TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/25 B13 423266-2/2013

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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Spruch

Zl B13 423.266-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, festgestellte Volljährigkeit, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. 6. 2013, Zl 13 04.019 EAST Ost, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. 6. 2013, Zl 13 04.019 EAST Ost, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer brachte am 4. 8. 2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In seiner Erstbefragung am 5. 8. 2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PoIlizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 1. 1. 1995 geboren worden und stamme aus XXXX, Provinz Kapisa, Afghanistan. Vor ca. eineinhalb Monaten wäre er in Begleitung eines Schleppers mit einem Bus in den Iran gefahren. Von dort wäre er mit einem LKW in die Türkei gebracht worden, wo er sich 26 Tage aufgehalten hätte. Danach wäre er, erneut versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Taliban verlangt hätten, dass er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe. Da sein Vater dagegen gewesen wäre, wäre dieser von ihnen getötet worden. Vor ca. zwei Monaten hätten die Taliban den Beschwerdeführer erneut zwangsrekrutieren wollen, weshalb er aus Angst geflüchtet wäre.In seiner Erstbefragung am 5. 8. 2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PoIlizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 1. 1. 1995 geboren worden und stamme aus römisch 40 , Provinz Kapisa, Afghanistan. Vor ca. eineinhalb Monaten wäre er in Begleitung eines Schleppers mit einem Bus in den Iran gefahren. Von dort wäre er mit einem LKW in die Türkei gebracht worden, wo er sich 26 Tage aufgehalten hätte. Danach wäre er, erneut versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Taliban verlangt hätten, dass er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe. Da sein Vater dagegen gewesen wäre, wäre dieser von ihnen getötet worden. Vor ca. zwei Monaten hätten die Taliban den Beschwerdeführer erneut zwangsrekrutieren wollen, weshalb er aus Angst geflüchtet wäre.

Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes hatte das Bundesasylamt Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers und veranlasste eine sachverständige Altersschätzung. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Röntgenaufnahme der linken Hand, einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. 9. 2011 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 27. 9. 2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20 bis 25 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich daher ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das angegebene Alter von 16 Jahren und acht Monaten zum Untersuchungszeitpunkt könne somit aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Bei seiner Einvernahme am 7. 10. 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung und konfrontiert mit den Ergebnissen der sachverständigen Altersschätzung im Wesentlichen Folgendes an:

Die Altersfeststellung sei nicht richtig. er habe gearbeitet, deswegen seien seine Hände und Knochen vielleicht so alt. Er sei 16 Jahre alt und habe seit seinem zehnten Lebensjahr gearbeitet. Personaldokumente habe er keine.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht, dass er nunmehr als volljährig erachtet werde. Er werde daher nicht mehr von einem Rechtsberater gesetzlich vertreten. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages korrigiert.

Befragt nach einer Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, es nicht zu akzeptieren, es sei eine falsche Feststellung. Der Rechtsberater gab an, es zur Kenntnis zu nehmen

Bei seiner Einvernahme am 14.11.2011 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte keine Beweismittel mitgebracht, seine bisherigen Angaben würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Er sei afghanischer Staatsbürger aus Kapisa, Distrikt Tagab. Außerdem sei er Paschtune und Moslem.

Weiters gab der Beschwerdeführer an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F[rage]: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?

A[ntwort]: Dorf XXXX, Provinz Kapisa.A[ntwort]: Dorf römisch 40 , Provinz Kapisa.

F: Können Sie mir direkt an Ihr Dorf angrenzende Dörfer nennen?

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: Wenn Sie aus Ihrem Dorf hinausgehen, welches Dorf ist am nächsten?

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: Wie groß ist Ihr Dorf ungefähr?

A: Es hat so 100 bis 150 Häuser.

F: Können Sie mir den Weg von XXXX zur Stadt XXXX beschreiben? Durch welche Dörfer muss man reisen?F: Können Sie mir den Weg von römisch 40 zur Stadt römisch 40 beschreiben? Durch welche Dörfer muss man reisen?

A: Ich war nie in der Stadt XXXX. Ich arbeite auf den Feldern.A: Ich war nie in der Stadt römisch 40 . Ich arbeite auf den Feldern.

