Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A1 412.562-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 09 11.153-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 09 11.153-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 14.09.2009 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Somalisch erfolgte am 15.09.2009. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Den Herkunftsstaat hätte er verlassen, da er diskriminiert würde; auch wäre er bedroht worden. Am XXXX habe er mit einem Bus in Richtung Adis Abeba (Äthiopien) den Herkunftsstaat illegal verlassen und sei von Äthiopien in die Türkei geflogen. Von der Türkei sei er per Flugzeug - schlepperunterstützt - nach Österreich eingereist. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben.Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Den Herkunftsstaat hätte er verlassen, da er diskriminiert würde; auch wäre er bedroht worden. Am römisch 40 habe er mit einem Bus in Richtung Adis Abeba (Äthiopien) den Herkunftsstaat illegal verlassen und sei von Äthiopien in die Türkei geflogen. Von der Türkei sei er per Flugzeug - schlepperunterstützt - nach Österreich eingereist. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben.
Am 18.11.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Somalisch niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei XXXX gewesen. Er habe noch zwei Schwestern, seine Mutter und seine Gattin, welche aktuell nicht mehr im ursprünglichen Dorf leben, sondern sich in einem Flüchtlingslager zwischen XXXX aufhalten würden. Seine Mutter habe ein kleines Geschäft in XXXX besessen und habe er für sie gearbeitet, und zwar bis XXXX. Seine wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen, aber "die Unterdrückung war sehr groß". In seinem Dorf gebe es so viele Volksgruppen, er gehöre aber einer Minderheit an.Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei römisch 40 gewesen. Er habe noch zwei Schwestern, seine Mutter und seine Gattin, welche aktuell nicht mehr im ursprünglichen Dorf leben, sondern sich in einem Flüchtlingslager zwischen römisch 40 aufhalten würden. Seine Mutter habe ein kleines Geschäft in römisch 40 besessen und habe er für sie gearbeitet, und zwar bis römisch 40 . Seine wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen, aber "die Unterdrückung war sehr groß". In seinem Dorf gebe es so viele Volksgruppen, er gehöre aber einer Minderheit an.
Anfang Juli habe er eine Frau geheiratet, welche einer anderen Volksgruppe angehöre. Sie gehöre der Volksgruppe der Dhulbahante an. Dies sei die größte Gruppe in dieser Stadt gewesen. Dort habe man immer schon gesagt, dass sie sich scheiden lassen müssten, oder sie würden ihn, den Beschwerdeführer, töten. Er habe Angst um sein Leben gehabt und so habe er am XXXX die Stadt verlassen. Fluchtauslösendes Moment sei gewesen, dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass man ihn töten werde. Er gehöre der Volksgruppe der Asharaf an, sei in dem Dorf XXXX aufgewachsen und hätten sie immer Probleme mit den anderen Volksgruppen im Dorf gehabt. Sie hätten keine Rechte besessen und seien immer erniedrigt worden. Niemand habe ihnen geholfen. Öfters seien sie auch geschlagen worden. Es gebe dort kein Gericht und alles, was am Tag passiert wäre, hätten sie "schlucken" müssen, denn es gebe keine Hilfe. Dann habe er sich in "diese" Frau verliebt und sie geheiratet. Sie gehöre der großen Volksgruppe der Dhulbahante an. Die Probleme seien dadurch größer geworden. In der Folge sei das Geschäft der Familie überfallen worden und von den Dhulbahante weggenommen worden. Dies sei XXXX gewesen; eine Gruppe sei in das Geschäft gekommen und hätte alles, was im Geschäft so gelegen sei, mitgenommen. Dann hätten sie gesagt, dass ihnen das Geschäft ab heute gehöre. Es seien elf bewaffnete junge Männer gewesen. Diese hätten ein Auto gehabt und hätten alles, Lebensmittel, Kleidung usw. aufgeladen. Das Geschäft sei ein sehr großes gewesen, die Hälfte des Dorfes sei zu ihnen einkaufen gekommen. Seine Mutter und seine zwei Schwestern seien im Geschäft anwesend gewesen und sei seine Mutter verletzt worden. Er, der Beschwerdeführer, sei machtlos gewesen und sei weggelaufen. Sie hätten auch seine Schwestern geschlagen und seien auch diese dann geflüchtet. Seine Mutter habe daraufhin beschlossen, dass sie flüchten müssten. Sie hätte ihm, dem Beschwerdeführer, das Geld gegeben und gesagt, dass er flüchten solle. Eine Anzeige habe er nicht gemacht, da es im Dorf keine Polizei gebe; "diese" Gruppe (gemeint: Dhulbahante) habe die Macht in diesem Dorf. Das Dorf habe ungefähr XXXX. Seine Familie sei jedoch die einzige, die der Volksgruppe der Ashraf in diesem Dorf angehören würde. Auch habe man ihnen ihr Haus weggenommen. Sonst habe er keine Probleme, er habe nur Probleme wegen seiner Volksgruppe in seinem Dorf. In eine andere Region, um den Problemen zu entgehen, sei er nicht gezogen, da es keine Regierung gebe und sie (gemeint: Volksgruppe der Asharaf) auch keine eigene Stadt hätten.Anfang Juli habe er eine Frau geheiratet, welche einer anderen Volksgruppe angehöre. Sie gehöre der Volksgruppe der Dhulbahante an. Dies sei die größte Gruppe in dieser Stadt gewesen. Dort habe man immer schon gesagt, dass sie sich scheiden lassen müssten, oder sie würden ihn, den Beschwerdeführer, töten. Er habe Angst um sein Leben gehabt und so habe er am römisch 40 die Stadt verlassen. Fluchtauslösendes Moment sei gewesen, dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass man ihn töten werde. Er gehöre der Volksgruppe der Asharaf an, sei in dem Dorf römisch 40 aufgewachsen und hätten sie immer Probleme mit den anderen Volksgruppen im Dorf gehabt. Sie hätten keine Rechte besessen und seien immer erniedrigt worden. Niemand habe ihnen geholfen. Öfters seien sie auch geschlagen worden. Es gebe dort kein Gericht und alles, was am Tag passiert wäre, hätten sie "schlucken" müssen, denn es gebe keine Hilfe. Dann habe er sich in "diese" Frau verliebt und sie geheiratet. Sie gehöre der großen Volksgruppe der Dhulbahante an. Die Probleme seien dadurch größer geworden. In der Folge sei das Geschäft der Familie überfallen worden und von den Dhulbahante weggenommen worden. Dies sei römisch 40 gewesen; eine Gruppe sei in das Geschäft gekommen und hätte alles, was im Geschäft so gelegen sei, mitgenommen. Dann hätten sie gesagt, dass ihnen das Geschäft ab heute gehöre. Es seien elf bewaffnete junge Männer gewesen. Diese hätten ein Auto gehabt und hätten alles, Lebensmittel, Kleidung usw. aufgeladen. Das Geschäft sei ein sehr großes gewesen, die Hälfte des Dorfes sei zu ihnen einkaufen gekommen. Seine Mutter und seine zwei Schwestern seien im Geschäft anwesend gewesen und sei seine Mutter verletzt worden. Er, der Beschwerdeführer, sei machtlos gewesen und sei weggelaufen. Sie hätten auch seine Schwestern geschlagen und seien auch diese dann geflüchtet. Seine Mutter habe daraufhin beschlossen, dass sie flüchten müssten. Sie hätte ihm, dem Beschwerdeführer, das Geld gegeben und gesagt, dass er flüchten solle. Eine Anzeige habe er nicht gemacht, da es im Dorf keine Polizei gebe; "diese" Gruppe (gemeint: Dhulbahante) habe die Macht in diesem Dorf. Das Dorf habe ungefähr römisch 40 . Seine Familie sei jedoch die einzige, die der Volksgruppe der Ashraf in diesem Dorf angehören würde. Auch habe man ihnen ihr Haus weggenommen. Sonst habe er keine Probleme, er habe nur Probleme wegen seiner Volksgruppe in seinem Dorf. In eine andere Region, um den Problemen zu entgehen, sei er nicht gezogen, da es keine Regierung gebe und sie (gemeint: Volksgruppe der Asharaf) auch keine eigene Stadt hätten.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Einvernahme die beabsichtigten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Somalia rückübersetzt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 11.153-BAG, vom 19.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 11.153-BAG, vom 19.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfassende Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation, zur Menschenrechtslage und zur Sicherheitssituation.
