TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/15 B2 420383-1/2011

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Veröffentlicht am 15.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

Zl. B2 420.383-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., StA.: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011, Zl. 11 03.500 - BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA.: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011, Zl. 11 03.500 - BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste am 11.04.2011 über den Flughafen Wien Schwechat nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Am 13. Juni 2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er ausführte, dass er mit einer rechtmäßig in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seinem Antrag auf Dokumentation seines Aufenthaltsrechtes sei von der MA35 stattgegeben worden, wobei er als Beweis dafür die Kopie seiner Aufenthaltskarte beilegte. Da er nun den Nachweis seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich erbringen könne, ziehe er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des abweisenden Bescheides zurück und halte ausdrücklich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. aufrecht. Zugleich stelle er den Antrag, die "Berufungsbehörde" möge aussprechen, dass entweder die Ausweisungsentscheidung wegen des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (samt österreichischer Dokumentation) zu entfallen habe oder seine Ausweisung aus dem selben Grund auf Dauer unzulässig sei.4. Am 13. Juni 2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er ausführte, dass er mit einer rechtmäßig in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seinem Antrag auf Dokumentation seines Aufenthaltsrechtes sei von der MA35 stattgegeben worden, wobei er als Beweis dafür die Kopie seiner Aufenthaltskarte beilegte. Da er nun den Nachweis seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich erbringen könne, ziehe er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des abweisenden Bescheides zurück und halte ausdrücklich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. aufrecht. Zugleich stelle er den Antrag, die "Berufungsbehörde" möge aussprechen, dass entweder die Ausweisungsentscheidung wegen des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (samt österreichischer Dokumentation) zu entfallen habe oder seine Ausweisung aus dem selben Grund auf Dauer unzulässig sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er reiste am 11. April 2011 über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seit 28.11.2012 mit einer rechtmäßig in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der MA35 vom 29.05.2013 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltskarte" mit Gültigkeit bis 29.05.2018 erteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 13.06.2013 die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat am 13.06.2013 die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie dem vorgelegten ägyptischen Reisepass.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsbürgerin verheiratet ist und über einen Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 NAG mit Gültigkeitsdauer bis zum 29.05.2018 verfügt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde und der in Kopie vorgelegten Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsbürgerin verheiratet ist und über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG mit Gültigkeitsdauer bis zum 29.05.2018 verfügt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde und der in Kopie vorgelegten Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 13.06.2013.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 13.06.2013.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist dieser in den betreffenden Spruchpunkten rechtskräftig geworden. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur noch der Abspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.3.4. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist dieser in den betreffenden Spruchpunkten rechtskräftig geworden. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur noch der Abspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.

3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 NAG mit Gültigkeitsdauer bis 29.05.2018. Daher ist die im angefochtenen Bescheid seinerzeit verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig und war dieser Spruchpunkt zu beheben.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG mit Gültigkeitsdauer bis 29.05.2018. Daher ist die im angefochtenen Bescheid seinerzeit verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig und war dieser Spruchpunkt zu beheben.

Schlagworte

EU-Bürger, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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