TE AsylGH Beschluss 2013/7/12 E7 431451-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E7 431451-2/2013/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 1307.711-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 1307.711-EAST West, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idgF, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 28.11.2012 wies das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28.11.2012 wies das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 12.12.2012 fristgerecht Beschwerde.

2. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2013, Zl. XXXX, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.2. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2013, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

"Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Libanon, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem schiitischen Glaubens.

Er wurde in XXXX in der Bekaa-Ebene geboren und hat dort neun Jahre lang die Grundschule sowie drei Jahre lang eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Von 2001 bis 2005 studierte er an der Universität in XXXX, wobei er im Zeitraum 2004 bis 2005 auch seinen Militärdienst absolvierte. Schließlich arbeitete er in XXXX auch als Schlosser und Farbmischer.Er wurde in römisch 40 in der Bekaa-Ebene geboren und hat dort neun Jahre lang die Grundschule sowie drei Jahre lang eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Von 2001 bis 2005 studierte er an der Universität in römisch 40 , wobei er im Zeitraum 2004 bis 2005 auch seinen Militärdienst absolvierte. Schließlich arbeitete er in römisch 40 auch als Schlosser und Farbmischer.

Nach wie vor in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Libanon leben die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers.

Im September 2007 reiste der Beschwerdeführer legal mit einem Aufenthaltstitel für Studierende nach Österreich ein. Dieser erstmals mit 01.09.2007 erteilte Aufenthaltstitel wurde zunächst jährlich bis zum 02.09.2010 verlängert. Der letzte Verlängerungsantrag vom 30.08.2010 wurde mangels Studienerfolgs abgewiesen. Ein Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltsbewilligung wegen Familiengemeinschaft mit einer Studierenden vom 09.02.2012 blieb erfolglos.

Im Gefolge dessen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der LPD XXXX vom 13.03.2012, rechtskräftig am 26.07.2012, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 2 FPG erlassen.Im Gefolge dessen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 13.03.2012, rechtskräftig am 26.07.2012, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG erlassen.

In Österreich schloss der Beschwerdeführer im November 2011 nach traditionellem Ritus die Ehe mit einer libanesischen Staatsangehörigen, welche seit 01.09.2011 aktuell bis 01.09.2013 über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierende verfügt. Dieser Beziehung entstammt ein im November 2012 geborener Sohn.

Der Beschwerdeführer ist seit Ende 2008 Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit und Export von Kraftfahrzeugen ist. Mit 10.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine eigene Gewerbeberechtigung für den Handel mit KFZ erteilt.

Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt ist.

Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden."

2.1. Der Asylgerichtshof stützte sich im Hinblick auf diese Feststellungen insbesondere auf folgende Erwägungen:

"Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit waren in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines bisherigen Aufenthalts verwendeten Identitätsdokumente feststellbar. Daraus ging auch sein Geburtsort hervor.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Schul- und Universitätsbildung, seiner Berufstätigkeit, seinem Militärdienst und zu seinen Familienangehörigen im Libanon gründen sich auf seine in diesen Punkten glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegten Angaben im gg. Verfahren.

Die Feststellungen zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich, seinen Aufenthaltstiteln als Studierender und den gegen ihn ergangenen fremdenpolizeilichen Entscheidungen ergeben sich aus dem Fremdeninformationssystem, den ergänzenden Erhebungen des AsylGH und den zuletzt vom BF selbst vorgelegten Nachweisen.

Dass der Beschwerdeführer hier eine Ehe nach religiösem Ritus geschlossen hat, welcher ein Kind entstammt, konnte aufgrund des vorgelegten Ehevertrages und der Geburtsurkunde des Kindes festgestellt werden. Der aufenthaltsrechtliche Status seiner Gattin ergab sich aus dem

Fremdeninformationssystem.

Seine Stellung als Kommanditist in einer KG war dem Firmenbuch zu entnehmen.

Den Feststellungen des Bundesasylamtes, dass keine maßgebliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Libanon festgestellt werden konnten, war im Ergebnis aus folgenden Gründen beizutreten:

So führte das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer auf allgemein gehaltene und nicht bescheinigte bzw. bloß behauptete Bedrohungen beschränkt habe. Darüber hinaus könnte er mit seiner Familie auch anderswo im Libanon als bei seinen Eltern bzw. den Eltern seiner Lebensgefährtin eine Existenz gründen.

Zudem habe er hinsichtlich seiner noch im Libanon lebenden eigenen Angehörigen keine konkreten Probleme vorgebracht.

Das Bundesasylamt ging im Lichte dessen davon aus, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag lediglich deshalb gestellt habe um weiterhin in Österreich verbleiben zu können.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin laut eigenen Angaben im August 2011 kennengelernt hat. Im November 2011 wurde bei einem islamischen Kulturverein die Ehe nach religiösem Ritus geschlossen. Der letzte gültige Aufenthaltstitel des BF endete mit 02.09.2010, nachfolgende Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels blieben bis 2012 erfolglos. Demgegenüber wurde gegen den Beschwerdeführer im März 2012 eine Rückkehrentscheidung verhängt, die im Juli 2012 rechtskräftig wurde.

Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer im Oktober 2012, weshalb der Argumentation des Bundesasylamtes, diese Chronologie stütze die Annahme, dass der gg. Antrag auf internationalen Schutz angesichts der zuvor erfolglosen Versuche der Erlangung eines sonstigen Aufenthaltstitels offenkundig der möglichen Erlangung eines Titels auf der Grundlage des Asylgesetzes diente, an sich nicht entgegenzutreten war, wenn sie auch für sich allein nicht genügen würde, die fehlende Glaubwürdigkeit des Schutzbegehrens zu begründen.

Darüber hinaus wurde allerdings auch offenbar, dass der Beschwerdeführer einerseits vorbrachte, wegen seiner Beziehung ab August 2011 von den Eltern seiner Lebensgefährtin bedroht worden zu sein, andererseits jedoch erst im Oktober 2012, also mehr als ein Jahr später, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bedrohung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, so hätte er den Antrag wohl früher gestellt, nicht zuletzt angesichts dessen, dass sein weiteres Aufenthaltsrecht für Österreich seit September 2010 ungewiss war. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie auch deshalb zur Ansicht gelangte, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag offenkundig erst angesichts des Ablaufs der vormaligen Aufenthaltsberechtigung zu Studienzwecken zum Zweck der möglichen weiteren Legalisierung seines Aufenthalts mittels eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels bzw. zur Hintanhaltung allfälliger fremdenbehördlicher Maßnahmen zur Beendigung seines mittlerweile illegalen Aufenthalts in Österreich stellte.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Artikel 4, Absatz 5, Litera d, vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Weiter ist auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.Weiter ist auf Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen Litera i, ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.

Den gleichen Tenor hat auch die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 AsylG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte.Den gleichen Tenor hat auch die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte.

Gegen die Glaubwürdigkeit der geschilderten Bedrohung sprach darüber hinaus auch, dass die Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer nur mittelbar, nämlich seitens der Familie seiner Lebensgefährtin gegenüber seiner eigenen Familie ausgesprochen worden waren. Während er in der Erstbefragung vorbrachte, die Familie sei gegen die uneheliche Verbindung gewesen, gab er in der Einvernahme vom 13.11.2012 an, die Bedrohung sei erfolgt, weil sie heimlich geheiratet hätten. Schließlich verwunderte es auch, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Beweise für die Bedrohungen auf seinem Mobiltelefon gelöscht hat.

Unabhängig von diesen Erwägungen war festzustellen, dass, sofern die behauptete Bedrohung durch die Familie seiner Lebensgefährtin den Tatsachen entspräche, es sich dabei um eine private Verfolgung durch nichtstaatliche Organe handeln würde.

Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft machen, dass im Libanon die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber etwaigen privaten Bedrohungen nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien. Selbst für den Fall also, dass er potentiell der behaupteten Gefährdung ausgesetzt war bzw. wäre, war bzw. ist es ihm möglich und auch zumutbar den Schutz staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen. Zuletzt stützten auch die länderkundlichen Informationen zum Libanon die Feststellung einer grundsätzlich funktionierenden staatlichen Strafverfolgung. Dass ein funktionierendes staatliches System möglicher Weise keinen lückenlosen Schutz vor kriminellen Machenschaften zu bieten imstande ist, hindert diese Feststellung nicht, vielmehr muss nach ständiger asylrechtlicher Judikatur ein solcher Schutz lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

Schließlich war den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Libanon grundsätzlich Bewegungsfreiheit für libanesische Staatsbürger besteht. Angesichts dessen könnte der Beschwerdeführer daher auch in einer anderen Gegend des Libanon als in der Nähe der Familie seiner Lebensgefährtin seinen Aufenthalt nehmen, wobei seine eigene Familie, mit welcher er in Kontakt steht, ohnedies mehr als 120 Kilometer von der Familie seiner Lebensgefährtin entfernt lebt, weshalb auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit für ihn erkennbar war.

Aus all diesen Gründen konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Libanon im Falle seiner Rückkehr eine landesweite individuelle Verfolgung drohen würde.

Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiter nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiter nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.

So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, der in seinem Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Eltern und zumindest ein Bruder) verfügt, und der bereits vor seiner Ausreise in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und Unterstützung seitens seiner Angehörigen zu bestreiten, und war es ihm auch möglich, in Österreich zu studieren. Es droht ihm somit im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung.

Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zurückgreifen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dies bei einer Rückkehr des Beschwerdeführer in seine Heimat - neben einer eventuell anfänglich notwendigen finanziellen Unterstützung - nicht möglich sei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zurückgreifen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dies bei einer Rückkehr des Beschwerdeführer in seine Heimat - neben einer eventuell anfänglich notwendigen finanziellen Unterstützung - nicht möglich sei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG indizieren würde."Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG indizieren würde."

2.2. In rechtlicher Hinsicht folgerte der AsylGH daraus:

"Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Das Bundesasylamt konnte zu Recht nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung im Libanon ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen."Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Das Bundesasylamt konnte zu Recht nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung im Libanon ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde. Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon aus.Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde. Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon aus.

Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Libanon war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen des Libanon lebt, mit welcher er nach religiösem Ritus verheiratet ist. Dieser Beziehung entstammt ein im November 2012 geborener mj. Sohn.

Der Beschwerdeführer wuchs im Libanon auf, wo er seine Schulbildung genoss, anschließend an der Universität studierte und auch erwerbstätig war. Beginnend mit 2007 erlangte er mehrmals eine Aufenthaltsberechtigung zu Studienzwecken für Österreich, zuletzt gültig bis 02.09.2010. Mangels ausreichenden Studienerfolgs wurde diese nicht weiter verlängert, sondern wurde über den Beschwerdeführer, nach bis 2012 erfolglos gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im März 2012 eine im Juli 2012 rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung verhängt. Seither hält sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf und stellte er erst im Oktober 2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Libanon leben nach wie vor die Eltern und zumindest ein Bruder in der engeren Heimat des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit Anfang 2009 Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, die sich mit dem Handel und Export von KFZ befasst. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG fungiert der Namensgeber derselben, welche Erlöse der Beschwerdeführer persönlich aus seiner Funktion als Kommanditist erzielt, ließ sich den von ihm zuletzt nach Aufforderung des AsylGH vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Erst mit 10.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine eigene Gewerbeberechtigung für den Handel mit KFZ erteilt.

Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte jenseits des ihm angesichts des Aufenthalts im Bundesgebiet seit 2007 zuzubilligenden und auch den vorgelegten Studiennachweisen zu entnehmenden Deutschkenntnissen und üblicher sozialer Kontakte waren nicht feststellbar.

Aus diesen Umständen war zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Libanon einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich bewirkt.

Es bedarf somit einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Es bedarf somit einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar von September 2007 bis September 2010 im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen für das österreichische Bundesgebiet zu Studienzwecken war, diese aber mangels Studienerfolgs nicht weiter verlängert wurden. In weiterer Folge war er hierorts illegal aufhältig. Seit der gegenständlichen Antragstellung im Oktober 2012 wiederum stützte sich sein Aufenthalt rechtlich alleine auf das Asylgesetz, dieser Antrag erwies sich jedoch - wie oben ausgeführt - letztlich als unbegründet.

Zu Lasten des Beschwerdeführers war somit zu berücksichtigen, dass er die aus dem Ablauf der früheren Aufenthaltsberechtigungen für das österreichische Bundesgebiet zu Studienzwecken resultierende fremdenrechtliche Verpflichtung zur Ausreise ignorierte und vorerst einige Monate hierorts illegal aufhältig war. Auch in weiterer Folge kam ihm kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mehr zu, vielmehr wurde nach erfolglosen Versuchen der Erlangung eines weiteren Aufenthaltstitels im März 2012, rechtskräftig mit Juni 2012, gegen ihn eine fremdenbehördliche Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Beschwerdeführer konnte im Hinblick auf seinen Versuch, den weiteren Aufenthalt durch die gegenständliche Antragstellung im Oktober 2012 bzw. eine allfällige daraus resultierende Schutzgewährung zu legalisieren, daher nicht mit dem Erfolg desselben in Form einer (neuerlichen) Legalisierung des Aufenthalts rechnen, ja wäre er zuvor schon zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten gewesen.

Was die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und dessen im November 2012 geborenes Kind aus dieser Lebensgemeinschaft betrifft, so hat der Beschwerdeführer die Ehe nach religiösem Ritus im November 2011 geschlossen, und musste dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt klar sein, dass sein bis September 2010 legaler Aufenthalt angesichts fehlendem Studienerfolg beendet war, und konnte er somit nicht darauf vertrauen, dass ein danach in Österreich entstandenes Familienleben auch nach Erledigung seines Asylantrages hier fortgesetzt werden kann.

Dies gilt analog auch für seine Stellung als Kommanditist einer Autohandelsgesellschaft sowie seine erst kürzlich neubegründete Gewerbeberechtigung.

Hinzu kommt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich libanesische Staatsangehörige ist, die ihrerseits seit 01.09.2011 und aktuell bis 01.09.2013 über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierende verfügt. Angesichts dessen ist die Lebensgefährtin bzw. Gattin nach religiösem Ritus des Beschwerdeführers ebenfalls hierorts nicht als aufenthaltsverfestigt anzusehen und ist auch die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Libanon, dem Herkunftsstaat auch der Lebensgefährtin bzw. Gattin, möglich. Dass dies grundsätzlich nicht möglich oder schlicht unzumutbar wäre, dafür haben sich aus Sicht des AsylGH keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.

Zudem wäre die zwischenzeitige Aufrechterhaltung des Familienlebens bei getrennten Wohnsitzen, wenn auch eingeschränkt und trotz dem, dass diese zwischenzeitige Trennung eine gewisse Härte darstellt, durch wechselseitige Besuche (zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00) möglich und zumutbar. Der Kontakt kann zudem auch telefonisch bzw. über das Internet aufrechterhalten werden. Schließlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer im Gefolge einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Zudem wäre die zwischenzeitige Aufrechterhaltung des Familienlebens bei getrennten Wohnsitzen, wenn auch eingeschränkt und trotz dem, dass diese zwischenzeitige Trennung eine gewisse Härte darstellt, durch wechselseitige Besuche (zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00) möglich und zumutbar. Der Kontakt kann zudem auch telefonisch bzw. über das Internet aufrechterhalten werden. Schließlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer im Gefolge einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass den Beschwerdeführer betreffend keine maßgebliche Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch ihre Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung ihres Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Abs. 3 sind nicht hervorgekommen.Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass den Beschwerdeführer betreffend keine maßgebliche Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch ihre Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung ihres Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Absatz 3, sind nicht hervorgekommen.

Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Abs. 2 Z. 2 auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.

Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der Entscheidung des Bundesasylamtes abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der Entscheidung des Bundesasylamtes abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen."Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen."

3. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit 24.05.2013 rechtskonform zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

4. Am 10.06.2013 stellte der Beschwerdeführer an der Erstaufnahmestelle-West des BAA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag).

Im Rahmen der dazu am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, er habe Österreich seit dem Abschluß des Erstverfahrens nicht verlassen.

Nach seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt führte er aus, dass sich die allgemeine Lage im Libanon verschlechtert habe, seine Heimatgemeinde XXXX liege an der syrisch-libanesischen Grenze, die Auswirkungen des syrischen Bürgerkriegs würden auch seine Heimat treffen, es sei dort zu Bombentreffern gekommen, seine Herkunftsfamilie habe deshalb die Region verlassen und sei "in die Stadt" geflüchtet. Auch sei die Hisbollah in dieser Region präsent und würde sie junge Männer für den Kampf rekrutieren, da er seinen Militärdienst schon abgeleistet habe, wäre er von dieser Rekrutierung besonders gefährdet. Hinzu komme, dass nicht nur sein Leben, sondern auch jenes seiner Gattin und seines kleinen Sohnes im Falle einer Rückkehr in den Libanon aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage gefährdet wäre. Allgemein sei mit dem Ausbruch eines Krieges auch im Libanon zu rechnen. Sein Sohn bedürfe wegen eines angeborenen Herzfehlers regelmäßiger medizinischer Betreuung, was der Beschwerdeführer im Libanon aus finanziellen Gründen nicht bewerkstelligen könnte. Andererseits sei seine Gattin nach wie vor mit einem Studentenvisum in Österreich legal aufhältig und betreue der Beschwerdeführer während ihrer Abwesenheit den gemeinsamen Sohn. Im Übrigen habe er immer noch Angst vor der Herkunftsfamilie seiner Gattin, was er schon im Vorverfahren geltend gemacht habe.Nach seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt führte er aus, dass sich die allgemeine Lage im Libanon verschlechtert habe, seine Heimatgemeinde römisch 40 liege an der syrisch-libanesischen Grenze, die Auswirkungen des syrischen Bürgerkriegs würden auch seine Heimat treffen, es sei dort zu Bombentreffern gekommen, seine Herkunftsfamilie habe deshalb die Region verlassen und sei "in die Stadt" geflüchtet. Auch sei die Hisbollah in dieser Region präsent und würde sie junge Männer für den Kampf rekrutieren, da er seinen Militärdienst schon abgeleistet habe, wäre er von dieser Rekrutierung besonders gefährdet. Hinzu komme, dass nicht nur sein Leben, sondern auch jenes seiner Gattin und seines kleinen Sohnes im Falle einer Rückkehr in den Libanon aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage gefährdet wäre. Allgemein sei mit dem Ausbruch eines Krieges auch im Libanon zu rechnen. Sein Sohn bedürfe wegen eines angeborenen Herzfehlers regelmäßiger medizinischer Betreuung, was der Beschwerdeführer im Libanon aus finanziellen Gründen nicht bewerkstelligen könnte. Andererseits sei seine Gattin nach wie vor mit einem Studentenvisum in Österreich legal aufhältig und betreue der Beschwerdeführer während ihrer Abwesenheit den gemeinsamen Sohn. Im Übrigen habe er immer noch Angst vor der Herkunftsfamilie seiner Gattin, was er schon im Vorverfahren geltend gemacht habe.

5. Eine Anfrage des Bundesasylamtes vom 10.06.2013 die Voraussetzungen für eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers betreffend wurde von der LPD XXXX mit 11.06.2013 dahingehend beantwortet, dass zwar bereits am 11.10.2012 ein Heimreisezertifikat bei der libanesischen Botschaft beantragt und dabei Reisepaß und Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, bis dato jedoch keine Reaktion der Botschaft eingelangt sei. Die gegen den Beschwerdeführer mit 13.03.2012 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt einem achtzehnmonatigen Einreiseverbot sei mit 26.07.2012 in Rechtskraft erwachsen und stelle nunmehr ein Rückkehrverbot iSd § 60 FPG dar.5. Eine Anfrage des Bundesasylamtes vom 10.06.2013 die Voraussetzungen für eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers betreffend wurde von der LPD römisch 40 mit 11.06.2013 dahingehend beantwortet, dass zwar bereits am 11.10.2012 ein Heimreisezertifikat bei der libanesischen Botschaft beantragt und dabei Reisepaß und Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, bis dato jedoch keine Reaktion der Botschaft eingelangt sei. Die gegen den Beschwerdeführer mit 13.03.2012 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt einem achtzehnmonatigen Einreiseverbot sei mit 26.07.2012 in Rechtskraft erwachsen und stelle nunmehr ein Rückkehrverbot iSd Paragraph 60, FPG dar.

6. Am 18.06.2013 erfolgte eine Einvernahme des BF an der Erstaufnahmestelle West des BAA.

Zu seinem neuen Vorbringen befragt führte er neuerlich aus, die Sicherheitslage in seiner Heimatregion sei sehr schlecht, es habe insbesondere zahlreiche Raketeneinschläge gegeben. Im Libanon allgemein würde sich auch das Verhältnis zwischen Sunniten und Schiiten verschlechtern. Auch würde immer noch nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gefragt um sie zu für die Hisbollah zu rekrutieren.

Allfällige Änderungen in seinem Privat- und Familienleben verneinte der Beschwerdeführer auf Befragen.

Auf eine Einsichtnahme in die länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes und eine Stellungnahme dazu verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich.

7. Mit 24.06.2013 erfolgte die Mitteilung der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AVG über die beabsichtigte Zurückweisung des gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG sowie die beabsichtigte Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd § 12 a Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer.7. Mit 24.06.2013 erfolgte die Mitteilung der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AVG über die beabsichtigte Zurückweisung des gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG sowie die beabsichtigte Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG an den Beschwerdeführer.

8. Am 04.07.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie der des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteigehörs.

Dabei wiederholte er seine Rückkehrbefürchtung wegen der Auswirkungen des syrischen Bürgerkriegs auf seine engere Heimat in der Grenzregion des Libanon zu Syrien, er könne mit seiner nunmehrigen Familie nicht dorthin zurückkehren, andere Landesteile seien ihm aber verschlossen, weil er dort Probleme mit der Herkunftsfamilie seiner Gattin befürchte, wie er schon im Vorverfahren angegeben habe.

Bezug nehmend auf die allgemeine Lage im Libanon legte er verschiedene Medienberichte aus Tageszeitungen bzw. dem Internet vor. Darüber hinaus legte er Personenstandsurkunden seiner Gattin und seines Sohnes sowie eine libanesische Heiratsurkunde und einen aktuellen Gewerberegisterauszug vor.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich brachte er vor, er bestreite auch den Lebensunterhalt seiner hiesigen Angehörigen.

9. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.9. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.

Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG auszugehen sei.Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszugehen sei.

Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Libanon seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser insbesondere unter Bezugnahme auf Art. 3 oder 8 EMRK entgegenstehen würden.Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Libanon seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser insbesondere unter Bezugnahme auf Artikel 3, oder 8 EMRK entgegenstehen würden.

Die mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2013 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ergangene Ausweisung sei iSd § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idgF aufrecht, weshalb auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG auszugehen sei.Die mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2013 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ergangene Ausweisung sei iSd Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 idgF aufrecht, weshalb auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG auszugehen sei.

10. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 10.07.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß

§ 41 a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 10.06.2013 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 10.06.2013 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 41a AsylG.Paragraph 41 a, AsylG.

4. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wenn4. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß

§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäßGemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß

§ 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des ersten Verfahrensgangs mit dem Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2013 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt III auch eine Ausweisung des Beschwerdeführers in den Libanon beinhaltete.5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des ersten Verfahrensgangs mit dem Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2013 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt römisch drei auch eine Ausweisung des Beschwerdeführers in den Libanon beinhaltete.

Diese gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ergangene Ausweisung ist aufrecht, zumal seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens keine 18 Monate vergangen sind (vgl. § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idgF), weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG auszugehen war.Diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ergangene Ausweisung ist aufrecht, zumal seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens keine 18 Monate vergangen sind vergleiche Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 idgF), weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG auszugehen war.

6.1. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 04.07.2013 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - zum Ergebnis, dass der BF sein nunmehriges Begehren zum einen auf bestimmte Umstände stützte, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde.6.1. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 04.07.2013 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - zum Ergebnis, dass der BF sein nunmehriges Begehren zum einen auf bestimmte Umstände stützte, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde.

Indem er nämlich - vor dem Hintergrund der nunmehr vorgetragenen Auswirkungen des syrischen Bürgerkriegs auf die Grenzregion des Libanon zu Syrien, wo sich auch die Heimatstadt des Beschwerdeführers befinde - eine innerstaatliche Ausweich- bzw. Aufenthaltsmöglichkeit im Libanon, wo er (allenfalls auch mit seinen mitgereisten Angehörigen) im Wesentlichen unbeeinträchtigt von diesen Ereignissen leben könnte, mit dem Hinweis darauf verneint, dass er dort von der Herkunftsfamilie seiner Gattin aus den schon im Vorverfahren behaupteten Gründen verfolgt wäre, führt er mit dem Hinweis auf diese angebliche Verfolgungsgefahr einen Sachverhalt ins Treffen, über den schon im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde und den betreffend im gg. Verfahren auch keinerlei Neuerungen vorgetragen wurden.

6.2. Auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF durch eine Außerlandesschaffung wurde bereits im ersten Verfahrensgang geprüft und festgestellt, dass die Ausweisung des BF keine solche Grundrechtsverletzung darstellen würde, und wurde auch im zweiten Verfahrensgang bisher keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts, der der abschließenden Entscheidung im ersten Verfahrensgang zugrunde zu legen war, vorgetragen.6.2. Auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des BF durch eine Außerlandesschaffung wurde bereits im ersten Verfahrensgang geprüft und festgestellt, dass die Ausweisung des BF keine solche Grundrechtsverletzung darstellen würde, und wurde auch im zweiten Verfahrensgang bisher keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts, der der abschließenden Entscheidung im ersten Verfahrensgang zugrunde zu legen war, vorgetragen.

Insbesondere soweit der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf hinwies, dass er auch für den Lebensunterhalt seiner Gattin und seines minderjährigen Sohnes aufkomme sowie Betreuungsaufgaben letzteren betreffend wahrnehme, sofern die Kindesmutter ihrem Studium nachgehe, stellte er ebenfalls auf einen bereits in der abschließenden Entscheidung vom 21.05.2013 grundsätzlich berücksichtigten Sachverhalt ab, den betreffend keine maßgeblichen Neuerungen vorgetragen wurden.

In gleichem Maße trifft auf den Hinweis des Beschwerdeführers auf einen angeborenen Herzfehler seines Sohnes, der nach der Geburt offenbar dem Vorbringen folgend operativ saniert wurde, zu, dass dieser Umstand unbeschadet der Frage, ob dies im Erstverfahren auch vorgetragen wurde, von der Rechtskraft desselben umfasst wird. Soweit nun der Beschwerdeführer behauptet, sein Sohn bedürfe ständiger oder regelmäßiger medizinischer Kontrolle oder Behandlung, so wäre dieser Umstand grundsätzlich ebenfalls schon im Vorverfahren vorzubringen gewesen bzw. ist er jedenfalls auch von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Dass es seither zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Sohnes oder anderen relevanten Änderungen gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan noch Unterlagen dafür vorgelegt.

Im Übrigen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass - wie schon im Erkenntnis des AsylGH im Erstverfahren dargelegt wurde - weder die Gattin noch der Sohn des Beschwerdeführers aktuell zur Ausreise aus Österreich verhalten sind und umgekehrt auch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Libanon ohne seine Angehörigen aus dort dargestellten Gründen rechtskonform ist.

Angesichts dieses Sachverhalts war aus Sicht des Gerichtes in Abwägung der gg. Interessenslage iSd Art. 8 EMRK auch keine Gefahr der Verletzung des Art. 8 EMRK durch seine Außerlandesschaffung zu gewärtigen.Angesichts dieses Sachverhalts war aus Sicht des Gerichtes in Abwägung der gg. Interessenslage iSd Artikel 8, EMRK auch keine Gefahr der Verletzung des Artikel 8, EMRK durch seine Außerlandesschaffung zu gewärtigen.

6.3. Der Beschwerdeführer hat im gg. Verfahrensgang über das bisher Gesagte hinaus als Neuerung vorgebracht, dass seine Heimatregion aktuell von den Auswirkungen des syrischen Bürgerkriegs in der dargelegten Form betroffen ist, zum anderen führt er ins Treffen, dass sich der gesamte Libanon am Rande eines (Bürger)Kriegs befinde.

Diesbezüglich war die belangte Behörde daher verhalten - auch im Lichte der notorischen Ereignisse im Nahen Osten - aktuelle länderkundliche Informationen heranzuziehen, auf deren Grundlage eine Prognose iSd § 12 a Abs. 2 Z. 3 AsylG möglich war, ob nämlich relevante Neuerungen in der allgemeinen Lage im Libanon hervorgekommen sind, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.Diesbezüglich war die belangte Behörde daher verhalten - auch im Lichte der notorischen Ereignisse im Nahen Osten - aktuelle länderkundliche Informationen heranzuziehen, auf deren Grundlage eine Prognose iSd Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG möglich war, ob nämlich relevante Neuerungen in der allgemeinen Lage im Libanon hervorgekommen sind, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.

Zwar ist hierzu vorauszuschicken, dass auch aus Sicht des AsylGH derzeit keine maßgeblichen Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Libanon insgesamt im Zustand eines innerstaatlichen Konflikts befände, sodass für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG gegeben wäre, zumal sich die Auswirkungen der Ereignisse in Syrien auf den Libanon auf derzeit nur punktuelle gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sympathisanten der jeweiligen syrischen Konfliktparteien und den Zustrom von Kriegsflüchtlingen aus Syrien in den Libanon zu beschränken scheinen, ja hat der Beschwerdeführer selbst auch darauf hingewiesen, dass sich seine Verwandten vor den Auswirkungen des syrischen Bürgerkriegs aus seiner Heimatregion in einen anderen Landesteil in Sicherheit gebracht haben, woraus zu folgern ist, dass dies auch für den Beschwerdeführer selbst möglich sei.Zwar ist hierzu vorauszuschicken, dass auch aus Sicht des AsylGH derzeit keine maßgeblichen Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Libanon insgesamt im Zustand eines innerstaatlichen Konflikts befände, sodass für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG gegeben wäre, zumal sich die Auswirkungen der Ereignisse in Syrien auf den Libanon auf derzeit nur punktuelle gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sympathisanten der jeweiligen syrischen Konfliktparteien und den Zustrom von Kriegsflüchtlingen aus Syrien in den Libanon zu beschränken scheinen, ja hat der Beschwerdeführer selbst auch darauf hingewiesen, dass sich seine Verwandten vor den Auswirkungen des syrischen Bürgerkriegs aus seiner Heimatregion in einen anderen Landesteil in Sicherheit gebracht haben, woraus zu folgern ist, dass dies auch für den Beschwerdeführer selbst möglich sei.

Jedoch zog die belangte Behörde für ihre Beurteilung länderkundliche Informationen heran, die dem Bescheid folgend allesamt aus 2012 datieren. Angesichts der sich aktuell ständig verändernden Lage in der betroffenen Region des Nahen Ostens vermochten daher aus verfahrensrechtlicher Sicht die getroffenen länderkundlichen Feststellungen angesichts der fehlenden Aktualität derselben die Begründung des Bundesasylamtes im gg. Bescheid vom 04.07.2013 im Hinblick auf § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG nicht hinreichend zu stützen.Jedoch zog die belangte Behörde für ihre Beurteilung länderkundliche Informationen heran, die dem Bescheid folgend allesamt aus 2012 datieren. Angesichts der sich aktuell ständig verändernden Lage in der betroffenen Region des Nahen Ostens vermochten daher aus verfahrensrechtlicher Sicht die getroffenen länderkundlichen Feststellungen angesichts der fehlenden Aktualität derselben die Begründung des Bundesasylamtes im gg. Bescheid vom 04.07.2013 im Hinblick auf Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht hinreichend zu stützen.

7. Da in Ansehung dieser letzten Erwägungen unter 6.3. nicht alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, der § 41a Abs. 1 letzter Satz ein Vorgehen des AsylGH gemäß § 66 Abs. 2 AVG untersagt und der AsylGH selbst im stark verkürzten Beschwerdeverfahren nach § 12a iVm § 41a AsylG nicht als Tatsacheninstanz zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage zu agieren in der Lage ist, war der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 gemäß § 41a AsylG letztlich nicht als rechtmäßig zu erkennen.7. Da in Ansehung dieser letzten Erwägungen unter 6.3. nicht alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, der Paragraph 41 a, Absatz eins, letzter Satz ein Vorgehen des AsylGH gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG untersagt und der AsylGH selbst im stark verkürzten Beschwerdeverfahren nach Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG nicht als Tatsacheninstanz zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage zu agieren in der Lage ist, war der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 gemäß Paragraph 41 a, AsylG letztlich nicht als rechtmäßig zu erkennen.

8. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass im gg. Fall für den AsylGH das Vorgehen der belangten Behörde nach § 12a AsylG was ihre Sinnhaftigkeit angeht insofern wenig nachvollziehbar war, da die Behörde vor Bescheidverkündigung fremdenbehördliche Informationen über eine allenfalls anstehende oder zumindest angesichts bestehender Voraussetzungen dafür mögliche Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers eingeholt hatte und aus diesen zu gewinnen war, dass schon im Oktober 2012 bei der libanesischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt wurde, bis dato aber keine Reaktion der Botschaft eingelangt sei, der §12a AsylG jedoch grundsätzlich als Instrument zur "Effektuierung von Abschiebungen" bzw. zur Hintanhaltung von Verfahrensverzögerungen durch den Antragsteller gesetzlich implementiert wurde, was im gg. Fall offenkundig aber (noch) gar nicht im Raum stand, und demgegenüber ohnehin die zeitnahe Erlassung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG avisiert ist.8. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass im gg. Fall für den AsylGH das Vorgehen der belangten Behörde nach Paragraph 12 a, AsylG was ihre Sinnhaftigkeit angeht insofern wenig nachvollziehbar war, da die Behörde vor Bescheidverkündigung fremdenbehördliche Informationen über eine allenfalls anstehende oder zumindest angesichts bestehender Voraussetzungen dafür mögliche Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers eingeholt hatte und aus diesen zu gewinnen war, dass schon im Oktober 2012 bei der libanesischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt wurde, bis dato aber keine Reaktion der Botschaft eingelangt sei, der §12a AsylG jedoch grundsätzlich als Instrument zur "Effektuierung von Abschiebungen" bzw. zur Hintanhaltung von Verfahrensverzögerungen durch den Antragsteller gesetzlich implementiert wurde, was im gg. Fall offenkundig aber (noch) gar nicht im Raum stand, und demgegenüber ohnehin die zeitnahe Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG avisiert ist.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten