TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/24 E10 430545-1/2012

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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Spruch

E10 430545-1/2012/20E

E10 430546-1/2012/18E

E10 430547-1/2012/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.846-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.846-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. BELARUS, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.474-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BELARUS, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.474-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. BELARUS, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.475-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BELARUS, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.475-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP3" bezeichnet) stellten im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Die männliche bP1 ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, die weibliche bP2 und die minderjährige männliche bP3 sind Staatsangehörige der Republik Belarus.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP3" bezeichnet) stellten im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Die männliche bP1 ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, die weibliche bP2 und die minderjährige männliche bP3 sind Staatsangehörige der Republik Belarus.

bP1 brachte vor, im Jahre 1991 Armenien verlassen zu haben und laut ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Jahre 2007 für die Dauer eines Jahres, laut ihren Angaben vor einem Organwalter der belangten Behörde im Jahr 2008 "für kurze Zeit" dorthin zurückgekehrt zu sein. Ansonsten hätte sie sich in der Russischen Föderation, der Ukraine und Belarus aufgehalten.

Der ursprüngliche Grund, warum sie im Jahre 1991 Armenien verlassen hätte, wäre der Umstand gewesen, dass sie trotz ihrer Wehrdienstuntauglichkeit vom Militär anlässlich des Krieges gegen Aserbaidschan mobilisiert worden wäre.

Von 2001 - 2007, sowie von 2008 - 2011 hätte bP1 mit der bP2 und bP3 in Belarus gewohnt und im Baugewerbe gearbeitet.

bP1 begründete ihren Antrag damit, in der Russischen Föderation in Probleme mit kriminellen verwickelt gewesen zu sein.

Weiters brachte bP1 vor, an Diabetes und Hepatitis C zu leiden. ("Ich habe Hepatitis C und stehe diesbezüglich seit 2 Monaten in Behandlung. Ich bekomme dagegen Spritzen und muss Tabletten nehmen. Ich bin auch zuckerkrank. Ich nehme Insulinspritzen. Bezüglich meiner Kopfverletzung aus dem Jahr 1987 habe ich keine größeren Probleme.")

Während des weiteren Verfahrensverlaufes brachte sie vor, sie hätte sie als Folge der Schussverletzung aus dem Jahre 1987 öfters Kopfschmerzen und auch sonst an verschiedenen Körperstellen Schmerzen.

In Österreich sei neben bP2 und bP3 noch eine Tochter und die Mutter von bP1 aufhältig, welchen Asyl gewährt worden sei ("1995 hatte ich eine Lebensgemeinschaft mit einer Frau und aus dieser Beziehung stammt meine Tochter, XXXX, die mit meiner Mutter ca. 2003 nach Österreich kam und beide anerkannte Flüchtlinge sind.")In Österreich sei neben bP2 und bP3 noch eine Tochter und die Mutter von bP1 aufhältig, welchen Asyl gewährt worden sei ("1995 hatte ich eine Lebensgemeinschaft mit einer Frau und aus dieser Beziehung stammt meine Tochter, römisch 40 , die mit meiner Mutter ca. 2003 nach Österreich kam und beide anerkannte Flüchtlinge sind.")

bP1 gab an, in Belarus keine Probleme gehabt zu haben, ihr "Mann ist Kaukasier und werde ständig verfolgt. Er ist Invalide" und bP2 wäre nur wegen dem Mann gemeinsam mit bP3 geflüchtet.

I.1.2. Der Antrag von bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag von bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz wurden ebenso mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus verfügt (Spruchpunkt III.).Die Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz wurden ebenso mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen von bP1 als nicht glaubhaft.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen von bP1 als nicht glaubhaft.

I.1.2.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen der bP1 zu ihrer Antragsbegründung als nicht glaubhaft erwies und bP2 und bP3 keine eigenen Gründe vorbrachten, keine Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden kann, welche auf ein in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zurückführbares Motiv basiere.römisch eins.1.2.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen der bP1 zu ihrer Antragsbegründung als nicht glaubhaft erwies und bP2 und bP3 keine eigenen Gründe vorbrachten, keine Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden kann, welche auf ein in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zurückführbares Motiv basiere.

Weiters leiden die bP an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, bzw. an keinen solchen, welche in ihren Herkunftsstaaten nicht behandelbar wären.

Soweit in Bezug auf bP1 familiäre Bindungen feststellbar wären, ist ein Eingriff in diese durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt.Soweit in Bezug auf bP1 familiäre Bindungen feststellbar wären, ist ein Eingriff in diese durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt.

