TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/27 D15 418427-2/2013

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D15 418427-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des XXXXStA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. D15 418427-1/2011/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu D15 418427-1/2011/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu D15 418427-1/2011/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren:römisch eins.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren:

I.1.1. Der minderjährige Antragsteller wurde als Sohn der Beschwerdeführer zu den Zlen. D15 411712-2/2013 und D15 406617-3/2013 im österreichische Bundesgebiet geboren und stellte am 18.02.2011 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter begehrte für den Antragsteller die Gewährung desselben Schutzes wie für sich und ihren Ehemann. Eigene Fluchtgründe wurden für den Antragsteller nicht geltend gemacht.römisch eins.1.1. Der minderjährige Antragsteller wurde als Sohn der Beschwerdeführer zu den Zlen. D15 411712-2/2013 und D15 406617-3/2013 im österreichische Bundesgebiet geboren und stellte am 18.02.2011 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter begehrte für den Antragsteller die Gewährung desselben Schutzes wie für sich und ihren Ehemann. Eigene Fluchtgründe wurden für den Antragsteller nicht geltend gemacht.

Zum Nachweis seiner Identität legte die Mutter des Antragstellers eine Kopie seiner im Bundesgebiet ausgestellten Geburtsurkunde vor.

I.1.2. Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 11 01.714-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 11 01.714-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für den minderjährigen Antragsteller keine eigenen bzw. keine ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei dem Antragsteller weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern des Antragstellers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da der Antragsteller gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für den minderjährigen Antragsteller keine eigenen bzw. keine ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei dem Antragsteller weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern des Antragstellers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da der Antragsteller gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 21.03.2011 vertreten durch seine Mutter fristgerecht Beschwerde, in welchem auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen wurde.

I.1.3. Mit Erkenntnis vom 05.03.2012, Zl. D15 418427-1/2011/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis vom 05.03.2012, Zl. D15 418427-1/2011/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers am 10.03.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.2. Verfahren zum Folgeantrag (Zweites Verfahren)römisch eins.2. Verfahren zum Folgeantrag (Zweites Verfahren)

I.2.1. Die Mutter stellte für den minderjährigen Antragsteller am 09.07.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem die Mutter am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden ist. Dabei erklärte die Mutter, dass der minderjährige Antragsteller gesund sei und keine eigenen Verfolgungsgründe habe.römisch eins.2.1. Die Mutter stellte für den minderjährigen Antragsteller am 09.07.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem die Mutter am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden ist. Dabei erklärte die Mutter, dass der minderjährige Antragsteller gesund sei und keine eigenen Verfolgungsgründe habe.

Auch in den weiteren niederschriftlichen Einvernahmen der Mutter am 16.07.2012 und am 18.07.2012 wurden keine eigenen Verfolgungsgründe für den minderjährige Antragsteller dargelegt.

I.2.2. Mit Bescheid vom 27.07.2012, Zl. 12 08.457-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 27.07.2012, Zl. 12 08.457-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend führte es darin aus, dass im Fall der Eltern des Antragstellers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt festgestellt werden habe können, weshalb deren Verfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen seien. Eigene Verfolgungsgründe für den Antragsteller seien - wie schon im Zuge der ersten Antragstellung - nicht vorgetragen worden.

Da demnach weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 dem neuerlichen Antrag entgegen.

Die Ausweisung des Antragstellers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung des Antragstellers im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die Ausweisung des Antragstellers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar und sei die Ausweisung des Antragstellers im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

Der Bescheid vom 27.07.2012 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers noch am selben Tag persönlich ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft.

