Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
E10 423069-4/2013/5Z
E10 423066-4/2013/5Z
E10 423067-4/2013/5Z
E10 423068-4/2013/5Z
BESCHLUSS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.575-EAST West, beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.575-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde des XXXX vom 21.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.575-EAST West, wird hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 vom 21.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.575-EAST West, wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.576-EAST West, beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.576-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde der XXXX vom 21.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.576-EAST West, wird hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde der römisch 40 vom 21.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.576-EAST West, wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.577-EAST West, beschlossen:3.) Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.577-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde der XXXX vom 21.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.577-EAST West, wird hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde der römisch 40 vom 21.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.577-EAST West, wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.578-EASAT West, beschlossen:4.) Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.578-EASAT West, beschlossen:
Der Beschwerde des XXXX vom 21.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.578-EASAT West, wird hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 vom 21.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.578-EASAT West, wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß Der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP4 bezeichnet) reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß Der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP4 bezeichnet) reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.
Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. § 68 (1) AVG zurückgewiesen. (Spruchpunkt I). Weiters wurden die bP gem. § 10 (1) 1 AsylG in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. § 10 (4) AsylG in ihren Herkunftsstaat zulässig (Spruchpunkt II).Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. Paragraph 68, (1) AVG zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die bP gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. Paragraph 10, (4) AsylG in ihren Herkunftsstaat zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenGegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsaktrömisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt
Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGHrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter. Gem. Abs. 4 leg. cit entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter. Gem. Absatz 4, leg. cit entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:
"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) - (4) ..."
Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Aufgrund der Komplexität des zu prüfenden Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf bP1 kann die in § 37 (1) AsylG aufgeworfene Frage nicht innerhalb der dort genannten Frist beantwortet werden, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Aufgrund der Komplexität des zu prüfenden Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf bP1 kann die in Paragraph 37, (1) AsylG aufgeworfene Frage nicht innerhalb der dort genannten Frist beantwortet werden, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
17.07.2013