TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/27 D15 411712-2/2013

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D15 411712-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag der XXXX StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. D15 411712-1/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. D15 411712-1/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. D15 411712-1/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. D15 411712-1/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahrenrömisch eins.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren

I.1.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer zur Zl. D15 406617-3/2013 stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2009 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet wurden die beiden minderjährigen Kinder, Beschwerdeführer zu den Zlen. D15 411714-2/2013 und D15 418427-2/2013 geboren, für die die Antragstellerin am 07.09.2009 und 18.02.2011 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.06.2009 gab die Antragstellerin an, ca. im siebenten Monat schwanger zu sein und keine Beschwerden zu haben. Sie könne der Einvernahme deshalb ohne Probleme folgen. Der Ehemann der Antragstellerin, mit dem sie seit Oktober 2008 verheiratet sei und von dem sie ein Kind erwarte, halte sich als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die Antragstellerin habe am 25.03.2009 Tschetschenien mit der Bahn über MOSKAU verlassen und habe in Polen einen Asylantrag gestellt. Nach Polen sei die Antragstellerin legal gereist. Sie habe sowohl ihren Auslands- als auch ihren im März 2009 ausgestellten Inlandsreisepass mit sich geführt. Der Auslandsreisepass sei bei den polnischen Behörden verblieben.

In Polen habe sie lediglich um Asyl angesucht, da sie kein Visum für Polen gehabt habe. Sie habe jedoch von Anfang an zu ihrem Ehemann reisen wollen. Zu ihrem Ehemann erklärte die Antragstellerin, dass dieser nach ihrem Wissen legal nach Österreich eingereist sei.

Nachdem sie sich drei Monate in Polen versteckt gehalten habe, habe ihr Ehemann mit einem Bekannten die Reise nach Österreich organisiert.

Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Antragstellerin, dass sie zu ihrem Ehemann reisen habe wollen. Diese habe in Tschetschenien Probleme gehabt, wobei ihr die genauen Hintergründe nicht bekannt sein.

Die Antragstellerin wolle auch nicht nach Polen, da sie mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle.

Der Antragstellerin würden im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keinerlei Probleme drohen. Sie wolle jedoch mit ihrem Ehemann und ihrem Kind zusammenleben.

Abschließend erklärte die Antragstellerin, dass sie wegen ihres Ehemannes mehrmals von der Miliz (tschetschenische Polizei) befragt worden sei.

Aufgrund der Angaben der Antragstellerin in der Erstbefragung wurden Dublin Konsultationen mit Polen geführt.

Mit zwei Faxeingaben vom 25.06.2009 erklärte die Antragstellerin, dass das Verfahren ihres Ehemannes, von dem sie ein Kind erwarte, zugelassen worden sei und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sowie gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Österreich für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zulässig sei.Mit zwei Faxeingaben vom 25.06.2009 erklärte die Antragstellerin, dass das Verfahren ihres Ehemannes, von dem sie ein Kind erwarte, zugelassen worden sei und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sowie gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, Österreich für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zulässig sei.

Mit Aktenvermerk der Erstaufnahmestelle West vom 26.06.2009 wurde festgehalten, dass trotz fehlender Heiratsurkunde vorläufig von der behaupteten Ehe ausgegangen und die Antragstellerin zum Verfahren zugelassen werde.

Polen hat am 29.06.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Antragstellerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Polen hat am 29.06.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Antragstellerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.

Infolge einer Anfrage durch das Bundesasylamt wurden vom XXXX am 11.09.2009 die Inlandspässe der Antragstellerin und ihres Ehemannes in Kopie samt Übersetzung übermittelt. In beiden Inlandspässen ist die Eheschließung vor der Standesamtsabteilung des Bezirks XXXX(in der Folge XXXX) am XXXX vermerkt.Infolge einer Anfrage durch das Bundesasylamt wurden vom römisch 40 am 11.09.2009 die Inlandspässe der Antragstellerin und ihres Ehemannes in Kopie samt Übersetzung übermittelt. In beiden Inlandspässen ist die Eheschließung vor der Standesamtsabteilung des Bezirks XXXX(in der Folge römisch 40 ) am römisch 40 vermerkt.

Am 18.01.2010 wurde die Antragstellerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Eingangs erklärte die Antragstellerin, an keinen Krankheiten zu leiden. Sie habe weder physische noch psychische Probleme und sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Die Antragstellerin sei in XXXX geboren worden, habe jedoch in Inguschetien gelebt. Seit ca. November 2008 lebe sie mit ihrem Ehemann in XXXX. Die Eltern der Antragstellerin würden sich in Inguschetien aufhalten. Ihre fünf Schwestern seien allesamt verheiratet und würden in Inguschetien und Tschetschenien leben. Ihre kleine Schwester lebe nach wie vor bei den Eltern.Am 18.01.2010 wurde die Antragstellerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Eingangs erklärte die Antragstellerin, an keinen Krankheiten zu leiden. Sie habe weder physische noch psychische Probleme und sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Die Antragstellerin sei in römisch 40 geboren worden, habe jedoch in Inguschetien gelebt. Seit ca. November 2008 lebe sie mit ihrem Ehemann in römisch 40 . Die Eltern der Antragstellerin würden sich in Inguschetien aufhalten. Ihre fünf Schwestern seien allesamt verheiratet und würden in Inguschetien und Tschetschenien leben. Ihre kleine Schwester lebe nach wie vor bei den Eltern.

Nachdem ihr Ehemann den Herkunftsstaat verlassen habe, sei der Antragstellerin klar gewesen, dass sie ihm nachfolgen werde. Konkret zu den Beweggründen ihrer Ausreise befragt, führte die Antragstellerin aus, dass sie selbst keinerlei Probleme in der Heimat gehabt habe und sie ihr Heimatland bloß verlassen habe, weil sie zu ihrem Ehemann wollen habe. Im Übrigen sei im August ihre Tochter geboren worden, die jedoch keine eigenen Fluchtgründe habe.

Die Antragstellerin sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und werde im Herkunftsstaat nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Die Antragstellerin habe auch sonst keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Sie sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei von staatlicher Seite niemals wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Abgesehen von den besagten Vorfällen habe es auch keine Übergriffe gegeben und sei auch niemand an sie persönlich herangetreten.

Im Fall einer Rückkehr habe die Antragstellerin um ihren Ehemann Angst.

Nach Ausfolgung aktueller Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und Einräumung einer Stellungnahmefrist, verzichtete die Antragstellerin auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Im Bundesgebiet lebe die Antragstellerin von der Sozialhilfe. Sie habe keinen Deutschkurs besucht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein.

Die Antragstellerin halte sich mit ihrem Ehemann und ihrem Kind im Bundesgebiet auf. Ihre Verwandten würden sich in Tschetschenien und Inguschetien aufhalten.

I.1.2. Mit Bescheid vom 19.01.2010, Zl. 09 07.212-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 19.01.2010, Zl. 09 07.212-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Antragstellerin zu Grunde gelegt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Antragstellerin keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt habe. Es hätten sich auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben und sei auch die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Antragstellerin zu Grunde gelegt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Antragstellerin keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt habe. Es hätten sich auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben und sei auch die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 04.02.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Neben allgemeinen vom Fall losgelösten rechtlichen Ausführungen wird insbesondere betreffend das Vorbringen ihres Ehemannes moniert, dass die belangte Behörde diesem keine weiterführenden Fragen betreffend seine Mitnahmen und Folterungen gestellt habe.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 04.02.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Neben allgemeinen vom Fall losgelösten rechtlichen Ausführungen wird insbesondere betreffend das Vorbringen ihres Ehemannes moniert, dass die belangte Behörde diesem keine weiterführenden Fragen betreffend seine Mitnahmen und Folterungen gestellt habe.

Mit Schreiben vom 24.10.2011 beantragte die Antragstellerin um Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde der Antragstellerin antragsgemäß ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.Mit Schreiben vom 24.10.2011 beantragte die Antragstellerin um Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde der Antragstellerin antragsgemäß ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

I.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2012 wurden die Antragstellerin und das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere der Teilrepublik Tschetschenien, in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2012 wurden die Antragstellerin und das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere der Teilrepublik Tschetschenien, in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 07.02.2012 tätigte die Antragstellerin im Wesentlichen zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen Ausführungen und legte dem Schreiben mehrere Empfehlungsschreiben, in welchen ihr Einsatz bzw. die Hilfstätigkeiten des Ehemannes im Rahmen der Nachbarschaftshilfe besonders hervorgehoben wurden, sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses (Einführungskurs) im Zeitraum vom 15.02.2010 bis 26.04.2010 bei. Hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse führte sie aus, dass sich drei Brüder des Ehemannes im Bundesgebiet aufhalten, wobei ein Bruder (XXXX - in der Folge XXXX) seit Jahren als anerkannter Flüchtling lebe, ein weiterer Bruder (XXXX - in der Folge XXXX) bereits seit sieben Jahren als Asylwerber aufhältig sei, sowie der Bruder XXXX (in der Folge XXXX) sich seit fünf Monaten im Bundesgebiet aufhalte. Zu den übermittelten, aktualisierten Länderberichten zur Situation in Tschetschenien hat die Antragstellerin keine Ausführungen getätigt.Mit Schreiben vom 07.02.2012 tätigte die Antragstellerin im Wesentlichen zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen Ausführungen und legte dem Schreiben mehrere Empfehlungsschreiben, in welchen ihr Einsatz bzw. die Hilfstätigkeiten des Ehemannes im Rahmen der Nachbarschaftshilfe besonders hervorgehoben wurden, sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses (Einführungskurs) im Zeitraum vom 15.02.2010 bis 26.04.2010 bei. Hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse führte sie aus, dass sich drei Brüder des Ehemannes im Bundesgebiet aufhalten, wobei ein Bruder (römisch 40 - in der Folge römisch 40 ) seit Jahren als anerkannter Flüchtling lebe, ein weiterer Bruder (römisch 40 - in der Folge römisch 40 ) bereits seit sieben Jahren als Asylwerber aufhältig sei, sowie der Bruder römisch 40 (in der Folge römisch 40 ) sich seit fünf Monaten im Bundesgebiet aufhalte. Zu den übermittelten, aktualisierten Länderberichten zur Situation in Tschetschenien hat die Antragstellerin keine Ausführungen getätigt.

I.1.5. Mit Erkenntnis vom 05.03.2012, Zl. D15 411712-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 07.212-BAI, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis vom 05.03.2012, Zl. D15 411712-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 07.212-BAI, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:

"Mangels eigener Fluchtgründe bzw. den Verweis auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes ist betreffend die Beschwerdeführerin auf die Begründung im Erkenntnis ihres Ehemannes vom heutigen Tag (D15 406617-2/2010/6E) zu verweisen.

Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis betreffend den Ehemann, die auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit besitzen, lauten wie folgt:

"Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses und seiner Heiratsurkunde. Im vorliegenden Verfahren sind auch keine Gründe für Zweifel an diesen Angaben hervorgekommen.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in irgend einer Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach wiederholter ausdrücklicher Befragung am Ende der Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigte das Einvernahmeprotokoll vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat. Der Asylgerichtshof folgt der belangten Behörde darin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der entstandenen Ungereimtheiten, der mangelnden Nachvollziehbarkeit bzw. Plausibilität nicht gefolgt werden konnte.

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen stellt sich wie folgt dar:

Er sei der letzte von sechs Brüdern gewesen, der sich noch im Heimatland aufgehalten habe. Er sei im Jahr 2006 durch unbekannte maskierte Männer mitgenommen, festgehalten und bedroht worden, die die Rückkehr seiner im Bundesgebiet aufhältigen Brüder gefordert hätten. Weshalb diese unbekannten maskierten Männer Interesse an seinen Brüdern hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Familie habe sich jedenfalls nicht am Krieg beteiligt und auch keine Kämpfer unterstützt.

Dem Beschwerdeführer ist es mit diesem Vorbringen in keiner Weise gelungen, glaubhaft ein Interesse an seiner Person bzw. einen plausiblen Grund für eine Verfolgung durch irgendwelche unbekannten maskierten Männer darzulegen.

Der Beschwerdeführer soll von diesen unbekannten Männern im Jahr 2006 für zwei Tage angehalten und ihm dabei seine Ermordung und die Ermordung seiner Familie für den Fall angedroht worden sein, dass seine Brüder nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren würden. Aufgrund dieses Ereignisses soll der Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat nach Polen ausgereist sein, wo er erwiesenermaßen im Jahr 2006 einen Asylantrag gestellt hat. Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer am 24.04.2009 wenige Monate spätervon Polen in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein, da er gehört habe, dass sich die Lage verbessert habe und man im Fernsehen gesehen habe, dass der Krieg zu Ende sei (AS 79 des Verwaltungsaktes). Dieses Vorbringen spricht bereits gegen eine behauptete individuelle Verfolgung, ist doch nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer wenige Monate nachdem er und seine Familie von unbekannten Maskierten massiv bedroht worden sein sollen, aufgrund der vermeintlichen Verbesserung der allgemeinen Lage nach Tschetschenien zurückgereist ist.

Während seiner Abwesenheit in Polen sollen diese unbekannten Maskierten noch einmal gekommen sein und hätten sich bei seiner Mutter nach den Brüdern des Beschwerdeführers erkundigt. Nach seiner Rückkehr nach XXXX soll seine Tante die Eltern besucht haben und sollen sich an diesem Abend wieder Männer nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern erkundigt haben. Völlig lebensfremd ist an diesem Vorbringen bereits, dass die unbekannten Männer massive Drohungen gegenüber den Beschwerdeführer und dessen Familie ausgesprochen haben sollen, in der Folge jedoch trotz Verschwindens des Beschwerdeführers es dabei belassen haben, bei den Eltern nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern nachzufragen und ihre massiven Drohungen nicht in die Tat umgesetzt haben.Während seiner Abwesenheit in Polen sollen diese unbekannten Maskierten noch einmal gekommen sein und hätten sich bei seiner Mutter nach den Brüdern des Beschwerdeführers erkundigt. Nach seiner Rückkehr nach römisch 40 soll seine Tante die Eltern besucht haben und sollen sich an diesem Abend wieder Männer nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern erkundigt haben. Völlig lebensfremd ist an diesem Vorbringen bereits, dass die unbekannten Männer massive Drohungen gegenüber den Beschwerdeführer und dessen Familie ausgesprochen haben sollen, in der Folge jedoch trotz Verschwindens des Beschwerdeführers es dabei belassen haben, bei den Eltern nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern nachzufragen und ihre massiven Drohungen nicht in die Tat umgesetzt haben.

Vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 hat sich der Beschwerdeführer unbehelligt bei seiner Tante in XXXX aufgehalten, bis der Ehemann seiner Tante den Beschwerdeführer zur Ausreise bewegt hat. Nach seiner Rückkehr aus Polen im Jahr 2006 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers hat es überhaupt keine Vorfälle gegeben. (S. 299 des Verwaltungsaktes) Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist sohin ohne Zweifel nicht aufgrund von Furcht vor Verfolgung erfolgt.Vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 hat sich der Beschwerdeführer unbehelligt bei seiner Tante in römisch 40 aufgehalten, bis der Ehemann seiner Tante den Beschwerdeführer zur Ausreise bewegt hat. Nach seiner Rückkehr aus Polen im Jahr 2006 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers hat es überhaupt keine Vorfälle gegeben. (S. 299 des Verwaltungsaktes) Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist sohin ohne Zweifel nicht aufgrund von Furcht vor Verfolgung erfolgt.

Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 traditionell geheiratet hat und seine Ehe am XXXX in seinem Heimatort eintragen hat lassen (AS 299 des Verwaltungsaktes), wird auch hinreichend deutlich, dass sich der Beschwerdeführer völlig frei in seinem Herkunftsstaat bewegen hat können.Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 traditionell geheiratet hat und seine Ehe am römisch 40 in seinem Heimatort eintragen hat lassen (AS 299 des Verwaltungsaktes), wird auch hinreichend deutlich, dass sich der Beschwerdeführer völlig frei in seinem Herkunftsstaat bewegen hat können.

In diesem Sinne sind auch seine Ausführungen am 18.01.2010 zu werten, wonach er während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in XXXX Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist (S. 297 des Verwaltungsaktes). Wenn er im Gegensatz hiezu noch am 24.04.2009 vermeinte, dass er in Tschetschenien nicht gearbeitet habe und sich dort versteckt gehalten habe, ist dies mit seinen späteren Ausführungen über Gelegenheitsarbeit und Heirat bzw. Kennenlernen seiner Ehefrau in diesem Zeitraum nicht vereinbar.In diesem Sinne sind auch seine Ausführungen am 18.01.2010 zu werten, wonach er während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in römisch 40 Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist (S. 297 des Verwaltungsaktes). Wenn er im Gegensatz hiezu noch am 24.04.2009 vermeinte, dass er in Tschetschenien nicht gearbeitet habe und sich dort versteckt gehalten habe, ist dies mit seinen späteren Ausführungen über Gelegenheitsarbeit und Heirat bzw. Kennenlernen seiner Ehefrau in diesem Zeitraum nicht vereinbar.

Auch erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Beschwerdeführer seit ca. November 2008 in XXXX gelebt zu haben (AS 209 des Verwaltungsaktes der Ehefrau). Sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme am 18.01.2010 konnte sie überhaupt nicht angeben, welche Probleme ihr Ehemann im Herkunftsstaat haben soll. Auch ihre lapidare Ausführung in der Erstbefragung, wonach sie mehrmals wegen ihres Ehemannes von der Miliz (tschetschenischen Polizei) befragt worden sei (AS 53 des Verwaltungsaktes der Ehefrau), blieb in ihrer ausführlichen Einvernahme am 18.01.2010 völlig unerwähnt und auch der Beschwerdeführer erwähnte derartige Befragungen durch die Miliz nicht. Es wird sohin evident, dass die Behauptung seiner Ehefrau hinsichtlich Befragungen durch die Miliz (tschetschenische Polizei) offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Der Versuch seiner Ehefrau ein Interesse der tschetschenischen Behörden am Beschwerdeführer zu begründen, scheitert auch daran, dass dem Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch seiner Ehefrau - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausreise (im März 2009) personenbezogene Dokumente seitens der tschetschenischen Behörden ausgestellt worden sind. Zudem ließen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am XXXXihre Ehe bei den Behörden im Heimatort eintragen.Auch erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Beschwerdeführer seit ca. November 2008 in römisch 40 gelebt zu haben (AS 209 des Verwaltungsaktes der Ehefrau). Sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme am 18.01.2010 konnte sie überhaupt nicht angeben, welche Probleme ihr Ehemann im Herkunftsstaat haben soll. Auch ihre lapidare Ausführung in der Erstbefragung, wonach sie mehrmals wegen ihres Ehemannes von der Miliz (tschetschenischen Polizei) befragt worden sei (AS 53 des Verwaltungsaktes der Ehefrau), blieb in ihrer ausführlichen Einvernahme am 18.01.2010 völlig unerwähnt und auch der Beschwerdeführer erwähnte derartige Befragungen durch die Miliz nicht. Es wird sohin evident, dass die Behauptung seiner Ehefrau hinsichtlich Befragungen durch die Miliz (tschetschenische Polizei) offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Der Versuch seiner Ehefrau ein Interesse der tschetschenischen Behörden am Beschwerdeführer zu begründen, scheitert auch daran, dass dem Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch seiner Ehefrau - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausreise (im März 2009) personenbezogene Dokumente seitens der tschetschenischen Behörden ausgestellt worden sind. Zudem ließen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am XXXXihre Ehe bei den Behörden im Heimatort eintragen.

Geht aus den bislang erfolgten Erwägungen bereits deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt war, offenbart sich die Konstruiertheit und damit die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bereits unter Berücksichtigung des Grundes für die Verfolgung.

Der Beschwerdeführer begründete seine Verfolgung nämlich mit einem nicht näher dargelegten Interesse der unbekannten maskierten Männer an seinen Brüdern. Trotz Nachfrage konnte der Beschwerdeführer die Gründe für dieses Interesse an seinen Brüdern nicht darlegen.

Diese Unwissenheit über die Gründe für das Interesse an seinen Brüdern erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. Darin soll nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers begründet sein, die letztlich dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg gesehen haben soll, als sein Heimatland zu verlassen. Da der Beschwerdeführer für diese - letztlich seine Ausreise bedingenden - Ereignisse in Zusammenhang mit seinen Brüdern in all den Jahren kein Interesse gezeigt hat, erscheint dahingehend der Schluss legitim, dass eine intensive Verfolgung aufgrund seiner Brüder nicht stattgefunden hat, andernfalls der Beschwerdeführer wohl irgendwelche Ausführungen hiezu tätigen hätte können müssen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - jahrelang unbehelligt in Tschetschenien gelebt und soll es lediglich im Jahr 2006 zu den erwähnten Interessensbekundungen an seinen Brüdern gekommen sein. Die Brüder des Beschwerdeführers (XXXX und XXXX) sind jedoch bereits im Jahr 2003 und im Jahr 2005 ausgereist. Es fehlt sohin an jeglichem zeitlichen Konnex zwischen der Ausreise der Brüder der kurzen Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner mehrere Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat.Diese Unwissenheit über die Gründe für das Interesse an seinen Brüdern erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. Darin soll nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers begründet sein, die letztlich dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg gesehen haben soll, als sein Heimatland zu verlassen. Da der Beschwerdeführer für diese - letztlich seine Ausreise bedingenden - Ereignisse in Zusammenhang mit seinen Brüdern in all den Jahren kein Interesse gezeigt hat, erscheint dahingehend der Schluss legitim, dass eine intensive Verfolgung aufgrund seiner Brüder nicht stattgefunden hat, andernfalls der Beschwerdeführer wohl irgendwelche Ausführungen hiezu tätigen hätte können müssen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - jahrelang unbehelligt in Tschetschenien gelebt und soll es lediglich im Jahr 2006 zu den erwähnten Interessensbekundungen an seinen Brüdern gekommen sein. Die Brüder des Beschwerdeführers (römisch 40 und römisch 40 ) sind jedoch bereits im Jahr 2003 und im Jahr 2005 ausgereist. Es fehlt sohin an jeglichem zeitlichen Konnex zwischen der Ausreise der Brüder der kurzen Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner mehrere Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat.

