Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zlen. B4 433.175-1/2013/3E
B4 433.176-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, und (2.) der XXXX, beide afghanische Staatsangehörige, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 1.2.2013, Zlen. (1.) 12 00.061-BAG bzw. (2.) 12 00.062-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , und (2.) der römisch 40 , beide afghanische Staatsangehörige, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 1.2.2013, Zlen. (1.) 12 00.061-BAG bzw. (2.) 12 00.062-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG jeweils in ihrem Spruchpunkt I. behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG jeweils in ihrem Spruchpunkt römisch eins. behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die minderjährigen Beschwerdeführer brachten XXXX am 3.1.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Die minderjährigen Beschwerdeführer brachten römisch 40 am 3.1.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Bescheiden vom 1.2.2013, Zlen. 12 00.061-BAG bzw. 12 00.061-BAG, wies das Bundesasylamt diese Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I), erkannte ihnen aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 2.2.2014 (Spruchpunkt III). Am gleichen Tag erging eine gleichlautende Entscheidung über den Antrag der XXXXI.2. Mit Bescheiden vom 1.2.2013, Zlen. 12 00.061-BAG bzw. 12 00.061-BAG, wies das Bundesasylamt diese Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihnen aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 2.2.2014 (Spruchpunkt römisch drei). Am gleichen Tag erging eine gleichlautende Entscheidung über den Antrag der römisch 41 .
3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben XXXX sowie die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben römisch 40 sowie die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 433.174-1/2013/3E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde der XXXX den Spruchpunkt I. des von ihr bekämpften Bescheides auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 433.174-1/2013/3E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde der römisch 40 den Spruchpunkt römisch eins. des von ihr bekämpften Bescheides auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
2.2. Die Beschwerdeführer gehören als minderjährige Kinder der XXXX deren Kernfamilie an. Da das Verfahren der XXXX nach der Behebung des Spruchpunktes I. des sie betreffenden Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.2.2. Die Beschwerdeführer gehören als minderjährige Kinder der römisch 40 deren Kernfamilie an. Da das Verfahren der römisch 40 nach der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des sie betreffenden Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
14.08.2013