TE AsylGH Beschluss 2013/7/1 C5 436005-2/2013

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Veröffentlicht am 01.07.2013
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Norm

AVG §71 Abs6
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C5 436.005-2/2013/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, FZ. 13 04.754-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, FZ. 13 04.754-BAT, beschlossen:

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 14.4.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit Bescheid vom 25.4.2013, 13 04.754-BAT (in der Folge: Asylbescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 26.4.2013 ausgefolgt und damit zugestellt.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 14.4.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit Bescheid vom 25.4.2013, 13 04.754-BAT (in der Folge: Asylbescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 26.4.2013 ausgefolgt und damit zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.5.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und verband diesen Antrag mit einer Beschwerde gegen den Asylbescheid.

1.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylG 2005 ab.1.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AsylG 2005 ab.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat - dies ist nunmehr der Asylgerichtshof -, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - selbst wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden wäre - verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dass diese letzte Voraussetzung zutrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in jenen Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen, die er gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällen hatte. In ständiger Praxis erkannte er daher auch Beschwerden betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit die aufschiebende Wirkung zu, "als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde" (VwGH 11.12.2001, AW 2001/20/0580; 15.7.2002, AW 2002/20/0297; 20.1.2003, AW 2003/20/0014; 3.3.2003, AW 2003/20/0037; 15.3.2003, AW 2003/20/0062;2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 BGBl. römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat - dies ist nunmehr der Asylgerichtshof -, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - selbst wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden wäre - verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dass diese letzte Voraussetzung zutrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in jenen Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen, die er gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällen hatte. In ständiger Praxis erkannte er daher auch Beschwerden betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit die aufschiebende Wirkung zu, "als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde" (VwGH 11.12.2001, AW 2001/20/0580; 15.7.2002, AW 2002/20/0297; 20.1.2003, AW 2003/20/0014; 3.3.2003, AW 2003/20/0037; 15.3.2003, AW 2003/20/0062;

3.4.2003, AW 2003/01/0140; 11.6.2003, AW 2003/20/0152; 7.7.2003, AW 2003/20/0207; 16.8.2005, AW 2005/01/0289; 27.2.2006, AW 2006/20/0025; 2.8.2006, AW 2006/20/0237; 30.3.2007, AW 2007/20/0291;

14.7.2008, AW 2008/20/0483; vgl. auch VwGH 27.9.2002, AW 2002/20/0395; 6.7.2004, AW 2004/21/0088; 28.5.2009, AW 2009/21/0069;14.7.2008, AW 2008/20/0483; vergleiche auch VwGH 27.9.2002, AW 2002/20/0395; 6.7.2004, AW 2004/21/0088; 28.5.2009, AW 2009/21/0069;

12.12.2011, AW 2011/09/0054).

Der unabhängige Bundesasylsenat hat daraus den Schluss gezogen, dass (bereits) das Bundesasylamt einem Wiedereinsetzungsantrag eines Asylwerbers die aufschiebende Wirkung zuerkennen müsste. Er hat daher - in seinem Bescheid vom 31.1.2002, 225.274/4-VII/19/02 - jenen Spruchteil eines erstinstanzlichen Bescheides behoben, mit dem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen worden war, und seinerseits dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen diesen Bescheid wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 3.7.2003, 2002/20/0078, ab. In diesem Erkenntnis erörterte der Gerichtshof ausführlich die Literaturmeinungen zu § 71 Abs. 6 AVG sowie den Inhalt dieser Bestimmung und bekräftigte schließlich, die Beurteilung, dass in Asylsachen ein unverhältnismäßiger Nachteil in der Regel offenkundig sei, entspreche der ständigen Praxis des Gerichtshofes bei Entscheidungen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.Der unabhängige Bundesasylsenat hat daraus den Schluss gezogen, dass (bereits) das Bundesasylamt einem Wiedereinsetzungsantrag eines Asylwerbers die aufschiebende Wirkung zuerkennen müsste. Er hat daher - in seinem Bescheid vom 31.1.2002, 225.274/4-VII/19/02 - jenen Spruchteil eines erstinstanzlichen Bescheides behoben, mit dem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen worden war, und seinerseits dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen diesen Bescheid wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 3.7.2003, 2002/20/0078, ab. In diesem Erkenntnis erörterte der Gerichtshof ausführlich die Literaturmeinungen zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG sowie den Inhalt dieser Bestimmung und bekräftigte schließlich, die Beurteilung, dass in Asylsachen ein unverhältnismäßiger Nachteil in der Regel offenkundig sei, entspreche der ständigen Praxis des Gerichtshofes bei Entscheidungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG.

Dies entspricht auch der ständigen Praxis des Asylgerichtshofes (21.7.2008, E9 400.187-2/2008-3Z; 23.7.2008, C11 400.383-2 /2008/3E;

23.12.2008, C8 313520-2/2008/6Z; 22.12.2009, E14 407.818-3/2009-3Z;

8.2.2010, E14 316.474-4/2010-3Z; 8.2.2010, E14 316.475-4/2010-3Z;

8.2.2010, E14 316.476-4/2010-3Z; 8.2.2010, E14 316.477-4/2010-3Z;

8.7.2010, D14 414141-1/2010/2Z; 21.9.2010, C11 413.642-2/2010/3Z;

2.12.2010, D6 413353-2/2010/4Z; 2.3.2011, D6 241009-4/2011/9Z;

1.12.2011, B1 266.338-2/2011/3Z, B1 266.339-2/2011/3Z, B1 266.340-2/2011/3Z; 27.7.2012, A9 427.694-2/2012/3Z; 26.11.2012, A7 424.039-1/2012/5Z; 11.3.2013, B19 309.211-2/2013/2Z).

2.2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren. Es ist offenkundig, dass ihm damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb ist dem Wiedereinsetzungsantrag - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren. Es ist offenkundig, dass ihm damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb ist dem Wiedereinsetzungsantrag - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 (analog) entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 (analog) entfallen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt (vgl. VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt vergleiche VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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