RS Vwgh 2005/11/24 2002/20/0377

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;
Dubliner Übk 1997 Art1 Abs1 litb;
FlKonv Art1;

Rechtssatz

Die Zuständigkeitstatbestände des Dubliner Übereinkommens (und damit die Kriterien für die Aufteilung der Asylwerber unter den Mitgliedstaaten) knüpfen nur an das Vorliegen eines "Asylantrages" iSd Art. 1 Abs. 1 lit. b legcit an, worunter ein Antrag verstanden wird, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Art. 1 des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht. (Hier: Ein solcher Asylantrag des Asylwerbers liegt zugrunde, hat sich dieser in seiner Eingabe doch auf seine angebliche politische Verfolgung im Herkunftsstaat berufen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200377.X02

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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