RS Vwgh 2005/11/24 2005/07/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0353 B 14. Jänner 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf es nicht einer Kanzleibediensteten überlassen, die auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages des VwGHs erforderlichen Beilagen in eigener Verantwortung einem bereits unterfertigten Mängelbehebungsschriftsatz beizuschließen. Der Beschwerdevertreter hat sich vielmehr bei Unterfertigung eines solchen Mängelbehebungsschriftsatzes persönlich von der Vollständigkeit der Beilagen zu überzeugen; unterläßt er dies, so liegt ihm grobes Verschulden zur Last, welches die Wiedereinsetzung ausschließt (Hinweis B 25.9.1990, 90/08/0148; B 14.3.1991, 91/06/0026).

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070141.X01

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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