F: Verstehe ich Sie richtig? Sie waren nie in der Hauptstadt des Distriktes?

A: Ich kenne den Distriktsvorsteher, ich war aber nie in der Stadt.

F: Wie heißt der Distriktsvorsteher?

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: Wie weit ist die Stadt XXXX von XXXX entfernt?F: Wie weit ist die Stadt römisch 40 von römisch 40 entfernt?

A: XXXX ist in XXXX. Wir leben in XXXX. Dieses Dorf befindet sich in XXXX.A: römisch 40 ist in römisch 40 . Wir leben in römisch 40 . Dieses Dorf befindet sich in römisch 40 .

F: Ich frage Sie nun nochmals, kennen Sie die Stadt XXXX?

A: Nein.

F: Wo haben Sie eingekauft, wenn Sie eingekauft haben?

A: Mein Vater hat immer eingekauft. Nachfrage: Wo?

Auf der Seite von XXXX beim XXXX XXXX.Auf der Seite von römisch 40 beim römisch 40 römisch 40 .

F: Kennen Sie XXXX? Beschreiben Sie mir den Weg von Ihrem Dorf nach XXXX?

A: Nein.

F: Welche Distrikte kennen Sie von der Provinz Kapisa?

A: Ich kenne keine anderen Distrikte.

F: Wie weit ist es von Ihrem Dorf bis Kabul?

A: Ich war nie in Kabul, deswegen weiß ich es nicht.

F: Sie gaben an, von XXXX mit dem Bus in den Iran gefahren zu sein. Beschreiben Sie mir, durch welche Städte Sie gefahren sind! Wie lange dauerte die Reise?F: Sie gaben an, von römisch 40 mit dem Bus in den Iran gefahren zu sein. Beschreiben Sie mir, durch welche Städte Sie gefahren sind! Wie lange dauerte die Reise?

A: Ich habe bis zur Grenze gesagt. Der Dolmetscher hat falsch übersetzt.

F: Wollen Sie meine Fragen nicht beantworten? Beschreiben Sie mir die Strecke von XXXX bis in den Iran?F: Wollen Sie meine Fragen nicht beantworten? Beschreiben Sie mir die Strecke von römisch 40 bis in den Iran?

A: Ich bin nicht von XXXX mit dem Bus gefahren.A: Ich bin nicht von römisch 40 mit dem Bus gefahren.

F: Haben Sie die Schule besucht? Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht? Wie heißt die Schule und wo befand sie sich genau?

A: Nein.

F: Verstehe ich Sie richtig? Sie sind Analphabet? Sie können weder lesen noch schreiben?

A: Ja.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A: Nein, ich hatte noch nie einen Reisepass.

F: Haben Sie andere Dokumente, die Ihre Identität beweisen?

A: Nein.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?

A: Meine Mutter, einen Bruder und eine Schwester. Es könnten noch Verwandte meiner Mutter dort sein, ich kenne sie aber nicht.

F: Wo leben diese?

A: In XXXX.A: In römisch 40 .

F: Kennen Sie das Dorf XXXX?

A: Nein, kenne ich nicht.

F: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich?

A: Nein, hier habe ich niemanden.

F: Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet?

A: Ich habe als Landwirt auf unseren Feldern gearbeitet. Wir haben eine eigene Landwirtschaft.

F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?

A: Ja.

Anm.: Der AW [Asylwerber] lacht.Anmerkung, Der AW [Asylwerber] lacht.

Als ich unser Haus verlassen habe und zu Verwandten meiner Mutter gegangen bin, habe ich auch noch 15 Tage gearbeitet.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?

A: Wir hatten eine eigene Landwirtschaft, ein eigenes Haus, es war aber nicht soviel.

F: Was machen Ihr Bruder und Ihre Schwester?

A: Mein Bruder ist klein. Meine Schwester ist auch klein.

F: Sie haben zuvor angegeben, seit Ihrem 10. Lebensjahr gearbeitet zu haben. Ihr Bruder ist laut Ihren Angaben auch 10 Jahre alt. Warum mussten Sie arbeiten und er nicht?