Gegen die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung aufgrund des Interesses an seinen Brüdern spricht letztlich, dass sein Bruder XXXX eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen hat können. (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. D15 266995-3/2008/25E). Der Beschwerdeführer und seine beiden im Bundesgebiet aufhältigen Brüder haben sich betreffend den Grund für die jeweilige Verfolgung massiv widersprochen, weshalb außer Zweifel steht, dass diese die Unwahrheit gesagt haben. So hat der Bruder XXXX zu dessen Asylbegehren im Jahre 2003 vorgebracht, dass sein Bruder XXXX im zweiten Tschetschenienkrieg aktiver Widerstandskämpfer gewesen sein soll und auch im Jahr 2002 eine Festnahmeaktion in seinem Elternhaus stattgefunden hätte (EDV-Zl. 03 24.121, Einvernahme von XXXX vom 12.08.2003). Der Bruder XXXX hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 im Gegensatz hiezu erklärt, bis zum Jahr 2003 immer ruhig gelebt zu haben. Nach Vorhalt der Ausführungen seines Bruders XXXX erklärte dieser ausdrücklich, dass er nie gekämpft habe, sondern lediglich Kämpfer mit Lebensmittel und Medikamente unterstützt habe (Verhandlungsprotokoll betreffend den Bruder XXXX vom 25.01.2011, Zl. D15 266995-3/2008/12Z). Der Beschwerdeführer erklärte wiederum am 18.01.2010, dass seine Familie sich nicht am Krieg beteiligt habe und auch keine Kämpfer unterstützt habe (AS 299 des Verwaltungsaktes).Gegen die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung aufgrund des Interesses an seinen Brüdern spricht letztlich, dass sein Bruder römisch 40 eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen hat können. vergleiche dazu näher das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. D15 266995-3/2008/25E). Der Beschwerdeführer und seine beiden im Bundesgebiet aufhältigen Brüder haben sich betreffend den Grund für die jeweilige Verfolgung massiv widersprochen, weshalb außer Zweifel steht, dass diese die Unwahrheit gesagt haben. So hat der Bruder römisch 40 zu dessen Asylbegehren im Jahre 2003 vorgebracht, dass sein Bruder römisch 40 im zweiten Tschetschenienkrieg aktiver Widerstandskämpfer gewesen sein soll und auch im Jahr 2002 eine Festnahmeaktion in seinem Elternhaus stattgefunden hätte (EDV-Zl. 03 24.121, Einvernahme von römisch 40 vom 12.08.2003). Der Bruder römisch 40 hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 im Gegensatz hiezu erklärt, bis zum Jahr 2003 immer ruhig gelebt zu haben. Nach Vorhalt der Ausführungen seines Bruders römisch 40 erklärte dieser ausdrücklich, dass er nie gekämpft habe, sondern lediglich Kämpfer mit Lebensmittel und Medikamente unterstützt habe (Verhandlungsprotokoll betreffend den Bruder römisch 40 vom 25.01.2011, Zl. D15 266995-3/2008/12Z). Der Beschwerdeführer erklärte wiederum am 18.01.2010, dass seine Familie sich nicht am Krieg beteiligt habe und auch keine Kämpfer unterstützt habe (AS 299 des Verwaltungsaktes).

Im Falle des Beschwerdeführers ist demnach auszuschließen, dass er infolge eines Interesses an seinen Brüdern verfolgt worden sei bzw. Verfolgung zu befürchten habe.

Ergänzend bleibt noch festzuhalten, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er als letzter von sechs Brüdern aus dem Heimatland ausgereist sei, evident nicht den Tatsachen entsprechen, ist doch ein weiterer Bruder (XXXX) im September 2011 vom Heimatland kommend in das Bundesgebiet eingereist, welcher wiederum in seinem Verfahren vorbrachte, dass sich im Heimatland noch weitere Brüder aufhalten würden (vgl. zu FZ. 11 10.012-BAI, AS 146). Im Übrigen war auch ein Zusammenhang des Fluchtvorbringens des Bruders aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableitbar.Ergänzend bleibt noch festzuhalten, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er als letzter von sechs Brüdern aus dem Heimatland ausgereist sei, evident nicht den Tatsachen entsprechen, ist doch ein weiterer Bruder (römisch 40 ) im September 2011 vom Heimatland kommend in das Bundesgebiet eingereist, welcher wiederum in seinem Verfahren vorbrachte, dass sich im Heimatland noch weitere Brüder aufhalten würden vergleiche zu FZ. 11 10.012-BAI, AS 146). Im Übrigen war auch ein Zusammenhang des Fluchtvorbringens des Bruders aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableitbar.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stellt sich für den erkennenden Senat nach dessen Schilderungen dermaßen dar, dass er bis zu seiner Ausreise im März 2009 unbehelligt in Tschetschenien leben hat können und dort keiner Verfolgung ausgesetzt war.

Der Asylgerichtshof kommt sohin wie die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat evidenter maßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung aufgrund seiner Brüder ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht und letztlich Motiv für seine Einreise in das Bundesgebiet seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen gewesen ist, denen er, nachdem der Ehemann seiner Tante nicht mehr wollte, dass er bei ihnen bleibt, nachgereist ist.

Da die vom Asylgerichtshof herangezogenen und im Wege des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorgehaltenen, aktualisierten Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - bislang keine gegenteilige Stellungnahme dazu erstattet.Da die vom Asylgerichtshof herangezogenen und im Wege des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorgehaltenen, aktualisierten Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - bislang keine gegenteilige Stellungnahme dazu erstattet.

Es herrscht in Tschetschenien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefiziten im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Neben familiären Anknüpfungspunkten (die erwähnte Tante sowie zahlreiche Verwandte seiner Ehefrau) und der aufgrund des Familienzusammenhaltes und des Kontaktes mit den Verwandten evidentermaßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese, ist es dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem Mann im arbeitsfähigen Alter auch zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Bereits vor seiner Ausreise ist er nach seinen Ausführungen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen.

Zumal der Beschwerdeführer gesund ist, waren keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar."

Abschließend wird auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der ersten Asylinstanz verwiesen, wo sie gleichbleiben ausgeführt hat, selbst in ihrem Herkunftsstaat niemals massiven Problemen ausgesetzt gewesen zu sein und sie ausschließlich aus Tschetschenien ausgereist sei, um gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben.

Die Probleme ihres Ehemannes haben sich - wie soeben aufgezeigt - als nicht glaubhaft erwiesen.

Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden, vielmehr ist sie gesund und waren andere Abschiebehindernisse nicht feststellbar."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes der Antragstellerin kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Die Ausweisung der Antragstellerin stelle keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art 8 EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes der Antragstellerin kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Die Ausweisung der Antragstellerin stelle keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 wurde der Antragstellerin am 10.03.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.2. Verfahren zum Folgeantrag (Zweites Verfahren)römisch eins.2. Verfahren zum Folgeantrag (Zweites Verfahren)

I.2.1. Die Antragstellerin stellte am 09.07.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden ist.römisch eins.2.1. Die Antragstellerin stellte am 09.07.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden ist.

Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte sie, mit ihrer Familie nicht nachhause zurückkehren zu können. Sie habe erfahren, dass der Bruder ihres Ehemannes festgenommen worden sei.

Nach neuen Gründen befragt, meinte sie, dass sie in letzter Zeit ihre Eltern nicht erreichen könne. Sie befürchte, als Tochter ihrer Eltern nach ihrer Rückkehr Probleme zu bekommen. In ihrer Heimat könne alles Mögliche passieren; Entführung, Ermordung oder man verschwinde einfach. Konkrete Befürchtungen für sich selbst führte sie auf Nachfrage nicht an.

Befragt, seit wann ihr die Änderung der Fluchtgründe bekannt sei, meinte sie, dass sie seit einer Woche ihre Eltern nicht mehr erreichen habe können. Die Antragstellerin habe vorgestern ihre Tante in Tschetschenien angerufen. Diese meinte, dass ihre Eltern sich versteckt halten würden.

Ihre Angaben würden auch für ihre beiden Kinder gelten.

Am Ende der Einvernahme schilderte die Antragstellerin, dass ihre Eltern sich verstecken müssten, da ein Verwandter ihres Vaters Widerstandskämpfer mit Essen versorgt hätte. Ihr Vater habe Lebensmittel gekauft und habe sie diesem Verwandten übergeben. Dieser Verwandte sei getötet worden. Ein weiterer Verwandter, der bei der Polizei arbeite, habe dem Vater geraten sich zu verstecken. Jemand müsse ihren Vater verraten haben. Es sei auch besser, wenn ihre Eltern mit ihrer Schwester wegfahren würden. Sie wisse nicht, wo sich ihr Vater aufhalte. Vielleicht sei er schon weggefahren.

Am 16.07.2012 wurde die Antragstellerin durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen, wo sie eingangs erklärte, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie und ihre Kinder seien gesund.

Sie stelle trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren einen neuerlichen Antrag, da ihre Eltern bedroht worden seien und sich nunmehr versteckt halten müssten.

Niemand wisse, wohin ihre Eltern gereist seien. Sie vermute, dass sie irgendwo in Russland seien. Sie seien vor ca. zwei Wochen weggefahren. Ansonsten habe die Antragstellerin keine anderen Verfolgungsgründe.

Den Verwandten, der im Herkunftsstaat bei der Polizei arbeite, kenne sie lediglich beim Vornamen.

Zum letzten Vorfall im Herkunftsstaat befragt, meinte die Antragstellerin, dass sie, nachdem ihr Ehemann weggefahren sei, zur Polizeistation gebracht und verhört worden sei. Insbesondere sei sie zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden.

Seit ihrer Einreise in Österreich habe sie ein bis zwei Mal bei ihren Eltern angerufen.

Die verheirateten Schwestern, welche zuhause leben würden, habe sie nicht angerufen. Sie habe sich über diese aber bei ihrer Mutter erkundigt. Mit ihrer jüngsten Schwester, die bei ihren Eltern lebe, habe sie gesprochen. Mit den Schwestern, die in Frankreich leben würden, habe sie selten telefonischen Kontakt gehabt. Nach ihrer Erstbefragung habe sie ihre Schwestern in Frankreich gefragt, ob ihre Eltern nach Frankreich gefahren seien, was diese nicht bestätigt hätten. Ihre jüngste Schwester sei vermutlich mit den Eltern mitgereist.

Zuletzt sei sie mit ihren Eltern per Handy in Kontakt gewesen, wobei deren Handy nun ausgeschaltet sei.

Ihren russischen Inlandspass habe sie im vergangenen Jahr verloren bzw. sei dieser gestohlen worden.

Abgesehen von den angeführten Verwandten in Frankreich habe sie noch Verwandte in Norwegen, mit welchen sie jedoch nicht in Kontakt stehe.

Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, meinte sie, den Haushalt zu führen und ihre Kinder zu erziehen. Ihr Ehemann arbeite. Sie würden von der XXXX unterstützt werden. Sie habe nur die Verwandten ihres Ehemannes im Bundesgebiet, mit welchen sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Von ihrem Schwager sei sie auch niemals finanziell unterstützt worden.Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, meinte sie, den Haushalt zu führen und ihre Kinder zu erziehen. Ihr Ehemann arbeite. Sie würden von der römisch 40 unterstützt werden. Sie habe nur die Verwandten ihres Ehemannes im Bundesgebiet, mit welchen sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Von ihrem Schwager sei sie auch niemals finanziell unterstützt worden.

Zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat befragt, meinte sie, dass sie viele Tanten habe. Ein Sohn einer Tante sei festgehalten, jedoch wieder entlassen worden.

Mit ihren Tanten habe sie über Skype gesprochen.

Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Zu den an ihren Ehemann übermittelten Ladungen erklärte sie, dass dem Ehemann diese von dessen Schwägerin übermittelt worden seien.

Befragt, weshalb die Ladungen nicht bereits früher angefordert worden seien, meinte sie, dass sie und ihr Ehemann Dokumente sammeln und einen Antrag um Ausstellung eines Visums stellten hätten wollen. Sie wisse nicht, wieso sie dies nicht früher gemacht hätten.

Der Antragstellerin wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten, wobei sie erklärte, in diese nicht Einsicht nehmen zu wollen.

Die Antragstellerin wisse nicht, wem die Ladungen für ihren Ehemann im Herkunftsstaat zugestellt worden seien.

Befragt, wie sie wieder freigekommen sei, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei, meinte sie, dass sie in keinem Gefängnis gewesen sei. Sie sei lediglich in einem Polizeirevier beim Verhör gewesen und habe danach wieder gehen dürfen. Der Polizei habe sie gesagt, dass sie nicht wissen würde, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Ihr seien viele Fragen gestellt worden, die sie im Detail jedoch nicht mehr wisse.

Die Antragstellerin legte eine Strafregisterbescheinigung sowie Deutschkursbesuchsbestätigungen vor.

Am 18.07.2012 wurde die Antragstellerin durch die Erstaufnahmestelle West ergänzend befragt. Sie sei, nachdem ihr Ehemann den Herkunftsstaat verlassen habe, noch ca. eine Woche bis zehn Tage an der Wohnadresse ihres Ehemannes geblieben.

Die Eltern der Antragstellerin würden schon längere Zeit in Inguschetien leben. Vor der Ausreise sei die Antragstellerin noch zwei oder drei Tage bei ihren Eltern gewesen. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern in Inguschetien sei ca. eine halbe Stunde von XXXX entfernt gewesen.Die Eltern der Antragstellerin würden schon längere Zeit in Inguschetien leben. Vor der Ausreise sei die Antragstellerin noch zwei oder drei Tage bei ihren Eltern gewesen. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern in Inguschetien sei ca. eine halbe Stunde von römisch 40 entfernt gewesen.

