Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E5 423230-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. WEBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 1306.278-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. WEBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 1306.278-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer wurde am 09.11.2011 von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer wurde am 09.11.2011 von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 13.502-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 13.502-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zwar glaubwürdig jedoch nicht asylrelevant sei. Eigene Gründe seien für den Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen am 12.12.2011 der Mutter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers, beim Bundesasylamt am 15.12.2011 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Eltern wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass den Eltern des Beschwerdeführers vor deren Freilassung gesagt worden sei, dass sie nochmals einvernommen und am Ende der Ermittlungen festgenommen werden würden. Vor diesem Umstand hätten sie Angst gehabt. Bei einer etwaigen Rückkehr würden die Eltern des Beschwerdeführers unter schlechten Bedingungen vor Gericht stehen.
I.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. E5 423.230-1/2011-4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. E5 423.230-1/2011-4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde am 13.03.2012 der Mutter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt.
I.3. Am 14.05.2013 brachte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und ihren Sohn neuerlich Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Sie wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt und gab sie im Rahmen dieser Befragung an, dass sie nach Erhalt der negativen Asylentscheidung Österreich XXXX 2012 mit ihrem Sohn selbstständig Richtung Türkei verlassen habe. Ihr Exgatte, von dem sie seit etwa einem halben Jahr geschieden sei, sei nach Deutschland gegangen.römisch eins.3. Am 14.05.2013 brachte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und ihren Sohn neuerlich Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Sie wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt und gab sie im Rahmen dieser Befragung an, dass sie nach Erhalt der negativen Asylentscheidung Österreich römisch 40 2012 mit ihrem Sohn selbstständig Richtung Türkei verlassen habe. Ihr Exgatte, von dem sie seit etwa einem halben Jahr geschieden sei, sei nach Deutschland gegangen.
Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass sie illegal in die Türkei zurückgekehrt sei, aus Angst vor den türkischen Behörden. Sie sei jedoch nach Österreich zurückgekehrt, da sie ständig vom Militär nach dem Aufenthaltsort ihres Exgatten befragt und belästigt worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht gewusst, dass ihr Exgatte ein Mitglied der PKK sei. Dies habe sie erst nach ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren. Das Militär habe ihr ständig mit einer Verhaftung gedroht falls sie nicht angebe, wo er sich aufhalte. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse nicht, wie das Militär von ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren habe, jedoch sei sie einen Tag nachdem sie wieder in der Türkei aufhältig gewesen sei, das erste Mal mitgenommen und befragt worden. Insgesamt sei sie zwei Mal befragt worden, das zweite Mal eine Woche nach ihrer Rückkehr, und habe sie sich in der Folge bei einem Onkel in XXXX versteckt gehalten.Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass sie illegal in die Türkei zurückgekehrt sei, aus Angst vor den türkischen Behörden. Sie sei jedoch nach Österreich zurückgekehrt, da sie ständig vom Militär nach dem Aufenthaltsort ihres Exgatten befragt und belästigt worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht gewusst, dass ihr Exgatte ein Mitglied der PKK sei. Dies habe sie erst nach ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren. Das Militär habe ihr ständig mit einer Verhaftung gedroht falls sie nicht angebe, wo er sich aufhalte. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse nicht, wie das Militär von ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren habe, jedoch sei sie einen Tag nachdem sie wieder in der Türkei aufhältig gewesen sei, das erste Mal mitgenommen und befragt worden. Insgesamt sei sie zwei Mal befragt worden, das zweite Mal eine Woche nach ihrer Rückkehr, und habe sie sich in der Folge bei einem Onkel in römisch 40 versteckt gehalten.