A: Kann sein, dass er jetzt arbeitet.

F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?

A: Weiß ich nicht. Als meine Mutter zu den Verwandten gegangen ist, hat sie mich weggeschickt. Ich weiß nicht, wovon sie leben.

F: Wohin ist Ihre Mutter gegangen?

A: Bei irgendwelchen Verwandten, ich kenne die Verwandten nicht.

F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?

A: Nein, ich bekomme nur die Grundversorgung.

F: Seit wann hatten Sie die Absicht, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Meine Mutter hat es beschlossen.

F. Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten früher schon einmal um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Wann haben Sie Ihre bei der früheren Einvernahme angegebene letzte Wohnadresse im Heimatland endgültig verlassen?

A: Ich weiß es nicht. Ich bin seit 3 Monaten in Österreich. Eineinhalb Monate davor habe ich meine Adresse verlassen.

F: Wie und wo sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?

A: Ich weiß es nicht. Meine Mutter hat den Schlepper besorgt, und er hat mich abgeholt. Ich weiß nicht wie.

F: Sie können mir nicht schildern, wie Sie von Ihrem Heimatdorf abgereist sind?

A: Ich kann es nicht so sagen. Der Schlepper kam zu uns, und er hat mich mit dem Auto bis zur Grenze gebracht.

F: Mit was für einem Auto sind Sie gefahren?

A: Mit Daxen (phonetisch). Kennen Sie nicht? Wenn ich es kenne, kennen Sie es nicht.

F: Sie konnten also sehen, wo Sie hingebracht wurden?

A: Nein, es war Nacht. In Afghanistan gibt es keinen Strom.

F: Wie lange waren Sie unterwegs bis zur iranischen Grenze?

A: 3 Stunden ungefähr.

F: Wie gelangten Sie nach Österreich?

A: Ich bin mit einem LKW nach Österreich gekommen. Mit einem Container.

F: Wenn Sie eineinhalb Monate unterwegs waren, müssen Sie doch irgendwo länger gewesen sein?

A: Ich war 26 Tage in der Türkei.

F: Wie können Sie die Tage so genau wissen?

A: 15 Tage war ich im Iran, 26 Tage war ich in der Türkei und innerhalb von 4 Tagen bin ich nach Österreich.

F: Sie sind Analphabet. Wie können Sie die Tage so genau angeben?

A: Zählen kann ich. Ich bin Analphabet, aber nicht verrückt.

Anm.: Der AW lacht.Anmerkung, Der AW lacht.

F: War Österreich Ihr Zielland?

A: Nein. Der Schlepper hat mich hergebracht. Jetzt gefällt's mir hier.

F: Wohin wollten Sie?

Anm.: Der AW schmunzelt.Anmerkung, Der AW schmunzelt.

Meine Mutter hat es ausgemacht.

F: Ihre Mutter hat Österreich vereinbart mit dem Schlepper?

A: Ja.

F: Woher kennt Ihre Mutter Österreich?

A: Ich weiß nicht.

F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?

A: Ich weiß nicht. Meine Mutter hat es gemacht.

F: Sie waren 26 Tage in der Türkei, wie sind Sie weitergereist, was mussten Sie bezahlen?

A: Ich weiß nicht.

F: Woher stammt dieses Geld?

A: Ich weiß nicht. Kann sein, dass sie was verkauft hat.

F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Als ich wegging.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?

A: Nein, niemals. Ich bin wegen der Taliban weggegangen.

F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet, oder wurden Sie behördlich verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Mein Vater wurde von den Taliban getötet. Dann waren sie hinter mir her. Sie wollten, dass ich mit ihnen in den Jihad ziehe. Damals haben sie meinem Vater gesagt, er soll seinen Sohn ihnen mitgeben. Mein Vater hat es nicht akzeptiert, und dann haben sie ihn getötet. Zehn Monate später waren Sie dann hinter mir her.

F.: Wann wurde Ihr Vater getötet? Waren Sie anwesend?

A: Nein, ich war nicht anwesend. Vor meiner Ausreise war es ein Jahr. Jetzt ist es ein Jahr und vier Monate ungefähr.