I.1.2.3. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.3. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Nach Wiederholung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts stellte die nunmehrige Vertretung der bP in Abrede, dass sich das Vorbringen der bP1 als nicht glaubhaft darstelle.

Ebenso hätte sich die bP nicht mit dem Umstand, dass bP1 enge Familienangehörige in Österreich hätte, auseinandergesetzt.

Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde leide die bP1 an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich an einem metabolischen Syndrom, massiver Hypertriglicyeridämie, Zwerchfellhochstand, Diabetes mellius, Hypertonie, Adipositas, chronischer Hepatitis C, cranialer Schussverletzung und Depressionen.

Die Behörde hätte sich nicht mit dem Krankheitsbild in seiner Gesamtheit vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgungslage in Armenien auseinandergesetzt.

Ausdrücklich wurde beantragt, dass Ermittlungen durchgeführt werden, ob sich der von der bP beschriebene Vorfall in der Russischen Föderation tatsächlich zutrug.

Darüber hinaus stelle die Ausweisung der bP in verschiedene Herkunftsstaaten einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt hätte.

In Bezug auf bP2 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandersetzte, ob sie gemeinsam mit ihrem Sohn in Belarus über eine Existenzgrundlage verfügen würde.

I.1.4. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.

1.1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.1.1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1.1.6. Die eingebrachten Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnissen hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen. In Bezug auf Spruchpunkt II und III wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide insoweit gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben.1.1.6. Die eingebrachten Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnissen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abgewiesen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide insoweit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die behaupteten fluchtkausalen Ereignisse nicht in Armenien beziehungsweise Weißrussland - den Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer -, sondern in der Russischen Föderation stattfanden. Da nur eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im Herkunftsstaat zur Gewährung von Asyl berechtigt, erübrige sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die behaupteten fluchtkausalen Ereignisse nicht in Armenien beziehungsweise Weißrussland - den Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer -, sondern in der Russischen Föderation stattfanden. Da nur eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK im Herkunftsstaat zur Gewährung von Asyl berechtigt, erübrige sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde führte jedoch in Bezug auf den Sachverhalt gem. § 8 AsylG ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben war.Die belangte Behörde führte jedoch in Bezug auf den Sachverhalt gem. Paragraph 8, AsylG ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben war.

1.1.7. Gegen die die oa. Erkenntnisse wurde eine Beschwerde beim VfGH eingebracht, welcher dieser stattgab und die angefochtenen Erkenntnisse mit do. ER. vom 26.6.2013, U2634/2012-16, U 2635-2636/2012-8 behob.

Hierbei führte der VfGH aus, dass die Legaldefinition des Begriffes Herkunftsstaat in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 einheitlich für die Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anwendbar sei. Der AsylGH schließe im vorliegenden Fall nicht aus, dass als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer die Russische Föderation anzusehen sei. Daher wirke sich die unzureichende Ermittlungstätigkeit des BAA in Bezug auf den oder die Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer auf beide Spruchpunkte gleichermaßen aus. Der AsylGH sei demnach im vorliegenden Fall zur Behebung beider Spruchpunkte verpflichtet. Indem er lediglich die Refloulemententscheidung und die Ausweisung behob und zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverwies, die Beschwerde gegen die Asylabweisung aber als unbegründet abwies, verkenne er die Rechtslage in grober Weise.Hierbei führte der VfGH aus, dass die Legaldefinition des Begriffes Herkunftsstaat in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 einheitlich für die Asylgewährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 anwendbar sei. Der AsylGH schließe im vorliegenden Fall nicht aus, dass als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer die Russische Föderation anzusehen sei. Daher wirke sich die unzureichende Ermittlungstätigkeit des BAA in Bezug auf den oder die Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer auf beide Spruchpunkte gleichermaßen aus. Der AsylGH sei demnach im vorliegenden Fall zur Behebung beider Spruchpunkte verpflichtet. Indem er lediglich die Refloulemententscheidung und die Ausweisung behob und zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverwies, die Beschwerde gegen die Asylabweisung aber als unbegründet abwies, verkenne er die Rechtslage in grober Weise.

Auch die kursorische Qualifizierung des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig in der angefochtenen Entscheidung ändert nichts an dieser Beurteilung.

