Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C5 436.005-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2013, 13 04.754-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2013, 13 04.754-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 14.4.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Mit Bescheid vom 25.4.2013, 13 04.754-BAT (in der Folge: Asylbescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 25.4.2013, 13 04.754-BAT (in der Folge: Asylbescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.4.2013 ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.1. Mit Schriftsatz vom 23.5.2013 stellte der - inzwischen rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist; damit verband er die Beschwerde gegen den Asylbescheid.
1.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.1.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.6.2013 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 24.6.2013.
1.3. Mit Beschluss vom 1.7.2013, C5 436.005-2/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu.1.3. Mit Beschluss vom 1.7.2013, C5 436.005-2/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.1.1.2. Das vorliegende Verfahren (das Verfahren über den dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegenden Asylantrag) war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
2.1.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
2.1.3.2. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1.3.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so hört es auf, sobald die Verfahrenspartei bei gehöriger Aufmerksamkeit diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (VwGH 18.9.1996, 96/03/0140;
- zu § 229 Abs. 3 NÖ AO - 18.10.2004, 2004/17/0152).- zu Paragraph 229, Absatz 3, NÖ AO - 18.10.2004, 2004/17/0152).
2.1.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN). Auch dass ein solches Ereignis mit einer bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang steht, schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht von vornherein aus (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).2.1.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN). Auch dass ein solches Ereignis mit einer bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang steht, schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht von vornherein aus (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).
Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit,
wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt"
eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und (ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen: 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) zumutbare Sorgfalt nicht (in besonders nachlässiger Weise:
29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) außer Acht gelassen haben (VwGH 31.7.2006, 2006/05/0081; 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).
2.2.1.1. In seinem Wiedereinsetzungsantrag führt der Beschwerdeführer aus, der Asylbescheid sei ihm "offenbar" am 26.4.2013 persönlich ausgefolgt worden (dies stimmt mit der Aktenlage überein). Sodann heißt es: "Es erfolgte keine Rechtsmittelbelehrung und es erfolgte auch keine Aufklärung über den Inhalt des Bescheides. Die sogenannte Rechtsmittelbelehrung und ¿Verfahrensanordnung' ist völlig unverständlich und sogar irreführend." Jedenfalls sei der Beschwerdeführer erst am 13.5.2013 im Büro seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters erschienen und habe an diesem Tag von der Versäumung der Beschwerdefrist erfahren, sodass, wie es im Antrag heißt, die Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags gewahrt sei. Es lägen ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis und allenfalls leichtes Verschulden vor, wenn überhaupt von Verschulden gesprochen werden könne. Als Beweis wird die Einvernahme des Beschwerdeführers angeführt sowie die "wissenschaftliche Untersuchung von XXXX2.2.1.1. In seinem Wiedereinsetzungsantrag führt der Beschwerdeführer aus, der Asylbescheid sei ihm "offenbar" am 26.4.2013 persönlich ausgefolgt worden (dies stimmt mit der Aktenlage überein). Sodann heißt es: "Es erfolgte keine Rechtsmittelbelehrung und es erfolgte auch keine Aufklärung über den Inhalt des Bescheides. Die sogenannte Rechtsmittelbelehrung und ¿Verfahrensanordnung' ist völlig unverständlich und sogar irreführend." Jedenfalls sei der Beschwerdeführer erst am 13.5.2013 im Büro seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters erschienen und habe an diesem Tag von der Versäumung der Beschwerdefrist erfahren, sodass, wie es im Antrag heißt, die Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags gewahrt sei. Es lägen ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis und allenfalls leichtes Verschulden vor, wenn überhaupt von Verschulden gesprochen werden könne. Als Beweis wird die Einvernahme des Beschwerdeführers angeführt sowie die "wissenschaftliche Untersuchung von römisch 40
Beigelegt ist dem Antrag das XXXX - zur Kommunikationssituation und Informationsweitergabe im Asylverfahren"), das wie folgt lautet:Beigelegt ist dem Antrag das römisch 40 - zur Kommunikationssituation und Informationsweitergabe im Asylverfahren"), das wie folgt lautet:
"Wer in Österreich oder in einem anderen Land der europäischen Union um Asyl ansuchen will, muss ein Zulassungsverfahren durchlaufen, in dem überprüft wird, ob der- oder diejenige auch dazu berechtigt ist, oder ob nicht vielmehr ein anderes europäisches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Die Überprüfung findet in dafür extra vom Bundesasylamt geschaffenen Erstaufnahmestellen statt und muss innerhalb von 28 Tagen erfolgen. Damit AsylwerberInnen in diesem extrem verkürzten Verfahren handlungsfähig werden, ist das Bundesasylamt verpflichtet, die AsylwerberInnen über den Ablauf des Verfahrens sowie deren Rechte und Pflichten zu informieren. Dafür sieht der Gesetzgeber die Aushändigung von Informationsblättern in einer den Asylsuchenden verständlichen Sprache zu Beginn des Verfahrens vor. Außerdem wird ihnen für den Fall, dass ihnen eine Zurückweisung droht, eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ausgehend von der Annahme, dass die vorliegenden Informationsblätter des Bundesasylamts alleine den Zweck der ausreichenden Information nicht erfüllen können, wurde im Rahmen der vorliegenden Arbeit versucht zu klären, wie und unter welchen Kommunikationsbedingungen eine Weitergabe rechtlicher Informationen an Asylsuchende funktionieren kann. Dafür wurden zwei sich ergänzende Zugänge gewählt: Einerseits die Auseinandersetzung mit vorhandener Forschungsliteratur zu Kommunikation im Asylverfahren und andererseits eine empirische Untersuchung der Rechtspraxis in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamts. Die Forschungsliteratur zeigte, dass die Interaktion im Asylverfahren durch die Aspekte der Institutionalität und der Interkulturalität bzw. der Translokalität bestimmt ist. Die institutionellen Rahmenbedingungen schaffen ein kommunikatives Ungleichgewicht zugunsten der Behörden, die weitgehend Kontrolle über die Interaktion und damit über die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens haben. Die Interkulturalität und Translokalität des Verfahrens bringt Missverständnisse und Verstehenslücken, die selbst durch die eingesetzten DolmetscherInnen kaum überbrückt werden. Ganz im Gegenteil: Eingespannt in das Machtungleichgewicht zwischen Behörden und AsylwerberInnen verstärken sie dieses und die Fehlleistungen in der Dolmetschung können sich zuungunsten der Asylsuchenden auswirken. Dass sehr häufig nicht ausgebildete LaiendolmetscherInnen zum Einsatz kommen, ist eine weitere gravierende Schwäche in dem Bedingungsgefüge von Institutionalität und Translokalität. Dem institutionellen Ungleichgewicht innerhalb des Verfahrens müsste jedoch in einem rechtsstaatlichen Verfahren entgegengewirkt werden, denn der Rechtsstaat räumt den Verfahrensparteien grundlegende Kommunikations- und Informationsrechte ein. Dazu gehört die Informationspflicht ebenso wie ein zeitlicher Ablauf, der eine Vorbereitung auf die Einvernahmen ermöglicht wie auch eine ¿prozedurale Fürsorge', die Personen mit geringem institutionellen Wissen während des Verfahrens unterstützt. Die Rechtsberatung kann diese Funktion übernehmen. Im Asylverfahren müssten diese Mittel jedoch den translokalen Bedingungen der Kommunikation angepasst werden, um die Informationen verständlich zu machen, was von Seiten der Behörden besondere Anstrengungen erfordern würde. Die empirische Untersuchung zeigte, dass in der Rechtspraxis weder die grundlegenden Kommunikations- und Informationsrechte der AsylwerberInnen gewahrt werden, noch dass besondere Anstrengungen zur Überwindung von Verstehenslücken und Missverständnissen geleistet werden. Die insgesamt 60 Interviews mit AsylwerberInnen und MitarbeiterInnen der Erstaufnahmestelle Ost machten deutlich, dass nicht alle AsylwerberInnen die Informationsblätter bekommen und dass diese auch meist nicht von allen verstanden bzw. in ihrer informativen Funktion wahrgenommen werden. Und auch der Einsatz der RechtsberaterInnen ist in der gegebenen Form nicht geeignet, das institutionelle und