F: Den Monat und das Jahr müssten Sie doch in Ihrer Zeitrechnung nennen können?

Anm.: Der AW schmunzelt.Anmerkung, Der AW schmunzelt.

A: Ich bin Analphabet, ich kann es nicht.

F: Wo waren Sie, als Ihr Vater getötet wurde?

A: Ich war zuhause.

F: Wo wurde Ihr Vater getötet?

A: Auf seinen eigenen Feldern. Er war bei der Arbeit.

F: Wer war bei ihm?

A: Niemand, er war allein.

F: Woher wissen Sie dann, dass er von den Taliban getötet wurde?

A: Ich weiß es, da sie ja von ihm verlangt haben, dass er seinen Sohn zum Jihad schicken soll.

F: Wann haben die Taliban dies verlangt?

A: 10 Tage vor seinem Tod. Dann waren sie wieder da, und als er wieder verneint hat, haben sie ihn umgebracht.

F: Woher sollten Sie dies wissen, wenn er doch alleine war, als er getötet wurde?

A: Ich weiß es, weil sie ja später mich gesucht haben.

F: Als die Taliban zu ihm gekommen sind, waren Sie anwesend?

A: Ja, wir waren gemeinsam auf den Feldern, als sie gekommen sind.

F: Schildern Sie mir, wie Sie dies erlebt haben! Was ist da genau passiert?

A: Wir waren arbeiten. Es war ein Kommandant und seine Leute. Sie sagten meinem Vater, dass er mich mitschicken soll zum Jihad. Den Weg des Islam verfolgen. Mein Vater hat Nein gesagt, und sie haben gesagt, dass sie wiederkommen werden.

F: Wie viele Personen waren es?

A: 6 Leute.

F: Woher wissen Sie, dass es ein Kommandant mit seinen Leuten war? Kannten Sie ihn?

A: Als sie gekommen sind, hat es einer gesagt. Er hat gesagt, er ist da, um mich für den Jihad anzuwerben.

F: Warum wurden Sie dann nicht gleich mitgenommen, wenn man so ein großes Interesse an Ihnen gehabt hätte?

A: Sie machen es nicht beim ersten Mal. Sie haben gesagt, er soll darüber nachdenken. Das erste Mal machen sie es nicht, dass sie die Leute gleich mitnehmen.

F: Es ist also so üblich, dass die Taliban öfter kommen?

A: Ja, bei uns war es so. Sie haben gesagt, im Islam ist der Jihad Pflicht.

F: Wenn es bei Ihnen so ist, warum sind Sie dann nicht gleich geflohen? Sie müssten doch wissen, dass sie wiederkommen?

Anm.: Der AW schmunzelt.Anmerkung, Der AW schmunzelt.

A: Ich war mir nicht sicher, ob sie wiederkommen.

F: Wie wurde Ihr Vater getötet?

A: Ich war nicht vor Ort, er wurde erschossen mit der Kalaschnikow.

F: Woher wissen Sie das dann?

A: Als sie zu uns nach Hause gekommen sind, habe ich mich versteckt, und sie sagten meiner Mutter, dass sie meinen Vater erschossen hätten. Sie haben gesagt, wenn ich nicht mitkomme, werden sie mich auch erschießen.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Als die Taliban da waren, spielte mein kleiner Bruder draußen. Er kam ins Haus und sagte, dass die Taliban da sind. Ich habe mich dann in einem anderen Zimmer versteckt. Die Taliban kamen und sprachen mit meiner Mutter.

F: Die Taliban sind ja wieder weg, was haben Sie dann gemacht?

A: Sie haben gesagt, sie kommen wieder und werden mich dann mitnehmen. Dann hat uns unsere Mutter zu ihren Verwandten gebracht.

F: Dann sind Sie geflohen?

A: Wir waren bei den Verwandten meiner Mutter, und meine Mutter hat dann einen Schlepper besorgt, und ich bin dann geflüchtet.

F: Sie haben also vom Tod Ihres Vaters von den Taliban erfahren?

A: Ja. Sie haben es gesagt.

F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

Anm.: Der AW schmunzelt.Anmerkung, Der AW schmunzelt.

A: Nein sonst hatte ich keine Probleme. Armut gibt es in ganz Afghanistan.

F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

A: Nein, es waren meine Gründe.

F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat?

A: Die Taliban kommen und nehmen mich mit. Ich möchte nicht Jihad machen.

F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?

A: In XXXX habe ich Probleme in der Unterkunft. Nachfrage: Was für Probleme?A: In römisch 40 habe ich Probleme in der Unterkunft. Nachfrage: Was für Probleme?

Wir sind in einem Zimmer 8 - 10 Leute. Es ist so eng. Es gibt nur eine Toilette. Wenn wir einkaufen müssen, dann müssen wir nach XXXX und zahlen 3,80 für den Bus. Ich möchte die Sprache lernen, dort gibt es aber keinen Deutschkurs. Ich möchte nach XXXX, damit ich etwas lernen kann.Wir sind in einem Zimmer 8 - 10 Leute. Es ist so eng. Es gibt nur eine Toilette. Wenn wir einkaufen müssen, dann müssen wir nach römisch 40 und zahlen 3,80 für den Bus. Ich möchte die Sprache lernen, dort gibt es aber keinen Deutschkurs. Ich möchte nach römisch 40 , damit ich etwas lernen kann.

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

A: Nein, ich habe hier niemanden.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt werden? Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Nein.

Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übersetzt und nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Stimmt alles.

Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 09:54 Uhr.

Anm.: Der AW gibt während der Rückübersetzung an, dass die Dolmetscherin auch in Farsi übersetzen kann.Anmerkung, Der AW gibt während der Rückübersetzung an, dass die Dolmetscherin auch in Farsi übersetzen kann.

F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

A: Als ich in Österreich ankam, war mein Vater ein Jahr tot.

F: Wurde alles richtig aufgenommen?

A: Ja, alles stimmt.

V.[Vorhalt]: Wie können Sie mir erklären, dass Sie zwar Analphabet sind, nur auf den Feldern gearbeitet haben, aber dann auch Farsi sprechen können?römisch fünf.[Vorhalt]: Wie können Sie mir erklären, dass Sie zwar Analphabet sind, nur auf den Feldern gearbeitet haben, aber dann auch Farsi sprechen können?

A: Es ist die zweite Sprache in unserem Land.

F: Verstehe ich Sie richtig? Sie haben also zuhause manchmal Farsi und manchmal Paschtu gesprochen?

A: Nein, nur Paschtu.

F: Woher können Sie dann Farsi?

A: Hier habe ich es gelernt.

V.: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Auch nachdem Ihnen das unzweifelhafte Ergebnis der Altersfeststellung mitgeteilt wurde, wobei der Gutachter ein chronologisch wahrscheinliches Alter von 20 - 25 Jahren feststellte, beharrten Sie darauf, 16 Jahre alt zu sein. Sie haben bewusst versucht, die Behörde hinsichtlich Ihres Alters zu täuschen. Möchten Sie dazu etwas angeben?römisch fünf.: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Auch nachdem Ihnen das unzweifelhafte Ergebnis der Altersfeststellung mitgeteilt wurde, wobei der Gutachter ein chronologisch wahrscheinliches Alter von 20 - 25 Jahren feststellte, beharrten Sie darauf, 16 Jahre alt zu sein. Sie haben bewusst versucht, die Behörde hinsichtlich Ihres Alters zu täuschen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich habe mein ganzes Leben gearbeitet.

V.: Sie haben keinerlei Kenntnisse zu Ihrer angeblichen Herkunftsregion Tagab/Kapisa. Sie können nicht einmal direkt an Ihr Dorf angrenzende Dörfer nennen. Wie können Sie dies erklären?römisch fünf.: Sie haben keinerlei Kenntnisse zu Ihrer angeblichen Herkunftsregion Tagab/Kapisa. Sie können nicht einmal direkt an Ihr Dorf angrenzende Dörfer nennen. Wie können Sie dies erklären?

A: Ich habe dort gelebt.

V.: Sie gaben an, mit einem Auto von XXXX in den Iran gefahren zu sein. Für diese Strecke hätten Sie ungefähr 3 Stunden benötigt. Die iranische Grenze ist aber ungefähr 900 km Luftlinie von der Provinz Kapisa entfernt. Sie haben also die Unwahrheit gesagt. Möchten Sie sich dazu äußern?römisch fünf.: Sie gaben an, mit einem Auto von römisch 40 in den Iran gefahren zu sein. Für diese Strecke hätten Sie ungefähr 3 Stunden benötigt. Die iranische Grenze ist aber ungefähr 900 km Luftlinie von der Provinz Kapisa entfernt. Sie haben also die Unwahrheit gesagt. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich weiß nicht, wie ich in 3 Stunden dorthin gekommen bin. Ich weiß nur 3 Stunden.

Anm.: Der AW wird nochmals auf die Wahrheitspflicht hingewiesen.Anmerkung, Der AW wird nochmals auf die Wahrheitspflicht hingewiesen.

V.: Ihre Herkunftsregion ist nicht glaubhaft. Möchten Sie Ihre Angaben korrigieren?römisch fünf.: Ihre Herkunftsregion ist nicht glaubhaft. Möchten Sie Ihre Angaben korrigieren?

A: Es ist meine Wahrheit.

V.: Sie haben angegeben, vom Tod Ihres Vaters durch die Taliban erfahren zu haben. Sie wären dann sofort mit Ihrer Mutter zu den Verwandten geflüchtet. Es wäre also gar nicht möglich, dass Sie vom Tod durch eine Kalaschnikow wissen könnten. Es wäre auch nicht glaubhaft, dass Sie sich dann nicht überzeugt hätten vom Tod des Vaters und ihn auch bestattet hätten. Möchten Sie sich dazu äußern?römisch fünf.: Sie haben angegeben, vom Tod Ihres Vaters durch die Taliban erfahren zu haben. Sie wären dann sofort mit Ihrer Mutter zu den Verwandten geflüchtet. Es wäre also gar nicht möglich, dass Sie vom Tod durch eine Kalaschnikow wissen könnten. Es wäre auch nicht glaubhaft, dass Sie sich dann nicht überzeugt hätten vom Tod des Vaters und ihn auch bestattet hätten. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Sicher haben sie meinen Vater beigesetzt. Es macht doch jeder. Als ich zu Mittag auf die Felder ging, lag mein Vater dort tot. Ich bin dann wieder nach Haus gegangen und hab es meiner Mutter gesagt.

V.: Ein weiterer Widerspruch in Ihren Angaben war auch, dass Sie angeben, dass Ihr Vater ein Jahr vor Ihrer Ausreise getötet worden wäre. Dies steht im Widerspruch zu Ihren zuvor zitierten Angaben. Möchten Sie etwas dazu angeben?römisch fünf.: Ein weiterer Widerspruch in Ihren Angaben war auch, dass Sie angeben, dass Ihr Vater ein Jahr vor Ihrer Ausreise getötet worden wäre. Dies steht im Widerspruch zu Ihren zuvor zitierten Angaben. Möchten Sie etwas dazu angeben?

A: Ich habe nicht ein Jahr gesagt, ich habe gesagt zehn Monate. Zehn Monate nach dem Tod meines Vaters sind sie hinter mir her gewesen.

V.: Sie gaben heute an, dass Ihre Mutter Verwandte hätte, Sie wüssten aber nicht, wo sie leben, und würden sie auch nicht kennen. Später gaben Sie an, Ihre Mutter hätte Sie zu den Verwandten gebracht und sie wären von dort geflohen. Wie können Sie mir diese Widersprüche erklären?römisch fünf.: Sie gaben heute an, dass Ihre Mutter Verwandte hätte, Sie wüssten aber nicht, wo sie leben, und würden sie auch nicht kennen. Später gaben Sie an, Ihre Mutter hätte Sie zu den Verwandten gebracht und sie wären von dort geflohen. Wie können Sie mir diese Widersprüche erklären?

A: Es stimmt, ich kenne sie nicht. Unsere Mutter hat uns trotzdem hingebracht.

