RS Vwgh 2005/11/24 2004/11/0121

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
FSG-GV 1997 §2 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Spruch der Behörde, wonach "die Auflage zur amtsärztlichen Nachuntersuchung "für den Fall der Normwertigkeit des vorzuweisenden GGT und CD-tect-Wertes" als gegenstandslos gelte, rechtswidrig ist. Die diesbezügliche Spruchformulierung, die auf nicht näher bezeichnete "Normwerte" abstellt und auch anhand der Begründung des Bescheides nicht klargestellt werden kann, ist unbestimmt und damit nicht vollziehbar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110121.X01

Im RIS seit

02.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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