I.3. Drittes (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:römisch eins.3. Drittes (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:

I.3.1. Mit Faxeingabe vom 28.05.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.römisch eins.3.1. Mit Faxeingabe vom 28.05.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass sein Vater am 17.05.2013 per Post ein für das Verfahren relevantes Beweismittel - Schreiben des XXXX - erhalten habe, aus dem die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit des Vorbringens seines Vaters hervorgehen würden. Darin werde bescheinigt, dass der Vater zur Fahndung ausgeschrieben worden sei XXXX. Dieses Beweismittel sei geeignet einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Der Vater habe dieses Beweismittel von der Frau seines Bruders erhalten. Im Antrag wird um Vertraulichkeit gebeten, da sonst die Familie große Schwierigkeiten bekommen würde.Dieser Antrag wurde damit begründet, dass sein Vater am 17.05.2013 per Post ein für das Verfahren relevantes Beweismittel - Schreiben des römisch 40 - erhalten habe, aus dem die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit des Vorbringens seines Vaters hervorgehen würden. Darin werde bescheinigt, dass der Vater zur Fahndung ausgeschrieben worden sei römisch 40 . Dieses Beweismittel sei geeignet einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Der Vater habe dieses Beweismittel von der Frau seines Bruders erhalten. Im Antrag wird um Vertraulichkeit gebeten, da sonst die Familie große Schwierigkeiten bekommen würde.

Laut beigefügter Übersetzung des Schreibens handelt es sich um eine "Bescheinigung des XXXX für den Umstand, dass der Vater wegen Vergehen gemäß Art. 222 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben worden sei XXXX.Laut beigefügter Übersetzung des Schreibens handelt es sich um eine "Bescheinigung des römisch 40 für den Umstand, dass der Vater wegen Vergehen gemäß Artikel 222, Absatz 2, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben worden sei römisch 40 .

Nach Zitierung der Bestimmungen samt Judikatur zur Wiederaufnahme wurde dargelegt, dass es nunmehr neue Beweise gebe, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Erkenntnis bestanden hätten. Dabei handle es sich um die in der Bescheinigung erwähnte Fahndungsakte. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden, dass dieser Beweis keine Berücksichtigung finden habe können, da diese neue Tatsache bzw. der Beweis ohne das Verschulden seines Vaters erst nach Erlassung des Erkenntnisses hervorgekommen sei und demnach keine Berücksichtigung finden habe können.

Das nunmehr vorgelegte Beweismittel bzw. die damit erwiesene Tatsache habe demnach schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließende Erkenntnis bestanden. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden und habe demnach keine Berücksichtigung finden können.

Das übermittelte Beweismittel liege auch im Original vor und könne jederzeit übermittelt werden.

Im Übrigen hätten sich der Antragsteller und seine Familienangehörigen mittlerweile weiter integriert. Unterlagen in diesem Zusammenhang könnten jederzeit vorgelegt werden.

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig gemäß § 69 Abs. 2 AVG - nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes - eingebracht worden.Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG - nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes - eingebracht worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

II.2. Der Vater des Antragstellers hat für seine Familienangehörigen und für sich selbst dieselben Wiederaufnahmegründe ins Treffen geführt. Demnach war betreffend den Antragsteller auf die Ausführungen seines Vaters im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 406617-3/2013/2E, zu verweisen.römisch zwei.2. Der Vater des Antragstellers hat für seine Familienangehörigen und für sich selbst dieselben Wiederaufnahmegründe ins Treffen geführt. Demnach war betreffend den Antragsteller auf die Ausführungen seines Vaters im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 406617-3/2013/2E, zu verweisen.

Die entsprechenden Ausführungen aus diesem Erkenntnis - die auch für den Antragsteller gelten - lauten wie folgt:

"II.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz im ersten - inhaltlichen - Asylverfahren entschieden hat. Dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Im Übrigen hat das Bundesasylamt in der Zwischenzeit einen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller die Existenz der vorgelegten Bestätigung erst mit 17.05.2013 bekannt geworden sein soll und der gegenständliche Antrag am 28.05.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller die Existenz der vorgelegten Bestätigung erst mit 17.05.2013 bekannt geworden sein soll und der gegenständliche Antrag am 28.05.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.4. Im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist jedoch festzuhalten, dass die dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Bescheinigung keinesfalls dazu geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.römisch zwei.4. Im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist jedoch festzuhalten, dass die dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Bescheinigung keinesfalls dazu geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.

