TE AsylGH Beschluss 2013/6/27 D12 423170-1/2011

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Spruch

D12 423170-1/2011/4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, FZ. 11 08.605 BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, FZ. 11 08.605 BAW, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 (richtig wohl auch: Z 2) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 (richtig wohl auch: Z 2) AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (richtig wohl auch: Ziffer 2,) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, (richtig wohl auch: Ziffer 2,) AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung dieser Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung dieser Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

Gemäß § 38 Abs. 3 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

3. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten ist.3. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 geboten ist.

4. Durch die lange Verfahrensdauer bzw. den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, besteht auch nunmehr das reale Risiko einer unzulässigerweise in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung.4. Durch die lange Verfahrensdauer bzw. den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, besteht auch nunmehr das reale Risiko einer unzulässigerweise in den Anwendungsbereich des Artikel 8, EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung.

Der Beschwerdeführer ist seit 26.05.2008 (lt. ZMR) im Bundesgebiet aufhältig und somit bereits mehr als 5 Jahre in Österreich.

Sein Asylvorbringen stützt sich zur Gänze auf das Vorbringen seiner Mutter XXXX, deren Verfahren ist zur Zl. 11 08.603 beim BAW noch anhängig. Da die Verfahren bzgl. des Fluchtgrundes zusammenhängen ist nur eine gemeinsame Erledigung sinnvoll möglich.Sein Asylvorbringen stützt sich zur Gänze auf das Vorbringen seiner Mutter römisch 40 , deren Verfahren ist zur Zl. 11 08.603 beim BAW noch anhängig. Da die Verfahren bzgl. des Fluchtgrundes zusammenhängen ist nur eine gemeinsame Erledigung sinnvoll möglich.

Eine Anfrage beim BAW ergab, dass nicht mit einer baldigen Erledigung zu rechnen sei, da auch noch die Akte der Schwester zur Zl. 11 08.600, sowie deren drei Kinder zu den Zlen. 11 08601-603 anhängig seien und ein medizinisches Gutachten angefordert werden muss, was die Verfahrensdauer verlängern wird.

Wie sich aus dem EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144 ergibt, kann eine Ausweisung auch durch die Veränderung der Umstände ihre Wirksamkeit verlieren.

"Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine Ausweisung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden verschieben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2009/22/0269, mit Hinweis auf nach wie vor relevante Judikatur zum Fremdengesetz 1997).""Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine Ausweisung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden verschieben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2009/22/0269, mit Hinweis auf nach wie vor relevante Judikatur zum Fremdengesetz 1997)."

Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 nunmehr geboten ist.Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 nunmehr geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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