Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Zl B13 416.585-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 6. 2013, Zl 13 06.557-EAST Ost, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 6. 2013, Zl 13 06.557-EAST Ost, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22. 12. 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Schiit zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er seine Heimat gemeinsam mit seiner Familie nach dem Mord an seinem Vater verlassen und seitdem im Iran gelebt habe. Dort würden Afghanen schlecht behandelt und nach Afghanistan abgeschoben werden.
Am 17. 2. 2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater getötet worden sei, als der Beschwerdeführer ca. 13 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe noch und er habe zwei Brüder sowie zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer sei in Kabul geboren und habe dort bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt. Danach sei er infolge des Todes seines Vaters in den Iran gezogen. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder, seine Ehegattin sowie die Ehegattin seines in Wien lebenden Bruders würden sich noch im Iran aufhalten. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder habe er schon im Iran kaum Kontakt gehabt. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden im Iran leben. Er wisse nichts Näheres über sie, da er seit fünf oder sechs Jahren keinen Kontakt zu ihnen habe. In Afghanistan hätten sie keine Verwandten mehr. Zum Grund für das Verlassen von Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Cousin seines Vaters namens XXXX politisch tätig gewesen sei. Die Taliban hätten vermutet, dass auch der Vater des Beschwerdeführers politisch tätig sei und ihn festgenommen. Als sie zur gegenteiligen Auffassung gelangt seien, hätten sie ihn wieder gehen lassen. Der Vater habe dann als Koch bei den Taliban gearbeitet und sei deswegen nach dem Ende des Talibanregimes von der neuen Regierung Karzai's getötet worden. Vor ca. einem Jahr sei auch XXXX getötet worden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer schon im Iran gewesen. Er sei ca. sechs Monate nach dem Tod des Vaters in den Iran gegangen. Es sei auch versucht worden, die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers zu töten, weil vermutet worden sei, sie hätten Informationen und wären an Selbstmordanschlägen beteiligt. Beide seien für ca. einen Monat festgehalten und geschlagen worden. Im Iran habe der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Die Feinde der Familie hätten diese auslöschen wollen, damit sie sich nicht wegen des Todes des Vaters rächen könnten. Eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise sei sein Cousin im Iran getötet worden. Sie seien nicht nach Afghanistan abgeschoben worden, da alle Polizisten gewusst hätten, dass sie ein Problem hätten.Am 17. 2. 2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater getötet worden sei, als der Beschwerdeführer ca. 13 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe noch und er habe zwei Brüder sowie zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer sei in Kabul geboren und habe dort bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt. Danach sei er infolge des Todes seines Vaters in den Iran gezogen. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder, seine Ehegattin sowie die Ehegattin seines in Wien lebenden Bruders würden sich noch im Iran aufhalten. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder habe er schon im Iran kaum Kontakt gehabt. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden im Iran leben. Er wisse nichts Näheres über sie, da er seit fünf oder sechs Jahren keinen Kontakt zu ihnen habe. In Afghanistan hätten sie keine Verwandten mehr. Zum Grund für das Verlassen von Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Cousin seines Vaters namens römisch 40 politisch tätig gewesen sei. Die Taliban hätten vermutet, dass auch der Vater des Beschwerdeführers politisch tätig sei und ihn festgenommen. Als sie zur gegenteiligen Auffassung gelangt seien, hätten sie ihn wieder gehen lassen. Der Vater habe dann als Koch bei den Taliban gearbeitet und sei deswegen nach dem Ende des Talibanregimes von der neuen Regierung Karzai's getötet worden. Vor ca. einem Jahr sei auch römisch 40 getötet worden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer schon im Iran gewesen. Er sei ca. sechs Monate nach dem Tod des Vaters in den Iran gegangen. Es sei auch versucht worden, die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers zu töten, weil vermutet worden sei, sie hätten Informationen und wären an Selbstmordanschlägen beteiligt. Beide seien für ca. einen Monat festgehalten und geschlagen worden. Im Iran habe der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Die Feinde der Familie hätten diese auslöschen wollen, damit sie sich nicht wegen des Todes des Vaters rächen könnten. Eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise sei sein Cousin im Iran getötet worden. Sie seien nicht nach Afghanistan abgeschoben worden, da alle Polizisten gewusst hätten, dass sie ein Problem hätten.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11. 11. 2010, Zl. 09 15.870-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft gewesen sei. Die diesbezüglichen Angaben seien nicht nachvollziehbar gewesen sowie widersprüchlich zu jenen seines Bruders gewesen. Es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11. 11. 2010, Zl. 09 15.870-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft gewesen sei. Die diesbezüglichen Angaben seien nicht nachvollziehbar gewesen sowie widersprüchlich zu jenen seines Bruders gewesen. Es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin insbesondere aus, dass aus der Bescheidbegründung nicht hervorgehe, welche Tatsachen die Behörde als erwiesen ansehe und welche nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich aber aus der Pflicht zur Bescheidbegründung gem. § 45 Abs. 2 iVm § 60 AVG. Wenn die Behörde an den Angaben des Beschwerdeführers zweifle, hätte sie das Vorbringen mittels ergänzender Befragung näher überprüfen können. Dies habe die Behörde allerdings unterlassen und somit den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung auf Grund der seiner Familie vorgeworfenen und unterstellten politischen Aktivitäten. Auf Grund der das gesamte afghanische Staatsgebiet betreffenden prekären Sicherheitslage liefe der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen seien unzureichend und veraltet. Angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände verändere sich die Lage in Afghanistan jedoch schnell und ständig. Zwei Jahre alte Berichte zur Sicherheitslage seien daher veraltet und würden nicht die aktuelle Sicherheitslage widerspiegeln. Der Beschwerdeführer zitierte auszugsweise aus folgenden Berichten: UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; report of the Secretary-General, 10.03.2010; UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; report of the Secretary-General, 14.09.2010; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, Afghanistan, 11.03.2010; Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin insbesondere aus, dass aus der Bescheidbegründung nicht hervorgehe, welche Tatsachen die Behörde als erwiesen ansehe und welche nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich aber aus der Pflicht zur Bescheidbegründung gem. Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG. Wenn die Behörde an den Angaben des Beschwerdeführers zweifle, hätte sie das Vorbringen mittels ergänzender Befragung näher überprüfen können. Dies habe die Behörde allerdings unterlassen und somit den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung auf Grund der seiner Familie vorgeworfenen und unterstellten politischen Aktivitäten. Auf Grund der das gesamte afghanische Staatsgebiet betreffenden prekären Sicherheitslage liefe der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen seien unzureichend und veraltet. Angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände verändere sich die Lage in Afghanistan jedoch schnell und ständig. Zwei Jahre alte Berichte zur Sicherheitslage seien daher veraltet und würden nicht die aktuelle Sicherheitslage widerspiegeln. Der Beschwerdeführer zitierte auszugsweise aus folgenden Berichten: UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; report of the Secretary-General, 10.03.2010; UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; report of the Secretary-General, 14.09.2010; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, Afghanistan, 11.03.2010; Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH:
Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2009; ICOS Press Release, Eight years after 9/11 Taliban now have permanent presence in 80% of Afghanistan, 10.09.2009; Auswärtiges Amt
Deutschland: Afghanistan, Reisewarnung, 25.10.2010.
In der am 26.04.2012 durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und dessen Bruder ausführlich zu ihrem persönlichen Umfeld und den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan befragt. Der Beschwerdeführer gab hierbei im Wesentlichen an, dass er mit seinen Eltern und seinen Brüdern bis zu seinem 13. Lebensjahr in Kabul gelebt habe und danach in den Iran gegangen sei. Sein älterer Bruder sei selten zu Hause gewesen, da er die meiste Zeit in seinem Geschäft verbracht habe. Im Iran hätten sie kurze Zeit zusammengelebt. Der Beschwerdeführer sei nur nach Österreich gekommen, weil sein Bruder das gewollt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch lieber, dort [im Iran] zu leben. Er habe eine Frau gehabt, mit seiner Familie gelebt, und hätte Arbeit gehabt. Eine Schule habe er weder in Afghanistan noch im Iran besucht. Allerdings habe er im Iran einen Kurs absolviert, bei dem man Lesen und Schreiben lerne. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich noch ca. drei Jahre in Afghanistan aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe im Iran geheiratet, sein Bruder in Kabul, als der Vater noch gelebt habe. Sein Bruder sei bereits eineinhalb Jahre vor dem Beschwerdeführer in den Iran gegangen. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer in Ghazni und Herat gelebt und sei dann auch in den Iran gegangen. Mit ihnen habe dort auch die Ehegattin seines Bruders gelebt. Der Vater und sein Bruder hätten mit den Taliban zusammengearbeitet, weswegen sein Vater entführt, geschlagen und getötet worden sei. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers seien auch verheiratet und würden im Iran bzw. in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits, die er aber noch nie gesehen habe und von denen er nicht wisse, ob sie noch am Leben seien. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach auch ein Onkel getötet worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel, sein Vater und sein Bruder mit den Taliban zusammengearbeitet hätten und der Onkel im Gefängnis gestorben sei. Über etwaige Grundstücksstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Familienbesitz wisse der Beschwerdeführer nichts. Zur Zusammenarbeit seines Vaters, Bruders und Onkels mit den Taliban habe er keine genauen Informationen. Er wisse nur von einem Geschäft in Kabul. Er glaube, dass dort Gespräche mit den Taliban stattgefunden hätten. Einmal habe es geheißen, es sei eine Autowerkstatt gewesen, dann ein Lebensmittelgeschäft. Er selbst sei dort nie gewesen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass der Vater früher mit den Russen Waffengeschäfte gemacht habe. Als die Taliban gekommen seien, hätten sie seinen Vater und seinen Onkel entführt. Der Onkel sei gestorben und sein Vater sowie sein Bruder hätten dann mit den Taliban zusammengearbeitet. Die Taliban hätten dann seinen Vater getötet, indem sie ihn geschlagen hätten und er nach eineinhalb Monaten seinen Verletzungen erlegen sei. Weshalb sie das getan hätten, wisse er nicht. Möglicherweise habe er sie hintergangen. Es habe geheißen, dass der Bruder des Beschwerdeführers etwas mit dem Tod von XXXX, einem Kommandanten, zu tun gehabt hätte. Zur Zeit der Taliban sei sein Bruder auch einmal in Haft gewesen. Wie er freigekommen sei, wisse er nicht. Auch seine Mutter sei ca. 10 bis 15 Tage in Haft gewesen. Sein Bruder und seine Mutter seien zur selben Zeit inhaftiert gewesen. Zu dieser Zeit sei der Vater noch am Leben gewesen.In der am 26.04.2012 durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und dessen Bruder ausführlich zu ihrem persönlichen Umfeld und den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan befragt. Der Beschwerdeführer gab hierbei im Wesentlichen an, dass er mit seinen Eltern und seinen Brüdern bis zu seinem 13. Lebensjahr in Kabul gelebt habe und danach in den Iran gegangen sei. Sein älterer Bruder sei selten zu Hause gewesen, da er die meiste Zeit in seinem Geschäft verbracht habe. Im Iran hätten sie kurze Zeit zusammengelebt. Der Beschwerdeführer sei nur nach Österreich gekommen, weil sein Bruder das gewollt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch lieber, dort [im Iran] zu leben. Er habe eine Frau gehabt, mit seiner Familie gelebt, und hätte Arbeit gehabt. Eine Schule habe er weder in Afghanistan noch im Iran besucht. Allerdings habe er im Iran einen Kurs absolviert, bei dem man Lesen und Schreiben lerne. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich noch ca. drei Jahre in Afghanistan aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe im Iran geheiratet, sein Bruder in Kabul, als der Vater noch gelebt habe. Sein Bruder sei bereits eineinhalb Jahre vor dem Beschwerdeführer in den Iran gegangen. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer in Ghazni und Herat gelebt und sei dann auch in den Iran gegangen. Mit ihnen habe dort auch die Ehegattin seines Bruders gelebt. Der Vater und sein Bruder hätten mit den Taliban zusammengearbeitet, weswegen sein Vater entführt, geschlagen und getötet worden sei. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers seien auch verheiratet und würden im Iran bzw. in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits, die er aber noch nie gesehen habe und von denen er nicht wisse, ob sie noch am Leben seien. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach auch ein Onkel getötet worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel, sein Vater und sein Bruder mit den Taliban zusammengearbeitet hätten und der Onkel im Gefängnis gestorben sei. Über etwaige Grundstücksstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Familienbesitz wisse der Beschwerdeführer nichts. Zur Zusammenarbeit seines Vaters, Bruders und Onkels mit den Taliban habe er keine genauen Informationen. Er wisse nur von einem Geschäft in Kabul. Er glaube, dass dort Gespräche mit den Taliban stattgefunden hätten. Einmal habe es geheißen, es sei eine Autowerkstatt gewesen, dann ein Lebensmittelgeschäft. Er selbst sei dort nie gewesen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass der Vater früher mit den Russen Waffengeschäfte gemacht habe. Als die Taliban gekommen seien, hätten sie seinen Vater und seinen Onkel entführt. Der Onkel sei gestorben und sein Vater sowie sein Bruder hätten dann mit den Taliban zusammengearbeitet. Die Taliban hätten dann seinen Vater getötet, indem sie ihn geschlagen hätten und er nach eineinhalb Monaten seinen Verletzungen erlegen sei. Weshalb sie das getan hätten, wisse er nicht. Möglicherweise habe er sie hintergangen. Es habe geheißen, dass der Bruder des Beschwerdeführers etwas mit dem Tod von römisch 40 , einem Kommandanten, zu tun gehabt hätte. Zur Zeit der Taliban sei sein Bruder auch einmal in Haft gewesen. Wie er freigekommen sei, wisse er nicht. Auch seine Mutter sei ca. 10 bis 15 Tage in Haft gewesen. Sein Bruder und seine Mutter seien zur selben Zeit inhaftiert gewesen. Zu dieser Zeit sei der Vater noch am Leben gewesen.
Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil die Regierung nach wie vor auf der Suche nach seinem Bruder sei. Aber auch seitens der Familien jener Menschen, die wegen seines Bruders getötet worden seien, drohe ihm Gefahr. Nach dem Sturz der Taliban seien viele Menschen nach seinem Bruder gefragt worden, die aber dessen Aufenthalt entweder nicht gewusst oder aber sich geweigert hätten, diesen zu verraten.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Freundin, die ihn alle zwei Monate im Gefängnis besuche. Vor seiner Inhaftierung sei er mit ihr sechs Monate zusammen gewesen. Er habe mit ihr die Wochenenden verbracht.
Zu den ihm mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderberichten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diese nicht gelesen habe. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Sicherheitslage sei dort sehr schlecht. Wenn man ihn nicht mehr in Österreich haben wolle, dann solle man ihn wegschicken, so dass er in Deutschland oder der Schweiz unterkommen könne. Von der Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach der Verhandlung eine weitere Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Der Bruder des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seinen Eltern und seinem Bruder in Kabul gelebt habe. In Parwan hätten sie Grundstücke gehabt. Es gebe noch einen weiteren Bruder, der auch mit ihnen im Haus gelebt habe. Soweit er sich erinnern könne, habe er keine Schwestern gehabt. Ende 2005 bzw. Anfang 2006 habe er Afghanistan verlassen und sei alleine in den Iran gegangen. Der Vater sei Lastwagenzieher gewesen und von den Taliban entführt und geschlagen worden, da sie vermutet hätten, sein Vater arbeite mit XXXX zusammen. Als sein Vater ein zweites Mal bei den Taliban gewesen sei, habe er dort als Koch bzw. Tellerwäscher gearbeitet. Zur Zeit der Taliban sei ein Familienmitglied von XXXX entführt und getötet worden und XXXX habe nach dem Sturz der Taliban den Vater dafür verantwortlich gemacht und ihn getötet bzw. durch seine Männer töten lassen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Autowerkstatt seines Vaters als Lehrling gearbeitet und nach dem Tod des Vaters ein anderes Geschäft übernommen. Er selbst habe nie mit den Taliban zusammengearbeitet und auch nicht mit Waffengeschäften zu tun gehabt. Er habe in seinem Geschäft, einer Autowerkstatt, eines Tages für zwei Personen ein Auto repariert und damit eine Probefahrt gemacht. Nachdem die beiden Personen das Auto abgeholt und er das Geschäft zugesperrt habe, habe er nach Hause fahren wollen und dabei einen Einsatz der Polizei gesehen, wobei zwei Personen [vermutlich jene, die gerade das reparierte Auto abgeholt hätten] am Boden gelegen seien. Danach sei behauptet worden, der Beschwerdeführer würde mit den Taliban zusammenarbeiten. Nach dem Problem mit den Taliban sei er in Lolinj festgenommen worden und nach einer Woche habe ihn der Mann seiner Tante aus dem Gefängnis befreit. Dafür habe dieser die Überschreibung von Haus und Grundstücken verlangt. Zwei bis drei Jahre vor diesem Vorfall sei der Vater verstorben und nach dessen Tod sei seine Familie von XXXX verfolgt worden. Als der Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen habe, hätten sich dort noch seine Mutter, die beiden Brüder sowie Onkel und Cousin aufgehalten. Die Verwandten hätten nach dem Tod seines Vaters das Ziel gehabt, dessen Besitztümer und Grundstücke an sich zu nehmen. Im Iran habe er ca. zweieinhalb Jahre gelebt; nach acht Monaten habe er seine Mutter und die beiden Brüder nachgeholt. Geheiratet habe er vor einem Mullah im Jahr 2007 oder 2008 im Iran. Anfang 2008 sei er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Die iranische Polizei habe ihn drei Tage festgehalten und danach sei er ein bis zwei Wochen in Herat festgehalten worden, wo er gegen Geld wieder freigelassen worden sei. Er sei dabei auch misshandelt worden. Bei der Abschiebung nach Afghanistan habe die iranische Polizei eine Liste mit den Namen der Personen mitgeführt, die über die Grenze gebracht worden seien.Der Bruder des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seinen Eltern und seinem Bruder in Kabul gelebt habe. In Parwan hätten sie Grundstücke gehabt. Es gebe noch einen weiteren Bruder, der auch mit ihnen im Haus gelebt habe. Soweit er sich erinnern könne, habe er keine Schwestern gehabt. Ende 2005 bzw. Anfang 2006 habe er Afghanistan verlassen und sei alleine in den Iran gegangen. Der Vater sei Lastwagenzieher gewesen und von den Taliban entführt und geschlagen worden, da sie vermutet hätten, sein Vater arbeite mit römisch 40 zusammen. Als sein Vater ein zweites Mal bei den Taliban gewesen sei, habe er dort als Koch bzw. Tellerwäscher gearbeitet. Zur Zeit der Taliban sei ein Familienmitglied von römisch 40 entführt und getötet worden und römisch 40 habe nach dem Sturz der Taliban den Vater dafür verantwortlich gemacht und ihn getötet bzw. durch seine Männer töten lassen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Autowerkstatt seines Vaters als Lehrling gearbeitet und nach dem Tod des Vaters ein anderes Geschäft übernommen. Er selbst habe nie mit den Taliban zusammengearbeitet und auch nicht mit Waffengeschäften zu tun gehabt. Er habe in seinem Geschäft, einer Autowerkstatt, eines Tages für zwei Personen ein Auto repariert und damit eine Probefahrt gemacht. Nachdem die beiden Personen das Auto abgeholt und er das Geschäft zugesperrt habe, habe er nach Hause fahren wollen und dabei einen Einsatz der Polizei gesehen, wobei zwei Personen [vermutlich jene, die gerade das reparierte Auto abgeholt hätten] am Boden gelegen seien. Danach sei behauptet worden, der Beschwerdeführer würde mit den Taliban zusammenarbeiten. Nach dem Problem mit den Taliban sei er in Lolinj festgenommen worden und nach einer Woche habe ihn der Mann seiner Tante aus dem Gefängnis befreit. Dafür habe dieser die Überschreibung von Haus und Grundstücken verlangt. Zwei bis drei Jahre vor diesem Vorfall sei der Vater verstorben und nach dessen Tod sei seine Familie von römisch 40 verfolgt worden. Als der Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen habe, hätten sich dort noch seine Mutter, die beiden Brüder sowie Onkel und Cousin aufgehalten. Die Verwandten hätten nach dem Tod seines Vaters das Ziel gehabt, dessen Besitztümer und Grundstücke an sich zu nehmen. Im Iran habe er ca. zweieinhalb Jahre gelebt; nach acht Monaten habe er seine Mutter und die beiden Brüder nachgeholt. Geheiratet habe er vor einem Mullah im Jahr 2007 oder 2008 im Iran. Anfang 2008 sei er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Die iranische Polizei habe ihn drei Tage festgehalten und danach sei er ein bis zwei Wochen in Herat festgehalten worden, wo er gegen Geld wieder freigelassen worden sei. Er sei dabei auch misshandelt worden. Bei der Abschiebung nach Afghanistan habe die iranische Polizei eine Liste mit den Namen der Personen mitgeführt, die über die Grenze gebracht worden seien.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. 7. 2012, Zl C18 416.585-!/2010/19E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. 7. 2012, Zl C18 416.585-!/2010/19E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ebenso wie vor dem Asylgerichtshof widersprüchliche Angaben gemacht habe, die nicht den Eindruck vermittelt hätten, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte auch selbst erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof die aufgetretenen Widersprüche auch nicht nachvollziehbar erklären können. Überdies seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Teilen nicht mit jenen seines Bruders vereinbar. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater 1995 verstorben sei (siehe Seite 13 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Bundesasylamt habe er nicht konkret angeben können, wann sein Vater getötet worden sei, er habe jedoch gemeint, dass er selber damals ungefähr 13 Jahre alt gewesen sei. Bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer angegebenen, unbestrittenen Geburtsjahres 1991 wäre sein Vater somit im Jahr 2004 verstorben (siehe Seite 65 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführer erklärt, es könne sein, dass sein Vater 1995 gestorben sei. An Jahreszahlen könne er sich nicht erinnern (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Sein Bruder habe in der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater 2006 verstorben sei, während er vor dem Bundesasylamt am 24.02.2009 angegeben habe, dass sein Vater vor zehn Jahren ermordet worden sei, was somit 1999 gewesen wäre. Sein Vater wäre von Leuten des XXXX ermordet worden (siehe Seite 4 des Einvernahmeprotokolls des Bruders im Akt des Bundesasylamtes zur Zl. 0812.914-BAT). Vor dem Asylgerichtshof habe der Bruder des Beschwerdeführers nicht das konkrete Jahr angeben können, in dem der Vater gestorben sei. Er habe gemeint, dass es ca. zwei bis drei Jahre vor dem Vorfall mit dem Selbstmordkommando gewesen sei. Dabei habe er auch erklärt, dass im Zusammenhang mit seinem Geschäft, einer Autowerkstatt, 2007 ein Problem entstanden wäre, womit er diesen Vorfall gemeint haben müsse, zumal er sonst keine weiteren Vorfälle geschildert habe (siehe Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vor dem Asylgerichtshof). Demnach wäre somit der Vater im Jahr 2004 oder 2005 gestorben. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder den Todeszeitpunkt ihres Vaters dermaßen widersprüchlich angeben würden, spreche nicht für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, zumal insbesondere der Beschwerdeführer eine aus der früheren Tätigkeit seines Vaters resultierende Verfolgung geltend gemacht habe, sodass es sich beim Zeitpunkt des Todes seines Vaters nicht um einen bloßen Nebenumstand des Vorbringens handeln würde.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ebenso wie vor dem Asylgerichtshof widersprüchliche Angaben gemacht habe, die nicht den Eindruck vermittelt hätten, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte auch selbst erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof die aufgetretenen Widersprüche auch nicht nachvollziehbar erklären können. Überdies seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Teilen nicht mit jenen seines Bruders vereinbar. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater 1995 verstorben sei (siehe Seite 13 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Bundesasylamt habe er nicht konkret angeben können, wann sein Vater getötet worden sei, er habe jedoch gemeint, dass er selber damals ungefähr 13 Jahre alt gewesen sei. Bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer angegebenen, unbestrittenen Geburtsjahres 1991 wäre sein Vater somit im Jahr 2004 verstorben (siehe Seite 65 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführer erklärt, es könne sein, dass sein Vater 1995 gestorben sei. An Jahreszahlen könne er sich nicht erinnern (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Sein Bruder habe in der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater 2006 verstorben sei, während er vor dem Bundesasylamt am 24.02.2009 angegeben habe, dass sein Vater vor zehn Jahren ermordet worden sei, was somit 1999 gewesen wäre. Sein Vater wäre von Leuten des römisch 40 ermordet worden (siehe Seite 4 des Einvernahmeprotokolls des Bruders im Akt des Bundesasylamtes zur Zl. 0812.914-BAT). Vor dem Asylgerichtshof habe der Bruder des Beschwerdeführers nicht das konkrete Jahr angeben können, in dem der Vater gestorben sei. Er habe gemeint, dass es ca. zwei bis drei Jahre vor dem Vorfall mit dem Selbstmordkommando gewesen sei. Dabei habe er auch erklärt, dass im Zusammenhang mit seinem Geschäft, einer Autowerkstatt, 2007 ein Problem entstanden wäre, womit er diesen Vorfall gemeint haben müsse, zumal er sonst keine weiteren Vorfälle geschildert habe (siehe Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vor dem Asylgerichtshof). Demnach wäre somit der Vater im Jahr 2004 oder 2005 gestorben. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder den Todeszeitpunkt ihres Vaters dermaßen widersprüchlich angeben würden, spreche nicht für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, zumal insbesondere der Beschwerdeführer eine aus der früheren Tätigkeit seines Vaters resultierende Verfolgung geltend gemacht habe, sodass es sich beim Zeitpunkt des Todes seines Vaters nicht um einen bloßen Nebenumstand des Vorbringens handeln würde.
Der Beschwerdeführer habe weiters behauptet, dass der Vater von den Taliban geschlagen worden und danach eineinhalb Monate im Spital aufhältig gewesen sei. Danach wäre er seinen Verletzungen erlegen (siehe Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Sein Bruder habe dagegen erklärt, dass der Vater erschossen worden sei und man auch Messerstiche erkennen habe können. Er habe den Tod seines Vaters mit eigenen Augen gesehen. Als er auf der Straße nahe seinem Wohnhaus in Parwan angekommen sei, habe er seinen Vater tot am Boden liegen sehen (siehe Seite 16 des Verhandlungsprotokolls).
Nicht einmal das zentrale Fluchtvorbringen sei vom Beschwerdeführer gleich bleibend geschildert worden: Hinsichtlich seines Fluchtgrundes habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angeführt, dass ein Cousin seines Vaters - XXXX - politisch tätig gewesen sei, weshalb die Taliban vermutet hätten, dass auch der Vater des Beschwerdeführers politisch tätig gewesen sei. Als die Taliban aber zur gegenteiligen Auffassung gelangt wären, hätten sie den Vater gehen lassen, der dann als Koch bei den Taliban gearbeitet habe. Nach dem Ende des Talibanregimes sei der Vater dann von der neuen Regierung Karzai's getötet worden, da er bei den Taliban gewesen sei (siehe Seite 69 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht, dass sein Vater, sein Onkel und sein Bruder mit den Taliban zusammengearbeitet hätten, weshalb seine derzeitigen Probleme entstanden seien. Genauere Informationen habe er nicht. Er wisse nur von einem Geschäft, wo die Gespräche mit den Taliban stattgefunden hätten. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass es sich um Waffengeschäfte gehandelt habe. Als die Taliban gekommen seien, hätten sie den Vater und den Onkel des Beschwerdeführers entführt. Der Onkel sei gestorben und der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten mit den Taliban zusammengearbeitet. Vor dem Sturz der Taliban hätten sie flüchten wollen, doch habe nur sein Bruder fliehen können, wogegen sein Vater gestorben sei, nachdem er von den Taliban geschlagen worden sei. Weshalb die Taliban seinen Vater, der mit ihnen zusammengearbeitet hätte, geschlagen haben sollten, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können. Er habe bloß die Vermutung in den Raum gestellt, dass er möglicherweise die Taliban hintergangen hätte (siehe Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine zusätzliche Verfolgungsgefährdung seitens der Familien jener Menschen angegeben, die wegen seines Bruders getötet worden seien. Nach dem Sturz der Taliban seien nämlich viele Menschen nach seinem Bruder gefragt worden, die aber dessen Aufenthalt entweder nicht gewusst oder aber sich geweigert hätten, diesen zu verraten (siehe Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls).Nicht einmal das zentrale Fluchtvorbringen sei vom Beschwerdeführer gleich bleibend geschildert worden: Hinsichtlich seines Fluchtgrundes habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angeführt, dass ein Cousin seines Vaters - römisch 40 - politisch tätig gewesen sei, weshalb die Taliban vermutet hätten, dass auch der Vater des Beschwerdeführers politisch tätig gewesen sei. Als die Taliban aber zur gegenteiligen Auffassung gelangt wären, hätten sie den Vater gehen lassen, der dann als Koch bei den Taliban gearbeitet habe. Nach dem Ende des Talibanregimes sei der Vater dann von der neuen Regierung Karzai's getötet worden, da er bei den Taliban gewesen sei (siehe Seite 69 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht, dass sein Vater, sein Onkel und sein Bruder mit den Taliban zusammengearbeitet hätten, weshalb seine derzeitigen Probleme entstanden seien. Genauere Informationen habe er nicht. Er wisse nur von einem Geschäft, wo die Gespräche mit den Taliban stattgefunden hätten. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass es sich um Waffengeschäfte gehandelt habe. Als die Taliban gekommen seien, hätten sie den Vater und den Onkel des Beschwerdeführers entführt. Der Onkel sei gestorben und der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten mit den Taliban zusammengearbeitet. Vor dem Sturz der Taliban hätten sie flüchten wollen, doch habe nur sein Bruder fliehen können, wogegen sein Vater gestorben sei, nachdem er von den Taliban geschlagen worden sei. Weshalb die Taliban seinen Vater, der mit ihnen zusammengearbeitet hätte, geschlagen haben sollten, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können. Er habe bloß die Vermutung in den Raum gestellt, dass er möglicherweise die Taliban hintergangen hätte (siehe Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine zusätzliche Verfolgungsgefährdung seitens der Familien jener Menschen angegeben, die wegen seines Bruders getötet worden seien. Nach dem Sturz der Taliban seien nämlich viele Menschen nach seinem Bruder gefragt worden, die aber dessen Aufenthalt entweder nicht gewusst oder aber sich geweigert hätten, diesen zu verraten (siehe Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls).
Dagegen habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof den noch vor dem Bundesasylamt im Zusammenhang mit der Unterstellung einer politischen Gesinnung erwähnten XXXX nicht mehr genannt. Erst als er konkret nach dieser Person gefragt worden sei, habe er erklärt, dass gesagt worden sei, sein Bruder habe etwas mit dem Tod von XXXX zu tun (siehe Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls und Seite 69 des erstinstanzlichen Aktes). Sein Bruder habe dagegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erzählt, dass seinem Vater unterstellt worden sei, mit XXXX, einem Kommandanten aus seiner Heimatregion und späterem höheren Funktionär in der Karzai-Regierung, zusammen gearbeitet zu haben, weshalb sein Vater von den Taliban schwer geschlagen worden sei. Da sein Vater seinen Beruf als Lastwagenzieher daraufhin nicht mehr habe ausüben können, sei er bei den Taliban als Koch bzw. als Tellerwäscher beschäftigt gewesen. Zur Zeit der Taliban sei ein Familienmitglied von XXXX entführt und getötet worden. Als nach dem Sturz der Taliban XXXX wieder an die Macht gekommen sei, habe dieser den Vater des Beschwerdeführers für den Tod seines Familienmitgliedes verantwortlich gemacht und der Vater des Beschwerdeführers sei nach einiger Zeit entweder durch XXXX selbst oder durch dessen Männer in Parwan getötet worden (siehe Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Nach dem Tod des Vaters sei der Bruder des Beschwerdeführers wieder nach Kabul zurückgekehrt und seine ganze Familie sei von XXXX verfolgt worden, der nur auf einen günstigen Zeitpunkt gewartet habe, um die gesamte Familie zu vernichten (siehe Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - im Unterschied zu seinem Bruder - keine direkt von XXXX bzw. dessen Familie oder Gefolgsleuten ausgehende Verfolgungsgefahr aktuell behauptet habe, habe er - wiederum im Unterschied zu seinem Bruder - vor dem Bundesasylamt angegeben, XXXX sei ein Cousin seines Vaters gewesen (siehe Seite 69 des erstinstanzlichen Aktes).Dagegen habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof den noch vor dem Bundesasylamt im Zusammenhang mit der Unterstellung einer politischen Gesinnung erwähnten römisch 40 nicht mehr genannt. Erst als er konkret nach dieser Person gefragt worden sei, habe er erklärt, dass gesagt worden sei, sein Bruder habe etwas mit dem Tod von römisch 40 zu tun (siehe Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls und Seite 69 des erstinstanzlichen Aktes). Sein Bruder habe dagegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erzählt, dass seinem Vater unterstellt worden sei, mit römisch 40 , einem Kommandanten aus seiner Heimatregion und späterem höheren Funktionär in der Karzai-Regierung, zusammen gearbeitet zu haben, weshalb sein Vater von den Taliban schwer geschlagen worden sei. Da sein Vater seinen Beruf als Lastwagenzieher daraufhin nicht mehr habe ausüben können, sei er bei den Taliban als Koch bzw. als Tellerwäscher beschäftigt gewesen. Zur Zeit der Taliban sei ein Familienmitglied von römisch 40 entführt und getötet worden. Als nach dem Sturz der Taliban römisch 40 wieder an die Macht gekommen sei, habe dieser den Vater des Beschwerdeführers für den Tod seines Familienmitgliedes verantwortlich gemacht und der Vater des Beschwerdeführers sei nach einiger Zeit entweder durch römisch 40 selbst oder durch dessen Männer in Parwan getötet worden (siehe Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Nach dem Tod des Vaters sei der Bruder des Beschwerdeführers wieder nach Kabul zurückgekehrt und seine ganze Familie sei von römisch 40 verfolgt worden, der nur auf einen günstigen Zeitpunkt gewartet habe, um die gesamte Familie zu vernichten (siehe Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - im Unterschied zu seinem Bruder - keine direkt von römisch 40 bzw. dessen Familie oder Gefolgsleuten ausgehende Verfolgungsgefahr aktuell behauptet habe, habe er - wiederum im Unterschied zu seinem Bruder - vor dem Bundesasylamt angegeben, römisch 40 sei ein Cousin seines Vaters gewesen (siehe Seite 69 des erstinstanzlichen Aktes).
Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Bruder in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft besessen habe (siehe Seite 71 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof habe er gemeint, dass es einmal geheißen habe, dieses Geschäft sei eine Autowerkstatt gewesen, dann sei aber von einem Lebensmittelgeschäft die Rede gewesen (siehe Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).
Nach dem Tod des Vaters hätten auch die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers getötet werden sollen, weil vermutet worden sei, sie hätten Informationen und wären an Selbstmordanschlägen beteiligt. Daraufhin sei der Bruder in den Iran geflüchtet und ca. sechs Monate später auch der Beschwerdeführer (siehe Seiten 69 und 71 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführer jedoch behauptet, dass sein Bruder ca. eineinhalb Jahre vor ihm Afghanistan verlassen habe (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
Laut den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wären sowohl seine Mutter als auch sein Bruder für je ca. einen Monat festgehalten und geschlagen worden. Als die Mutter versucht habe, zu fliehen, sei ihr mit einem Pfeil nachgeschossen worden. Nach 20 Tagen hätte sie erfahren, dass sie im Spital sei. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital sei sie erneut festgehalten worden. Damit sie freigelassen worden sei, hätten sie die Besitzurkunde des Hauses übergeben müssen. Nach 15 Tagen hätte sie wieder in Haft zurückkehren müssen, die Familie sei aber in den Iran geflohen (siehe Seite 71 des erstinstanzlichen Aktes). Davon abweichend habe der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof hingegen gemeint, seine Mutter sei eine "zeitlang" inhaftiert gewesen. Sie wäre tagsüber mitgenommen worden und nachts habe man sie nach Hause gebracht (siehe Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, dass er zwei Schwestern habe, die beide verheiratet seien. Bei der Hochzeit der älteren Schwester wäre noch der Vater dabei gewesen. Ob die Schwestern zwangsverheiratet worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Unvereinbar damit habe sein Bruder vor dem Bundesasylamt vorerst gemeint, dass er zwei Schwestern habe, die vor ca. 10 Jahren von einem Gegner der Taliban namens XXXX nach Pakistan entführt und verkauft worden seien (siehe Seite 9 des Einvernahmeprotokolls des Bruders im Akt des Bundesasylamtes zur Zl. 0812.914-BAT). Dagegen habe der Bruder des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof gemeint, er wisse nicht genau, ob er Schwestern habe und soweit er sich erinnern könne, hätte er keine Schwestern gehabt (siehe Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, dass er zwei Schwestern habe, die beide verheiratet seien. Bei der Hochzeit der älteren Schwester wäre noch der Vater dabei gewesen. Ob die Schwestern zwangsverheiratet worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Unvereinbar damit habe sein Bruder vor dem Bundesasylamt vorerst gemeint, dass er zwei Schwestern habe, die vor ca. 10 Jahren von einem Gegner der Taliban namens römisch 40 nach Pakistan entführt und verkauft worden seien (siehe Seite 9 des Einvernahmeprotokolls des Bruders im Akt des Bundesasylamtes zur Zl. 0812.914-BAT). Dagegen habe der Bruder des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof gemeint, er wisse nicht genau, ob er Schwestern habe und soweit er sich erinnern könne, hätte er keine Schwestern gehabt (siehe Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).
Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass sein Bruder in Kabul geheiratet habe, als der Vater noch gelebt habe (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Sein Bruder habe jedoch jedoch vor dem Bundesasylamt am 24.02.2009 behauptet, er habe vor ca. fünf bis sechs Monaten im Iran geheiratet, und zwar in der Wohnung, in der er mit seiner Mutter und seinen Brüdern gelebt habe. Das wäre somit im August oder September 2008 gewesen (siehe Seite 3 des Einvernahmeprotokolls des Bruders). Vor dem Asylgerichtshof habe er gemeint, an einem 15.06., und zwar entweder 2007 oder 2008, geheiratet zu haben (siehe Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Als ihm die Behauptung des Beschwerdeführers vorgehalten worden sei, in Kabul geheiratet zu haben, habe er gemeint, er bestätige die Aussage des Beschwerdeführers insofern, als er mit seiner Frau in Afghanistan verlobt gewesen sei und sie im Iran geheiratet habe (siehe Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Weiters habe der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angegeben, die Frau seines Bruders habe schon in Kabul bei seiner Familie gewohnt und sei dann mit ihm und seiner Mutter in den Iran gegangen, als sein Bruder schon dort gewesen sei (siehe Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls). Der Bruder des Beschwerdeführers habe dies umgekehrt geschildert, nämlich dass seine Frau schon im Iran gewesen sei, noch bevor er selbst in den Iran gegangen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers seinen seinem Bruder vorgehalten worden, worauf dieser behauptet habe, die Aussagen des Beschwerdeführers seien richtig. Seine Frau habe Dokumente im Iran besessen und habe frei ein- und ausreisen können.
Zum Zusammenleben mit seinem Bruder im Iran führte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof aus, dass er nicht sofort mit seinem Bruder im Iran zusammengelebt habe, sondern sie sich erst nach fünf bis sechs Monaten im Iran gefunden hätten (siehe Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Sein Bruder gab hingegen vor dem Asylgerichtshof an, er habe, nachdem sein Bruder auch in den Iran gekommen sei, "vom 1. Tag an" mit ihm im Iran gelebt (siehe Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Erst nach Konfrontation mit den Angaben des Beschwerdeführers habe er gemeint, dass die Aussage seines Bruders richtig sei und dieser ca. sechs bis acht Monate beim Schlepper geblieben sei; erst dann habe er seine beiden Brüder und die Mutter gefunden und zu sich geholt.
Aufgrund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers wie auch im Vergleich zum Vorbringen seines Bruders ergebe eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Auch die Versuche des Bruders des Beschwerdeführers, nach Vorhalt von Widersprüchen zum Vorbringen des Beschwerdeführers Letzteres als der Wahrheit entsprechend darzustellen, hätten angesichts der Häufung von Widersprüchen und der nicht stichhaltigen Erklärungen nicht zu überzeugen vermocht. Es habe anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders kein stimmiges, plausibles Bild einer dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohenden Verfolgung gezeichnet werden können, das der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt hätte werden können.
Das Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 12. 7. 2012 in der Justizanstalt Hirtenberg übernommen.
Der Beschwerdeführer stellte am 21. 5. 2013 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 22. 5. 2013 vor der Polizeiinspektion Hirtenberg durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in Afghanistan nicht leben könne, weil er dort keine Angehörigen mehr habe. Seine Familie würde im Iran leben. Er habe in Afghanistan große Probleme. Sein Vater und sein Bruder seien von den Taliban zwangsrekrutiert worden. Er habe Angst vor der dort lebenden Bevölkerung. Er habe Angst, dass sich die Bevölkerung auf Grund der Vergangenheit seines Vaters an ihm rächen würde.
In der Folge fand am 19. 6. 2013 eine niederschriftliche Einvernahme in der Justizanstalt Hirtenberg statt. Dort gab der Beschwerdeführer an, aus Kabul zu stammen. Sein Bruder lebe in Österreich. Auf die Frage, ob neue Fluchtgründe hervorgekommen seien, gab er an, dass er in Österreich eine neue Chance bekommen wolle. Er habe deshalb einen neuen Antrag gestellt, weil er in Afghanistan nicht leben könne, ohne getötet zu werden. Er habe auch niemanden in Afghanistan, der ihn unterstützen könne.
Mit Schriftsatz vom 24. 6. 2013 langte am eine Stellungnahme des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein, in der gerügt wurde, dass aus den dem Verfahren eingeführten Länderberichten nicht hervorgehe, wie der Beschwerdeführer in seiner Heimat oder an einem anderen Ort zumutbar leben könne und ob er dort seine Grundbedürfnisse hinreichen befriedigen werden könne. Zudem wurde der Antrag gestellt, einen Sachverständigen beizuziehen, weil sich die politischen Verhältnisse in einem radikalen Wechsel befinden würden und andernfalls kein aktueller Situationsbericht möglich sei.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26. 6. 2013, Zl 13 06.557-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21. 5. 2013 gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 29. 6. 2013 persönlich übernommen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26. 6. 2013, Zl 13 06.557-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21. 5. 2013 gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 29. 6. 2013 persönlich übernommen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 8. 7. 2013 erhobene Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.
Es ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, als der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz lediglich jene Gründe heranzog, die bereits vor Rechtskraft der Entscheidung des ersten Verfahrens vorlagen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers haben sich somit keine Neuerungen ergeben, die hier zu berücksichtigen wären.
Jedoch ist ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 m. w.N.).Jedoch ist ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 m. w.N.).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner zweiten Antragstellung darauf hingewiesen, dass er in Afghanistan ohne Unterstützung leben müsse.
Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben können. Es könne auch für alleinstehende Männer ohne Netzwerk schwierig sein, sich zu bewegen. Im Allgemeinen sei es nicht einfach ohne Netzwerk zu überleben.
Wenn das Bundesasylamt in den getroffenen Feststellungen von Schwierigkeiten bei alleinstehenden Rückkehrern ohne soziales Netzwerk ausgeht, lässt es diesen Umstand in seinem Bescheid unberücksichtigt und hat es somit unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte würde. Das Bundesasylamt beschränkt sich lediglich darauf, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzusprechen, ohne sich jedoch mit der Frage der Wieder- bzw. Neuansiedlung in Kabul auseinanderzusetzen.
Der erkennende Gerichthof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 29. 6. 2013 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.08.2013