Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A11 432.931-1/2013/4E
A11 432.932-1/2013/4E
A11 432.933-1/2013/4E
A11 432.934-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden 1.) des XXXX, XXXX geb., 2.) der XXXX, XXXX geb., 3.) des mj. XXXX, XXXX geb., und 4.) des mj XXXX, XXXX geb., alle StA von Syrien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 29.1.2013, Zahlen: 12 14.323-BAT (ad 1.), 12 14.324-BAT (ad 2.), 12 14.326-BAT (ad 3.), und 12 14.328-BAT (ad 4.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , römisch 40 geb., 2.) der römisch 40 , römisch 40 geb., 3.) des mj. römisch 40 , römisch 40 geb., und 4.) des mj römisch 40 , römisch 40 geb., alle StA von Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 29.1.2013, Zahlen: 12 14.323-BAT (ad 1.), 12 14.324-BAT (ad 2.), 12 14.326-BAT (ad 3.), und 12 14.328-BAT (ad 4.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem I. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem römisch eins. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1.Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- und 4.- Beschwerdeführer. Alle sind syrische Staatsangehörige und gehören der arabischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen christlichen Glauben an. Die Beschwerdeführer sind im August 2012 von Syrien in den Libanon gereist und haben sich von Beirut via Amman am 28.9.2012 auf dem Luftweg nach Wien/Schwechat begeben, wo sie vom Bruder der 2.-Beschwerdeführerin abgeholt und in der Folge untergebracht wurden. Am 9.10.2012 haben die Beschwerdeführer schließlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Im Wesentlichen zusammengefasst begründete der 1.-Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass er und seine Familie Syrien aus mehreren Gründen verlassen hätten: Zum einen hätten junge bewaffnete Personen auf einem Motorrad versucht, ihn zu entführen als er auf dem Weg vom Dorf nach Damaskus gewesen sei. Diese hätten ihn angehalten, er habe jedoch flüchten können, woraufhin sie ihm nachgeschossen, ihn aber verfehlt hätten, lediglich sein Auto sei getroffen worden. Weiters sei auch versucht worden, seinen Sohn XXXX zu entführen; sein Sohn sei beim Broteinkaufen von unbekannten Personen angesprochen worden, diese hätten versucht, ihn in eine andere Gasse zu locken und hätten ihm gesagt, dass sein Vater (sohin er, der 1.-Beschwerdeführer) und sein Großvater beim Geheimdienst gearbeitet hätten. Sein Sohn sei jedoch davongelaufen. Schließlich seien auch seine Frau, die 2.-Beschwerdeführerin und die Kinder, die 3.- und 4.-Beschwerdeführer, als sie mit dem Auto zur Schule gefahren seien von Unbekannten in einem anderen Fahrzeug verfolgt und fotografiert worden. Zum anderen sei er seitens des Regimes unter Druck gesetzt worden, sich einer bewaffneten Gruppe anzuschließen bzw. eine solche zu organisieren und für die Regierung zu kämpfen. Die Regierung fordere die christliche Jugend - nachgefragt bis zu einem Alter von etwa 50 Jahren - auf, für sie zu kämpfen. Er habe daher sowohl vor dem Regime als auch vor den Aufständischen Angst.Im Wesentlichen zusammengefasst begründete der 1.-Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass er und seine Familie Syrien aus mehreren Gründen verlassen hätten: Zum einen hätten junge bewaffnete Personen auf einem Motorrad versucht, ihn zu entführen als er auf dem Weg vom Dorf nach Damaskus gewesen sei. Diese hätten ihn angehalten, er habe jedoch flüchten können, woraufhin sie ihm nachgeschossen, ihn aber verfehlt hätten, lediglich sein Auto sei getroffen worden. Weiters sei auch versucht worden, seinen Sohn römisch 40 zu entführen; sein Sohn sei beim Broteinkaufen von unbekannten Personen angesprochen worden, diese hätten versucht, ihn in eine andere Gasse zu locken und hätten ihm gesagt, dass sein Vater (sohin er, der 1.-Beschwerdeführer) und sein Großvater beim Geheimdienst gearbeitet hätten. Sein Sohn sei jedoch davongelaufen. Schließlich seien auch seine Frau, die 2.-Beschwerdeführerin und die Kinder, die 3.- und 4.-Beschwerdeführer, als sie mit dem Auto zur Schule gefahren seien von Unbekannten in einem anderen Fahrzeug verfolgt und fotografiert worden. Zum anderen sei er seitens des Regimes unter Druck gesetzt worden, sich einer bewaffneten Gruppe anzuschließen bzw. eine solche zu organisieren und für die Regierung zu kämpfen. Die Regierung fordere die christliche Jugend - nachgefragt bis zu einem Alter von etwa 50 Jahren - auf, für sie zu kämpfen. Er habe daher sowohl vor dem Regime als auch vor den Aufständischen Angst.