V.: Wäre Ihr Vorbringen als Sachverhalt festzustellen, hätten Sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, in eine andere Region Afghanistans zu ziehen, um den angeblichen Problemen zu entgehen, zum Beispiel nach Kabul. Möchten Sie sich dazu äußern?römisch fünf.: Wäre Ihr Vorbringen als Sachverhalt festzustellen, hätten Sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, in eine andere Region Afghanistans zu ziehen, um den angeblichen Problemen zu entgehen, zum Beispiel nach Kabul. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Wo ist Sicherheit in Kabul?

V.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft und widersprüchlich. Sie haben auch heute erst nach der Rückübersetzung bemerkt, dass Sie offenbar in der Chronologie Ihres Vorbringens Fehler gemacht haben. Dies sieht die erkennende Behörde auch in Zusammenschau mit den anderen Widersprüchen als Indiz für ein schlecht durchdachtes, fiktives Vorbringen. Glaubhaft ist, dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?römisch fünf.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft und widersprüchlich. Sie haben auch heute erst nach der Rückübersetzung bemerkt, dass Sie offenbar in der Chronologie Ihres Vorbringens Fehler gemacht haben. Dies sieht die erkennende Behörde auch in Zusammenschau mit den anderen Widersprüchen als Indiz für ein schlecht durchdachtes, fiktives Vorbringen. Glaubhaft ist, dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich habe keine Beweise. Sie können so denken."

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl: 11 08.380-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 4. 8. 2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.). In der Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich, unplausibel sowie widersprüchlich und daher unglaubwürdig sei. Ferner hätte der Beschwerdeführer versucht, das Bundesasylamt hinsichtlich seines Alters und seiner Herkunftsregion zu täuschen. Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl: 11 08.380-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 4. 8. 2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich, unplausibel sowie widersprüchlich und daher unglaubwürdig sei. Ferner hätte der Beschwerdeführer versucht, das Bundesasylamt hinsichtlich seines Alters und seiner Herkunftsregion zu täuschen. Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 29. 11. 2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde. In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und versucht, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten und Unstimmigkeiten aufzuklären. Ferner kritisierte er die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und verwies diesbezüglich auf diverse Berichte staatlicher und nicht-staatlicher Organisationen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. 11. 2012, Zl C14 423.266-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen getätigt habe und nicht den Eindruck erwecken habe können, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstelle. Das Vorbringen, wonach ihn die Taliban zwangsrekrutiert hätten wollen, da sie bereits seinen Vater ermordet hätten, sei in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den Beschwerdeführer persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Der Beschwerdeführer habe auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende, detailarme und unkonkrete Antworten gegeben, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Eine solche sei auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. 11. 2012, Zl C14 423.266-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen getätigt habe und nicht den Eindruck erwecken habe können, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstelle. Das Vorbringen, wonach ihn die Taliban zwangsrekrutiert hätten wollen, da sie bereits seinen Vater ermordet hätten, sei in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den Beschwerdeführer persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Der Beschwerdeführer habe auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende, detailarme und unkonkrete Antworten gegeben, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Eine solche sei auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Ebenso seien beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben. Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfüge. Letztlich stehe dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könne. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen.Ebenso seien beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben. Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfüge. Letztlich stehe dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könne. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen.

Ebenso wenig sei beim Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung zu erkennen.

Der Beschwerdeführer stellte am 30. 3. 2013 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine alten Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien. Er habe damals nicht die Wahrheit gesagt. Er habe in Afghanistan niemanden mehr. Dort herrsche Krieg. Er habe in Pakistan von anderen Leuten Geld genommen. Wenn er zurückkehre, würde er getötet werden, weil er das Geld nicht zurückzahlen könne. Im Falle einer Rückkehr würde er verhaftet oder getötet werden.

Am 5. 4. 2013 fand beim Bundesaylamt eine niederschriftliche Einvernahme statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, deshalb einen neuen Asylantrag gestellt zu haben, weil er in Österreich studieren wolle. Er sei in Pakistan aufgewachsen und habe dort Schulden.

Am 52. 5. 2013 fand beim Bundesaylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt. Dort gab er an, in Pakistan am Markt Gemüse verkauft zu haben. Er sei in Afghanistan geboren. Er stamme aus dem XXXX in der Provinz Kapisa. Er nehme Medikamente zum Schlafen.Am 52. 5. 2013 fand beim Bundesaylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt. Dort gab er an, in Pakistan am Markt Gemüse verkauft zu haben. Er sei in Afghanistan geboren. Er stamme aus dem römisch 40 in der Provinz Kapisa. Er nehme Medikamente zum Schlafen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17. 6. 2013, Zl 13 04.019 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 0. 3. 2013 gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25. 6. 2013 persönlich übernommen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17. 6. 2013, Zl 13 04.019 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 0. 3. 2013 gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25. 6. 2013 persönlich übernommen.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27. 6. 2013 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

Vorerst schließt sich der Asylgerichtshof den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers dessen Volljährigkeit festgestellt wurde. Wenn der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Tazkira seine Minderjährigkeit unter Beweis stellen will, so ist dazu festzuhalten, dass am 27. 9. 2011 eine ärztliche Befundung zum Alter des Beschwerdeführers stattgefunden hat, bei der ein wahrscheinliches Lebensalter von ca 20 bis 25 Jahren festgestellt wurde, sodass sich unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren daher ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hat. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehr im zweiten Asylverfahren vorgelegte Tazkira aufgrund des oben angeführten Untersuchungsergebnisses nicht das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers wiedergibt.

Der Beschwerdeführer hat in seinem nunmehr angestrengten zweiten Asylverfahren sein Fluchtvorbringen gegenüber seinem ersten Asylverfahren insofern geändert, als er nun behauptet, in Pakistan aufgewachsen zu sein, dort Schulden gemacht zu haben und nunmehr der Verfolgung seiner Gläubiger ausgesetzt zu sein.

Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine solche Änderung des Sachverhaltes dann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Weiters muss in Bezug auf wiederholte Asylanträge die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen.

Im gegenständlichen Fall bezieht sich der Beschwerdeführer auf Probleme in Pakistan, sodass zum einen darauf hinzuweisen ist, dass die Gründe für das Verlassen Pakistans nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.Im gegenständlichen Fall bezieht sich der Beschwerdeführer auf Probleme in Pakistan, sodass zum einen darauf hinzuweisen ist, dass die Gründe für das Verlassen Pakistans nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK beruhenden Definition des Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.

Zum anderen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es das nunmehrige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nunmehr in Pakistan verfolgt werde, in der Weise bewertet, dass dieser behauptete Fluchtgrund bereits vor Rechtskraft der Entscheidung des ersten Verfahrens vorgelegen ist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers haben sich somit keine Neuerungen ergeben, die hier zu berücksichtigen wären.

Jedoch ist ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 m. w.N.).Jedoch ist ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 m. w.N.).

Im Bescheid des Bundesasylamtes wird zwar festgehalten, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 18. November 2011 die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert hat, doch finden sich im gegenständlichen Bescheid keine nachvollziehbaren Feststellungen, die dies begründen. Vielmehr ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass das Bundesasylamt im gesamten Verfahren überhaupt keine Länderfeststellungen herangezogen hat. Das Bundesasylamt wird daher für seine Beurteilung - unter Einbeziehung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und Wahrung des Parteiengehörs - aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen haben (vgl. dazu insbes. auch VfGH 20.6.2012, U 202/12-14).Im Bescheid des Bundesasylamtes wird zwar festgehalten, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 18. November 2011 die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert hat, doch finden sich im gegenständlichen Bescheid keine nachvollziehbaren Feststellungen, die dies begründen. Vielmehr ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass das Bundesasylamt im gesamten Verfahren überhaupt keine Länderfeststellungen herangezogen hat. Das Bundesasylamt wird daher für seine Beurteilung - unter Einbeziehung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und Wahrung des Parteiengehörs - aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen haben vergleiche dazu insbes. auch VfGH 20.6.2012, U 202/12-14).

Der erkennende Gerichthof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 25. 6. 2013 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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