Zu den Minderheiten ganz allgemein traf das Bundesasylamt unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Senat):
"Die überwiegende Mehrheit der Bewohner Somalias weist keine wesentlichen religiösen, sprachlichen oder ethnischen Unterschiede auf. Allerdings gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche ¿Clans', ¿Sub-Clans' und ¿Subsub-Clans', deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen, bzw. nach traditionellen Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges die meisten der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines Sub-Clans können in Gebieten, die von einem anderen Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen, wie etwa bei Unfällen oder Eigentumsstreitigkeiten (unter anderem Bantu, Jarir, ...), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt.
[...]
Heirat zwischen dominierenden Clans und Minderheiten waren eingeschränkt. Minderheiten verfügten über keine eigenen Milizen und waren überproportional Tötungen, Folter, Vergewaltigungen, Landraub und ähnlichem ausgesetzt, während die Täter, Angehörige größerer Clans, häufig straffrei ausgingen. Viele Minderheitengemeinschaften lebten weiterhin in großer Armut, und sind verschiedenen Formen der Diskriminierung, sowie des Ausschlusses ausgesetzt. Minderheitengruppen machen schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung Somalias aus. Diese Gruppen finden sich in einer schlechten sozialen, politischen und ökonomischen Situation und sind zahlreichen Formen der Diskriminierung ausgesetzt. Sie werden als minderwertig angesehen und verfügen nicht über dieselben Rechte wie Somalis, die dominierenden Clans angehören.
[...]
Der Süden und Zentralsomalia sind von Clan-Konflikten geprägt. Dort sind Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet. Somaliland hat zwar eine relativ stabile Verwaltung, jedoch sind Minderheiten auch dort Diskriminierungen ausgesetzt.
[...]
Die Sicherheit von Personen in Mogadishu, bzw. Somalia steht im direkten Verhältnis zur Stärke des Clans, dem sie angehören. Die fehlende Verwaltung, bzw. polizeiliche Strukturen überlassen Zivilisten und noch mehr Minderheiten der Willkür der Clan-Milizen, bzw. der dominierenden Clans. Die Situation ist schon so weit vorangeschritten, dass selbst die Sicherheit von Hilfsorganisationen in Süd- und Zentralsomalia nicht mehr gewährleistet ist.
Zur Minderheit der Ashraf traf das Bundesasylamt unter anderem folgende Feststellungen (Hervorhebungen durch den Senat):
"Die Ashraf werden häufig als Minderheit kategorisiert... Die
Asharaf gelten allgemein als religiös bzw. als religiöse Lehrer, die von der Tochter des Propheten Mohammed, Fatima, abstammen. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre "Gastgeber"-Clans konfrontiert sind, leiden. So wurden sie in den frühen Bürgerkriegsjahren zusammen mit den Benadiri zum Ziel von Angriffen.
[...]
Derzeit können die Digil-Mirifle-Asharaf zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe Al-Shabaab werden, da letztere den religiösen Status der Asharaf nicht anerkennen ...
[...]
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative führte das Bundesasylamt im Wesentlichen folgendes aus:
"Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der "Republik Somaliland" und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. In letzteren Gebieten sind Reisen wegen Kampfhandlungen rivalisierender Milizen, Aktivitäten bewaffneter Banden, Clan-Streitigkeiten bzw. Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen anderer Clans häufig nicht ohne Lebensgefahr durchführbar. Gegner der somaliländischen "Regierung" können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen. Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, relativ sichere Gebiete auch tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität solcher Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch schätzungsweise ca. 800.000, vielleicht auch eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln, medizinischer und schulischer Versorgung leiden. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadishu mit Hunderttausenden Binnenvertriebener sowie Somalilands "Hauptstadt" Hargeisa und die Hafenstadt Bossasso in Puntland.
[...]
Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
"Wesentliche Veränderungen der Situation haben sich bis zur Entscheidung nicht ergeben. Die allgemeine Situation in Somalia ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Eine generell schlechte Allgemeinlage, die unterschiedslos die meisten Bürger eines bestimmten Staates trifft, wird aber noch nicht ausreichend sein, die Gefährdung eines Antragstellers nach den derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen anzunehmen. [...]"
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer zwar die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgebrachten Herkunftsstaat Somalia zu, verneinte aber die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der ins Treffen geführten Identität. Ebenso wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Fluchtvorbringen für nicht glaubwürdig erachtet, da der Beschwerdeführer aus dem Norden Somalias stamme und es dort weder Bürgerkrieg, Hungersnot noch ähnlich gelagerte existenzielle Gefahren gebe, seien doch die Gebiete Somaliland und Puntland als relativ stabile Gebiete mit funktionierender Verwaltung zu bezeichnen und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zumutbar.