Die Antragstellerin habe bislang keinen Kontakt mit ihren Eltern gehabt.

Ihre Schwestern im Herkunftsstaat habe sie nicht angerufen. Die Schwestern in Frankreich habe sie kontaktiert. Diese würden jedoch nichts wissen.

Da sie deren Nummer nicht habe, habe sie auch nicht Kontakt mit den Nachbarn der Eltern aufgenommen.

Ca. drei Tage, nachdem ihr Ehemann ausgereist sei, sei sie mitgenommen worden. Danach sei sie an ihre Adresse in XXXX nicht mehr zurückgekehrt.Ca. drei Tage, nachdem ihr Ehemann ausgereist sei, sei sie mitgenommen worden. Danach sei sie an ihre Adresse in römisch 40 nicht mehr zurückgekehrt.

Befragt, ob Ladungen für ihren Ehemann an sie zugestellt worden seien, meinte sie, dass sie keine Ladungen erhalten habe. Sie sei aber auch nur für kurze Zeit an der Adresse in XXXX aufhältig gewesen.Befragt, ob Ladungen für ihren Ehemann an sie zugestellt worden seien, meinte sie, dass sie keine Ladungen erhalten habe. Sie sei aber auch nur für kurze Zeit an der Adresse in römisch 40 aufhältig gewesen.

Die Schwägerin ihres Ehemannes habe sie nach deren Rückkehr in den Herkunftsstaat glaublich zwei Mal angerufen. Erstmals habe diese angerufen, nachdem sie zurückgekehrt sei. Das zweite Mal sei vor ca. sechs Monaten gewesen.

Zuletzt habe die Antragstellerin vor ca. drei Wochen Kontakt mit ihren Eltern gehabt. Sie hätten sich nur unterhalten. Was mit ihnen passiert sei, sei ihr von ihrer Tante erzählt worden.

I.2.2. Mit Bescheid vom 27.07.2012, Zl. 12 08.455-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 27.07.2012, Zl. 12 08.455-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend führte es darin aus, dass die Antragstellerin in ihrem ersten Asylverfahren angegeben habe, niemals im Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben. Sie sei ausgereist, um gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben. Dem neuen Vorbringen rund um das Verschwinden der Eltern der Antragstellerin versagte das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - jegliche Glaubwürdigkeit.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Antragstellerin und ihrer Familienangehörigen stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung der Antragstellerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Antragstellerin und ihrer Familienangehörigen stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar und sei die Ausweisung der Antragstellerin im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

Der Bescheid vom 27.07.2012 wurde der Antragstellerin noch am selben Tag persönlich ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft.

I.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahren:römisch eins.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahren:

I.3.1. Mit Faxeingabe vom 28.05.2013 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.römisch eins.3.1. Mit Faxeingabe vom 28.05.2013 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass ihr Ehemann am 17.05.2013 per Post ein für das Verfahren relevantes Beweismittel - Schreiben des XXXX - erhalten habe, aus dem die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit des Vorbringens ihres Ehemannes hervorgehen würden. Darin werde bescheinigt, dass der Ehemann zur Fahndung ausgeschrieben worden sei XXXX. Dieses Beweismittel sei geeignet einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Der Ehemann habe dieses Beweismittel von der Frau seines Bruders erhalten. Im Antrag wird um Vertraulichkeit gebeten, da sonst die Familie große Schwierigkeiten bekommen würde.Dieser Antrag wurde damit begründet, dass ihr Ehemann am 17.05.2013 per Post ein für das Verfahren relevantes Beweismittel - Schreiben des römisch 40 - erhalten habe, aus dem die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit des Vorbringens ihres Ehemannes hervorgehen würden. Darin werde bescheinigt, dass der Ehemann zur Fahndung ausgeschrieben worden sei römisch 40 . Dieses Beweismittel sei geeignet einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Der Ehemann habe dieses Beweismittel von der Frau seines Bruders erhalten. Im Antrag wird um Vertraulichkeit gebeten, da sonst die Familie große Schwierigkeiten bekommen würde.

Laut beigefügter Übersetzung des Schreibens handelt es sich um eine "Bescheinigung des XXXX für den Umstand, dass der Ehemann wegen Vergehen gemäß Art. 222 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben worden sei XXXX.Laut beigefügter Übersetzung des Schreibens handelt es sich um eine "Bescheinigung des römisch 40 für den Umstand, dass der Ehemann wegen Vergehen gemäß Artikel 222, Absatz 2, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben worden sei römisch 40 .

Nach Zitierung der Bestimmungen samt Judikatur zur Wiederaufnahme wurde dargelegt, dass es nunmehr neue Beweise gebe, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Erkenntnis bestanden hätten. Dabei handle es sich um die in der Bescheinigung erwähnte Fahndungsakte. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden, dass dieser Beweis keine Berücksichtigung finden habe können, da diese neue Tatsache bzw. der Beweis ohne das Verschulden des Antragstellers erst nach Erlassung des Erkenntnisses hervorgekommen sei und demnach keine Berücksichtigung finden habe können.

Das nunmehr vorgelegte Beweismittel bzw. die damit erwiesene Tatsache habe demnach schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließende Erkenntnis bestanden. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden und habe demnach keine Berücksichtigung finden können.

Das übermittelte Beweismittel liege auch im Original vor und könne jederzeit übermittelt werden.

Im Übrigen hätten sich die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen mittlerweile weiter integriert. Unterlagen in diesem Zusammenhang könnten jederzeit vorgelegt werden.

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig gemäß § 69 Abs. 2 AVG - nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht worden.Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG - nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl.Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl.

z. XXXX VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,z. römisch 40 VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Der Ehemann der Antragstellerin hat für seine Familienangehörigen und für sich selbst dieselben Wiederaufnahmegründe ins Treffen geführt. Demnach war betreffend die Antragstellerin auf die Ausführungen ihres Ehemannes im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 406617-3/2013/2E, zu verweisen.

Die entsprechenden Ausführungen aus diesem Erkenntnis - die auch für die Antragstellerin gelten - lauten wie folgt:

"II.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz im ersten - inhaltlichen - Asylverfahren entschieden hat. Dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Im Übrigen hat das Bundesasylamt in der Zwischenzeit einen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller die Existenz der vorgelegten Bestätigung erst mit 17.05.2013 bekannt geworden sein soll und der gegenständliche Antrag am 28.05.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller die Existenz der vorgelegten Bestätigung erst mit 17.05.2013 bekannt geworden sein soll und der gegenständliche Antrag am 28.05.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.4. Im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist jedoch festzuhalten, dass die dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Bescheinigung keinesfalls dazu geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.römisch zwei.4. Im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist jedoch festzuhalten, dass die dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Bescheinigung keinesfalls dazu geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.

