Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D7 435172-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 23.01.2009 gestellten Antrag, Zahl 09 00.887-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 23.01.2009 gestellten Antrag, Zahl 09 00.887-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2009 durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, erstbefragt. Für den minderjährigen Beschwerdeführer gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dieser habe keine eigenen Fluchtgründe und beziehe sich auf die Fluchtgründe seiner Eltern.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2009 durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, erstbefragt. Für den minderjährigen Beschwerdeführer gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dieser habe keine eigenen Fluchtgründe und beziehe sich auf die Fluchtgründe seiner Eltern.
Am 26.01.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch.
Am 24.09.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 23.09.2009 ein. Der Beschwerdeführer verwies auf die Bestimmungen des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 und die von seinem Vater gemachten Angaben.
Mit Schreiben vom 11.02.2011 übersandte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen und zu seiner persönlichen Situation ein.
Mit Schriftsatz vom 29.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Fristerstreckungsantrag zur Abgabe einer Stellungnahme, welche am 13.04.2011 beim Bundesasylamt einlangte.
Mit Aktenvermerk vom 12.12.2012 hielt das Bundesasylamt fest, dass XXXXim vorliegenden Fall weder eine Entscheidung getroffen werden könne noch mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen sei.
Mit Aktenvermerk vom 05.04.2013 hielt das Bundesasylamt fest, dass das Verfahren "bis zur verbindlichen Entscheidung der Vorfragen XXXX ausgesetzt" werde und eine "bescheidmäßige Erledigung zur Aussetzung ausdrücklich nicht beabsichtigt" sei. Nachdem der Ausgang des österreichischen Gerichtsverfahrens abzuwarten sei, sei das Asylverfahren auszusetzen.Mit Aktenvermerk vom 05.04.2013 hielt das Bundesasylamt fest, dass das Verfahren "bis zur verbindlichen Entscheidung der Vorfragen römisch 40 ausgesetzt" werde und eine "bescheidmäßige Erledigung zur Aussetzung ausdrücklich nicht beabsichtigt" sei. Nachdem der Ausgang des österreichischen Gerichtsverfahrens abzuwarten sei, sei das Asylverfahren auszusetzen.
I.2. Mit Schriftsatz vom 17.05.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 23.05.2013, erhob die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes und sein Vater führte zusammengefasst ausXXXX die XXXX Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers erfolge auf Grund seiner politischen AnschauungenXXXX. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Jänner 2009 die Gewährung von Asyl beantragt, das Bundesasylamt aber trotz Kenntnis XXXX bisher keine Entscheidung getroffen. Der Vater des Beschwerdeführers führte außerdem aus, dass keine Verzögerung ersichtlich sei, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei. Das Bundesasylamt habe durch sein rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung verschuldet. Beantragt wurde die Feststellung, dass das Bundesasylamt seine Entscheidungspflicht verletzt habe, dass der Asylgerichtshof in der Sache entscheide und dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen internationalen Schutz zuerkenne.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 17.05.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 23.05.2013, erhob die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes und sein Vater führte zusammengefasst ausXXXX die römisch 40 Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers erfolge auf Grund seiner politischen AnschauungenXXXX. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Jänner 2009 die Gewährung von Asyl beantragt, das Bundesasylamt aber trotz Kenntnis römisch 40 bisher keine Entscheidung getroffen. Der Vater des Beschwerdeführers führte außerdem aus, dass keine Verzögerung ersichtlich sei, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei. Das Bundesasylamt habe durch sein rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung verschuldet. Beantragt wurde die Feststellung, dass das Bundesasylamt seine Entscheidungspflicht verletzt habe, dass der Asylgerichtshof in der Sache entscheide und dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen internationalen Schutz zuerkenne.
Die Säumnisbeschwerde wurde am 23.05.2013 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Mit Schreiben vom 24.05.2013 übermittelte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt die Beschwerde vom 17.05.2013 und forderte dieses zur Stellungnahme, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege, und zur Vorlage der Verwaltungsakten binnen zwei Wochen auf.
Mit Schreiben vom 29.05.2013, dem Asylgerichtshof zusammen mit den erstinstanzlichen Verfahrensakten am 27.06.2013 überreicht, erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen auf die laufenden Ermittlungsschritte XXXXverwiesen wird, welches in untrennbarem Zusammenhang mit dem vom Vater des Beschwerdeführers eingeleiteten Asylverfahren stehe. Die Entscheidung dieser Vorfrage(n) sei - so argumentierte die belangte Behörde weiter - unumgänglich. Auf Grund dieser Umstände sei eine Entscheidung noch nicht möglich gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Diese Beschwerden sind gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Im letzten Satz des § 61 Abs. 2 AsylG 2005 wird die allgemeine Bestimmung des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG wiederholt, indem normiert wird, dass die Beschwerde abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Diese Beschwerden sind gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Im letzten Satz des Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 wird die allgemeine Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG wiederholt, indem normiert wird, dass die Beschwerde abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
II.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennenDie Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen
(§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).(Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zur Zahl D7 435170-1/2013, dessen Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 61 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen wurde. Über den Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers hat in weiterer Folge das Bundesasylamt zu entscheiden.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zur Zahl D7 435170-1/2013, dessen Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, abgewiesen wurde. Über den Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers hat in weiterer Folge das Bundesasylamt zu entscheiden.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Ergebnis der Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers und jenes seines Vaters, auf dessen Angaben sich der Beschwerdeführer in seinem Verfahren gestützt hat, das Gleiche zu sein hat. Die Verfahren sind gemäß
§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unter einem zu führen. Der Ausgang des vom Bundesasylamt zu führenden Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers ist im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers zu berücksichtigen, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde abzuweisen war. Auch über den Antrag des Beschwerdeführers hat demnach das Bundesasylamt zu entscheiden.Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unter einem zu führen. Der Ausgang des vom Bundesasylamt zu führenden Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers ist im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers zu berücksichtigen, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde abzuweisen war. Auch über den Antrag des Beschwerdeführers hat demnach das Bundesasylamt zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Devolution, Entscheidungspflicht, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
26.07.2013