TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/22 C2 425799-2/2013

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Veröffentlicht am 22.07.2013
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Spruch

Zl. C2 425799-2/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2013, FZ. 11 13.309-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2013, FZ. 11 13.309-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 4.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden war.

Im Rahmen der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, 1995 geboren zu sein und aus XXXX zu stammen. Er sei aus Afghanistan geflohen, da sein Vater mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und bei Kriegshandlungen mit den Taliban vor XXXX Jahren getötet worden sei. Daraufhin habe die ganze Familie das Dorf verlassen müssen und später auch Afghanistan, da die Familie weiter von den Taliban verfolgt worden sei.Im Rahmen der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, 1995 geboren zu sein und aus römisch 40 zu stammen. Er sei aus Afghanistan geflohen, da sein Vater mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und bei Kriegshandlungen mit den Taliban vor römisch 40 Jahren getötet worden sei. Daraufhin habe die ganze Familie das Dorf verlassen müssen und später auch Afghanistan, da die Familie weiter von den Taliban verfolgt worden sei.

Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, dass seine Familie vor XXXX Jahren aus ihrem Haus von den Taliban vertrieben worden sei; er wisse nicht genau, wo sich dieses befände, da er zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen sei. Jedenfalls sei es in "Woruzgan" (gemeint wohl die Provinz Uruzgan) gewesen. Danach habe die Familie bei verschiedenen Leuten in einem Dorf namens XXXX gelebt und der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet. Vor XXXX sei der Beschwerdeführer endgültig aus Afghanistan weggegangen, da die Taliban nach ihm gesucht hätten. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers würden sich immer noch im genannten Dorf aufhalten. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Onkel in der Provinz "Gazni" (gemeint wohl Ghazni).Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, dass seine Familie vor römisch 40 Jahren aus ihrem Haus von den Taliban vertrieben worden sei; er wisse nicht genau, wo sich dieses befände, da er zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen sei. Jedenfalls sei es in "Woruzgan" (gemeint wohl die Provinz Uruzgan) gewesen. Danach habe die Familie bei verschiedenen Leuten in einem Dorf namens römisch 40 gelebt und der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet. Vor römisch 40 sei der Beschwerdeführer endgültig aus Afghanistan weggegangen, da die Taliban nach ihm gesucht hätten. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers würden sich immer noch im genannten Dorf aufhalten. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Onkel in der Provinz "Gazni" (gemeint wohl Ghazni).

Am 14.3.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, bis zu seinem fünften Lebensjahr in "Urusgan" (gemeint wohl die Provinz Uruzgan) gewohnt zu haben. Anschließend habe er mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX (ebenfalls in der Provinz Uruzgan) gewohnt. Seine Familie habe dieses Dorf aber inzwischen auch verlassen, da sie die Taliban immer unterdrückt hätten. Nunmehr würde die Familie in einem zu Ghazni gehörenden Viertel namens XXXX leben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr XXXX verlassen und XXXX im Iran als Bauhilfsarbeiter gearbeitet.In dieser gab der Beschwerdeführer an, bis zu seinem fünften Lebensjahr in "Urusgan" (gemeint wohl die Provinz Uruzgan) gewohnt zu haben. Anschließend habe er mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 (ebenfalls in der Provinz Uruzgan) gewohnt. Seine Familie habe dieses Dorf aber inzwischen auch verlassen, da sie die Taliban immer unterdrückt hätten. Nunmehr würde die Familie in einem zu Ghazni gehörenden Viertel namens römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr römisch 40 verlassen und römisch 40 im Iran als Bauhilfsarbeiter gearbeitet.

Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da sich sein Vater beim Angriff der Amerikaner entschieden habe, mit diesen zu arbeiten. Dieser sei deshalb von den Taliban vor XXXX Jahren getötet worden; danach sei die Familie geflohen und habe im Dorf XXXX gelebt. Dort habe sich die Familie XXXX versteckt gehalten und dann habe die Regierung in diesem Gebiet wieder die Macht gehabt; die Familie habe trotzdem Angst gehabt. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen und sei vor XXXX zu seinem Onkel in den Iran gezogen. Allerdings habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine "Erlebnisse" mit den Taliban gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer Probleme mit einem Jungen namens XXXX, mit dem er gemeinsam geflohen sei und der im Iran aufgegriffen und wegen Rauschgiftschmuggels eingesperrt worden sei. Dieser würde den Beschwerdeführer hierfür verantwortlich machen. In Ghazni bei seiner Mutter könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil er vor diesem XXXX Angst habe. Dieser habe dem Onkel gegenüber angegeben, dass die Rucksäcke, die sie auf der Flucht zu tragen gehabt hätten, voller Drogen gewesen seien und mache den Beschwerdeführer hiefür verantwortlich. XXXX sei zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden.Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da sich sein Vater beim Angriff der Amerikaner entschieden habe, mit diesen zu arbeiten. Dieser sei deshalb von den Taliban vor römisch 40 Jahren getötet worden; danach sei die Familie geflohen und habe im Dorf römisch 40 gelebt. Dort habe sich die Familie römisch 40 versteckt gehalten und dann habe die Regierung in diesem Gebiet wieder die Macht gehabt; die Familie habe trotzdem Angst gehabt. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen und sei vor römisch 40 zu seinem Onkel in den Iran gezogen. Allerdings habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine "Erlebnisse" mit den Taliban gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer Probleme mit einem Jungen namens römisch 40 , mit dem er gemeinsam geflohen sei und der im Iran aufgegriffen und wegen Rauschgiftschmuggels eingesperrt worden sei. Dieser würde den Beschwerdeführer hierfür verantwortlich machen. In Ghazni bei seiner Mutter könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil er vor diesem römisch 40 Angst habe. Dieser habe dem Onkel gegenüber angegeben, dass die Rucksäcke, die sie auf der Flucht zu tragen gehabt hätten, voller Drogen gewesen seien und mache den Beschwerdeführer hiefür verantwortlich. römisch 40 sei zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2012, FZ.: 11 13.309-BAG, erlassen am 20.3.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2012, FZ.: 11 13.309-BAG, erlassen am 20.3.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.3.2012, FZ. 11 13.309-BAG, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit am 29.3.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2012, Zl. C2 425799-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides abgewiesen sowie der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2012, Zl. C2 425799-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des oben genannten Bescheides abgewiesen sowie der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der eine Teil des Verfolgungsvorbringens (Verfolgung durch die Taliban) keine aktuelle Verfolgung betreffe und der andere Teil des Fluchtvorbringens (Verfolgung durch einen gewissen XXXX) nicht glaubhaft sei.Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der eine Teil des Verfolgungsvorbringens (Verfolgung durch die Taliban) keine aktuelle Verfolgung betreffe und der andere Teil des Fluchtvorbringens (Verfolgung durch einen gewissen römisch 40 ) nicht glaubhaft sei.

Hinsichtlich der Behebung und Zurückverweisung der Refoulementprüfung des Bundesasylamtes wurde im Erkenntnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, aus der Provinz Uruzgan zu stammen und dass sich seine Familie derzeit in einem zu Ghazni gehörenden "Viertel" namens XXXX aufhalten würde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Bundesasylamt weder hinreichende Ermittlungen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet bzw. dem Aufenthaltsgebiet der Familie des Beschwerdeführers getätigt noch festgestellt habe, ob diese Gebiete (oder eines von diesen) für den minderjährigen Beschwerdeführer erreichbar seien.Hinsichtlich der Behebung und Zurückverweisung der Refoulementprüfung des Bundesasylamtes wurde im Erkenntnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, aus der Provinz Uruzgan zu stammen und dass sich seine Familie derzeit in einem zu Ghazni gehörenden "Viertel" namens römisch 40 aufhalten würde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Bundesasylamt weder hinreichende Ermittlungen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet bzw. dem Aufenthaltsgebiet der Familie des Beschwerdeführers getätigt noch festgestellt habe, ob diese Gebiete (oder eines von diesen) für den minderjährigen Beschwerdeführer erreichbar seien.