Die 2.-Beschwerdeführerin machte im Zuge ihrer Einvernahme am 28.11.2012 vor dem Bundesasylamt deckungsgleiche Angaben in Bezug auf das Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers.
Die mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres Alters nicht gesondert einvernommen.
Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheiden jeweils vom 29.1.2013 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.2.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheiden jeweils vom 29.1.2013 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.2.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
In Bezug auf Christen und die Religionsausübung generell hat das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden lediglich Feststellungen, die sämtlich aus dem Jahr 2010 stammen (Seiten 25 bis 28), getroffen.
Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Hinblick auf die geltend gemachten versuchten Entführungen der Beschwerdeführer Folgendes aus:Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Hinblick auf die geltend gemachten versuchten Entführungen der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Dass Sie, bzw. Ihre Gattin und Ihr Sohn XXXX mehrmals von Unbekannten angehalten und angesprochen worden sind, ist glaubhaft allerdings ist davon auszugehen, dass sich die Situationen weit weniger dramatisch abgespielt haben, als von Ihnen geschildert, zumal laut Ihren Angaben, die Gegner immer in der Überzahl oder gar bewaffnet gewesen seien, das jeweils betroffene Familienmitglied aber stets erfolgreich flüchten konnte."Dass Sie, bzw. Ihre Gattin und Ihr Sohn römisch 40 mehrmals von Unbekannten angehalten und angesprochen worden sind, ist glaubhaft allerdings ist davon auszugehen, dass sich die Situationen weit weniger dramatisch abgespielt haben, als von Ihnen geschildert, zumal laut Ihren Angaben, die Gegner immer in der Überzahl oder gar bewaffnet gewesen seien, das jeweils betroffene Familienmitglied aber stets erfolgreich flüchten konnte.
Dass Ihr Sohn XXXX beinahe entführt worden wäre, ist eine in den Raum gestellte Mutmaßung Ihrerseits, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Sie erklärten selbst, dass Ihr Sohn lediglich von 2 Leuten angesprochen worden sei. Als Sie von der Einvernahmeleiterin darauf hingewiesen wurden, dass darin noch keine Entführungsabsicht zu erkennen sei, gaben Sie an, dass diese Leute gewollt hätten, dass Ihr Sohn mit diesen in eine andere Gasse geht. Selbst in diesem Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Männer Ihren Sohn haben entführen wollen. Ihrer Schilderung des Herganges, ist keinerlei Gewaltanwendung oder krimineller Hintergedanke seitens der beiden Personen, zu entnehmen.Dass Ihr Sohn römisch 40 beinahe entführt worden wäre, ist eine in den Raum gestellte Mutmaßung Ihrerseits, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Sie erklärten selbst, dass Ihr Sohn lediglich von 2 Leuten angesprochen worden sei. Als Sie von der Einvernahmeleiterin darauf hingewiesen wurden, dass darin noch keine Entführungsabsicht zu erkennen sei, gaben Sie an, dass diese Leute gewollt hätten, dass Ihr Sohn mit diesen in eine andere Gasse geht. Selbst in diesem Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Männer Ihren Sohn haben entführen wollen. Ihrer Schilderung des Herganges, ist keinerlei Gewaltanwendung oder krimineller Hintergedanke seitens der beiden Personen, zu entnehmen.
Ebenso wenig kann in der angeblich erfolgten Beobachtung des Autos Ihrer Gattin, eine Entführungsabsicht erkannt werden."
Zur Verfolgungsgefahr aufgrund ihres christlichen Bekenntnisses führte das Bundesasylamt aus:
"Was Ihre Behauptung betrifft, Sie würden verfolgt werden, da Sie Christen seien, so muss Ihnen Ihre eigene Aussage entgegengehalten werden, wonach das Regime keinen Unterschied
zwischen Moslems, Christen oder Sonstigen mache. Das Regime gehe gegen alle erbarmungslos vor. Dieser Umstand wiederum wir bei der rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt II Berücksichtigung finden."zwischen Moslems, Christen oder Sonstigen mache. Das Regime gehe gegen alle erbarmungslos vor. Dieser Umstand wiederum wir bei der rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt römisch zwei Berücksichtigung finden."
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführer rügen, dass die Erstbehörde auf ihr Vorbringen (u.a. bezüglich der versuchten Entführungen) nicht ausreichend eingegangen sei. Verwiesen wurde u.a. auf einen internet-BBC-Bericht zu Kindesentführungen in Syrien als Geldbeschaffungsquelle. Weiters wurde mangelhafte Beweiswürdigung, die eine Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse vermissen lasse, eingewendet.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet wie folgt:
Stellt gemäß ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonStellt gemäß ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die
Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären alsGemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als
unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 leg. cit., wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit., wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwände bestehen zu Recht:
Tatsächlich hat das Bundesasylamt - wie bereits oben ausgeführt - seiner Entscheidung im Hinblick auf die Lage der Christen in Syrien lediglich Feststellungen, die aus dem Jahr 2010 datieren und somit veraltet sind, zugrunde gelegt. Schon aus diesem Grunde kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Dies gilt noch umso mehr als schon aufgrund allgemeiner Medienberichterstattung notorisch ist, dass sich die Lage der Christen in Syrien zunehmend anspannt, da jihadistische Gruppen zunehmend an Einfluss gewinnen und christliche Ortschaften/Gemeinden entweder zur Flucht oder auf ihre Seite zwingen wollen. Angesichts dessen erscheint das Vorbringen, dass die Regierung Christen dazu dränge, für sie zu kämpfen, plausibel. Dem Asylgerichtshof ist zudem bekannt, dass das Bundesasylamt in anderen Fällen etwa zu do. Zahl 13 00.641, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6.2.2013, in welcher speziell die Situation von Christen im syrischen Konflikt behandelt wird, eingeholt hat, in welcher beispielhaft ausgeführt wird, dass es aus Aleppo Berichte gebe, dass dort Extremisten anfangen sollten, gezielt Christen ins Visier zu nehmen, und aus denen sich insgesamt ebenfalls die obige Einschätzung bezüglich des zunehmenden Einflusses radikal islamischer Gruppen ergibt.
Insofern greifen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das syrische Regime keinen Unterschied zwischen Moslems, Christen und sonstigen Religionsangehörigen mache, sondern gegen alle erbarmungslos vorgehe, zu kurz, da Verfolgungshandlungen in Syrien aktuell offenkundig nicht nur seitens des Regimes, sondern auch seitens verschiedener Akteure der Rebellen ausgehen und etwa der 1.-Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht hat, dass er sowohl vor dem Regime als auch vor den Aufständischen Angst habe.
Gleiches gilt für den Umstand, dass dem 1.-Beschwerdeführer nachgeschossen worden ist, wobei glücklicherweise nur sein Auto getroffen wurde. Das Bundesasylamt hat den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorfällen grundsätzlich die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen, führt aber dann in einer bloßen Gegenvermutung, die einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhält, aus, dass davon auszugehen sei, dass "sich die Situationen weit weniger dramatisch abgespielt hätten". Bei diesem Themenkreis ist daher nicht nachvollziehbar, welchen konkreten (-weniger dramatischen?) Sachverhalt das Bundesasylamt nun seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Insgesamt ergibt sich somit, dass zum einen generell im Hinblick auf die aktuelle Lage der Christen, sowie zum anderen speziell im Hinblick auf die bereits erfolgte Bedrohung der Familie der Beschwerdeführer der Sachverhalt mangelhaft iSd § 66 Abs. 2 AVG geblieben ist.Insgesamt ergibt sich somit, dass zum einen generell im Hinblick auf die aktuelle Lage der Christen, sowie zum anderen speziell im Hinblick auf die bereits erfolgte Bedrohung der Familie der Beschwerdeführer der Sachverhalt mangelhaft iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG geblieben ist.
Der Vollständigkeit halber ist für das fortgesetzte Verfahren zu bemerken, dass in Bezug auf die geltend gemachte, versuchte Entführung des 3.-Beschwerdeführers zwar noch keine konkrete gewaltsame Tathandlung erfolgt ist, doch nach menschlichem Ermessen Eltern zuzugestehen ist, dass sie sich grundsätzlich zu Recht Sorgen machen, wenn ihr mj. Kind von unbekannten Männern angesprochen wurde und in eine andere Gasse gelockt werden sollte. Da nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest nicht naheliegend erscheint, dass für ein solches Ansinnen bloß harmlose Motive vorliegen, greift die Würdigung des Bundesasylamtes, wonach dabei noch "keinerlei krimineller Hintergedanke" der Männer zu erkennen sei, zu kurz. Ein derartiges Szenario böte selbst in Österreich Anlass zu begründeter Sorge, vielmehr noch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Syrien, wie die Beschwerdeführer unter Hinweis auf den BBC-Bericht zu Kindesentführungen auch zu Recht einwenden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ReligionZuletzt aktualisiert am
04.07.2013