Der AsylGH übernehme weiters die Beweiswürdigung im Bescheid des BAA, ohne diese wiederzugeben. Diesen Ausführungen fehle es somit an Begründungswert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.4. Behebung der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.2.4. Behebung der angefochtenen Bescheide

Einleitend ist festzuhalten, dass das ho. Gericht verpflichtet ist, in dem betreffenden Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. etwa Erk. d. VfGH vom 13.12.2002, A10/02 - A11/02 ua) und führte dieser im die angefochtene Entscheidung behebenden Erkenntnis im Hinblick auf die Spruchpunkte I und II der angefochtenenEinleitend ist festzuhalten, dass das ho. Gericht verpflichtet ist, in dem betreffenden Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche etwa Erk. d. VfGH vom 13.12.2002, A10/02 - A11/02 ua) und führte dieser im die angefochtene Entscheidung behebenden Erkenntnis im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der angefochtenen

Erkenntnisse aus, der AsylGH sei ... im vorliegenden Fall zur

Behebung beider Spruchpunkte [Anm. somit auch Spruchpunkt I der angefochtenen Erkenntnisse] verpflichtet.Behebung beider Spruchpunkte [Anm. somit auch Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Erkenntnisse] verpflichtet.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

In Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass sich der Prüfungsrahmen in Bezug auf eine Gefahr im Sinne des Art. Abschnitt A Ziffer 2 der GFK auf den Herkunftsstaat der bP bezieht. Dieser ist entweder jener Staat, dessen Staatsbürgerschaft die bP besitzen und nur im Falle der Staatenlosigkeit der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG). Verfolgungshandlungen, welche sich außerhalb des Herkunftsstaates ereigneten, wären allenfalls dann relvant, wenn sich die dort stattgefundene Handlung bzw. ihre konkreten Auswirkungen auf den Herkunftsstaat erstrecken.In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass sich der Prüfungsrahmen in Bezug auf eine Gefahr im Sinne des "Art". Abschnitt A Ziffer 2 der GFK auf den Herkunftsstaat der bP bezieht. Dieser ist entweder jener Staat, dessen Staatsbürgerschaft die bP besitzen und nur im Falle der Staatenlosigkeit der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG). Verfolgungshandlungen, welche sich außerhalb des Herkunftsstaates ereigneten, wären allenfalls dann relvant, wenn sich die dort stattgefundene Handlung bzw. ihre konkreten Auswirkungen auf den Herkunftsstaat erstrecken.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Rückkehrsituation der bP in deren Herkunftsstaaten -soweit aus der Aktenlage im Allgemeinen und den angefochtenen Bescheiden im Besonderen ersichtlich- nur rudimentär auseinandersetzte und sich die diesbezüglichen Ausführungen in Spruchpunkt II beinahe zur Gänze auf die Einfügung von Textbausteinen -vermutlich im Kopierverfahren aus anderen Bescheiden- beschränkt. Diesen Textbausteinen fehlt beinahe zur Gänze der individuelle Bezug zu den bP bzw. ist dieser Bezug deutlich verfehlt. Dies zeigt sich etwa, wenn in Bezug auf bP1 in der Begründung von 3 verschiedenen Herkunftsstaaten gesprochen wird (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid (Hervorhebungen stimmten nicht mit dem Original überein): "Sie vermochten mit Ihren Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft dazulegen, dass Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in der Russischen Föderation einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wären. Da die von Ihnen dargelegten Befürchtungen, wie bereits ausgeführt, jeder konkreten Untermauerung entbehren, bzw. Sie im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen konnten, dass konkret Sie selbst, aufgrund in Ihrer Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, war es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Darüber hinaus vermag in Ihrem Fall nichts Wie bereits erörtert, vermochten Sie eine konkrete, auf Sie bezogene Verfolgung oder darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würden. .... Ziel des Refoulmentschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es eine Rückkehr nach Aserbaidschan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vorIm gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Rückkehrsituation der bP in deren Herkunftsstaaten -soweit aus der Aktenlage im Allgemeinen und den angefochtenen Bescheiden im Besonderen ersichtlich- nur rudimentär auseinandersetzte und sich die diesbezüglichen Ausführungen in Spruchpunkt römisch zwei beinahe zur Gänze auf die Einfügung von Textbausteinen -vermutlich im Kopierverfahren aus anderen Bescheiden- beschränkt. Diesen Textbausteinen fehlt beinahe zur Gänze der individuelle Bezug zu den bP bzw. ist dieser Bezug deutlich verfehlt. Dies zeigt sich etwa, wenn in Bezug auf bP1 in der Begründung von 3 verschiedenen Herkunftsstaaten gesprochen wird (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid (Hervorhebungen stimmten nicht mit dem Original überein): "Sie vermochten mit Ihren Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft dazulegen, dass Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in der Russischen Föderation einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wären. Da die von Ihnen dargelegten Befürchtungen, wie bereits ausgeführt, jeder konkreten Untermauerung entbehren, bzw. Sie im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen konnten, dass konkret Sie selbst, aufgrund in Ihrer Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, war es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Darüber hinaus vermag in Ihrem Fall nichts Wie bereits erörtert, vermochten Sie eine konkrete, auf Sie bezogene Verfolgung oder darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würden. .... Ziel des Refoulmentschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es eine Rückkehr nach Aserbaidschan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor

exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. ... Da sich Armenien

nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann hieraus auch keine Gefahr für Sie als Zivilperson abgeleitet werden.

...").

Ebenso setzte sich die belangte Behörde nicht mit dem tatsächlichen, aus der Aktenlage herleitbaren Gesundheitszustand von bP1 auseinander. So ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen eine Reihe von Erkrankungen (siehe deren Auflistung auch in der Beschwerdeschrift) und wird sich die belangte Behörde mit deren typischen Krankheitsbild in individualisierter Weise auseinanderzusetzen haben. Stellt sich hierbei heraus, dass das typische Krankheitsbild im unbehandelten Zustand nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, wird die Krankheit in weiterer Folge rechtlich nicht von Relevanz sein, stellt sich jedoch heraus, dass die Schwelle von Art. 3 leg. cit. erreicht wird, wird sie sich mit der Möglichkeit einer Überstellung nach Armenien und in weiterer Folge mit der Behandelbarkeit vor Ort auseinanderzusetzen haben.Ebenso setzte sich die belangte Behörde nicht mit dem tatsächlichen, aus der Aktenlage herleitbaren Gesundheitszustand von bP1 auseinander. So ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen eine Reihe von Erkrankungen (siehe deren Auflistung auch in der Beschwerdeschrift) und wird sich die belangte Behörde mit deren typischen Krankheitsbild in individualisierter Weise auseinanderzusetzen haben. Stellt sich hierbei heraus, dass das typische Krankheitsbild im unbehandelten Zustand nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht, wird die Krankheit in weiterer Folge rechtlich nicht von Relevanz sein, stellt sich jedoch heraus, dass die Schwelle von Artikel 3, leg. cit. erreicht wird, wird sie sich mit der Möglichkeit einer Überstellung nach Armenien und in weiterer Folge mit der Behandelbarkeit vor Ort auseinanderzusetzen haben.

Auch erscheint es im gegenständlichen Fall in Bezug auf bP1 erforderlich, ihre Lebensperspektive in Armenien in individualisierter Form insofern dahingehend näher zu hinterfragen, als sie seit 1991 praktisch durchgehend -bis auf eine Unterbrechungihren Lebensmittelpunkt außerhalb Armeniens unterhielt.

Letztlich wird sich die belangte Behörde in Bezug auf bP1 auch in Spruchpunkt II auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP1 über mehrere Herkunftsstaaten verfügt) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen haben.Letztlich wird sich die belangte Behörde in Bezug auf bP1 auch in Spruchpunkt römisch zwei auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP1 über mehrere Herkunftsstaaten verfügt) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen haben.

Auch in Bezug auf bP2 wird in Bezug auf die Rückkehrprognose -abweichend vom Spruch ("Weißrussland")- von der Russischen

Föderation gesprochen ("... So ist den [Anm. nicht ersichtlichen]

Länderfeststellungen des Bundesaylamtes zur Russischjen Föderation die Grundversorgung mit Nahrungsmttel[n] und Gegenständen des täglichen Bedarfs im Allgemeinen gewährleistet ist. ...") Auf S 28 des angefochtenen Bescheides wird wiederum Aserbaidschan genannt, indem von einem "Neubeginn in Aserbaidschan" gesprochen, ebenso wird auf der Folgeseite Aserbaidschan als Herkunftsstaat genannt. Über Belarus befinden sich dort jedoch keine ausdrücklichen Ausführungen.

Auch ist in Bezug auf bP der rechtsfreundlichen Vertretung beizupflichten, wenn diese moniert, die belangte Behörde hätte sich mit der spezifischen individuellen Situation der bP in ihrem Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr nicht im ausreichenden Maße auseinandergesetzt.

Letztlich wird sich die belangte Behörde klare Feststellungen zu treffen haben, von welchen Herkunftsstaaten sie ausgeht und vor dem Hintergrund der Berichtslage zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaaten Feststellungen zu treffen haben, von welchen konkreten Verfolgungshandlungen sie in den Herkunftsstaaten ausgeht und auch in Bezug auf bP2 und somit bP3 auch in Spruchpunkt II auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft auch hier entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP2 und bP3 über mehrere Herkunftsstaaten verfügen) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen habenLetztlich wird sich die belangte Behörde klare Feststellungen zu treffen haben, von welchen Herkunftsstaaten sie ausgeht und vor dem Hintergrund der Berichtslage zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaaten Feststellungen zu treffen haben, von welchen konkreten Verfolgungshandlungen sie in den Herkunftsstaaten ausgeht und auch in Bezug auf bP2 und somit bP3 auch in Spruchpunkt römisch zwei auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft auch hier entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP2 und bP3 über mehrere Herkunftsstaaten verfügen) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen haben

Abgesehen davon, dass sich das Erfordernis der Behebung der Spruchpunkte III aus dem Umstand ergibt, dass die Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide behoben wurden, wird darauf hingewiesen, dass auch hier ähnlich textbausteinartig und über weite Strecken ohne individuellen Bezug und sichtlich durch Kopieren aus anderen Bescheiden Spruchpunkt III abgehandelt wurde. So wird etwa in Bezug auf bP2 auf S 32 des angefochtenen Bescheides von im gesamten Akt nicht ersichtlichen "4 minderjährige[n] Kinder[n]" der bP2 gesprochen.Abgesehen davon, dass sich das Erfordernis der Behebung der Spruchpunkte römisch drei aus dem Umstand ergibt, dass die Spruchpunkte römisch zwei der angefochtenen Bescheide behoben wurden, wird darauf hingewiesen, dass auch hier ähnlich textbausteinartig und über weite Strecken ohne individuellen Bezug und sichtlich durch Kopieren aus anderen Bescheiden Spruchpunkt römisch drei abgehandelt wurde. So wird etwa in Bezug auf bP2 auf S 32 des angefochtenen Bescheides von im gesamten Akt nicht ersichtlichen "4 minderjährige[n] Kinder[n]" der bP2 gesprochen.

Auch spricht die belangte Behörde über die Beziehung von bP1 zu ihrer Mutter und dem weiteren in Österreich aufhältigen Kind, ohne dass dem Akteninhalt entnehmbar wäre, aufgrund welcher Informationsquelle sich die belangte Behörde ein Bild über diese Beziehung machte.

Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens (Anm.: diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens Anmerkung, diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]).

Auch ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde durch die praktisch ausschließliche Verwendung von Textbausteinen, ohne auf den individuelle vorliegenden Sachverhalt einzugehen, sich letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens anmaßt (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).

Dass sich die Nachholung der beschriebenen Ermittlungsschritte ohne die weitere Befragung durch bP1 und bP2 nicht bewerkstelligen lässt, ergibt sich aus den oa. Ausführungen. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher die bP1 und bP2 ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich das erkennende Gericht der Auffassung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP, die Ausweisung in zwei verschiedene Herkunftsstaaten stelle sich per se als rechtswidrig dar, nichts abgewinnen kann, zumal sich der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf das Privat- und Familienleben im Inland beschränkt (vgl. ho. Erk. vom 20.10.2008, E9 308.488-1/2008-5E und weitere Familienmitglieder mwN; die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss U709/08-3 abgelehnt).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich das erkennende Gericht der Auffassung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP, die Ausweisung in zwei verschiedene Herkunftsstaaten stelle sich per se als rechtswidrig dar, nichts abgewinnen kann, zumal sich der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK auf das Privat- und Familienleben im Inland beschränkt vergleiche ho. Erk. vom 20.10.2008, E9 308.488-1/2008-5E und weitere Familienmitglieder mwN; die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss U709/08-3 abgelehnt).

II.2.5 Familienverfahrenrömisch zwei.2.5 Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

...

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

...

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird, und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.

Auch in Bezug auf die minderjährige bP3 ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, als Asylwerber aufhältig über deren Anträge im selben Umfang entschieden wurde, weshalb aus dem Titel des Familienverfahrens keine anderslautenden Entscheidungen herleitbar sind.

II.2.5. Aufgrund der oa. Ausführungen waren die angeführten Erkenntnisse spruchgemäß zu beheben.römisch zwei.2.5. Aufgrund der oa. Ausführungen waren die angeführten Erkenntnisse spruchgemäß zu beheben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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