In der vorgelegten Bescheinigung bestätigt eine näher bezeichnete Abteilung des tschetschenischen Innenministeriums, dass nach dem Antragsteller wegen des Vergehens gemäß Art. 222 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gefahndet werde. Die Fahndungsakte betreffend den Antragsteller stamme vom XXXXIn der vorgelegten Bescheinigung bestätigt eine näher bezeichnete Abteilung des tschetschenischen Innenministeriums, dass nach dem Antragsteller wegen des Vergehens gemäß Artikel 222, Absatz 2, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gefahndet werde. Die Fahndungsakte betreffend den Antragsteller stamme vom römisch 40

Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, handelt es sich bei der vorgelegten Bescheinigung offensichtlich um eine Fälschung bzw. eine Gefälligkeitsleistung, die nicht den Tatsachen entspricht. Im Lichte der bereits durchgeführten Asylverfahren erscheint auch vollkommen unnachvollziehbar, weshalb der Antragsteller eine derartige Bescheinigung nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgelegt hat. Die vorgelegte Bescheinigung ist nämlich nicht datiert und legt dar, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte seit XXXXexistieren soll. Der Antragsteller soll zuletzt monatlich geladen worden sein und legte im Zuge seines Folgeantrages drei Ladungen für XXXX vor. Geht man davon aus, dass die undatierte Bescheinigung bereits älter ist, ist nicht nachvollziehbar, dass dieses für das Vorbringen wesentlich gewichtigere Beweismittel als die Ladungen von der Schwägerin nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt übermittelt und in den vergangenen Verfahren vorgelegt worden ist.Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, handelt es sich bei der vorgelegten Bescheinigung offensichtlich um eine Fälschung bzw. eine Gefälligkeitsleistung, die nicht den Tatsachen entspricht. Im Lichte der bereits durchgeführten Asylverfahren erscheint auch vollkommen unnachvollziehbar, weshalb der Antragsteller eine derartige Bescheinigung nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgelegt hat. Die vorgelegte Bescheinigung ist nämlich nicht datiert und legt dar, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte seit XXXXexistieren soll. Der Antragsteller soll zuletzt monatlich geladen worden sein und legte im Zuge seines Folgeantrages drei Ladungen für römisch 40 vor. Geht man davon aus, dass die undatierte Bescheinigung bereits älter ist, ist nicht nachvollziehbar, dass dieses für das Vorbringen wesentlich gewichtigere Beweismittel als die Ladungen von der Schwägerin nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt übermittelt und in den vergangenen Verfahren vorgelegt worden ist.

Unter dieser Prämisse trifft dem Antragsteller sohin zweifellos ein Verschulden daran, dass er die Existenz eines derartigen Beweismittels nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens getätigt hat, was nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahme des Verfahrens von Vornherein ausschließt.

Geht man davon aus, dass es sich bei der Bescheinigung um ein neues Beweismittel handelt, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller bzw. seinen Angehörigen im Herkunftsstaat ein solches ausgestellt worden ist bzw. stellt sich wiederum die Frage, weshalb die Angehörigen im Herkunftsstaat die Ausstellung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst haben.

Nach dem Antragsteller soll seit Jänner 2009 gesucht worden sein. Seit Dezember 2009 soll offiziell nach ihm gefahndet worden sein. Immer wieder sollen die staatlichen Behörden an seiner letzten Meldeadresse nach dem Antragsteller gesucht haben, wobei seiner Schwägerin, die sich an besagter Meldeadresse aufhalten soll, am Ende der jeweiligen Hausdurchsuchung eine Ladung für den Antragsteller vor die staatlichen Behörden übergeben worden sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes mutet es geradezu absurd an, dass sich Angehörige des Antragstellers bzw. ihm nahestehende Personen im Jahr 2013 zu den staatlichen Behörden begeben, um sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, wonach seit Dezember 2009 nach dem Antragsteller gefahndet werde.

Gegen die Echtheit und Richtigkeit der nunmehr vorgelegten Bescheinigung spricht vor allem, dass der Antragsteller im Verlauf seiner Verfahren vor den Asylbehörden vollkommen unglaubwürdige Vorbringen erstattet hat. Diese haben sich nicht nur in sich widersprüchlich und beliebig ausgetauscht dargestellt, sondern sind auch in Widerspruch mit den Ausführungen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Brüder gestanden, wobei zum Nachweis hiefür auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen aus dem Erkenntnis vom 05.03.2012 zu verweisen war.

Der Antragsteller hat im Zuge seiner ersten Antragstellung dargelegt, im Zusammenhang mit seinen Brüdern seit dem Jahr 2006 verfolgt worden zu sein. Er hat insbesondere nicht angeführt, dass offiziell nach ihm gefahndet werde. Er sei im Jahr 2006 durch unbekannte maskierte Männer für zwei Tage mitgenommen, festgehalten und bedroht worden. Die unbekannten maskierten Männer hätten die Rückkehr seiner im Bundesgebiet aufhältigen Brüder gefordert. Er erklärte weiters, dass er nicht gewusst habe, weshalb die unbekannten maskierten Männer Interesse an seinen Brüdern gehabt hätten. Er erklärte ausdrücklich, dass seine Familie sich jedenfalls nicht am Krieg beteiligt und auch keine Kämpfer unterstützt habe.

Im Rahmen seines Folgeantrages vom 09.07.2012 änderte er sein Vorbringen vollkommen. Unter Zugrundelegung der ihm mittlerweile übermittelten Ladungen vermeinte er, dass er seit Jänner 2009 von den staatlichen Behörden gesucht werde.

Am 09.07.2012 meinte er in diesem Zusammenhang, dass er im Wald Bärlauch gesammelt habe. Alle die das gemacht hätten, seien ins Gefängnis gekommen. Er habe Vorladungen erhalten, wonach er verdächtigt werde, Widerstandskämpfern angeblich mit Essen versorgt zu haben. (AS 27 im Akt 12 08.454)

Nachdem er im ersten Verfahren noch verneinte, dass seine Familie Kämpfer unterstützt habe, erklärte er demnach im Gegensatz dazu am 09.07.2012, dass er aufgrund des Sammelns von Bärlauch im Wald - wie andere auch - in Verdacht gestanden sei, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.

Dieses Vorbringen erfuhr in der Einvernahme am 16.07.2012 eine weitere Steigerung, indem der Antragstellung nunmehr nicht nur in Verdacht gestanden sein will, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben, sondern vielmehr diese tatsächlich unterstützt habe. So erklärte er, im Wald Bärlauch gesammelt und dabei Widerstandskämpfer getroffen zu haben. Die Widerstandskämpfer hätten um Essen gebeten, das er und auch andere ein paar Mal gebracht hätten. Die Behörden hätten davon erfahren und seitdem habe die Verfolgung begonnen (AS 95 im Akt 12 08.454).

Der Antragsteller hat sein Vorbringen im Verlauf des Verfahrens demnach massiv gesteigert bzw. abgeändert.

Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Folgeantrag, wurde im Übrigen dargelegt, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen gehandelt hat. Dahingehend war auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012 zu verweisen, die bereits im Verfahrensgang zitiert wurden.

Der Antragsteller hat sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes im Lichte der drohenden Abschiebung offensichtlich die erwähnten Ladungen beschafft und rund um diese ein Bedrohungsszenario konstruiert.