Mangels Vorlage von Dokumenten stünde weder die Identität des Beschwerdeführers fest, noch könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Asharaf angehöre. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte sei tatsächlich als zu "blass, wenig detailreich, zu oberflächlich" und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Das Vorbringen, immer Probleme mit anderen Volksgruppen im Dorf gehabt zu haben, und immer erniedrigt worden zu sein, sei insofern nicht plausibel, als dann nicht möglich gewesen wäre, ein großes Geschäft betreiben zu können, wo die Hälfte der Dorfbewohner Kunde gewesen sein will. Auch erscheint dies vor der Angabe des Beschwerdeführers "seine Lage sei zu Hause sehr gut; aber die Unterdrückung sei sehr groß gewesen" nicht nachvollziehbar, insbesondere, wenn man bedenkt, dass er in einem Dorf mit XXXX zugleich diskriminiert und unterdrückt worden sei.Mangels Vorlage von Dokumenten stünde weder die Identität des Beschwerdeführers fest, noch könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Asharaf angehöre. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte sei tatsächlich als zu "blass, wenig detailreich, zu oberflächlich" und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Das Vorbringen, immer Probleme mit anderen Volksgruppen im Dorf gehabt zu haben, und immer erniedrigt worden zu sein, sei insofern nicht plausibel, als dann nicht möglich gewesen wäre, ein großes Geschäft betreiben zu können, wo die Hälfte der Dorfbewohner Kunde gewesen sein will. Auch erscheint dies vor der Angabe des Beschwerdeführers "seine Lage sei zu Hause sehr gut; aber die Unterdrückung sei sehr groß gewesen" nicht nachvollziehbar, insbesondere, wenn man bedenkt, dass er in einem Dorf mit römisch 40 zugleich diskriminiert und unterdrückt worden sei.
Auch hätte der Beschwerdeführer das der Flucht zugrunde liegende Ereignis, den Überfall auf das Geschäft, nicht ausreichend detailliert und emotional geschildert. Auch sei ein Indiz für die Annahme der Unglaubwürdigkeit, dass der Beschwerdeführer die Frage, warum er die Familie bei der Flucht nicht mitgenommen hätte, damit beantwortet habe, dass das Geld nicht für alle gereicht habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er die Frau, welche er offenbar gegen den Willen der anderen Volksgruppe geheiratet hätte, nicht mitgenommen hätte.
Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hätte dem Beschwerdeführer daher kein internationaler Schutz eingeräumt werden können. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, insbesondere im Norden Somalias, könne auch kein Abschiebehindernis festgestellt werden.
Im Besonderen führte das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang aus:
"Sie sind gesund und arbeitsfähig, eine Teilnahme am Erwerbsleben ist Ihnen zuzumuten."
Mangels Vorliegen eines in Österreich schützenswerten Familienlebens und Privatlebens sei vor dem Hintergrund des rechtswidrigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nach Abschluss des Asylverfahrens die Ausweisung geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Mit dieser bekämpfte der Beschwerdeführer alle Spruchpunkte des Bescheides der Verwaltungsbehörde und führte hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides lediglich aus, dass "die Behörde mir bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren hätte müssen und feststellen hätte müssen, dass meine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig ist". Auch in Bezug auf Spruchpunkt III. (=Ausweisung) führte der Beschwerdeführer nur textbausteinartig aus.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Mit dieser bekämpfte der Beschwerdeführer alle Spruchpunkte des Bescheides der Verwaltungsbehörde und führte hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides lediglich aus, dass "die Behörde mir bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren hätte müssen und feststellen hätte müssen, dass meine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist". Auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. (=Ausweisung) führte der Beschwerdeführer nur textbausteinartig aus.
Der Beschwerde ist eine in englischer Sprache abgefasste Ergänzung beigefügt. In dieser listet der Beschwerdeführer auszugsweise an ihn im Rahmen der mit ihm durchgeführten Einvernahmen gerichtete Fragen des jeweiligen Einvernahmeleiters auf - inklusive der von ihm getätigten Antworten.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2011, eingelangt beim Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof am 28.09.2011, erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und führte im Wesentlichen aus:
Er stamme aus Somalia und gehöre der Minderheit der Ashraf an. Mit seiner Mutter habe er ein Geschäft in XXXX betrieben, dort habe er bis XXXX gearbeitet. Am 05.05.2009 habe er dann seine Frau geheiratet, diese gehöre der Volksgruppe der Dhulbahante, der größten Volksgruppe in XXXX, an. Ihr Geschäft sei überfallen und von den Dhulbahante Ende 2009 weggenommen worden. Es gebe kein Gericht, wo man derlei aufzeigen könne. Elf bewaffnete Männer seien gekommen und hätten sie überfallen.Er stamme aus Somalia und gehöre der Minderheit der Ashraf an. Mit seiner Mutter habe er ein Geschäft in römisch 40 betrieben, dort habe er bis römisch 40 gearbeitet. Am 05.05.2009 habe er dann seine Frau geheiratet, diese gehöre der Volksgruppe der Dhulbahante, der größten Volksgruppe in römisch 40 , an. Ihr Geschäft sei überfallen und von den Dhulbahante Ende 2009 weggenommen worden. Es gebe kein Gericht, wo man derlei aufzeigen könne. Elf bewaffnete Männer seien gekommen und hätten sie überfallen.
Es sei ihm immer gesagt worden, dass er getötet werde, eben aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit. Auch seine Mutter hätte ihn gewarnt, er werde nicht überleben, und so sei er geflüchtet. Als Minderheit hätten sie keinerlei Rechte, würden regelmäßig verprügelt und erniedrigt.
Das Bundesasylamt habe es unterlassen, anhand aktueller Länderberichte oder Gutachtens eine Gefährdungslage zu eruieren. Er gehöre zu den Minderheiten, welche gefährdet seien:
"Nicht-Somali-Minderheiten" würden etwa 15 % der Bevölkerung ausmachen. Zu diesen würden verschiedene schwarzafrikanische Volksgruppen in Südsomalia, die von den Somali zusammenfassend als Jarir ("harthaarig" oder "kraushaarig") bezeichnet würden. Ein Teil von diesen stamme von Sklaven ab, die im 19. Jahrhundert durch den ostafrikanischen Sklavenhandel aus Tansania, Malawi, Mosambik und Kenia nach Somalia gebracht worden.
Der Beschwerdeführer führte dann die schlechte menschenrechtliche Situation in Somalia unter ausführlicher Zitierung eines Amnesty International Berichtes aus dem Jahr 2010 an.
Mit Verfügung vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der Gerichtsabteilung A1 zugeteilt.
Mit E-Mail vom 22.04.2013 legte der Beschwerdeführer ein Urkundenkonvolut zur Bescheinigung seiner Integration in Österreich vor.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit, und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit, und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zlen. 2002/20/0315, 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zlen. 2002/20/0315, 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0459, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnte.In Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0459, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnte.
Dem Bundesasylamt sind mehrere wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen, die die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unabdingbar machen:Dem Bundesasylamt sind mehrere wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen, die die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unabdingbar machen:
Wesentlicher Begründungsmangel die Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich Identität und Volksgruppenzugehörigkeit betreffend:
Vor dem Hintergrund des §46 AVG, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist" kann die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität und Volksgruppenzugehörigkeit nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden.
Dies gilt umso mehr für einen Staat wie Somalia, dessen "stabile" Verwaltung - wie das Bundesasylamt zunächst in Bezug auf Somaliland und Puntland ausführt, auch nach den weiteren Feststellungen der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Diskriminierung von Minderheiten selbst eine Relativierung erfährt.
Somaliland hat zwar eine relativ stabile Verwaltung, jedoch sind Minderheiten auch dort Diskriminierungen ausgesetzt
Das Bundesasylamt hätte sohin auch diesbezüglich eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung vornehmen müssen; dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Asharaf nicht angehört, kann daher aus der bisherigen Aktenlage nicht abgeleitet werden.
