TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/18 A6 433127-2/2013

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Veröffentlicht am 18.07.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A6 433.127-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 13.293/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 13.293/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 07.06.2013 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 07.06.2013 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste angeblich am 24.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste angeblich am 24.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer noch am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 05.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich im Wesentlichen darauf, dass seine Familie bei einem Kirchenbrand in XXXX ums Leben gekommen wäre. Da er in Liberia somit keine Verwandten mehr habe, wäre er - nach verworfenen Selbstmordgedanken - aus seiner Heimat ausgereist. Er hätte weder politische noch religiöse Probleme in Liberia gehabt.Hiezu wurde der Beschwerdeführer noch am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 05.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich im Wesentlichen darauf, dass seine Familie bei einem Kirchenbrand in römisch 40 ums Leben gekommen wäre. Da er in Liberia somit keine Verwandten mehr habe, wäre er - nach verworfenen Selbstmordgedanken - aus seiner Heimat ausgereist. Er hätte weder politische noch religiöse Probleme in Liberia gehabt.

I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.01.2013,römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.01.2013,

Zl. 12 13.293-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäßParagraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia aus. Zusammengefasst begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hätte.Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia aus. Zusammengefasst begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hätte.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2013 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die XXXX amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2013 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die römisch 40 amtswegig zur Seite gestellt.

I.3. Dieser Bescheid (samt der Verfahrensanordnung) wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2013 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 18.02.2013 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.römisch eins.3. Dieser Bescheid (samt der Verfahrensanordnung) wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2013 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 18.02.2013 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

I.4. Am 25.02.2013 brachte der Beschwerdeführer via Telefax Beschwerde gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid ein.römisch eins.4. Am 25.02.2013 brachte der Beschwerdeführer via Telefax Beschwerde gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid ein.

I.5. Mit Schreiben vom 28.02.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, dass die Rechtsmittelfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 02.02.2013 mit 18.02.2013 geendet hätte, weshalb die erst am 25.02.2013 eingebrachte Beschwerde daher als verspätet anzusehen wäre und forderte den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung dazu zu nehmen, widrigenfalls die eingebrachte Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen sei.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 28.02.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, dass die Rechtsmittelfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 02.02.2013 mit 18.02.2013 geendet hätte, weshalb die erst am 25.02.2013 eingebrachte Beschwerde daher als verspätet anzusehen wäre und forderte den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung dazu zu nehmen, widrigenfalls die eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückzuweisen sei.

Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2013 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und wurde jenes Schreiben des Asylgerichtshofes laut Auskunft des zuständigen Postpartners am 13.03.2013 vom Beschwerdeführer behoben (vgl. AS 153).Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2013 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und wurde jenes Schreiben des Asylgerichtshofes laut Auskunft des zuständigen Postpartners am 13.03.2013 vom Beschwerdeführer behoben vergleiche AS 153).

I.6. Am 26.03.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein und erhob unter einem (neuerlich) Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, dass er am 19.02.2013 die Rechtsberatungsstelle des XXXX aufgesucht hätte, wo ihm versichert worden wäre, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013 zeitgerecht und innerhalb offener Frist eingebracht werden würde. Irrtümlich sei jedoch von einem falschen Zustelldatum ausgegangen und erst am 25.02.2013 die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt worden. Erst durch den Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes sei ihm die verspätete Beschwerdeeinbringung bekannt geworden. Dieses Fristversäumnis sei aufgrund eines minderen Grades des Versehens erfolgt.römisch eins.6. Am 26.03.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein und erhob unter einem (neuerlich) Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, dass er am 19.02.2013 die Rechtsberatungsstelle des römisch 40 aufgesucht hätte, wo ihm versichert worden wäre, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013 zeitgerecht und innerhalb offener Frist eingebracht werden würde. Irrtümlich sei jedoch von einem falschen Zustelldatum ausgegangen und erst am 25.02.2013 die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt worden. Erst durch den Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes sei ihm die verspätete Beschwerdeeinbringung bekannt geworden. Dieses Fristversäumnis sei aufgrund eines minderen Grades des Versehens erfolgt.

I.7. Mit Beschluss vom 05.04.2013, Zl. A6 433.127-1/2013/7E, wies der Asylgerichthof die Beschwerde vom 25.02.2013 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück und wurde diese Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben worden wäre.römisch eins.7. Mit Beschluss vom 05.04.2013, Zl. A6 433.127-1/2013/7E, wies der Asylgerichthof die Beschwerde vom 25.02.2013 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück und wurde diese Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben worden wäre.

I.8. Mit Schreiben vom 18.04.2013 wurde die XXXX seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wer die (verspätete) Beschwerde verfasst und weshalb sich der Verfasser nicht beim Bundesasylamt über das Zustelldatum informiert hätte. Weiters sollte abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer darüber Bescheid gewusst habe, dass die XXXX als Rechtsberatung zur Seite gestellt worden wäre und weshalb der Beschwerdeführer die Beratungsstelle in XXXX aufgesucht hätte.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 18.04.2013 wurde die römisch 40 seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wer die (verspätete) Beschwerde verfasst und weshalb sich der Verfasser nicht beim Bundesasylamt über das Zustelldatum informiert hätte. Weiters sollte abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer darüber Bescheid gewusst habe, dass die römisch 40 als Rechtsberatung zur Seite gestellt worden wäre und weshalb der Beschwerdeführer die Beratungsstelle in römisch 40 aufgesucht hätte.

I.9. In ihrer Stellungnahme vom 02.05.2013 teilte die XXXX mit, dass die Beschwerde von Frau XXXX, einer Studentin der Rechtswissenschaften kurz vor dem Abschluss, verfasst worden wäre. Diese sei Einrichtungsleiterin der Beratungsstelle XXXX gewesen, wäre jedoch aus persönlichen Gründen von ihrer Funktion zurückgetreten. Da der Beschwerdeführer aus voller Überzeugung von dem falschen Zustelldatum ausgegangen sei, wäre auch die Rechtsberaterin davon ausgegangen. Hiebei sei ihr leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Derartige Versehen könnten aufgrund des großen Menschenaufkommens in der Betreuungsstelle geschehen, wobei bei der Menge an negativen Entscheidungen und der zu verfassenden Beschwerden auch nicht ständig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen werden könne, um das jeweilige Zustelldatum in Erfahrung zu bringen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der XXXX als Mitglied der XXXX verschiedene Beratungsstellen betreibe.römisch eins.9. In ihrer Stellungnahme vom 02.05.2013 teilte die römisch 40 mit, dass die Beschwerde von Frau römisch 40 , einer Studentin der Rechtswissenschaften kurz vor dem Abschluss, verfasst worden wäre. Diese sei Einrichtungsleiterin der Beratungsstelle römisch 40 gewesen, wäre jedoch aus persönlichen Gründen von ihrer Funktion zurückgetreten. Da der Beschwerdeführer aus voller Überzeugung von dem falschen Zustelldatum ausgegangen sei, wäre auch die Rechtsberaterin davon ausgegangen. Hiebei sei ihr leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Derartige Versehen könnten aufgrund des großen Menschenaufkommens in der Betreuungsstelle geschehen, wobei bei der Menge an negativen Entscheidungen und der zu verfassenden Beschwerden auch nicht ständig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen werden könne, um das jeweilige Zustelldatum in Erfahrung zu bringen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der römisch 40 als Mitglied der römisch 40 verschiedene Beratungsstellen betreibe.

I.10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.05.2013, Zl. 12 13.293/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 26.03.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.römisch eins.10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.05.2013, Zl. 12 13.293/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 26.03.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht eingelangt sei, zumal der Umstand, dass der Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes bereits am 06.03.2013 hinterlegt worden wäre, im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung fände. Es sei ein großzügiger Maßstab angelegt worden, zumal nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte bereits bei Erhalt der Hinterlegungsverständigung die Tragweite der zugestellten Mitteilung einstufen können. In Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag konstatierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer den Bescheid offensichtlich am 13.02.2013 vom Zustellpostamt abgeholt habe und er sich daher noch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist an die XXXX wenden hätte können. Frau XXXX hätte den Beschwerdeführer darüber informieren können, dass er Ermittlungen zum Zustellzeitpunkt anzustellen habe und hätte sich der Beschwerdeführer außerdem an den ihm zur Seite gestellten Rechtsberater wenden können, was er jedoch nie gemacht hätte. Dadurch habe er einen den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltsmangel verschuldet.Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht eingelangt sei, zumal der Umstand, dass der Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes bereits am 06.03.2013 hinterlegt worden wäre, im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung fände. Es sei ein großzügiger Maßstab angelegt worden, zumal nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte bereits bei Erhalt der Hinterlegungsverständigung die Tragweite der zugestellten Mitteilung einstufen können. In Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag konstatierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer den Bescheid offensichtlich am 13.02.2013 vom Zustellpostamt abgeholt habe und er sich daher noch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist an die römisch 40 wenden hätte können. Frau römisch 40 hätte den Beschwerdeführer darüber informieren können, dass er Ermittlungen zum Zustellzeitpunkt anzustellen habe und hätte sich der Beschwerdeführer außerdem an den ihm zur Seite gestellten Rechtsberater wenden können, was er jedoch nie gemacht hätte. Dadurch habe er einen den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltsmangel verschuldet.

I.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.06.2013 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin berief sich der Beschwerdeführer zusammengefasst darauf, dass er sich an die Beratungsstelle des XXXX gewandt hätte, da die XXXX Teil der XXXX sei und jede natürliche Person, die für den XXXX als Rechtsberater arbeite, rechtsberatend im Sinne des behördlichen Auftrages für ihn tätig werden könne. Frau XXXX hätte ihm versichert, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Den Beschwerdeführer selbst treffe überhaupt kein Verschulden und sei ihm ein allfälliges Verschulden von Frau XXXX nicht zuzurechnen, da diese mangels Vorliegens einer Vollmacht nicht als Vertreterin fungiert hätte. Vom Bundesasylamt sei deshalb lediglich die Frage des ihn unter Umständen treffenden Auswahlverschuldens zu beurteilen.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.06.2013 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin berief sich der Beschwerdeführer zusammengefasst darauf, dass er sich an die Beratungsstelle des römisch 40 gewandt hätte, da die römisch 40 Teil der römisch 40 sei und jede natürliche Person, die für den römisch 40 als Rechtsberater arbeite, rechtsberatend im Sinne des behördlichen Auftrages für ihn tätig werden könne. Frau römisch 40 hätte ihm versichert, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Den Beschwerdeführer selbst treffe überhaupt kein Verschulden und sei ihm ein allfälliges Verschulden von Frau römisch 40 nicht zuzurechnen, da diese mangels Vorliegens einer Vollmacht nicht als Vertreterin fungiert hätte. Vom Bundesasylamt sei deshalb lediglich die Frage des ihn unter Umständen treffenden Auswahlverschuldens zu beurteilen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:

II.7.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 ABs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, ABs.1 Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen

persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.7.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.7.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.7.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.7.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.7.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.7.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.7.6. Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass sich der am 26.03.2013 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG (wonach der Antrag unter anderem binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu stellen ist, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat) erweist. Allerdings nicht deshalb - wie die belangte Behörde vermeint -, da ein "großzügiger" Maßstab an den Beschwerdeführer in diesem Bezug anzulegen sei, sondern, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage den Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes tatsächlich erst am 13.03.2013 vom zuständigen Postpartner abgeholt hat (vgl. die Ausführungen des Postpartners auf AS 153) und daher - wie er glaubhaft versichert hat (AS 107) - frühestens mit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der verspäteten Beschwerdeeinbringung erlangt hat.römisch zwei.7.6. Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass sich der am 26.03.2013 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG (wonach der Antrag unter anderem binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu stellen ist, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat) erweist. Allerdings nicht deshalb - wie die belangte Behörde vermeint -, da ein "großzügiger" Maßstab an den Beschwerdeführer in diesem Bezug anzulegen sei, sondern, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage den Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes tatsächlich erst am 13.03.2013 vom zuständigen Postpartner abgeholt hat vergleiche die Ausführungen des Postpartners auf AS 153) und daher - wie er glaubhaft versichert hat (AS 107) - frühestens mit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der verspäteten Beschwerdeeinbringung erlangt hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag darauf beruft, dass die aufgesuchte Rechtsberatungsstelle irrtümlich von einem falschen Zustelldatum ausgegangen wäre, so ist nachfolgend festzuhalten:

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass sich der Beschwerdeführer an die ihm zur Seite gestellte Rechtsberatung (allerdings um einen Tag verspätet; vgl. hiezu die Ausführungen weiter unten) gewandt hat, zumal sowohl aus der Stellungnahme vom 02.05.2013 als auch aus der Website der XXXX eindeutig hervorgeht, dass diese aus dem XXXX und der XXXX besteht. Wenn sich der Beschwerdeführer daher an die vom XXXX eingerichtete Beratungsstelle in XXXX (als Teil der XXXX) wendet, so kann ihm in diesem Bezug kein Vorwurf gemacht werden.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass sich der Beschwerdeführer an die ihm zur Seite gestellte Rechtsberatung (allerdings um einen Tag verspätet; vergleiche hiezu die Ausführungen weiter unten) gewandt hat, zumal sowohl aus der Stellungnahme vom 02.05.2013 als auch aus der Website der römisch 40 eindeutig hervorgeht, dass diese aus dem römisch 40 und der römisch 40 besteht. Wenn sich der Beschwerdeführer daher an die vom römisch 40 eingerichtete Beratungsstelle in römisch 40 (als Teil der römisch 40 ) wendet, so kann ihm in diesem Bezug kein Vorwurf gemacht werden.

Dem Beschwerdeführer ist auch weiters darin zuzustimmen, dass der Fehler der Rechtsberaterin, wonach diese eine falsche Frist berechnet hat (dieser Fehler wurde von der Rechtsberatungsstelle auch eingestanden), nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, da ein Vertretungsverhältnis zwischen diesem und der Rechtsberaterin Fr. XXXX zu keinem Zeitpunkt vorlag (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.2009, Zl. 2008/22/0414).Dem Beschwerdeführer ist auch weiters darin zuzustimmen, dass der Fehler der Rechtsberaterin, wonach diese eine falsche Frist berechnet hat (dieser Fehler wurde von der Rechtsberatungsstelle auch eingestanden), nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, da ein Vertretungsverhältnis zwischen diesem und der Rechtsberaterin Fr. römisch 40 zu keinem Zeitpunkt vorlag vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.2009, Zl. 2008/22/0414).

Auch ein Auswahlverschulden des Beschwerdeführers im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003) ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer an die ihm im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die XXXX, mit dem Verfassen und der Aufgabe der Beschwerde gewandt hatte und von Seiten der Mitarbeiterin der XXXX, zugesichert worden war, die Beschwerde für ihn fristgemäß (ausgehend von einem falschen Zustelldatum) zur Post zu bringen.Auch ein Auswahlverschulden des Beschwerdeführers im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003) ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer an die ihm im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die römisch 40 , mit dem Verfassen und der Aufgabe der Beschwerde gewandt hatte und von Seiten der Mitarbeiterin der römisch 40 , zugesichert worden war, die Beschwerde für ihn fristgemäß (ausgehend von einem falschen Zustelldatum) zur Post zu bringen.

Diese Überlegungen fallen jedoch deshalb nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da dem Bundesasylamt davon unabhängig darin zu folgen ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits verspätet an den ihm mit Verfahrensanordnung zur Seite gestellten Rechtsberater gewandt hat. So geht aus dem Verwaltungsakt eindeutig hervor, dass ihm der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013 am 02.02.2013 im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden war. Weshalb der Beschwerdeführer die Postsendung erst am 13.02.2013 (vgl. AS 77) abgeholt hat und dann nicht unverzüglich, sondern erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Rechtsberater aufgesucht hat, kann nicht plausibel nachvollzogen werden. Es wird seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, angeblich Analphabet zu sein. Umso mehr wäre der Beschwerdeführer - auch vor dem Hintergrund dessen, dass er sich bewusst gewesen sein musste, in einem laufenden behördlichen Verfahren zu stehen - verpflichtet gewesen, sich mit dem Inhalt (allen voran der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides und der Verfahrensanordnung vom 31.03.2013, wonach sich der Beschwerdeführer "aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung" zu setzen hat) eines ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus - trotz seines Analphabetismus' - fähig ist, sich in seiner Asylangelegenheit an entsprechende Organisationen zu wenden, was er sowohl durch die rechtzeitige Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages als auch der gegenständlichen Beschwerde unter Beweis gestellt hat. Davon, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von zwei Wochen, entsprechende Schritte zu setzen (insbesondere sich rechtzeitig und noch während der Rechtsmittelfrist an den ihm mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2013 zur Seite gestellten Rechtsberater bzw. an eine andere rechtsberatende Organisation zu wenden), kann daher nicht ausgegangen werden.Diese Überlegungen fallen jedoch deshalb nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da dem Bundesasylamt davon unabhängig darin zu folgen ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits verspätet an den ihm mit Verfahrensanordnung zur Seite gestellten Rechtsberater gewandt hat. So geht aus dem Verwaltungsakt eindeutig hervor, dass ihm der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013 am 02.02.2013 im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden war. Weshalb der Beschwerdeführer die Postsendung erst am 13.02.2013 vergleiche AS 77) abgeholt hat und dann nicht unverzüglich, sondern erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Rechtsberater aufgesucht hat, kann nicht plausibel nachvollzogen werden. Es wird seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, angeblich Analphabet zu sein. Umso mehr wäre der Beschwerdeführer - auch vor dem Hintergrund dessen, dass er sich bewusst gewesen sein musste, in einem laufenden behördlichen Verfahren zu stehen - verpflichtet gewesen, sich mit dem Inhalt (allen voran der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides und der Verfahrensanordnung vom 31.03.2013, wonach sich der Beschwerdeführer "aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung" zu setzen hat) eines ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus - trotz seines Analphabetismus' - fähig ist, sich in seiner Asylangelegenheit an entsprechende Organisationen zu wenden, was er sowohl durch die rechtzeitige Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages als auch der gegenständlichen Beschwerde unter Beweis gestellt hat. Davon, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von zwei Wochen, entsprechende Schritte zu setzen (insbesondere sich rechtzeitig und noch während der Rechtsmittelfrist an den ihm mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2013 zur Seite gestellten Rechtsberater bzw. an eine andere rechtsberatende Organisation zu wenden), kann daher nicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer hat daher im Hinblick auf die ihm gebotene Sorgfaltspflicht eines durchschnittlichen Asylwerbers auffallend sorglos im Hinblick auf die Wahrung der Beschwerdefrist gehandelt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abzuweisen war.Der Beschwerdeführer hat daher im Hinblick auf die ihm gebotene Sorgfaltspflicht eines durchschnittlichen Asylwerbers auffallend sorglos im Hinblick auf die Wahrung der Beschwerdefrist gehandelt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abzuweisen war.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich daher als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsberater, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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