RS Vwgh 2005/11/24 2005/07/0090

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs4;

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 zählt, dass vom Grundeigentümer keine Einwendung erhoben worden ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Der Vertreter der Bf hat in der Verhandlung erklärt, dass mit den Bauarbeiten erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen begonnen werden dürfe. Das kann nicht anders verstanden werden als die Einwendung, dass die Grundinanspruchnahme durch die mP nicht eher erfolgen dürfe, bevor diese Bedingungen erfüllt sind (Hinweis E 12. Februar 1991, 90/07/0090, VwSlg 13377 A/1991). Es kann daher keine Rede davon sein, dass keine Einwendung erhoben wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070090.X01

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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