RS Vwgh 2005/11/24 2005/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
beobachten
merken

Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs2 Z2;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ein Bringungsrecht darf nur so festgesetzt werden, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden (§ 3 Abs. 1 Z 2 NÖ GSLG). Die Bringungsanlage darf daher nicht zusätzliche Gefahrenquellen schaffen, wie etwa Abrutschgefahr oder Absturzgefahr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070078.X03

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten