RS Vwgh 2005/11/24 2004/07/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0028 E 27. März 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erzielen, muß selbst den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070117.X04

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten