Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E8 411.814-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2011, Zl. 09 10.780-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2011, Zl. 09 10.780-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatangehöriger der Türkei, stellte am 07.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatangehöriger der Türkei, stellte am 07.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG.
2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Erstbefragung am 07.09.2009 und einer niederschriftlicher Einvernahme des BF am 17.12.2009, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zahl:
09 10.780 - BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS. 195 ff).09 10.780 - BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS. 195 ff).
3. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Die Verständigung von der Hinterlegung wurde gemäß dem Rückschein am 08.02.2010 in den Briefkasten eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 09.02.2010 bestimmt (AS. 196).
4. Mit Schriftsatz vom 25.02.2010 erhob der BF per Telefax vom selben Tag gegen den Bescheid vom 03.02.2010 Beschwerde, in welcher er von einer Zustellung am 11.02.2010 ausging (AS. 337).
5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem BF vorgehalten, dass von der rechtskonformen Zustellung des Bescheides am 09.02.2010 durch Hinterlegung auszugehen sei und daher die Beschwerde als verspätet erscheine (AS. 361 f).
6. Mit Stellungnahme vom 19.03.2010 brachte der BF vor, dass sein Vater krank sei und zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung in der Türkei auf der Intensivstation gewesen sei, sodass sich die Familie große Sorgen gemacht habe und der BF immer wieder bei seinem Bruder gewesen sei, um diesen mit seinen Kindern zu unterstützen. Er habe erst verspätet erfahren, dass er Post bekommen habe, da die Briefkastenanlage in seinem Wohnblock umgebaut werde. Zum Beweis dafür legte er eine Bestätigung seines Vermieters vor, wonach die Briefkasten-Anlage im Umbau sei und dem BF die Verständigung von der Hinterlegung deshalb ca. 3 Wochen verspätet ausgefolgt worden sei (AS. 407).
Gleichzeitig mit dieser Stellungnahme stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen begründete er damit, er habe aufgrund des Umbaus der Briefkastenanlage die Post schuldlos zu spät erhalten und stelle dies ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar.
7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011, Zl. E8 411.814-1/2010/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011, Zl. E8 411.814-1/2010/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führt der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der BF nicht behauptet habe, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle iSd ZustellG nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können. Die Zustellung durch Hinterlegung sei daher rechtskonform erfolgt und sei die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen.
8. Mit Bescheid vom 22.04.2011, Zahl: 09 10.780 - BAI, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen (AS. 413 ff).8. Mit Bescheid vom 22.04.2011, Zahl: 09 10.780 - BAI, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen (AS. 413 ff).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, der seinerzeitige Bescheid des BAA sei ordnungsgemäß am 09.02.2010 beim Postamt hinterlegt und somit zugestellt worden; der letzte Tag der Rechtsmittelfrist sei folglich der 23.02.2010 gewesen.
Was das nunmehrige Vorbringen des BF anbelangt, er habe die Verständigung von der Hinterlegung wegen des Umbaus der Briefkastenanlage erst ca. 3 Wochen verspätet erhalten, so habe sich der BF selbst in massive Widersprüche verwickelt: So habe er noch in der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 03.02.2010 - wobei er noch von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausging - angeführt, der Bescheid sei am "11.02.2010" zugestellt worden, was (sinngemäß) darauf hindeute, dass der BF zu diesem Zeitpunkt den Bescheid jedenfalls erhalten haben muss. Andererseits sei aber auch undenkbar, dass der BF - wie ihm nunmehr von seinem Vermieter bestätigt wird - die Verständigung von der Hinterlegung erst ca. 3 Wochen später erhalten hat, hat er doch bereits am 25.02.2010 Beschwerde erhoben.
Insofern sei doch dem zuerst erstatteten Vorbringen des BF, wonach er den Bescheid am 11.02.2010 erhalten habe, mehr Glauben zu schenken als seinem widersprüchlichen Vorbringen, welches er erst nach dem Verspätungsvorhalt - wohl aus "verfahrenstaktischen Gründen" - erstattet habe.
Dass im Übrigen - wie von seinem Vermieter bestätigt - die Briefkastenanlage seinerzeit umgebaut wurde, sei durchaus möglich, allerdings hätte den BF dann gerade in Anbetracht seines anhängigen Verfahrens eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, um zu gewährleisten, dass ihm behördliche Briefe tatsächlich zugestellt werden können.
Zusammengefasst liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Hindernis vor; vielmehr habe der BF auffallend sorglos gehandelt.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 29.04.2011 zugestellt.
9. Mit Schriftsatz vom 11.05.2011 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2011, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, Beschwerde (AS. 425 ff).
Darin führte er zusammengefasst aus, dass die als verspätet zurückgewiesene Beschwerde seinerzeit von einem Vertreter der Caritas verfasst worden sei. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eruierbar, weshalb dieser von einer Zustellung am 11.02.2010 ausging. Es sei jedenfalls Aufgabe des Vertreters der Caritas gewesen, das Zustelldatum zu überprüfen und für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde Sorge zu tragen; offensichtlich habe er übersehen, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen und könne dieses Versehen dem BF nicht angelastet werden und werde diesbezüglich die Einvernahme des BF und eines Mitarbeiters der Caritas beantragt.
Weiters verwies der BF wie bereits bisher darauf, dass sich sein Vater in der Türkei zum Zeitpunkt der Zustellung auf der Intensivstation befunden habe, weshalb sich der BF öfters bei seinem Bruder aufgehalten habe, um diesen mit den Kindern zu unterstützen. Ferner sei eben der Briefkasten umgebaut worden und seien dies die Gründe dafür, dass er den Bescheid bzw. die Verständigung von der Hinterlegung erst später erhalten habe.
Es liege daher ein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis vor und sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.
Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
3. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt. Feststellbar war auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens wie folgt:
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 03.02.2010, FZ. 09 10.780-BAI, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.02.2010 beim Postamt hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 09.02.2010 bestimmt. Mit diesem Tag begann gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 ZustellG die Beschwerdefrist, welche sohin mit Ablauf des 23.02.2010 endete.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 03.02.2010, FZ. 09 10.780-BAI, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.02.2010 beim Postamt hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 09.02.2010 bestimmt. Mit diesem Tag begann gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustellG die Beschwerdefrist, welche sohin mit Ablauf des 23.02.2010 endete.
Dieser Ablauf war angesichts des Akteninhalts und der entsprechenden auch vom BF unbestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes als unstrittig festzustellen.
Dass der Fristenlauf - wegen Abwesenheit des BF von der Abgabestelle (vgl. § 17 Abs 3 ZustellG) - gar nicht ausgelöst worden sei (und damit die Frist nicht versäumt werden konnte), wurde vom Asylgerichtshof bereits mit Beschluss vom 03.03.2011 verneint, mit welchem die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen worden war.Dass der Fristenlauf - wegen Abwesenheit des BF von der Abgabestelle vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG) - gar nicht ausgelöst worden sei (und damit die Frist nicht versäumt werden konnte), wurde vom Asylgerichtshof bereits mit Beschluss vom 03.03.2011 verneint, mit welchem die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen worden war.
4.1. Vorweg ist weiters auszuführen, dass der BF offenbar durch das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) erfahren hat, dass sein Rechtsmittel verspätet ist, weshalb der mit Schreiben vom 19.03.2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig iSd § 71 Abs. 2 AVG, nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Umstände auf Seiten des BF, gestellt wurde.4.1. Vorweg ist weiters auszuführen, dass der BF offenbar durch das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) erfahren hat, dass sein Rechtsmittel verspätet ist, weshalb der mit Schreiben vom 19.03.2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG, nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Umstände auf Seiten des BF, gestellt wurde.
4.2. Was die - rechtzeitig - im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegebenen Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde betrifft, so ist folgendes auszuführen:
Der BF brachte im Wiedereinsetzungsantrag - wie bereits dargestellt - vor, er habe sich in dem Zeitraum, in welchem die Verständigung von der Hinterlegung im Briefkasten hinterlegt worden sei, öfters bei seinem Bruder aufgehalten. Zudem sei die Briefkastenanlage in dem Haus, in welchem er wohne, umgebaut worden. Aus diesen Gründen habe er verspätet erfahren, dass er Post erhalten habe.
Das Bundesasylamt führte diesbezüglich im angefochtenen Bescheid - hier auf das kürzeste zusammengefasst dargestellt - aus, dass das Vorbringen, der BF habe ca. 3 Wochen verspätet (also etwa um den 01.03.2010) von der Hinterlegung erfahren, schon durch die - "lediglich" zwei Tage zu spät (am 25.02.2010) erhobene Beschwerde entkräftet sei, in welcher zudem der 11.02.2010 als Zustelldatum angeführt sei.
Dieser beweiswürdigenden Argumentation kann nach Ansicht des AsylGH nicht entgegengetreten werden. Insofern ist auch nach Ansicht des AsylGH dem zuerst erstatteten Vorbringen des BF, wonach er den Bescheid am 11.02.2011 erhalten habe (in der Beschwerde ist hier irrtümlich von "zugestellt" die Rede), mehr Glauben zu schenken als seinem widersprüchlichen Vorbringen, welches er erst nach dem Verspätungsvorhalt - wohl aus "verfahrenstaktischen Gründen" - erstattet hat. Bereits vor diesem Hintergrund kann der BF kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" glaubhaft machen, war ihm der Bescheid doch tatsächlich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugekommen und sind keine danach eingetretenen Hinderungsgründe für die Verfassung einer Beschwerde ersichtlich. Im Übrigen führte der BF in seiner Beschwerde durch seinen nunmehrigen anwaltlichen Vertreter selbst aus, es sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eruierbar, warum ein Mitarbeiter der Caritas von einer Zustellung am 11.02.2010 ausging - allenfalls habe sich auf dem Kuvert ein Poststempel mit diesem Datum befunden (AS. 427) -, sodass diesbezüglich auch keine weiteren Ermittlungsschritte des AsylGH geboten sind.
