TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/19 B4 436436-1/2013

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Veröffentlicht am 19.07.2013
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Spruch

Zl. B4 436.436-1/2013/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2013, Zl. 12 11.848-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2013, Zl. 12 11.848-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit, brachte am 3.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Wesentlichen damit begründete, von Verwandten seines Vaters verfolgt zu werden. Überdies brachte er vor, er habe seinen Glauben gewechselt und sei nun nicht mehr Muslim, sondern protestantischer Christ.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Letzteres begründete das Bundesasylamt damit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 vorlägen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) Letzteres begründete das Bundesasylamt damit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 vorlägen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 38 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn2.1. Gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

2.2.1. Das Bundesasylamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Z 5 des § 38 Abs 1 AsylG 2005, weil es die Ansicht vertrat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.2.2.1. Das Bundesasylamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 5, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, weil es die Ansicht vertrat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

2.2.2. Nach der - auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 - übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 (siehe etwa Feßl/Holzschuster Asylgesetz 2005, S 483) kann das geforderte Maß an Unglaubwürdigkeit nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben besonders deutlich vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Diese Urteil muss sich quasi "aufdrängen", ohne dass es weitwendiger Überlegungen oder einer langen Argumentationskette bedürfe (vgl. etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214).2.2.2. Nach der - auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 - übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 (siehe etwa Feßl/Holzschuster Asylgesetz 2005, S 483) kann das geforderte Maß an Unglaubwürdigkeit nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben besonders deutlich vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Diese Urteil muss sich quasi "aufdrängen", ohne dass es weitwendiger Überlegungen oder einer langen Argumentationskette bedürfe vergleiche etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214).

2.2.3. Dass Derartiges auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zuträfe, kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden.

2.2.4. Überdies liegt auch kein anderer Fall des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vor.2.2.4. Überdies liegt auch kein anderer Fall des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vor.

3. Spruchpunkt IV. war daher ersatzlos zu beheben. Somit kommt der Beschwerde wieder die aufschiebende Wirkung zu.3. Spruchpunkt römisch vier. war daher ersatzlos zu beheben. Somit kommt der Beschwerde wieder die aufschiebende Wirkung zu.

4. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Offensichtlichkeit, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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