In der vorgelegten Bescheinigung bestätigt eine näher bezeichnete Abteilung des tschetschenischen Innenministeriums, dass nach dem Antragsteller wegen des Vergehens gemäß Art. 222 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gefahndet werde. Die Fahndungsakte betreffend den Antragsteller stamme vom XXXX.In der vorgelegten Bescheinigung bestätigt eine näher bezeichnete Abteilung des tschetschenischen Innenministeriums, dass nach dem Antragsteller wegen des Vergehens gemäß Artikel 222, Absatz 2, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gefahndet werde. Die Fahndungsakte betreffend den Antragsteller stamme vom römisch 40 .

Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, handelt es sich bei der vorgelegten Bescheinigung offensichtlich um eine Fälschung bzw. eine Gefälligkeitsleistung, die nicht den Tatsachen entspricht. Im Lichte der bereits durchgeführten Asylverfahren erscheint auch vollkommen unnachvollziehbar, weshalb der Antragsteller eine derartige Bescheinigung nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgelegt hat. Die vorgelegte Bescheinigung ist nämlich nicht datiert und legt dar, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte seit XXXX existieren soll. Der Antragsteller soll zuletzt monatlich geladen worden sein und legte im Zuge seines Folgeantrages drei Ladungen für XXXX vor. Geht man davon aus, dass die undatierte Bescheinigung bereits älter ist, ist nicht nachvollziehbar, dass dieses für das Vorbringen wesentlich gewichtigere Beweismittel als die Ladungen von der Schwägerin nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt übermittelt und in den vergangenen Verfahren vorgelegt worden ist.Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, handelt es sich bei der vorgelegten Bescheinigung offensichtlich um eine Fälschung bzw. eine Gefälligkeitsleistung, die nicht den Tatsachen entspricht. Im Lichte der bereits durchgeführten Asylverfahren erscheint auch vollkommen unnachvollziehbar, weshalb der Antragsteller eine derartige Bescheinigung nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgelegt hat. Die vorgelegte Bescheinigung ist nämlich nicht datiert und legt dar, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte seit römisch 40 existieren soll. Der Antragsteller soll zuletzt monatlich geladen worden sein und legte im Zuge seines Folgeantrages drei Ladungen für römisch 40 vor. Geht man davon aus, dass die undatierte Bescheinigung bereits älter ist, ist nicht nachvollziehbar, dass dieses für das Vorbringen wesentlich gewichtigere Beweismittel als die Ladungen von der Schwägerin nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt übermittelt und in den vergangenen Verfahren vorgelegt worden ist.

Unter dieser Prämisse trifft dem Antragsteller sohin zweifellos ein Verschulden daran, dass er die Existenz eines derartigen Beweismittels nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens getätigt hat, was nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahme des Verfahrens von Vornherein ausschließt.

Geht man davon aus, dass es sich bei der Bescheinigung um ein neues Beweismittel handelt, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller bzw. seinen Angehörigen im Herkunftsstaat ein solches ausgestellt worden ist bzw. stellt sich wiederum die Frage, weshalb die Angehörigen im Herkunftsstaat die Ausstellung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst haben.

Nach dem Antragsteller soll seit Jänner 2009 gesucht worden sein. Seit Dezember 2009 soll offiziell nach ihm gefahndet worden sein. Immer wieder sollen die staatlichen Behörden an seiner letzten Meldeadresse nach dem Antragsteller gesucht haben, wobei seiner Schwägerin, die sich an besagter Meldeadresse aufhalten soll, am Ende der jeweiligen Hausdurchsuchung eine Ladung für den Antragsteller vor die staatlichen Behörden übergeben worden sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes mutet es geradezu absurd an, dass sich Angehörige des Antragstellers bzw. ihm nahestehende Personen im Jahr 2013 zu den staatlichen Behörden begeben, um sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, wonach seit Dezember 2009 nach dem Antragsteller gefahndet werde.

Gegen die Echtheit und Richtigkeit der nunmehr vorgelegten Bescheinigung spricht vor allem, dass der Antragsteller im Verlauf seiner Verfahren vor den Asylbehörden vollkommen unglaubwürdige Vorbringen erstattet hat. Diese haben sich nicht nur in sich widersprüchlich und beliebig ausgetauscht dargestellt, sondern sind auch in Widerspruch mit den Ausführungen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Brüder gestanden, wobei zum Nachweis hiefür auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen aus dem Erkenntnis vom 05.03.2012 zu verweisen war.

Der Antragsteller hat im Zuge seiner ersten Antragstellung dargelegt, im Zusammenhang mit seinen Brüdern seit dem Jahr 2006 verfolgt worden zu sein. Er hat insbesondere nicht angeführt, dass offiziell nach ihm gefahndet werde. Er sei im Jahr 2006 durch unbekannte maskierte Männer für zwei Tage mitgenommen, festgehalten und bedroht worden. Die unbekannten maskierten Männer hätten die Rückkehr seiner im Bundesgebiet aufhältigen Brüder gefordert. Er erklärte weiters, dass er nicht gewusst habe, weshalb die unbekannten maskierten Männer Interesse an seinen Brüdern gehabt hätten. Er erklärte ausdrücklich, dass seine Familie sich jedenfalls nicht am Krieg beteiligt und auch keine Kämpfer unterstützt habe.

Im Rahmen seines Folgeantrages vom 09.07.2012 änderte er sein Vorbringen vollkommen. Unter Zugrundelegung der ihm mittlerweile übermittelten Ladungen vermeinte er, dass er seit Jänner 2009 von den staatlichen Behörden gesucht werde.

Am 09.07.2012 meinte er in diesem Zusammenhang, dass er im Wald Bärlauch gesammelt habe. Alle die das gemacht hätten, seien ins Gefängnis gekommen. Er habe Vorladungen erhalten, wonach er verdächtigt werde, Widerstandskämpfern angeblich mit Essen versorgt zu haben. (AS 27 im Akt 12 08.454)

Nachdem er im ersten Verfahren noch verneinte, dass seine Familie Kämpfer unterstützt habe, erklärte er demnach im Gegensatz dazu am 09.07.2012, dass er aufgrund des Sammelns von Bärlauch im Wald - wie andere auch - in Verdacht gestanden sei, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.

Dieses Vorbringen erfuhr in der Einvernahme am 16.07.2012 eine weitere Steigerung, indem der Antragstellung nunmehr nicht nur in Verdacht gestanden sein will, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben, sondern vielmehr diese tatsächlich unterstützt habe. So erklärte er, im Wald Bärlauch gesammelt und dabei Widerstandskämpfer getroffen zu haben. Die Widerstandskämpfer hätten um Essen gebeten, das er und auch andere ein paar Mal gebracht hätten. Die Behörden hätten davon erfahren und seitdem habe die Verfolgung begonnen (AS 95 im Akt 12 08.454).

Der Antragsteller hat sein Vorbringen im Verlauf des Verfahrens demnach massiv gesteigert bzw. abgeändert.

Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Folgeantrag, wurde im Übrigen dargelegt, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen gehandelt hat. Dahingehend war auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012 zu verweisen, die bereits im Verfahrensgang zitiert wurden.

Der Antragsteller hat sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes im Lichte der drohenden Abschiebung offensichtlich die erwähnten Ladungen beschafft und rund um diese ein Bedrohungsszenario konstruiert.

Die dargelegten Unglaubwürdigkeitselemente reichen jedenfalls aus, um die nunmehr vorgelegte Bescheinigung ebenso als Fälschung bzw. Gefälligkeitsleistung zu enttarnen. Wie dargelegt, konnte der Antragsteller in zwei Asylverfahren nicht glaubwürdig darlegen, dass von staatlicher Seite nach ihm gesucht worden sei. Vielmehr haben sich die massiven Widersprüche und Steigerungen in seinem Vorbringen gefunden und hat er zuletzt gefälschte Unterlagen bzw. Gefälligkeitsleistungen zum Beweis seines Vorbringens übermittelt.

Im Übrigen lässt auch die Form der vorgelegten Bescheinigung, auf das Vorliegen einer Fälschung schließen. Auffallend ist, dass diese nicht datiert wurde. Es handelt sich um eine abgetrennte A4 Seite. Auf der Bescheinigung findet sich auch kein Briefkopf. Mangels Vergleichsmaterials war auch eine kriminaltechnische Untersuchung des Originals der per Fax übermittelten Bescheinigung nicht zielführend. Von der Übermittlung des Originals bzw. des Kuverts mit dem die Bescheinigung von Tschetschenien in den Herkunftsstaat geschickt wurde, konnte demnach abgesehen werden.

Aus dem bisherigen Verfahrensgang haben sich für den erkennenden Senat keine Zweifel ergeben, dass sich der Antragsteller die vorgelegte Bescheinigung besorgt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und jenen seiner Familie zu verlängern.

Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt der Bescheinigung. Darin wird bescheinigt, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte vom XXXX existiere. Der Antragsteller will jedoch bereits seit Jänner 2009 von den staatlichen Behörden aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer belangt worden sein. Weshalb erst ein knappes Jahr später nach dem Antragsteller gefahndet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zumal der Antragsteller im Jänner 2009 ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein will, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich kurz vor seiner Ausreise standesamtlich trauen und sich einen Führerschein ausstellen hat lassen. Diese Vorgehensweise spricht wohl nicht für eine Person, die aus Angst vor den staatlichen Behörden keinen anderen Ausweg sieht, als den Herkunftsstaat zu verlassen.Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt der Bescheinigung. Darin wird bescheinigt, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte vom römisch 40 existiere. Der Antragsteller will jedoch bereits seit Jänner 2009 von den staatlichen Behörden aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer belangt worden sein. Weshalb erst ein knappes Jahr später nach dem Antragsteller gefahndet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zumal der Antragsteller im Jänner 2009 ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein will, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich kurz vor seiner Ausreise standesamtlich trauen und sich einen Führerschein ausstellen hat lassen. Diese Vorgehensweise spricht wohl nicht für eine Person, die aus Angst vor den staatlichen Behörden keinen anderen Ausweg sieht, als den Herkunftsstaat zu verlassen.

Gegen die dargelegte Verfolgung aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung spricht letztlich auch, dass zwei seiner Brüder nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat sich noch ca. ein weiteres Jahr an seiner Meldeadresse in XXXX aufgehalten haben sollen. Am 18.07.2012 führte der Antragsteller aus, dass seine Verfolger nach seiner Ausreise lediglich einmal zu seinen Brüdern gekommen seien. Erklärend fügte er aber hinzu, dass seine Verfolger gewusst hätten, dass er weggefahren sei. Es sei eine Ladung an seine Brüder übergeben worden. Seine Verfolger hätten zu seinen Brüdern gesagt, wenn der Antragsteller nicht zur Behörde komme, dann würden seine Brüder auch Probleme bekommen. Deswegen seien seine Brüder dann ausgereist. (AS 151 im Akt 12 08.454)Gegen die dargelegte Verfolgung aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung spricht letztlich auch, dass zwei seiner Brüder nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat sich noch ca. ein weiteres Jahr an seiner Meldeadresse in römisch 40 aufgehalten haben sollen. Am 18.07.2012 führte der Antragsteller aus, dass seine Verfolger nach seiner Ausreise lediglich einmal zu seinen Brüdern gekommen seien. Erklärend fügte er aber hinzu, dass seine Verfolger gewusst hätten, dass er weggefahren sei. Es sei eine Ladung an seine Brüder übergeben worden. Seine Verfolger hätten zu seinen Brüdern gesagt, wenn der Antragsteller nicht zur Behörde komme, dann würden seine Brüder auch Probleme bekommen. Deswegen seien seine Brüder dann ausgereist. (AS 151 im Akt 12 08.454)

Die staatlichen Behörden sollen demnach nach der Ausreise des Antragstellers - unmittelbar nach dem Entstehen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe - einmal bei den Brüdern gewesen sein, um nach dem Antragsteller zu suchen und eine Ladung für den Antragsteller zurückzulassen. Weitere Ladungen seien nicht mehr abgegeben worden, da seine Verfolger gewusst hätten, dass er weggefahren sei. Jahre später - nämlich im Jahr 2012 - sollen dann plötzlich monatliche Ladungen für den Antragsteller abgegeben worden sein. Diese Vorgehensweise der staatlichen Behörden mutet vollkommen lebensfremd an. Wie bereits eingangs dargelegt, ist auch kein vernünftiger Grund für die Ausstellung der nunmehr vorgelegten Bescheinigung durch die staatlichen Behörden ersichtlich.

Gegen eine intensive Verfolgung des bzw. Fahndung nach dem Antragsteller spricht schließlich, dass der Antragsteller mit seiner Schwägerin über Telefon und Skype in Verbindung stehen will und dahingehend keine Bedenken hegt, mit dieser über die Situation im Herkunftsstaat zu sprechen und sie um Übermittlung von Unterlagen zum Nachweis einer Verfolgung durch die staatlichen Behörden zu ersuchen. Sollte tatsächlich monatlich bei seiner Schwägerin gesucht werden, wäre doch davon auszugehen, dass auch der Telefon- und Internetkontakt der Schwägerin überwacht wird. Das Vorbringen hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Schwägerin im Herkunftsstaat rückt letztlich auch sein Argument, weshalb er im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe, in ein unglaubwürdiges Licht. So meinte er am 16.07.2012, Angst gehabt zu haben, dass sein Vorbringen vor den Asylbehörden an den FSB weitergeleitet werde (AS 87 im Akt 12 08.454). Hätte er tatsächlich eine derartige Angst vor den Behörden im Herkunftsstaat gehabt, wäre er wohl nicht über Telefon bzw. Skype mit seiner Schwägerin, die zwischenzeitlich selbst im Bundesgebiet gewesen ist, in Kontakt gestanden und hätte wohl nicht mit dieser über seine Verfolgung gesprochen.

Im Lichte der aufgezeigten Indizien konnte die vorgelegte Bescheinigung lediglich als Fälschung bzw. Gefälligkeitsschreiben gewertet werden.

Abgesehen vom äußeren Erscheinungsbild und dem Zeitpunkt zu dem dieses Beweismittel vorgelegt worden ist, passt die Bescheinigung in keiner Weise in das vom Antragsteller mehrfach abgeänderte und massiv widersprüchliche Fluchtvorbringen.

Bereits die im Juli 2012 im Zuge eines Folgeantrages vorgelegten Ladungen wurden als Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen enttarnt und kann nichts anderes für die nunmehr vorgelegte Bescheinigung gelten, die auf das im Folgeantrag als konstruiert und unglaubwürdig bewertete Vorbringen aufbaut.

Insgesamt betrachtet hat der Antragsteller im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für sein Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen, wobei er hiezu auch im Zuge seines Folgeantrages Gelegenheit gehabt hat. Seinem Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.03.2012 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der Antragsteller konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 05.03.2012 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen. Mit seinem Folgeantrag konnte der Antragsteller ebenso nicht durchdringen. Vielmehr wurde seinem abgeänderten Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt und sein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. An dem Umstand, dass sein Fluchtvorbringen vollkommen unglaubwürdig ist, konnte die nunmehr vorgelegte Bescheinigung aus den dargelegten Gründen nichts ändern, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war."

Das mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel war sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 05.03.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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