Am 21.05.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte die Mutter des Beschwerdeführers ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie bereits im ersten Verfahrensgang angegeben habe, dass es Probleme aufgrund eines Verwandten ihres Exgatten namens XXXX gegeben habe. XXXX habe bei der türkischen Polizei ausgesagt, dass auch der Exgatte der Mutter des Beschwerdeführers der PKK angehört habe. Im Zuge der ersten Befragung nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Mutter des Beschwerdeführers diesen Umstand erfahren. Eine Woche später sei sie wieder mitgenommen worden. Dieses Mal habe die Anhaltung drei Tage lang gedauert. Die Polizei habe der Mutter des Beschwerdeführers gedroht, dass sie lebenslänglich in Haft bleiben würde, wenn sie nicht alles zugeben und den Aufenthaltsort ihres Exgatten verraten würde. Danach sei sie nach XXXX gefahren. Sie sei jedoch von einem Verwandten gewarnt worden, dass auch dort nach ihr gefragt werde, weshalb sie die Türkei verlassen habe. Letztlich wurde von der Mutter des Beschwerdeführers dargetan, dass sie sich bemühen werde, etwaige Bescheinigungsmittel, die ihr Vorbringen belegen würden, dem Bundesasylamt in Vorlage zu bringen.Am 21.05.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte die Mutter des Beschwerdeführers ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie bereits im ersten Verfahrensgang angegeben habe, dass es Probleme aufgrund eines Verwandten ihres Exgatten namens römisch 40 gegeben habe. römisch 40 habe bei der türkischen Polizei ausgesagt, dass auch der Exgatte der Mutter des Beschwerdeführers der PKK angehört habe. Im Zuge der ersten Befragung nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Mutter des Beschwerdeführers diesen Umstand erfahren. Eine Woche später sei sie wieder mitgenommen worden. Dieses Mal habe die Anhaltung drei Tage lang gedauert. Die Polizei habe der Mutter des Beschwerdeführers gedroht, dass sie lebenslänglich in Haft bleiben würde, wenn sie nicht alles zugeben und den Aufenthaltsort ihres Exgatten verraten würde. Danach sei sie nach römisch 40 gefahren. Sie sei jedoch von einem Verwandten gewarnt worden, dass auch dort nach ihr gefragt werde, weshalb sie die Türkei verlassen habe. Letztlich wurde von der Mutter des Beschwerdeführers dargetan, dass sie sich bemühen werde, etwaige Bescheinigungsmittel, die ihr Vorbringen belegen würden, dem Bundesasylamt in Vorlage zu bringen.
Am 04.06.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie nicht in der Lage sei, die angekündigten Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen, zumal es ihrer Mutter nicht gelungen sei, eine Bestätigung von der Polizei zu erhalten. Weiters sei sie nunmehr eine alleinstehende Frau und es sei für sie und ihr Kind sehr gefährlich, in die Türkei zurückzukehren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 06.278-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 06.278-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.05.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 07.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.06.2013 erhob dieser gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde darin moniert, dass das Bundesasylamt auf die neu vorgebrachten Asylgründe nicht eingegangen und das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei.
I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das vorausgegangene Verfahren umfassenden Akt der Mutter des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechende Beschwerde.römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das vorausgegangene Verfahren umfassenden Akt der Mutter des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechende Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - § 68 AVG) und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - Paragraph 68, AVG) und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall - ohne entsprechende Erhebungen - fest, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers illegal in die Türkei zurückgekehrt sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es nicht plausibel sei, weil sie ein Kleinkind habe und ihr die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise offen gestanden wäre. Für den Asylgerichtshof ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu solch einer Feststellung gelangt, ohne sich zu diesem Thema näher mit dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen bzw Ermittlungen zu tätigen.römisch zwei.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall - ohne entsprechende Erhebungen - fest, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers illegal in die Türkei zurückgekehrt sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es nicht plausibel sei, weil sie ein Kleinkind habe und ihr die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise offen gestanden wäre. Für den Asylgerichtshof ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu solch einer Feststellung gelangt, ohne sich zu diesem Thema näher mit dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen bzw Ermittlungen zu tätigen.
Weiters wurde der von der Mutter des Beschwerdeführers dargetane Umstand, dass sie sich habe scheiden lassen und nunmehr eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind sei, völlig ignoriert. Weder finden sich dazu Feststellungen noch Länderberichte, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen. Vielmehr ging das Bundesasylamt ohne erkennbaren Grund davon aus, dass sich im Hinblick auf die persönliche Situation der Mutter des Beschwerdeführers kein geänderter Sachverhalt ergeben habe. Auch hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die Mutter des Beschwerdeführers dazu aufzufordern, die entsprechenden Scheidungsunterlagen in Vorlage zu bringen bzw Ermittlungen hinsichtlich des derzeitigen Aufenthaltsortes des Exgatten der Mutter des Beschwerdeführers anzustellen.
II.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.römisch zwei.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.07.2013