TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/3 E9 425626-1/2012

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Veröffentlicht am 03.07.2013
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Spruch

E9 425626-1/2012/16E

E9 431603-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der

1.) XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 1111.387-BAL;1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 1111.387-BAL;

2.) XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 1209.552-BAL;2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 1209.552-BAL;

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die beschwerdeführende Partei1 (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Benennung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.9.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei1 (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Benennung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.9.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren Angaben nach Staatsangehörige von Aserbaidschan ist.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie einen armenischen Familiennamen führe und aus einer gemischt-ethnischen Beziehung (Armenien-Aserbaidschan) stamme. Im Jahr 2000 habe sie Aserbaidschan wegen der dortigen prekären Lage für ethnische Armenier verlassen. Im November 2000 sei der Schwager ihres Lebensgefährten von der Miliz erschossen und seither würde die Familie verfolgt werden. Sie habe sich in weiterer Folge im Wesentlichen in der Russischen Föderation und in Armenien aufgehalten.

Der Antrag der bP1 wurde vom BAA mit Bescheid vom 8.3.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Armenien" nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung gem. § 10 Abs 3 AsylG bis zum 14.9.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP1 wurde vom BAA mit Bescheid vom 8.3.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Armenien" nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 14.9.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch drei).

Das BAA ging davon aus, dass die bP1 armenische Staatsangehörige sei und legte diesen Staat der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu Grunde.

Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Armenien nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufschub wegen einer Schwangerschaft der bP erfolge.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Armenien nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufschub wegen einer Schwangerschaft der bP erfolge.

Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

2. Am 26.7.2012 wurde für den am XXXX als Sohn der bP1 in Österreich geborenen Sohn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2. Am 26.7.2012 wurde für den am römisch 40 als Sohn der bP1 in Österreich geborenen Sohn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP1 HIV habe und auch die bP2 präventiv medikamentös zu behandeln ist. Eine Behandlung sei im Herkunftsstaat nicht möglich. Die bP2 würde auch als Kind einer Mutter, die aus einer gemischt-ethnischen Beziehung stammt, einer verfolgungsgleichen Diskriminierung ausgesetzt sein.

Der Antrag der bP2 wurde vom BAA mit Bescheid vom 30.11.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Armenien" nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Armenien" verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP2 wurde vom BAA mit Bescheid vom 30.11.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Armenien" nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Armenien" verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Ua. stellte das BAA dabei fest, dass die bP2 als Kind der bP1 armenische Staatsangehörige sei und legte diesen Staat der Prüfung des Antrages zu Grunde. In Bezug auf die HIV Erkrankung wurde festgehalten, dass eine solche lt. den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Armenien auch dort möglich sei.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte sowie durch die Stellungnahme des armenischen Vertrauensanwaltes zum armenischen Staatsangehörigkeitsrechtes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

3. Im gegenständlichen Fall ging das Bundesasylamt, entgegen der Behauptung der bP1 sie sei Staatsangehörige von Aserbaidschan, von einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP1 und damit auch der bP2 aus und erachtete diesen Staat als Herkunftsstaat der der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu Grunde zu legen ist.

Begründet wurde dies damit, dass "sie als Tochter armenischer Staatsangehöriger geboren" sei. Gemäß § 11 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes würden Kinder von ihren Eltern ex lege die armenische Staatsangehörigkeit ableiten.Begründet wurde dies damit, dass "sie als Tochter armenischer Staatsangehöriger geboren" sei. Gemäß Paragraph 11, des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes würden Kinder von ihren Eltern ex lege die armenische Staatsangehörigkeit ableiten.

