TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/29 E4 436001-1/2013

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Veröffentlicht am 29.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 436.001-1/2013-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 13 06.443-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 13 06.443-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 und § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 und § 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben im Mai 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 17.05.2013 in arabischer Sprache gab der BF an, sein Land wegen des andauernden Krieges verlassen zu haben. Während des Krieges sei sogar das Haus der Familie zerstört worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod. Es gebe dort nichts außer Krieg.

2. Am 23.05.2013 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt (im Weiteren kurz "BAA") - Außenstelle Traiskirchen in arabischer Sprache.

Zunächst gab der BF zu Protokoll, in der Stadt Gaza geboren zu sein. Seine Mutter sei Ägypterin, weshalb er teils in Ägypten und teils in Palästina gelebt hätte. Nach der Grundschule in Gaza hätte er in Ägypten die Mittelschule absolviert und sei er anschließend nach Gaza gegangen, um dort zu leben, da nach der Trennung seiner Eltern die Unterstützungsleistungen seines Vaters nach Ägypten ausgeblieben sein. Daraufhin habe seine Mutter beschlossen, dass er zu seinem Vater nach Gaza gehen solle. Er besitze die palästinensische Staatsangehörigkeit. Sein Aufenthalt in Ägypten sei durch seine Mutter möglich gewesen. Sie hätten sogar einen Antrag auf Verleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft gestellt. Dieser sei aber abgelehnt worden.

In Gaza habe er sich in XXXX aufgehalten. Dieses Viertel sei ca. 45 Autominuten von der Stadt Gaza entfernt. Er würde keinerlei Dokumente besitzen, da das Haus in Gaza zerstört worden sei. Hierbei sei auch sein kleiner Bruder ums Leben gekommen. Vorher habe er ein ägyptisches Schulzeugnis und eine Geburtsurkunde sowie einen palästinensischen Personalausweis besessen. Letztmals habe er den Gaza-Streifen Ende 2009/Anfang 2010 mit einem LKW verlassen. Sein Halbbruder väterlicherseits habe ihm derart die Ausreise aus Gaza in die Türkei ermöglicht.In Gaza habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Dieses Viertel sei ca. 45 Autominuten von der Stadt Gaza entfernt. Er würde keinerlei Dokumente besitzen, da das Haus in Gaza zerstört worden sei. Hierbei sei auch sein kleiner Bruder ums Leben gekommen. Vorher habe er ein ägyptisches Schulzeugnis und eine Geburtsurkunde sowie einen palästinensischen Personalausweis besessen. Letztmals habe er den Gaza-Streifen Ende 2009/Anfang 2010 mit einem LKW verlassen. Sein Halbbruder väterlicherseits habe ihm derart die Ausreise aus Gaza in die Türkei ermöglicht.

Im Zuge der Einvernahme wurden dem BF sodann verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa ob er den Unterschied zwischen Gaza und dem Gaza-Streifen kenne, in welchem Land sich die Stadt Gaza befinde, wie groß die Stadt Gaza bzw. Palästina sei, wie die höchste Erhebung des Gaza-Streifens heiße, welche Grenzübergänge es im Gaza-Streifen gebe, an welche Länder der Gaza-Streifen grenze, welche öffentlichen Verkehrsmittel im Gaza-Streifen existieren würden, ob es eine Eisenbahn gebe oder ob es (jemals) einen Flughafen gegeben habe, wo die Eisenbahn verkehre, wie lange es gedauert habe, um mit dem LKW den Grenzübergang zu erreichen, wie weit die Stadt Gaza vom Meer entfernt sei, wie die Grenzübergänge im Gaza-Streifen aussehen würden, wie viele Bezirke die Stadt Gaza besitze und wie diese heißen würden, in welchem Bezirk Arafat gewohnt habe und was ihm der Begriff UNRWA sage.

Der BF war nur in geringem Maße in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren seine Erklärungen unzureichend oder falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an. Der BF war lediglich in der Lage, einen Grenzübergang des Gaza-Streifens, nämlich Rafah, zu nennen.

Trotzdem blieb der BF abschließend bei seiner Behauptung, Palästinenser zu sein und teilweise in Ägypten, teilweise in Palästina gelebt zu haben.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BAA stellte fest, dass der BF gesund sei. Seine Identität sei hingegen nicht geklärt. Die Angaben zum behaupteten Herkunftsstaat und zur Identität an sich seien unglaubwürdig. Es habe weder die Staatsangehörigkeit des BF noch sein Herkunftsland geklärt werden können, genauso wenig wie die Volksgruppenzugehörigkeit, Familienstand und Religionszugehörigkeit. Der BF habe am Verfahren zur Feststellung seiner (wahren) Herkunft nicht mitgewirkt.

Ferner könne keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für die Person des BF im Falle der Rückkehr in sein tatsächliches Herkunftsland festgestellt werden. Letztlich hätten auch keine privaten oder familiären Kontakte festgestellt werden können, die ihn an Österreich binden würden.

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der BF lediglich vorgetäuscht habe, Palästinenser zu sein und aus dem Gaza-Streifen zu stammen. Es habe daher weder die Staatsangehörigkeit des BF noch sein Herkunftsland oder seine Identität geklärt werden können. Dies ergebe sich aus seinem völlig ungenügendem Wissen und fehlenden Kenntnissen über grundlegende Begebenheiten im Gaza-Streifen.

Insbesondere führte das BAA aus, dass der BF, würde er tatsächlich aus dem Gaza-Streifen stammen, jedenfalls in der Lage gewesen wäre, den Unterscheid zwischen Gaza und dem Gaza-Streifen zu erklären, richtige Angaben zu den Vierteln der Stadt Gaza, speziell zum Wohnbezirk Arafats, und zur Einwohnerzahl von Gaza Stadt bzw. des Gaza-Streifens zu tätigen oder die höchste Erhebung im Gaza-Streifen zu nennen. Weiters hätte er die Nachbarländer des Gaza-Streifens und die Grenzübergänze des Gaza-Streifens angeben können und wäre ihm insbesondere die Abkürzung "UNRWA" ein Begriff gewesen. Darüber hinaus konnte der BF, die Frage nach den Verkehrsmitteln im Gaza-Streifen nicht richtig beantworten und hätten auch die Angaben des BF zu seiner Art der Ausreise aus dem Gaza-Streifen seine Unglaubwürdigkeit belegt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er unter Verwendung eines falschen Herkunftsgebiets das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.

Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privat- und Familienlebens darstelle.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privat- und Familienlebens darstelle.

Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt IV. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche (§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5 AsylG).Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt römisch vier. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 AsylG).

4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 12.06.2013 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.

Der Bescheid des BAA wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.

Zunächst wurde das bisherige Vorbringen des BF wiederholt und ausgeführt, dass er den Gaza-Streifen aufgrund der extremen dort vorherrschenden Gefährdungslage verlassen habe.

Das BAA habe dem Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der BF habe die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Bei Zweifeln über die Herkunft des BF hätten Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt vor Ort durchgeführt werden müssen.

Im Übrigen lege das BAA an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es ausführe, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gem. § 3 AsylG sei nämlich dann Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe.Im Übrigen lege das BAA an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es ausführe, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gem. Paragraph 3, AsylG sei nämlich dann Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe.

Das mangelnde Wissen über den Gaza-Streifen würde sich dadurch erklären lassen, dass der BF die meiste Zeit seines Lebens in Ägypten bei seiner Mutter verbracht habe. Erst vor zweieinhalb Jahren sei er wieder zurück in den Gaza-Streifen gegangen. Dort habe er in der Wohnung seines großen Bruders gelebt. Dieser habe sich um alles gekümmert. Insoweit habe er das Haus nur selten verlassen und kaum Kontakt zu anderen Palästinensern gehabt