(Wesentlicher) Verfahrens/Begründungsmangel, die Glaubwürdigkeitsprüfung in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend:
Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen angefochtenen Bescheid angestellten Plausibilitätserwägungen erweisen sich in mehrfacher Hinsicht aufgrund ihrer Unvollständigkeit als nicht schlüssig:
So geht das Bundesasylamt unzutreffenderweise alleine aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass es ihm und seiner Familie einerseits wirtschaftlich gut gegangen sei, andererseits er von der Mehrheitsvolksgruppe erniedrigt und gedemütigt und diskriminiert worden sei, was letztlich zur Wegnahme des Geschäftes durch die Mehrheitsvolksgruppe geführt hätte, von einer Unvereinbarkeit beider Aussagekomponenten aus:
Dabei ließ das Bundesasylamt aber die von ihm selbst getroffenen Länderfeststellungen, welche ausdrücklich von Diskriminierungen von Minderheiten(Clans) sprechen, unberücksichtigt; das Bundesasylamt hat also das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an den eigenen Länderfeststellungen gemessen und haftet insofern den Plausibilitätserwägungen ein wesentlicher Mangel an.
Im Übrigen könnte dieser Vorbringensteil des Beschwerdeführers durchaus in einem anderen Licht erscheinen, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer die Frau der Mehrheitsvolksgruppe erst im Mai 2009 heiratete. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auch den Überfall damit in Einklang bringend mit XXXX datiert. In diesem Sinne könnte eine an und für sich gegebene Diskriminierungssituation, welche mit den Länderfeststellungen vereinbar wäre - sich durch die Heirat zu einer Verfolgungssituation verdichtet haben - der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich in der Einvernahme vom 18.11.2009 angeführt, dass "die Probleme dadurch (gemeint: Verehelichung mit einer Frau, welcher der Volksgruppe der Dhulbahante angehöre) größer geworden" seien Jedenfalls erweist sich eine Glaubwürdigkeitsprüfung dieses Vorbringensteiles ohne Einführung weiterer Begründungselemente - nämlich der Ländersituation - als unvollständig. Diese wiederum wurde aber in diesem Zusammenhang unvollständig erhoben (siehe sogleich).Im Übrigen könnte dieser Vorbringensteil des Beschwerdeführers durchaus in einem anderen Licht erscheinen, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer die Frau der Mehrheitsvolksgruppe erst im Mai 2009 heiratete. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auch den Überfall damit in Einklang bringend mit römisch 40 datiert. In diesem Sinne könnte eine an und für sich gegebene Diskriminierungssituation, welche mit den Länderfeststellungen vereinbar wäre - sich durch die Heirat zu einer Verfolgungssituation verdichtet haben - der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich in der Einvernahme vom 18.11.2009 angeführt, dass "die Probleme dadurch (gemeint: Verehelichung mit einer Frau, welcher der Volksgruppe der Dhulbahante angehöre) größer geworden" seien Jedenfalls erweist sich eine Glaubwürdigkeitsprüfung dieses Vorbringensteiles ohne Einführung weiterer Begründungselemente - nämlich der Ländersituation - als unvollständig. Diese wiederum wurde aber in diesem Zusammenhang unvollständig erhoben (siehe sogleich).
Verfahrensmangel/fehlende konkrete fallgegenständliche Ermittlungen in Bezug auf das Verhältnis der Ashraf zur Mehrheitsvolksgruppe der Dhulbahante:
Im Sinne einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung hätte sich nämlich das Bundesasylamt nicht lediglich darauf beschränken dürfen, ganz allgemeine Feststellungen zur Minderheit der Ashraf zu treffen, sondern hätte - bezogen auf das vom Beschwerdeführer angeführte Gebiet - das konkrete Verhältnis dieser Volksgruppe zu den Mehrheitsvolksgruppen, insbesondere zur Volksgruppe der Dhulbahante ermitteln und in Sachverhaltsfeststellungen kleiden müssen. Dieser Fragenkomplex stellt jedenfalls einen entscheidungswesentlichen Parameter für die gegenständliche Glaubwürdigkeitsprüfung dar.
(Weitere) Begründungsmängel, die Glaubwürdigkeitsprüfung, das Fluchtvorbringen betreffend:
Das Bundesasylamt geht unter anderem auch insofern von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, als das Fluchtvorbringen zu "wenig detailliert und emotional" dargelegt worden sei.
Der Aktenlage, insbesondere den Einvernahmeprotokollen ist insbesondere letzterer Umstand - die Frage, ob das Vorbringen in emotionaler Weise erstattet wurde - nicht in nachprüfbarer Weise zu entnehmen.
Vor dem Hintergrund des im Verfahrensgang dargelegten Vorbringens ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Fluchtvorbringen selbst zu wenig detailliert ist.
Diesbezüglich wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, durch weitere Fragestellungen zu versuchen, sich um eine ausreichende Konkretisierung des gesamten Fluchtvorbringens zu bemühen.
Das Bundesasylamt hat daher im Rahmen einer weiteren Einvernahme/Verhandlung den Beschwerdeführer zu den vorgebrachten Vorfällen neuerlich detailliertest zu befragen.
Auch die Plausibilitätserwägung, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer seine Mutter und seine beiden Schwestern und in weiterer Folge seine Gattin im Land zurückgelassen habe, erweist sich insofern selbst als nicht plausibel, als den diesbezüglichen, vom Bundesasylamt angestellten, Erwägungen nach der Aktenlage entgegengehalten werden könnte, dass in einer patriarchalischen Gesellschaft wie jener Somalias möglicherweise nur der Beschwerdeführer durch seine Eheschließung in den Verfolgungsfokus geraten sein könnte.
Das Bundesasylamt lässt jedoch eine umfassende diesbezügliche Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid vermissen.
Wesentlicher Verfahrensmangel/Begründungsmangel im Zusammenhang mit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative:
Im gegenständlichen Bescheid trifft das Bundesasylamt in der Frage der Relokationsmöglichkeit Feststellungen unter Berufung auf verschiedene Quellen, die zum Teil nicht miteinander vereinbar sind:
So stellt das Bundesasylamt zunächst unter Berufung auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia im März 2009 fest, dass es "Relativ sichere Zufluchtsgebiete, vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der "Republik Somaliland" und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind." gebe.
Unmittelbar anschließend jedoch relativiert das Bundesasylamt diese Feststellung jedoch durch die Ausführung, dass es häufig schwierig oder unmöglich sei, relativ sichere Gebiete auch tatsächlich zu erreichen; und in weiterer Folge auch durch die Anführung einer erheblichen Zahl von Binnenflüchtlingen - laut UNHCR beispielsweise gäbe es 1,1 Millionen Binnenflüchtlinge. Eine weitere Relativierung nimmt das Bundesasylamt dadurch vor, dass es die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Somalia selbst als äußerst problematisch einstuft.
Ausdrückliche Feststellungen, ob nun eine innerstaatliche Fluchtalternative tatsächlich vorliege und eine ausführliche Abwägung der angeführten Quellen zueinander fehlen jedoch. Lediglich Länderquellen und deren Inhalt aufzulisten, entspricht aber nicht den rechtstaatlichen Anforderungen an einen schlüssigen Bescheid.
In diesem Sinne ist der Aktenlage, insbesondere dem hier angefochtenen Bescheid, kein entsprechendes Ermittlungsergebnis zum Problemkreis der innerstaatlichen Fluchtalternative zu entnehmen, was einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.
Wesentlicher Begründungsmangel im Zusammenhang mit der konkreten Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers:
Gemessen an einzelnen Sachverhaltssegmenten zur Ländersituation, welche das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative selbst in hohem Ausmaß relativieren, erscheinen die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Annahme einer Relokationsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Nordsomalia, welche sich darin erstrecken, bloß auszuführen "Sie sind gesund und arbeitsfähig, eine Teilnahme am Erwerbsleben ist Ihnen zuzumuten." als ungenügend und für sich allein als nicht nachvollziehbar.
Das Bundesasylamt hätte daher unter Einbindung der Ländersituation ausführlich und nachvollziehbar darlegen müssen, inwiefern es gerade dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Ländersituation zuzumuten ist, nach Nordsomalia zurückzukehren, insbesondere welche Erwerbsmöglichkeiten er dort vorfindet.
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt in einer erheblichen Anzahl von gleichgelagerten Fällen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneinte und subsidiären Schutz gewährte.
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang
eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtbetrachtung im obigen Sinne vorzunehmen, also das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte auch an der Ländersituation zu messen;
umfassend das Verhältnis der Volksgruppe der Ashraf zu den Mehrheitsvolksgruppen in jener Region zu ermitteln, aus der der Beschwerdeführer zu behaupten stammt;
den Problemkreis der innerstaatlichen Fluchtalternative in nachvollziehbarer Weise zu erheben und sich nicht bloß auf die Auflistung einzelner Länderdokumente und deren Inhaltes zu beschränken;
eventualiter zu den angeführten Problemkreisen ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten, Mischehen, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
04.07.2013