TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/28 D7 433245-1/2013

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Spruch

D7 433245-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zahl 12 11.839-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zahl 12 11.839-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war.

Am 03.09.2012 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2012 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Im Zuge dessen brachte der Beschwerdeführer eine Kopie der Sterbeurkunde seines Bruders und einen medizinischen Befund in Vorlage.

Dem Bundesasylamt wurden am 05.12.2012 medizinische Befunde den Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Sohn betreffend übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.12.2012 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt und dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zahl 12 11.839-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 03.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zahl 12 11.839-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 03.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zahl 12 11.839-BAT, zugestellt am 19.02.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 28.02.2013 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zahl 12 11.839-BAT, zugestellt am 19.02.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 28.02.2013 eingebrachte Beschwerde.

I.3. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 01.03.2013 langte am 05.03.2013 beim Asylgerichtshof ein. Das Beschwerdeverfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.3. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 01.03.2013 langte am 05.03.2013 beim Asylgerichtshof ein. Das Beschwerdeverfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Beim Asylgerichtshof langte am 25.04.2013 eine Beschwerdeergänzung ein.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.3.3. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Asylverfahrens Folterspuren am Arm geltend, welche er auch in der Einvernahme vom 07.11.2012 beim Bundesasylamt zeigte. Im Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrere große Narben am rechten Unterarm habe. Der Beschwerdeführer sprach auch von einer Einschränkung seines Hörvermögens und einer Narbe am Kopf, welche ihm im Zuge seiner Anhaltung zugefügt worden sei. In der Beweiswürdigung hat die belangte Behörde festgehalten, der Beschwerdeführer habe "Beeinträchtigungen des Gehörs und Verletzungsfolgen". In weiterer Folge begnügt sich das Bundesasylamt mit einer laienhaften Einschätzung und stellt lediglich Vermutungen über die Ursache der Verletzungen des Beschwerdeführers an, die einer nachprüfenden Kontrolle nicht standhalten.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der angegebenen Narben des Beschwerdeführers eine Expertise eines Sachverständigen einzuholen haben und abklären lassen müssen, ob der Körper des Beschwerdeführers die behaupteten Wundmale aufweist, ob diese durch die von ihm geschilderten Handlungen stammen können und auch vom Entstehungszeitpunkt in die Erzählungen des Beschwerdeführers einzuordnen sind. In diesem Zusammenhang wird das Bundesasylamt einen/eine ärztlichen/ärztliche Sachverständigen/Sachverständige beiziehen müssen und den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen haben, um den Sachverhalt zu erhellen.

Schließlich wird das Bundesasylamt unter Wahrung von Parteiengehör Feststellungen treffen, eine schlüssige Beweiswürdigung vornehmen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen. Die Asylrelevanz der ungeklärten Sachverhaltselemente ist jedenfalls nicht von vornherein zu verneinen.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch mit Aktenwidrigkeit belastet, hat sie doch die Identität des Beschwerdeführers festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein unbedenkliches Identitätsdokument vorgelegt, was mit dem Akteninhalt nicht in Einklang steht. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung findet in der Aktenlage keine Deckung. Dies wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren sanieren müssen.

Das Bundesasylamt hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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