Was die Bestätigung des Vermieters des BF anbelangt, der zufolge die Briefkastenanlage umgebaut worden sei und der BF die Verständigung somit ca. 3 Wochen später erhalten habe, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dies bereits im Widerspruch mit der tatsächlichen Beschwerdeerhebung bereits am 25.02.2010 steht. Unabhängig davon hätte es die dem BF zumutbare Sorgfaltspflicht geboten, in Anbetracht eines anhängigen Verfahrens regelmäßig im Briefkasten Nachschau zu halten, wobei dem BF dann die Umbaumaßnahmen aufgefallen wären und er dafür hätte Sorge tragen können, dass er nicht - wie behauptet - wochenlang keine Post erhält.
Was die ebenfalls im Antrag auf Wiedereinsetzung angeführten mangelnden Sprachkenntnisse des BF betrifft, so stellen solche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (vgl. Hengstschläger / Leeb, AVG, § 71, Rz 76). Zudem waren der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid gemäß § 22 AsylG auch in einer dem BF verständlichen Sprache enthalten.Was die ebenfalls im Antrag auf Wiedereinsetzung angeführten mangelnden Sprachkenntnisse des BF betrifft, so stellen solche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar vergleiche Hengstschläger / Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 76). Zudem waren der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid gemäß Paragraph 22, AsylG auch in einer dem BF verständlichen Sprache enthalten.
Wenn er sich weiters auf mangelnde Rechtskenntnisse beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Datum der Zustellung durch entsprechende Erkundigungen hätte geklärt werden können, sodass auch hier kein minderer Grad des Versehens vorliegt. Dass der BF von der Bedeutung des Bescheides wusste, zeigt sich ja gerade dadurch, dass eben - wenn auch zwei Tage verspätet - Beschwerde erhoben wurde.
4.3. Schließlich änderte der BF sein Vorbringen in der von seinem anwaltlichen Vertreter verfassten Beschwerdeschrift wieder ab und gab hier erstmals an, er habe den Bescheid möglicherweise zwar tatsächlich am 11.02.2010 erhalten, allerdings sei er zwecks Verfassung einer Beschwerde umgehend mit dem Bescheid zur Caritas gegangen und habe dann ein Mitarbeiter der Caritas übersehen, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen und könne ihm dieses Versehen nicht angelastet werden (AS. 427).
Dazu ist allerdings festzuhalten, dass ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr in Betracht kommt. Daher vermögen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptungen einen Wiedereinsetzungsantrag nicht zu begründen (vgl. Hengstschläger / Leeb, AVG, § 71, Rz 117 sowie die oben unter Punkt 2.2. angeführte Judikatur).Dazu ist allerdings festzuhalten, dass ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr in Betracht kommt. Daher vermögen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptungen einen Wiedereinsetzungsantrag nicht zu begründen vergleiche Hengstschläger / Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 117 sowie die oben unter Punkt 2.2. angeführte Judikatur).
Nur der Vollständigkeit halber sei dazu zunächst festgehalten, dass der BF die Caritas bzw. einen Mitarbeiter nie formell bevollmächtigt hat, sondern bei seiner Beschwerde offenbar nur unterstützt wurde. Selbst wenn man dieses neue Vorbringen im Übrigen berücksichtigen würde, so wäre daraus für den BF nichts zu gewinnen, führt er doch in seiner Beschwerde wörtlich aus: "Aus welchen Gründen die Beschwerde erst am 25.02.2010 eingereicht wurde, kann nicht mehr festgestellt werden bzw. muss darüber ein informierter Sachbearbeiter der Caritas F. befragt werden." Der BF bringt also auch in der Beschwerde keinerlei Wiedereinsetzungsgrund (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auf Seiten eines Mitarbeiters der Caritas) vor, sondern verweist lediglich auf eine vorzunehmende Befragung eines Mitarbeiters der Caritas im Hinblick auf die Gründe für die Säumnis. Der AsylGH wäre jedoch nicht gehalten, irgendeinen "Erkundungsbeweis" durchzuführen, sondern wäre es am anwaltlichen Vertreter des BF gelegen, konkret einen Wiedereinsetzungsgrund zu nennen, der durch die Befragung eines Mitarbeiters der Caritas glaubhaft gemacht werden könnte.
4.4. Da der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen konnte, wurde sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt zu Recht abgewiesen und war der gegenständlichen Beschwerde daher keine Folge zu geben.
5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
31.07.2013