RS Vwgh 2005/11/24 2005/07/0090

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §111 Abs4;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E 28. Februar 1996, 95/07/0176, ausgesprochen, dass der Ausspruch eines Bescheides nach § 111 Abs. 4 WRG 1959, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, im Ergebnis auch dann zutreffend ist, wenn man davon ausgeht, dass § 111 Abs. 4 WRG 1959 wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind. Bei einer solchen Entscheidung handelt es sich um Fälle, in welchen zwischen der Vereinbarung und der über § 111 Abs. 4 WRG 1959 zu begründenden Dienstbarkeit kein inhaltlicher Unterschied besteht. (Hier: Der Beschwerdefall ist aber anders gelagert. Nach dem "Bahngrundbenützungsübereinkommen" soll die Begründung einer Dienstbarkeit ausgeschlossen sein. Außerdem wird eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart - etwas, was es bei einer durch § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit nicht gibt. Eine Feststellung des Inhalts, dass hinsichtlich der im Befund und den zugehörigen Plänen ersichtlichen geringfügigen Grundinanspruchnahmen die erforderliche Dienstbarkeit iSd § 111 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumt sei, durfte daher nicht erfolgen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070090.X02

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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