Der BF habe den Gaza-Streifen aufgrund der dort herrschenden extremen Gefährdungslage und somit aus wohlbegründeter Furcht verlassen, und könne er den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen, bzw. sei sein Heimatland nicht in der Lage für Schutz zu sorgen. Ferner drohe dem BF bei einer Rückkehr in das autonome Palästinensergebiet eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Hätte das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte es zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Wenn das BAA die zuvor aufgezeigten Verfahrensfehler nicht gesetzt hätte, wäre im Übrigen bereits vor dem BAA hervorgekommen, dass der BF strafgerichtlich unbescholten sei und er versuche, sich zu integrieren. Insoweit wäre die Ausweisung nicht erlassen worden.Der BF habe den Gaza-Streifen aufgrund der dort herrschenden extremen Gefährdungslage und somit aus wohlbegründeter Furcht verlassen, und könne er den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen, bzw. sei sein Heimatland nicht in der Lage für Schutz zu sorgen. Ferner drohe dem BF bei einer Rückkehr in das autonome Palästinensergebiet eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Hätte das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte es zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Wenn das BAA die zuvor aufgezeigten Verfahrensfehler nicht gesetzt hätte, wäre im Übrigen bereits vor dem BAA hervorgekommen, dass der BF strafgerichtlich unbescholten sei und er versuche, sich zu integrieren. Insoweit wäre die Ausweisung nicht erlassen worden.

Abschließend wurde die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, um den BF die Chance zu bieten, sein gesamtes Vorbringen auszuführen. Hierbei wurde auf Artikel 47 EU-Grundrechtecharta hingewiesen. Ferner wurden nochmals die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben des BF und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt. Jedenfalls sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 67/2012 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 67 aus 2012, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bescheid des Bundesasylamtes einmal angeführt wird, dass der BF am 12.04.2011 vor dem BAA einvernommen worden sei (AS 65 [BS 9]). Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Asylgerichtshofs dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um eine Unachtsamkeit handelt und der BF tatsächlich am 23.05.2013 (AS 58 [BS 2]). vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde.

2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.

Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.

2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF ist der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern wurde lediglich - ohne nähere Präzisierung - der Bescheid des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.

Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte, wurde nicht substantiiert dargetan und ist der BF den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. den Gaza-Streifen und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend entgegengetreten.

Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF - wenn überhaupt - nur sehr geringe allgemeine Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er seinen eigenen Angaben zufolge geboren worden sei und er sein Leben - mit Ausnahme seiner Mittelschulzeit - bis zur Ausreise im Jahr 2009 verbracht haben soll, auf.

Gesamthaft betrachtet konnte der BF lediglich die Frage bezüglich der Grenzübergänge des Gaza-Streifens teilweise richtig beantworten. Konkret nannte der BF in diesem Zusammenhang Rafah. Ein tatsächlicher Einwohner des Gaza-Streifens müsste aber über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So war es dem BF etwa nicht möglich, den Unterschied zwischen Gaza und dem Gaza-Streifen zu erklären, sondern behauptete er, dass der Gaza-Streifen ein Teil der Stadt Gaza sei. Als falsch erwiesen sich auch die Angaben des BF zur Einwohnerzahl von Gaza Stadt. So sprach der BF völlig überhöht von fünf bis sieben Millionen Einwohnern, obwohl der gesamte Gaza-Streifen lediglich über etwa 1, 7 Millionen Einwohner verfügt. Ebenso wäre der Beschwerdeführer, stammte er tatsächlich aus dem Gaza-Streifen, in der Lage gewesen, die Viertel von Gaza Stadt, speziell den Wohnbezirk von Arafat, die höchste Erhebung im Gaza-Streifen oder die anderen Grenzübergänze im Gaza-Streifen außer Rafah namentlich zu bezeichnen.

Weiters hätte er diesfalls die Frage nach den Verkehrsmitteln im Gaza-Streifen richtig beantworten können, die zwei Nachbarländer des Gaza-Streifens (Ägypten, Israel) gekannt und es wäre ihm insbesondere die Abkürzung "UNRWA" ein Begriff gewesen, zumal das Hilfswerk die dortigen Flüchtlingslager betreibt und im Gaza-Streifen allgegenwärtig ist.

Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellt die grobe Unkenntnis des BF über den Gaza-Streifen eine ausreichende Grundlage für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" und seiner Identität dar, zumal der BF nicht einmal wusste, dass Gaza Stadt direkt am Meer liegt. Stattdessen erklärte der BF, dass man dorthin ca. eine halbe Stunde benötige.

Diesen Überlegungen ist abschließend anzufügen, dass dem Erklärungsversuch bezüglich der geringen Ortskenntnisse im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes nicht gefolgt werden kann. Demnach seien dem BF die fehlenden bzw. falschen Antworten auf die Fragen der Behörde nicht anzulasten, da er über längere Zeit - zum Besuch der Mittelschule - in Ägypten aufhältig gewesen sei und er anschließend nach seiner Rückkehr nach Gaza bis zur Ausreise im Jahr 2009 das Haus nur selten verlassen und kaum Kontakt zu anderen Palästinensern gehabt habe. Zunächst erscheint es kaum plausibel, dass ein junger gesunder Mann über einen Zeitraum von etwa zweieihalb Jahren nur selten die Wohnung verlassen und kaum Kontakt zu anderen Palästinensern gehabt habe, da sich sein großer Bruder "um alles gekümmert hat". Allerdings hätten die gestellten Fragen ohnehin größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, zumal man die abgefragten Informationen - auch unabhängig vom Bildungsgrad und sogar ohne Schulunterricht - allein durch die permanente mehrjährige Präsenz in diesem Gebiet erhalten kann. In diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass der BF selbst ausführte, in Gaza jedenfalls auch die Grundschule besucht zu haben und lediglich in den letzten zweieinhalb Jahren wenig Kontakt zur Außenwelt gehabt zu haben. Gesamt betrachtet ist den Angaben des BF im Übrigen zu entnehmen, dass dieser eigentlich den weitaus größten Teil seines Lebens im Gaza-Streifen verbrachte. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt wohl vorausgesetzt werden, dass zumindest gewisse grundlegende Kenntnisse vorhanden sind.

Ebenso ist - wie vom BAA ausgeführt - auch in der Darstellung der Flucht aus dem Gaza-Streifen prinzipiell ein weiterer Punkt zu sehen, der gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht. Derzeit ist jedenfalls ein Überqueren der Grenzübergänge des Gaza-Streifens in einem Lastkraftwagen ohne das Passieren von Kontrollstellen unmöglich, zumal strengste Sicherheitskontrollen für die Ein- und Ausreise aus dem Gaza-Streifen vorherrschen. Zwar ist der Übergang für Personen möglich, der Grenzverkehr zwischen Ägypten und dem Gaza-Streifen wird aber strengstens kontrolliert. Da keine Güter abgefertigt werden, gibt es keine Einrichtungen für den Transit von Waren in großen Mengen. Insoweit allerdings nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich die Situation bei der angeblichen Ausreise vor vier Jahren etwas anders darstellte als gegenwärtig, wird dieser Aspekt seitens des erkennenden Senats nunmehr im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers herangezogen und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit außer Acht gelassen. Dies ändert allerdings bei gesamthafter Betrachtung nichts an der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF.

2.4. Insoweit moniert wurde, dass das BAA dem Prinzip der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gem. §§ 37 ff AVG nicht Genüge getan habe, so ist dem nochmals zu entgegnen, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt grundsätzlich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Es ist dem Protokoll über die asylbehördliche Einvernahme auch eindeutig zu entnehmen, dass der BF in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf das von ihm geschilderte Herkunftsland und die dortige Bedrohungssituation bzw. zur Rückkehr befragt wurde. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.05.2013 die Frage, ob er dieser Niederschrift noch etwas hinzufügen wolle, verneinte.2.4. Insoweit moniert wurde, dass das BAA dem Prinzip der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gem. Paragraphen 37, ff AVG nicht Genüge getan habe, so ist dem nochmals zu entgegnen, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt grundsätzlich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Es ist dem Protokoll über die asylbehördliche Einvernahme auch eindeutig zu entnehmen, dass der BF in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf das von ihm geschilderte Herkunftsland und die dortige Bedrohungssituation bzw. zur Rückkehr befragt wurde. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.05.2013 die Frage, ob er dieser Niederschrift noch etwas hinzufügen wolle, verneinte.

Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach ständiger Rechtsprechung die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die bloße Behauptung, der vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht ausreicht, wenn diese Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert wurde und entsprechende Beweise angeboten wurden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, sofern sie aus den ihr bereits zur Verfügung stehenden Fakten einen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046).

2.5. Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet: Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. § 3 AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.2.5. Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet: Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. Paragraph 3, AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.

Generell wird von Seiten des erkennenden Senats festgehalten, dass es natürlich auch im Asylverfahren unabdingbar ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Wie vom BF richtig ausgeführt, wird von einem Asylwerber lediglich die Glaubhaftmachung seines Vorbringens gefordert und nicht eine sonstige im Verwaltungsverfahren übliche Beweisführung. In entsprechender Weise hat das BAA das Verfahren auch geführt, allerdings konnte der BF sein Vorbringen eben nicht glaubhaft machen. Die erstinstanzliche Behörde ist daher völlig korrekt vorgegangen und hat das Vorbringen des BF im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Glaubhaftigkeit beurteilt, in diesem Zusammenhang den Sachverhalt festgestellt, welcher dann abschließend einer rechtlichen Beurteilung zugeführt wurde.

2.6. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt vor Ort Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt durchführen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft und Identität der Richtigkeit entsprechen würden und er tatsächlich aus Palästina stamme, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit insbesondere aufgrund dessen grober Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die grobe Unkenntnis des BF für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 522.6. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt vor Ort Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt durchführen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft und Identität der Richtigkeit entsprechen würden und er tatsächlich aus Palästina stamme, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit insbesondere aufgrund dessen grober Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die grobe Unkenntnis des BF für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52

AVG).

Insoweit war auch die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens im Verfahren vor dem AsylGH nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen. Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

2.7. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

2.8. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", nicht aus Palästina bzw. dem Gaza-Streifen stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.

3.3. Zu Spruchpunkt III:

3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.

Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.

3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt innerhalb einer Woche nach Antragstellung abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer erst etwa rund zwei Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach selbst ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Besonders ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration - etwa soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden - im bisherigen Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht.

Der erkennende Senat kam, wie auch das Bundesasylamt, zu dem Schluss, dass der BF seine Staatsangehörigkeit und seine daraus resultierenden Asylgründe vorzutäuschen versuchte. Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Zur Frage allfälliger Bindungen zum Herkunftsstaat ist darauf hinzuweisen, dass dieser bislang nicht eruiert werden konnte. Wenn allerdings bei der Prüfung des Einzelfalles eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse verneint wird, ist eine Prüfung der Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat entbehrlich (Deibel,

Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4/2009, S.124).Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4 aus 2009,, S.124).

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.

Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.

3.4. Zu Spruchpunkt IV:

3.4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).3.4.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 39, stammt (Ziffer eins,); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2,); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 38 Abs 3 AsylG steht der Ablauf der Frist des Abs 2 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG steht der Ablauf der Frist des Absatz 2, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.

Der entsprechende Antrag ist sohin ebenfalls abzuweisen.

3.4.3. Wie oben erörtert, entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen bzw. hat der BF überhaupt keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 und Z 5 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.3.4.3. Wie oben erörtert, entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen bzw. hat der BF überhaupt keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.

Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aus dem Gazastreifen stammt bzw. die von ihm angegebene Identität besitzt. Der Beschwerdeführer hat sohin versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und Identität zu täuschen, obwohl er über die entsprechenden Folgen belehrt wurde, sodass im gegenständlichen Fall grundsätzlich auch die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt wäre.Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aus dem Gazastreifen stammt bzw. die von ihm angegebene Identität besitzt. Der Beschwerdeführer hat sohin versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und Identität zu täuschen, obwohl er über die entsprechenden Folgen belehrt wurde, sodass im gegenständlichen Fall grundsätzlich auch die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt wäre.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).

Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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