kommunikative Ungleichgewicht zugunsten der Asylsuchenden aufzuheben, da die Rechtsberatung erst zur zweiten Einvernahme angeboten wird, wenn die Vorentscheidung zur Zurückweisung des Antrags bereits gefallen ist und die RechtsberaterInnen außerdem nicht als unabhängig wahrgenommen werden. Die Konsequenz dieser verfehlten Informationsweitergabe ist, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der Informationsbedarf der AsylwerberInnen nicht von offizieller Seite, sondern durch andere Flüchtlinge gedeckt wird, mit der Konsequenz, dass die meisten AsylwerberInnen falsch oder uninformiert in das Verfahren gehen. Um diese Situation zu verbessern, wäre die Etablierung eines Systems notwendig, das Asylsuchende wirklich zu Beginn des Verfahrens in einer für sie verständlichen Form informiert. Dafür müssten die schriftlichen Informationen vereinfacht und durch Beratungen in Gruppen und durch Personen, denen sie Vertrauen entgegenbringen können, ergänzt werden. Außerdem müsste Information vor der ersten Einvernahme gegeben werden. Als Personen des Vertrauens könnten dafür qualifizierte und extra ausgebildete Personen aus den Communities eingesetzt und von einer vom Innenministerium unabhängigen Stelle finanziert werden." (XXXX)"Wer in Österreich oder in einem anderen Land der europäischen Union um Asyl ansuchen will, muss ein Zulassungsverfahren durchlaufen, in dem überprüft wird, ob der- oder diejenige auch dazu berechtigt ist, oder ob nicht vielmehr ein anderes europäisches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Die Überprüfung findet in dafür extra vom Bundesasylamt geschaffenen Erstaufnahmestellen statt und muss innerhalb von 28 Tagen erfolgen. Damit AsylwerberInnen in diesem extrem verkürzten Verfahren handlungsfähig werden, ist das Bundesasylamt verpflichtet, die AsylwerberInnen über den Ablauf des Verfahrens sowie deren Rechte und Pflichten zu informieren. Dafür sieht der Gesetzgeber die Aushändigung von Informationsblättern in einer den Asylsuchenden verständlichen Sprache zu Beginn des Verfahrens vor. Außerdem wird ihnen für den Fall, dass ihnen eine Zurückweisung droht, eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ausgehend von der Annahme, dass die vorliegenden Informationsblätter des Bundesasylamts alleine den Zweck der ausreichenden Information nicht erfüllen können, wurde im Rahmen der vorliegenden Arbeit versucht zu klären, wie und unter welchen Kommunikationsbedingungen eine Weitergabe rechtlicher Informationen an Asylsuchende funktionieren kann. Dafür wurden zwei sich ergänzende Zugänge gewählt: Einerseits die Auseinandersetzung mit vorhandener Forschungsliteratur zu Kommunikation im Asylverfahren und andererseits eine empirische Untersuchung der Rechtspraxis in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamts. Die Forschungsliteratur zeigte, dass die Interaktion im Asylverfahren durch die Aspekte der Institutionalität und der Interkulturalität bzw. der Translokalität bestimmt ist. Die institutionellen Rahmenbedingungen schaffen ein kommunikatives Ungleichgewicht zugunsten der Behörden, die weitgehend Kontrolle über die Interaktion und damit über die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens haben. Die Interkulturalität und Translokalität des Verfahrens bringt Missverständnisse und Verstehenslücken, die selbst durch die eingesetzten DolmetscherInnen kaum überbrückt werden. Ganz im Gegenteil: Eingespannt in das Machtungleichgewicht zwischen Behörden und AsylwerberInnen verstärken sie dieses und die Fehlleistungen in der Dolmetschung können sich zuungunsten der Asylsuchenden auswirken. Dass sehr häufig nicht ausgebildete LaiendolmetscherInnen zum Einsatz kommen, ist eine weitere gravierende Schwäche in dem Bedingungsgefüge von Institutionalität und Translokalität. Dem institutionellen Ungleichgewicht innerhalb des Verfahrens müsste jedoch in einem rechtsstaatlichen Verfahren entgegengewirkt werden, denn der Rechtsstaat räumt den Verfahrensparteien grundlegende Kommunikations- und Informationsrechte ein. Dazu gehört die Informationspflicht ebenso wie ein zeitlicher Ablauf, der eine Vorbereitung auf die Einvernahmen ermöglicht wie auch eine ¿prozedurale Fürsorge', die Personen mit geringem institutionellen Wissen während des Verfahrens unterstützt. Die Rechtsberatung kann diese Funktion übernehmen. Im Asylverfahren müssten diese Mittel jedoch den translokalen Bedingungen der Kommunikation angepasst werden, um die Informationen verständlich zu machen, was von Seiten der Behörden besondere Anstrengungen erfordern würde. Die empirische Untersuchung zeigte, dass in der Rechtspraxis weder die grundlegenden Kommunikations- und Informationsrechte der AsylwerberInnen gewahrt werden, noch dass besondere Anstrengungen zur Überwindung von Verstehenslücken und Missverständnissen geleistet werden. Die insgesamt 60 Interviews mit AsylwerberInnen und MitarbeiterInnen der Erstaufnahmestelle Ost machten deutlich, dass nicht alle AsylwerberInnen die Informationsblätter bekommen und dass diese auch meist nicht von allen verstanden bzw. in ihrer informativen Funktion wahrgenommen werden. Und auch der Einsatz der RechtsberaterInnen ist in der gegebenen Form nicht geeignet, das institutionelle und kommunikative Ungleichgewicht zugunsten der Asylsuchenden aufzuheben, da die Rechtsberatung erst zur zweiten Einvernahme angeboten wird, wenn die Vorentscheidung zur Zurückweisung des Antrags bereits gefallen ist und die RechtsberaterInnen außerdem nicht als unabhängig wahrgenommen werden. Die Konsequenz dieser verfehlten Informationsweitergabe ist, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der Informationsbedarf der AsylwerberInnen nicht von offizieller Seite, sondern durch andere Flüchtlinge gedeckt wird, mit der Konsequenz, dass die meisten AsylwerberInnen falsch oder uninformiert in das Verfahren gehen. Um diese Situation zu verbessern, wäre die Etablierung eines Systems notwendig, das Asylsuchende wirklich zu Beginn des Verfahrens in einer für sie verständlichen Form informiert. Dafür müssten die schriftlichen Informationen vereinfacht und durch Beratungen in Gruppen und durch Personen, denen sie Vertrauen entgegenbringen können, ergänzt werden. Außerdem müsste Information vor der ersten Einvernahme gegeben werden. Als Personen des Vertrauens könnten dafür qualifizierte und extra ausgebildete Personen aus den Communities eingesetzt und von einer vom Innenministerium unabhängigen Stelle finanziert werden." (römisch 40 )
2.2.1.2. Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesasylamt aus, es liege kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vor. Der Beschwerdeführer sei des Lesens mächtig und es könne daher davon ausgegangen werden, dass er die Übersetzungen der ihm ausgehändigten Schriftstücke habe lesen können. Wäre ihm "rechtlich gesehen" irgendetwas unverständlich gewesen, so hätte er sich bei Interesse an seinem Verfahren doch sofort um Hilfe bemüht. Er habe sich nach Wien begeben - seit 2.5.2013 sei er in Wien angemeldet gewesen -, daher hätte er den ihm zur Verfügung gestellten Rechtsberater in Anspruch nehmen können, hätte er irgendein Interesse an seinem Verfahren gehabt. Er habe "absolut nichts" unternommen und die Beschwerdefrist einfach verstreichen lassen. Hätte er auch nur das geringste Interesse an seinem Verfahren gehabt, so hätte er sich mit seinen Dokumenten an den Rechtsberater oder an seinen nunmehrigen Vertreter gewandt. Seine diesbezüglichen Behauptungen seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es wäre ihm innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist zuzumuten gewesen, eine Rechtsberatung oder eine sonstige in Asylsachen versierte Person oder Organisation zu kontaktieren. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht habe ihn die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, welche Möglichkeiten er habe. Es treffe ihn ein Verschulden, das einen minderen Grad des Versehens übersteige.
2.2.1.3. In der Beschwerde heißt es, der Beschwerdeführer habe die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden. Das Bundesasylamt gehe "völlig unsubstantiiert und nur auf der Grundlage allgemeiner Spekulationen" vom Gegenteil aus. Die Unverständlichkeit der Rechtsmittelbelehrung sei wissenschaftlich bewiesen worden. Das Bundesasylamt habe sich nicht "mit den in der Fachwelt unumstrittenen wissenschaftlichen Ergebnissen" auseinandergesetzt, die dahin gingen, dass die in Traiskirchen erteilten Rechtsbelehrungen "völlig unbrauchbar und unverständlich" seien. Die entsprechenden Feststellungen seien auch durch eine Reihe ergänzender Untersuchungen von Fachkollegen bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgetreu angegeben, dass er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe; daraus könne ihm auch kein Vorwurf gemacht werden, da es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Anregungen der Wissenschafter zur Verbesserung der Rechtsmittelbelehrung aufzugreifen. Das Bundesasylamt habe keine Feststellungen zur subjektiven Auffassungsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen. Es reiche nicht aus festzustellen, dass er lesen könne. Auch wer lesen könne, verstehe nicht unbedingt den Text.
2.2.2. Soweit die Beschwerde auf eine wissenschaftliche Untersuchung verweist und dabei offenkundig XXXX meint, deren Zusammenfassung dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegt war, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil daraus hervorgeht, dass die dort festgestellten Verständnislücken und Missverständnisse im Zuge der zumeist mündlichen Kommunikation zwischen den Asylwerbern und den Beamten der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (sowie den Dolmetschern) entstehen, und zwar offenkundig (zumindest überwiegend) in den Verfahrensabschnitten, die vor der Erlassung des Bescheides liegen. Aber auch wenn sich diese Aussagen auch auf die Verständlichkeit der Rechtsmittelbelehrung, die dem Asylbescheid (auch in chinesischer Übersetzung) beigegeben war, und der Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden ist (dies scheint der Wiedereinsetzungsantrag ja im Auge zu haben, wenn er von einer "Verfahrensanordnung" spricht), beziehen sollte, so ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der nächsten Tage, nachdem ihm der Asylbescheid ausgefolgt worden war, in geeigneter Weise über den Inhalt der Schriftstücke und auch über die Möglichkeit eines Rechtsmittels informiert hat. Gerade weil er, wie er in der Beschwerde ausführt, die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hat, wäre es nahegelegen, sich umgehend - und nicht erst am 13.5.2013 - über den Inhalt zu informieren. Im Fall des Beschwerdeführers kommt dazu, dass er seit 2.5.2013 in Wien im Rahmen eines "Flüchtlingsprojekts" (wenngleich als obdachlos) gemeldet ist; daher ist umso weniger einzusehen, weshalb er sich nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle über seine Möglichkeiten informiert hat. Dass er das nicht getan hat, muss als auffallende Sorglosigkeit iSd (oben wiedergegebenen) Rechtsprechung beurteilt werden. Dies gilt durchaus auch, wenn man einbezieht, dass der Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist und keine Erfahrung im Umgang mit (österreichischen) Behörden hat.2.2.2. Soweit die Beschwerde auf eine wissenschaftliche Untersuchung verweist und dabei offenkundig römisch 40 meint, deren Zusammenfassung dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegt war, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil daraus hervorgeht, dass die dort festgestellten Verständnislücken und Missverständnisse im Zuge der zumeist mündlichen Kommunikation zwischen den Asylwerbern und den Beamten der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (sowie den Dolmetschern) entstehen, und zwar offenkundig (zumindest überwiegend) in den Verfahrensabschnitten, die vor der Erlassung des Bescheides liegen. Aber auch wenn sich diese Aussagen auch auf die Verständlichkeit der Rechtsmittelbelehrung, die dem Asylbescheid (auch in chinesischer Übersetzung) beigegeben war, und der Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden ist (dies scheint der Wiedereinsetzungsantrag ja im Auge zu haben, wenn er von einer "Verfahrensanordnung" spricht), beziehen sollte, so ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der nächsten Tage, nachdem ihm der Asylbescheid ausgefolgt worden war, in geeigneter Weise über den Inhalt der Schriftstücke und auch über die Möglichkeit eines Rechtsmittels informiert hat. Gerade weil er, wie er in der Beschwerde ausführt, die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hat, wäre es nahegelegen, sich umgehend - und nicht erst am 13.5.2013 - über den Inhalt zu informieren. Im Fall des Beschwerdeführers kommt dazu, dass er seit 2.5.2013 in Wien im Rahmen eines "Flüchtlingsprojekts" (wenngleich als obdachlos) gemeldet ist; daher ist umso weniger einzusehen, weshalb er sich nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle über seine Möglichkeiten informiert hat. Dass er das nicht getan hat, muss als auffallende Sorglosigkeit iSd (oben wiedergegebenen) Rechtsprechung beurteilt werden. Dies gilt durchaus auch, wenn man einbezieht, dass der Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist und keine Erfahrung im Umgang mit (österreichischen) Behörden hat.
Somit ist der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen, das den Wiedereinsetzungsantrag daher zu Recht abgewiesen hat.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Rechtsbelehrung, relevante Maßnahmen, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zeitpunkt, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
28.08.2013