Die dargelegten Unglaubwürdigkeitselemente reichen jedenfalls aus, um die nunmehr vorgelegte Bescheinigung ebenso als Fälschung bzw. Gefälligkeitsleistung zu enttarnen. Wie dargelegt, konnte der Antragsteller in zwei Asylverfahren nicht glaubwürdig darlegen, dass von staatlicher Seite nach ihm gesucht worden sei. Vielmehr haben sich die massiven Widersprüche und Steigerungen in seinem Vorbringen gefunden und hat er zuletzt gefälschte Unterlagen bzw. Gefälligkeitsleistungen zum Beweis seines Vorbringens übermittelt.

Im Übrigen lässt auch die Form der vorgelegten Bescheinigung, auf das Vorliegen einer Fälschung schließen. Auffallend ist, dass diese nicht datiert wurde. Es handelt sich um eine abgetrennte A4 Seite. Auf der Bescheinigung findet sich auch kein Briefkopf. Mangels Vergleichsmaterials war auch eine kriminaltechnische Untersuchung des Originals der per Fax übermittelten Bescheinigung nicht zielführend. Von der Übermittlung des Originals bzw. des Kuverts mit dem die Bescheinigung von Tschetschenien in den Herkunftsstaat geschickt wurde, konnte demnach abgesehen werden.

Aus dem bisherigen Verfahrensgang haben sich für den erkennenden Senat keine Zweifel ergeben, dass sich der Antragsteller die vorgelegte Bescheinigung besorgt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und jenen seiner Familie zu verlängern.

Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt der Bescheinigung. Darin wird bescheinigt, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte vom XXXXexistiere. Der Antragsteller will jedoch bereits seit Jänner 2009 von den staatlichen Behörden aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer belangt worden sein. Weshalb erst ein knappes Jahr später nach dem Antragsteller gefahndet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zumal der Antragsteller im Jänner 2009 ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein will, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich kurz vor seiner Ausreise standesamtlich trauen und sich einen Führerschein ausstellen hat lassen. Diese Vorgehensweise spricht wohl nicht für eine Person, die aus Angst vor den staatlichen Behörden keinen anderen Ausweg sieht, als den Herkunftsstaat zu verlassen.

Gegen die dargelegte Verfolgung aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung spricht letztlich auch, dass zwei seiner Brüder nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat sich noch ca. ein weiteres Jahr an seiner Meldeadresse in XXXX aufgehalten haben sollen. Am 18.07.2012 führte der Antragsteller aus, dass seine Verfolger nach seiner Ausreise lediglich einmal zu seinen Brüdern gekommen seien. Erklärend fügte er aber hinzu, dass seine Verfolger gewusst hätten, dass er weggefahren sei. Es sei eine Ladung an seine Brüder übergeben worden. Seine Verfolger hätten zu seinen Brüdern gesagt, wenn der Antragsteller nicht zur Behörde komme, dann würden seine Brüder auch Probleme bekommen. Deswegen seien seine Brüder dann ausgereist. (AS 151 im Akt 12 08.454)Gegen die dargelegte Verfolgung aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung spricht letztlich auch, dass zwei seiner Brüder nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat sich noch ca. ein weiteres Jahr an seiner Meldeadresse in römisch 40 aufgehalten haben sollen. Am 18.07.2012 führte der Antragsteller aus, dass seine Verfolger nach seiner Ausreise lediglich einmal zu seinen Brüdern gekommen seien. Erklärend fügte er aber hinzu, dass seine Verfolger gewusst hätten, dass er weggefahren sei. Es sei eine Ladung an seine Brüder übergeben worden. Seine Verfolger hätten zu seinen Brüdern gesagt, wenn der Antragsteller nicht zur Behörde komme, dann würden seine Brüder auch Probleme bekommen. Deswegen seien seine Brüder dann ausgereist. (AS 151 im Akt 12 08.454)

Die staatlichen Behörden sollen demnach nach der Ausreise des Antragstellers - unmittelbar nach dem Entstehen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe - einmal bei den Brüdern gewesen sein, um nach dem Antragsteller zu suchen und eine Ladung für den Antragsteller zurückzulassen. Weitere Ladungen seien nicht mehr abgegeben worden, da seine Verfolger gewusst hätten, dass er weggefahren sei. Jahre später - nämlich im Jahr 2012 - sollen dann plötzlich monatliche Ladungen für den Antragsteller abgegeben worden sein. Diese Vorgehensweise der staatlichen Behörden mutet vollkommen lebensfremd an. Wie bereits eingangs dargelegt, ist auch kein vernünftiger Grund für die Ausstellung der nunmehr vorgelegten Bescheinigung durch die staatlichen Behörden ersichtlich.

Gegen eine intensive Verfolgung des bzw. Fahndung nach dem Antragsteller spricht schließlich, dass der Antragsteller mit seiner Schwägerin über Telefon und Skype in Verbindung stehen will und dahingehend keine Bedenken hegt, mit dieser über die Situation im Herkunftsstaat zu sprechen und sie um Übermittlung von Unterlagen zum Nachweis einer Verfolgung durch die staatlichen Behörden zu ersuchen. Sollte tatsächlich monatlich bei seiner Schwägerin gesucht werden, wäre doch davon auszugehen, dass auch der Telefon- und Internetkontakt der Schwägerin überwacht wird. Das Vorbringen hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Schwägerin im Herkunftsstaat rückt letztlich auch sein Argument, weshalb er im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe, in ein unglaubwürdiges Licht. So meinte er am 16.07.2012, Angst gehabt zu haben, dass sein Vorbringen vor den Asylbehörden an den FSB weitergeleitet werde (AS 87 im Akt 12 08.454). Hätte er tatsächlich eine derartige Angst vor den Behörden im Herkunftsstaat gehabt, wäre er wohl nicht über Telefon bzw. Skype mit seiner Schwägerin, die zwischenzeitlich selbst im Bundesgebiet gewesen ist, in Kontakt gestanden und hätte wohl nicht mit dieser über seine Verfolgung gesprochen.

Im Lichte der aufgezeigten Indizien konnte die vorgelegte Bescheinigung lediglich als Fälschung bzw. Gefälligkeitsschreiben gewertet werden.

Abgesehen vom äußeren Erscheinungsbild und dem Zeitpunkt zu dem dieses Beweismittel vorgelegt worden ist, passt die Bescheinigung in keiner Weise in das vom Antragsteller mehrfach abgeänderte und massiv widersprüchliche Fluchtvorbringen.

Bereits die im Juli 2012 im Zuge eines Folgeantrages vorgelegten Ladungen wurden als Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen enttarnt und kann nichts anderes für die nunmehr vorgelegte Bescheinigung gelten, die auf das im Folgeantrag als konstruiert und unglaubwürdig bewertete Vorbringen aufbaut.

Insgesamt betrachtet hat der Antragsteller im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für sein Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen, wobei er hiezu auch im Zuge seines Folgeantrages Gelegenheit gehabt hat. Seinem Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.03.2012 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der Antragsteller konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 05.03.2012 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen. Mit seinem Folgeantrag konnte der Antragsteller ebenso nicht durchdringen. Vielmehr wurde seinem abgeänderten Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt und sein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. An dem Umstand, dass sein Fluchtvorbringen vollkommen unglaubwürdig ist, konnte die nunmehr vorgelegte Bescheinigung aus den dargelegten Gründen nichts ändern, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war."

Das mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel war sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 05.03.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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