Der AsylGH hat zur Klärung für diese, armenisches Recht samt Übergangsvorschriften betreffende Frage, einen armenischen Vertrauensanwalt konsultiert. Dieser teilte mit Stellungnahme v. 13.4.2013 mit, dass bei einem derartigen Sachverhalt hinsichtlich der Eltern in Bezug auf bP1 Art 11 leg cit nicht zur Anwendung gelangt, da dieser Anerkennungstatbestand lediglich dann greift, wenn die bP1 von Eltern mit armenischer Staatsangehörigkeit abstammen würde. Die Eltern hätten diese aber erst 1995 mit Inkrafttreten des leg cit erhalten können und die bP1 sei jedoch schon XXXX geboren.Der AsylGH hat zur Klärung für diese, armenisches Recht samt Übergangsvorschriften betreffende Frage, einen armenischen Vertrauensanwalt konsultiert. Dieser teilte mit Stellungnahme v. 13.4.2013 mit, dass bei einem derartigen Sachverhalt hinsichtlich der Eltern in Bezug auf bP1 Artikel 11, leg cit nicht zur Anwendung gelangt, da dieser Anerkennungstatbestand lediglich dann greift, wenn die bP1 von Eltern mit armenischer Staatsangehörigkeit abstammen würde. Die Eltern hätten diese aber erst 1995 mit Inkrafttreten des leg cit erhalten können und die bP1 sei jedoch schon römisch 40 geboren.

Ob und gegebenenfalls welcher Erwerbstatbestand, also ob ex lege Anerkennung oder Erlangung im Antragsverfahren in Frage kommt, wird insbesondere davon abhängig sein, wann die bP1 nun tatsächlich nach Armenien übersiedelt sein soll. Diesbezüglich wurde aber der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt und ist das Vorbringen der bP1 diesbezüglich im Zuge mehrerer Einvernahmen uneinheitlich. Einerseits gab sie konkret an sie hätte im Alter von 14 Jahren Aserbaidschan verlassen, was ausgehend von ihrem angegebenen Geburtsjahr XXXX bedeuten würde sie hätte Aserbaidschan XXXX verlassen, andererseits gibt sie aber auch an, sie habe Aserbaidschan erst im Jahre 2000 verlassen.Ob und gegebenenfalls welcher Erwerbstatbestand, also ob ex lege Anerkennung oder Erlangung im Antragsverfahren in Frage kommt, wird insbesondere davon abhängig sein, wann die bP1 nun tatsächlich nach Armenien übersiedelt sein soll. Diesbezüglich wurde aber der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt und ist das Vorbringen der bP1 diesbezüglich im Zuge mehrerer Einvernahmen uneinheitlich. Einerseits gab sie konkret an sie hätte im Alter von 14 Jahren Aserbaidschan verlassen, was ausgehend von ihrem angegebenen Geburtsjahr römisch 40 bedeuten würde sie hätte Aserbaidschan römisch 40 verlassen, andererseits gibt sie aber auch an, sie habe Aserbaidschan erst im Jahre 2000 verlassen.

Die bP1 gab in Bezug auf ihre Aufenthalte in Armenien Adressen und Identitätsdaten von Familienangehörigen bekannt, die im Allgemeinen Ansatzpunkte für zweckdienliche Ermittlungen sein könnten. Anzumerken ist jedoch, dass die bP1 bislang im Verfahren lediglich eine Geburtsurkunde (naturgemäß ohne Lichtbild) vorlegte, von der sie behauptet diese würde ihre Person betreffen. Von der bP1 angekündigte Versuche über die aserbaidschanische Botschaft Dokumente zu erlangen sind der Aktenlage nach nicht evident.

Das BAA hat nunmehr zu versuchen den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich Aufenthalte bzw. Ausreisezeitpunkte zu ermitteln und wird es zweckdienlich sein, diesen konkreten Sachverhalt die Staatsangehörigkeit betreffend dann gegebenenfalls zur rechtlichen Beurteilung dem armenischen Vertrauensanwalt als na. LSV zur Beurteilung vorzulegen, um auch beurteilen zu können welcher Herkunftsstaat der Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz der Prüfung zu Grunde zu legen ist.

Da hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates der bP1 der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, schlägt dies auch auf den Sohn [bP2] durch, da sich davon wohl auch seine Staatsangehörigkeit bzw. der Herkunftsstaat ableiten wird.

Durch die gegenständliche Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wäre eine mündliche Verhandlung durch den Asylgerichtshof unvermeidlich.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.

Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nach dem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich, dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen de facto eine Kontrollinstanz entzogen werden.

Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2.Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2,

Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd § 66 Abs 3 AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA (vgl. VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA vergleiche VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vgl. VfSlg. 18.614/2008, 18.632/2008), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vergleiche VfSlg. 18.614 aus 2008,, 18.632 aus 2008,), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. § 66 Abs 2 AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 67d).Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 67 d,).

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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