Zwar - so das Erkenntnis weiter - stehe die generelle Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Lichte der Art. 2 und/oder 3 EMRK einer Rückführung nicht jedenfalls entgegen, allerdings sei nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Auch sei im vorliegenden Fall die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Wenn das Bundesasylamt im weiteren Verfahren nicht feststellen würde, dass der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei, habe es entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob der minderjährige Antragsteller an einem Ort im Herkunftsstaat sicher leben und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für den minderjährigen Antragsteller erreichbar sei. Zwar habe das Bundesasylamt im Groben erhoben, woher der Beschwerdeführer stamme, offenbar aus der Provinz Uruzgan. Allerdings befänden sich nach den Angaben des Beschwerdeführers dessen Angehörige nicht mehr im Heimatgebiet und sei diese Provinz sowohl laut den zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 4 2011) als auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2012) als "highly insecure" ausgewiesen. Es sei für den Asylgerichtshof daher jedenfalls nicht vertretbar, den Beschwerdeführer nach Afghanistan mit Blick auf diese Provinz auszuweisen, solange er dort kein soziales Netz habe. Wenn der Beschwerdeführer in der Provinz über ein soziales Netz verfüge, wäre zu erheben, woher er genau komme und wäre die nähere Sicherheits- und Versorgungslage hinsichtlich dieses Ortes zu klären. Nicht näher festgestellt habe das Bundesasylamt, wo sich die Familie des Beschwerdeführers nunmehr aufhalte; laut den Ausführungen des Beschwerdeführers befände sich diese in einem zu Ghazni gehörenden "Viertel" namens XXXX. Insbesondere habe das Bundesasylamt nicht geklärt, ob mit Ghazni die Stadt oder die gleichnamige Provinz gemeint sei. Die Provinz Ghazni sei sowohl laut den zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 4 2011) als auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2012) eine als "extreme insecure" ausgewiesene Provinz, während die Sicherheitslage in der sich in Regierungshand befindlichen Stadt Ghazni gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes als hinreichend sicher bezeichnet werden könne. Wenn das Bundesasylamt den Beschwerdeführer etwa nach Kabul oder Herat verweisen wolle, habe es zu beachten, dass der minderjährige Beschwerdeführer dort jeweils kein soziales Netz und - von einer Tätigkeit als Hirte abgesehen - keine berufliche Ausbildung oder Erfahrung habe. Auch habe der Beschwerdeführer keine "Stadterfahrung" - wisse also unter Umständen nicht, wie er in einer Großstadt wie Kabul zu Arbeit oder Unterkunft komme. Das Bundesasylamt werde daher den minderjährigen Beschwerdeführer - soweit dieser nicht als Person absolut unglaubhaft sei - näher zu seinem Herkunftsort und zum näheren Aufenthaltsort seiner Familie zu befragen sowie festzustellen haben, wie die Sicherheits- und Versorgungslage an diesem Ort sei und ob dieser Ort sicher (im Sinne eines nicht gegebenen realen Risikos einer Verletzung nach Art. 3 EMRK) erreichbar sei. Darüber hinaus sei anzuführen, dass das Bundesasylamt lediglich festgestellt habe, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage und die Sicherheitslage im Süden und Südosten Afghanistans sei. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei, habe das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der minderjährige Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat oder den Wohnort seiner Familie erreichen könne. Das Bundesasylamt werde daher unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei oder nicht, und wenn das nicht der Fall sei, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben könne, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei.Zwar - so das Erkenntnis weiter - stehe die generelle Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Lichte der Artikel 2, und/oder 3 EMRK einer Rückführung nicht jedenfalls entgegen, allerdings sei nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Auch sei im vorliegenden Fall die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Wenn das Bundesasylamt im weiteren Verfahren nicht feststellen würde, dass der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei, habe es entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob der minderjährige Antragsteller an einem Ort im Herkunftsstaat sicher leben und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für den minderjährigen Antragsteller erreichbar sei. Zwar habe das Bundesasylamt im Groben erhoben, woher der Beschwerdeführer stamme, offenbar aus der Provinz Uruzgan. Allerdings befänden sich nach den Angaben des Beschwerdeführers dessen Angehörige nicht mehr im Heimatgebiet und sei diese Provinz sowohl laut den zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 4 2011) als auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2012) als "highly insecure" ausgewiesen. Es sei für den Asylgerichtshof daher jedenfalls nicht vertretbar, den Beschwerdeführer nach Afghanistan mit Blick auf diese Provinz auszuweisen, solange er dort kein soziales Netz habe. Wenn der Beschwerdeführer in der Provinz über ein soziales Netz verfüge, wäre zu erheben, woher er genau komme und wäre die nähere Sicherheits- und Versorgungslage hinsichtlich dieses Ortes zu klären. Nicht näher festgestellt habe das Bundesasylamt, wo sich die Familie des Beschwerdeführers nunmehr aufhalte; laut den Ausführungen des Beschwerdeführers befände sich diese in einem zu Ghazni gehörenden "Viertel" namens römisch 40 . Insbesondere habe das Bundesasylamt nicht geklärt, ob mit Ghazni die Stadt oder die gleichnamige Provinz gemeint sei. Die Provinz Ghazni sei sowohl laut den zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 4 2011) als auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2012) eine als "extreme insecure" ausgewiesene Provinz, während die Sicherheitslage in der sich in Regierungshand befindlichen Stadt Ghazni gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes als hinreichend sicher bezeichnet werden könne. Wenn das Bundesasylamt den Beschwerdeführer etwa nach Kabul oder Herat verweisen wolle, habe es zu beachten, dass der minderjährige Beschwerdeführer dort jeweils kein soziales Netz und - von einer Tätigkeit als Hirte abgesehen - keine berufliche Ausbildung oder Erfahrung habe. Auch habe der Beschwerdeführer keine "Stadterfahrung" - wisse also unter Umständen nicht, wie er in einer Großstadt wie Kabul zu Arbeit oder Unterkunft komme. Das Bundesasylamt werde daher den minderjährigen Beschwerdeführer - soweit dieser nicht als Person absolut unglaubhaft sei - näher zu seinem Herkunftsort und zum näheren Aufenthaltsort seiner Familie zu befragen sowie festzustellen haben, wie die Sicherheits- und Versorgungslage an diesem Ort sei und ob dieser Ort sicher (im Sinne eines nicht gegebenen realen Risikos einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK) erreichbar sei. Darüber hinaus sei anzuführen, dass das Bundesasylamt lediglich festgestellt habe, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage und die Sicherheitslage im Süden und Südosten Afghanistans sei. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei, habe das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der minderjährige Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat oder den Wohnort seiner Familie erreichen könne. Das Bundesasylamt werde daher unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei oder nicht, und wenn das nicht der Fall sei, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben könne, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei.

Am 23.4.2013 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Zum letzten Wohnort in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in "Uruzgan, im Dorf XXXX" gelebt habe, den Distrikt wisse er nicht. Im Jahr 1389 sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, er habe keine Angehörigen im Herkunftsgebiet. Allerdings würde ein Onkel mütterlicherseits in Ghazni leben, die Mutter und der kleine Bruder des Beschwerdeführers würden in "Ghazni, Dorf XXXX" leben, den Distrikt kenne der Beschwerdeführer nicht. Auch kenne er das genannte Dorf selbst nicht, sondern habe lediglich von der Mutter telefonisch vom Dorf erfahren. Die Mutter arbeite selbst, sie erhalte keine Unterstützung. Weitere Verwandte habe der Beschwerdeführer nicht.

Hinsichtlich seiner Ausreise aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, mit dem Auto gefahren zu sein und keine Probleme gehabt zu haben. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und gab dieser an, in Afghanistan Probleme zu haben, ansonsten wäre er nicht geflüchtet, er könnte bei seiner Mutter und seinem Bruder leben und in Afghanistan arbeiten.

Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung vorgelegt:

Eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Museum;

eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses "Basisbildung, IKT - Jugendliche";

eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses seit dem 21.3.2012;

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge Migranten" im Gesamtausmaß von 156 Stunden und

eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf A1/2 Niveau.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 8.5.2013, erlassen am 14.5.2013, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers "bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation" in Afghanistan sei "als nicht glaubhaft zu bezeichnen".

Zur allgemeinen Situation in Afghanistan finden sich Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage im Zentralraum sowie im Süden und Südosten des Landes, zur Innerstaatlichen Fluchtalternative und zu Rückkehrfragen.

Beweiswürdigend führte der Bescheid aus:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Sie konnten im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlgen und Ihre Identität steht daher keinesfalls fest.

Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse ergab sich die Feststellung, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind.

Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

betreffen die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Die Lage in ihrem Herkunftsland ist durch die vorliegenden aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation evident. Wesentliche Veränderungen der Situation haben sich bis zur Entscheidung nicht ergeben. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die Situation scheint auf dem Weg zur Stabilisierung ist aber nach wie vor als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und der Vorlage der Bestätigungen und des Mitgliedsausweises.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853) Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853) Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenfassung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenfassung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungistuation in Afghanistan kein Glauben geschenkt wird."

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird neben langen rechtlichen Textbausteinen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme rechtfertigen" würden, dass dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner relevanten Rechte drohe. Es lasse sich weder aus dem auch vom Asylgerichtshof als nicht glaubhaft bezeichneten Fluchtvorbringen eine Gefährdung ableiten noch seien Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben gegeben sei und sei dieser daher in Afghanistan in der Lage, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Schließlich führt das Bundesasylamt aus: "Bei einer Gesamtschau kann bei Ihnen als XXXXjährigen nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wären, wobei miteinzubeziehen ist, dass Sie - Ihren eigenen Angaben zufolge - in der Lage waren, nach ihrer Flucht vor den Taliban vor über XXXX Jahren (im Alter von ca. 15 - 16 Jahren) möglich war in Afghanistan und im Iran zu leben. Sie lebten im Alter von 16 Jahren, alleine im Iran. Weiters sind Sie alleine schlepperunterstützt nach Österreich unterwegs gewesen. Demnach waren Sie trotz Ihres jugendlichen Alters und fehlender entsprechender Sprachkenntnisse in der Lage, sich alleine und vollkommen auf sich gestellt jeweils mehrere Monate lang im Ausland zurechtzufinden und bis nach Österreich zu gelangen. Zudem haben Sie angegeben, noch während Ihres Aufenthaltes im Iran bereits mehrere Monate selbstständig als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Dass Sie in Ihrer psychischen/physischen Reife unterentwickelt wären, ist sohin nicht erkennbar, sodass sich in dieser Hinsicht jedenfalls kein gefahrenerhöhendes Moment ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde von Ihnen nicht dargetan, weshalb sich Ihre Rückkehrsituation als XXXX Jahre alter afghanischer Staatsbürger im Hinblick von jenen etwas eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde und weshalb die Auswirkungen der (für alle Einwohner Afghanistans) besonders prekären Situation für Sie spürbar stärker wäre.Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird neben langen rechtlichen Textbausteinen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme rechtfertigen" würden, dass dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner relevanten Rechte drohe. Es lasse sich weder aus dem auch vom Asylgerichtshof als nicht glaubhaft bezeichneten Fluchtvorbringen eine Gefährdung ableiten noch seien Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben gegeben sei und sei dieser daher in Afghanistan in der Lage, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Schließlich führt das Bundesasylamt aus: "Bei einer Gesamtschau kann bei Ihnen als XXXXjährigen nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wären, wobei miteinzubeziehen ist, dass Sie - Ihren eigenen Angaben zufolge - in der Lage waren, nach ihrer Flucht vor den Taliban vor über römisch 40 Jahren (im Alter von ca. 15 - 16 Jahren) möglich war in Afghanistan und im Iran zu leben. Sie lebten im Alter von 16 Jahren, alleine im Iran. Weiters sind Sie alleine schlepperunterstützt nach Österreich unterwegs gewesen. Demnach waren Sie trotz Ihres jugendlichen Alters und fehlender entsprechender Sprachkenntnisse in der Lage, sich alleine und vollkommen auf sich gestellt jeweils mehrere Monate lang im Ausland zurechtzufinden und bis nach Österreich zu gelangen. Zudem haben Sie angegeben, noch während Ihres Aufenthaltes im Iran bereits mehrere Monate selbstständig als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Dass Sie in Ihrer psychischen/physischen Reife unterentwickelt wären, ist sohin nicht erkennbar, sodass sich in dieser Hinsicht jedenfalls kein gefahrenerhöhendes Moment ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde von Ihnen nicht dargetan, weshalb sich Ihre Rückkehrsituation als römisch 40 Jahre alter afghanischer Staatsbürger im Hinblick von jenen etwas eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde und weshalb die Auswirkungen der (für alle Einwohner Afghanistans) besonders prekären Situation für Sie spürbar stärker wäre.

Trotz der allgemein mangelnden Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ist davon ausugehen, dass Sie nach wie vor in Kontakt mit Ihren Familienangehörigen/Verwandten stehen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Sie unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe Ihrer Verwandten zurückgreifen können

Auch geht aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedling in Herat oder Kabul sogar für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Zudem haben sie offenbar als Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Sie sind volljährig. Aufgrund Ihres Alters sind Sie im arbeitsfähigen Alter. Somit kann Ihnen eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden. Sie haben selbst angegeben, dass sie vom Geld, das sie als Hirte bekommen haben, in ihrer Heimat leben konnten.

Soweit sie Ortsangaben zu ihrem Heimatort in Uruzgan und dem derzeitigen Aufenthaltsort ihrer Familie in Ghazni angeben können, sind ihre diesbezüglichen Angaben sehr dürftig und ist es weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass sie keine genaueren Angaben darüber machen können.

Ihnen steht auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul bzw. Herat ansässige staatliche und nichtstaatliche Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden.

Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan erscheint ihre Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen situation insgesamt auch als zumutbar. Es siind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach sie in ihrer Heimatregion nicht leben könnten."

In weiterer Folge wurde noch begründend ausgeführt, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegenstehe.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 8.5.2013, FZ.: 11 13.309-BAG, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.5.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingebracht, wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den Vorgaben des Asylgerichtshofs aus dem oben zitierten Erkenntnis nicht nachgekommen sei und im Wesentlichen den gleichen Bescheid abermals erlassen habe. Das Bundesasylamt habe keine Feststellungen zur Lage in Ghazni getroffen, die Berichte zur Sicherheitslage seien stark veraltet, da sie aus dem Jänner 2012 stammen würden. Unter Bezugnahme und auszugsweiser Zitierung von näher genannten Länderdokumenten wurde ausgeführt, dass die Lage in gesamt Afghanistan überaus angespannt und prekär sei, auch in Kabul und Mazar-e Sharif. Auch seien die afghanischen Behörden nicht schutzfähig und sei die Versorgungslage in Afghanistan katastrophal.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.5.2013, Zl.: C2 425799-2/2013/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 28.5.2013 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Ghazni befinden würden, das nach den Länderberichten und näher zitierter Judikatur hinreichend unsicher sei. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich bereits integriert, diesbezüglich wurden vorgelegt:

eine Bestätigung von ISOP vom 13.12.2012, nach der der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht habe;

eine Bestätigung eines Jugendheimes vom 25.3.2103, nach der der Beschwerdeführer einen weiteren, täglichen Deutsch- und Alphabetisierungskurs besuche;

eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses "Basisbildung, IKT - Jugendliche";

eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" vom 19.4.2013;

eine Bestätigung über den Besuch eines Projekts "Kreativwerkstatt" am 26.4.2013 und am 3.5.2013 und

eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Freilichtmuseum.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 4.11.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 14.5.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.5.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2012, Zl. C2 425799-1/2012/2E, rechtskräftig abgewiesen worden.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in regelmäßiger Judikatur ausspricht, sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (siehe etwa zuletzt VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014).Wie der Verwaltungsgerichtshof in regelmäßiger Judikatur ausspricht, sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (siehe etwa zuletzt VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014).

Das Bundesasylamt hat nicht festgestellt und/oder hinreichend begründet, dass dem Beschwerdeführer die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit, die Voraussetzung zur Überprüfung der Folgen seiner Rückkehr ist, nicht zukommt. Daher hätte es folgende Ermittlungen, deren Fehlen im ersten Administrativverfahren die tragenden Gründe für die Aufhebung waren, durchführen müssen:

Ermittlungen zur spezifischen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet bzw. dem Aufenthaltsgebiet der Familie (jeweils zumindest auf Distriktniveau) des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf ein bestehendes soziales Netz und unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen;

Ermittlungen zur Erreichbarkeit des Herkunftsgebiets bzw. des Aufenthaltsgebiets der Familie des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt (sodass Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Abreise im Jahr XXXX lediglich Indizwirkung haben können) unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen;Ermittlungen zur Erreichbarkeit des Herkunftsgebiets bzw. des Aufenthaltsgebiets der Familie des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt (sodass Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Abreise im Jahr römisch 40 lediglich Indizwirkung haben können) unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen;

Ermittlungen zur Möglichkeit der Befriedigung der Grundbedürfnisse im Herkunftsgebiet bzw. dem Aufenthaltsgebiet der Familie des Beschwerdeführers.

Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative entgegenhalten und ihn so etwa nach Kabul oder Herat verweisen will, hat es zu beachten, dass der Beschwerdeführer über keine relevante berufliche Ausbildung oder Berufserfahrung oder "Kabul"-Erfahrung (im Sinne der Erfahrung der Befriedigung der Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt) verfügt und diese innerstaatliche Fluchtalternative daher jeweils nur bei Vorhandensein eines aufnahmebereiten sozialen Netzes zumutbar ist.

Abermals hat sich das Bundesasylamt - entgegen dem zurückverweisenden Erkenntnis - damit zufrieden gegeben, Feststellungen zur allgemeine Sicherheitslage, zur Sicherheitslage im Zentralraum sowie zur Sicherheitslage im Süden und Südosten Afghanistans zu treffen. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt abermals nicht getroffen.

Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II unter Bedachtnahme auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 22.10.2012, Zl. C2 425799-1/2012/2E, spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei unter Bedachtnahme auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 22.10.2012, Zl. C2 425799-1/2012/2E, spruchgemäß zu entscheiden.

4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist, ist wegen Wegfallens der gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf Spruchpunkt III gleichartig vorzugehen.4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist, ist wegen Wegfallens der gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei gleichartig vorzugehen.

5. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die nicht hinreichende Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt - feststand, kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden und ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.5. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die nicht hinreichende Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt - feststand, kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden und ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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