Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E9 434061-1/2013/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN alias AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 1208.946-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN alias AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 1208.946-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.7.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.7.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor sie sei in Pakistan von den Taliban bedroht.
Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 13.3.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 13.3.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA stellte dabei ua. fest, dass die bP Staatsangehörige von Pakistan sei. Eine entscheidungsrelevante Gefährdung sei in ihrem Herkunftsstaat Pakistan nicht glaubhaft gemacht worden.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wird ua. moniert, dass die bP Staatsangehöriger von Afghanistan sei und sie dies auch bei der Einvernahme vor dem BAA so angegeben habe. Im Protokoll der Erstbefragung scheine unter Staatsangehörigkeit zwar Pakistan auf, aber dies beruhe auf einem Irrtum, denn die bP habe damit gemeint, sie habe in Pakistan gelebt und sie habe das auch beim BAA klargestellt. Sie wiederholte, dass ihre Eltern beide afghanische Staatsangehörige seien und sie daher auch diese Staatsangehörigkeit habe.
Mit Beschwerdeergänzung vom 3.5.2013 legte die bP eine afghanische Tazkira im Original vor und führte dazu aus, dass es sich um jene ihres Vaters handle und diese beweise, dass der Vater und damit auch die bP afghanischer Staatsangehöriger wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
3. Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde von einer Staatsangehörigkeit Pakistan aus und legte diesen als Herkunftsstaat der Prüfung für den Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde.
Die bP gab bei den Einvernahmen beim BAA an, ihre Eltern seien afghanische Staatsangehörige und folglich sei die bP selbst auch Staatsangehörige von Afghanistan. Geboren sei und gelebt habe die bP in Pakistan gemeinsam mit ihren Eltern. Folglich hat der einvernehmende Referent - so der Niederschrift vom 5.9.2012 zu entnehmen - die Staatsangehörigkeit in der DG1 des AIS auf Afghanistan geändert.
Im Bescheid stellt die Behörde fest, dass die bP Staatsangehörige von Pakistan sei. Begründet wird dies vom BAA im Wesentlichen damit, dass dies ihren Angaben entspräche, was so den Aussagen der bP beim BAA aber keinesfalls entnommen werden kann.
Die belangte Behörde lässt es unbestritten, dass die Eltern der bP afghanische Staatsangehörige seien. Das BAA unterlässt es im angefochtenen Bescheid auch darzustellen wie die bP als Kind von afghanischen Staatsangehörigen die pakistanische Staatsangehörigkeit erlangt haben könnte.
Die bP legte zur Bescheinigung ihrer Angaben im Beschwerdeverfahren eine afghanische Tazkira im Original vor, welche von ihrem Vater stammen soll. Dies wäre grds. eine weitere Stützung des Vorbringens der bP hinsichtlich Staatsangehörigkeit Afghanistan und nicht Pakistan.
Die belangte Behörde hat sich in Folge mit der Staatsangehörigkeit der bP auseinander zusetzen und dann den ermittelten Herkunftsstaat iSd § 2 Abs 1 Z 17 AsylG der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu Grunde zu legen. Glaubt man dem Vorbringen der bP beim BAA, den Beschwerdeangaben und der Tazkira, so gibt es doch erhebliche Zweifel, dass als Staatsangehörigkeit bzw. Herkunftsstaat Pakistan anzusehen wäre. Diesen grundlegenden Sachverhalt zu ermitteln obliegt dem BAA als Tatsacheninstanz.Die belangte Behörde hat sich in Folge mit der Staatsangehörigkeit der bP auseinander zusetzen und dann den ermittelten Herkunftsstaat iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu Grunde zu legen. Glaubt man dem Vorbringen der bP beim BAA, den Beschwerdeangaben und der Tazkira, so gibt es doch erhebliche Zweifel, dass als Staatsangehörigkeit bzw. Herkunftsstaat Pakistan anzusehen wäre. Diesen grundlegenden Sachverhalt zu ermitteln obliegt dem BAA als Tatsacheninstanz.
Durch die gegenständliche Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wäre eine mündliche Verhandlung durch den Asylgerichtshof unvermeidlich.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.
Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nach dem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich, dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen de facto eine Kontrollinstanz entzogen werden.
Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2.Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2,
Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd § 66 Abs 3 AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA (vgl. VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA vergleiche VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vgl. VfSlg. 18.614/2008, 18.632/2008), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vergleiche VfSlg. 18.614 aus 2008,, 18.632 aus 2008,), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG der Bescheid auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. § 66 Abs 2 AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 67d).Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG der Bescheid auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 67 d,).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
17.07.2013