Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 436.450-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und dem Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 01.281-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und dem Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 01.281-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (bP), eine mj. weibliche Staatsangehörige Armeniens, stellte am 30.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (bP), eine mj. weibliche Staatsangehörige Armeniens, stellte am 30.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die mj. BF brachte durch ihre gesetzliche Vertretung vor, ein in Österreich nachgeborenes Kind der XXXX, und XXXX, zu sein. Die Gewährung von internationalem Schutz wurde unter Bezugnahme auf das anhängige Asylverfahren der Eltern beantragt.Die mj. BF brachte durch ihre gesetzliche Vertretung vor, ein in Österreich nachgeborenes Kind der römisch 40 , und römisch 40 , zu sein. Die Gewährung von internationalem Schutz wurde unter Bezugnahme auf das anhängige Asylverfahren der Eltern beantragt.
I.2. Mit Bescheid vom 18.06.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 18.06.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.2.1. Zur Person der mj. BF wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen:römisch eins.2.1. Zur Person der mj. BF wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen:
Die BF wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehörige von Armenien.Die BF wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige von Armenien.
I.2.2. Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass die Verfolgungsbehauptung der gesetzlichen Vertreter nicht glaubhaft sei und daher ein Familienverfahren nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz führen könne.römisch eins.2.2. Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass die Verfolgungsbehauptung der gesetzlichen Vertreter nicht glaubhaft sei und daher ein Familienverfahren nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz führen könne.
I.3. Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 wurde von der mj. Beschwerdeführer im Wege der anwaltlichen Vertretung Beschwerde erhoben. Gerügt wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel (AS 63 ff).römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 wurde von der mj. Beschwerdeführer im Wege der anwaltlichen Vertretung Beschwerde erhoben. Gerügt wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel (AS 63 ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2.1. Für das BAA waren die zentralen Erkenntnisquellen für das gegenständliche Verfahren die Aussagen der Eltern der mj. BF. Eine separate Befragung der BF bzw. der gesetzlichen Vertretung wurde daher aus den angeführten Gründen unterlassen. Da dem Vorbringen der Eltern die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, gelangte die Behörde zum Schluss, dass auch für die BF keine asylrelevante Bedrohungssituation gegeben wäre.römisch drei.2.1. Für das BAA waren die zentralen Erkenntnisquellen für das gegenständliche Verfahren die Aussagen der Eltern der mj. BF. Eine separate Befragung der BF bzw. der gesetzlichen Vertretung wurde daher aus den angeführten Gründen unterlassen. Da dem Vorbringen der Eltern die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, gelangte die Behörde zum Schluss, dass auch für die BF keine asylrelevante Bedrohungssituation gegeben wäre.
III.2.2. Das BAA schloss aus dem Umstand, dass das Asylverfahren der Mutter zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen wurde und zum Vater, der eine befristete Aufenthaltsberechtigung innehat, keine "hinreichend starke Nahebeziehung" vorliege, eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gerechtfertigt wäre.römisch drei.2.2. Das BAA schloss aus dem Umstand, dass das Asylverfahren der Mutter zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen wurde und zum Vater, der eine befristete Aufenthaltsberechtigung innehat, keine "hinreichend starke Nahebeziehung" vorliege, eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gerechtfertigt wäre.
III.2.3. Das BAA hat sich in diesem Fall jedoch nur aufgrund der Aktenlage leiten lassen und hat jedwede Ermittlungstätigkeit im Bezug auf die Vater-Kind Beziehung vermissen lassen.römisch drei.2.3. Das BAA hat sich in diesem Fall jedoch nur aufgrund der Aktenlage leiten lassen und hat jedwede Ermittlungstätigkeit im Bezug auf die Vater-Kind Beziehung vermissen lassen.
III.2.4. In fortgesetzter Weise wäre auch zu berücksichtigen, dass zwar ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren der Mutter der BF vorliegt, jedoch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist und daher von der zuständigen Behörde bisher keine Schritte zu Außerlandesbringung getätigt wurden.römisch drei.2.4. In fortgesetzter Weise wäre auch zu berücksichtigen, dass zwar ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren der Mutter der BF vorliegt, jedoch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist und daher von der zuständigen Behörde bisher keine Schritte zu Außerlandesbringung getätigt wurden.
III.2.5. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch drei.2.5. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
III.3. Die belangte Behörde wird daher im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens die familiären Bindungen zum Kindesvater der mj. BF - wie oben ausgeführt - festzustellen und die weiteren Ermittlungen durchzuführen haben.römisch drei.3. Die belangte Behörde wird daher im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens die familiären Bindungen zum Kindesvater der mj. BF - wie oben ausgeführt - festzustellen und die weiteren Ermittlungen durchzuführen haben.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den Vater als auch die Mutter der mj. BF einer eingehenden Befragung zu unterziehen und entsprechende Beweismittel (Lohn-u. Gehaltsbestätigungen, Mietverträge, Unterhaltszahlungen etc) abzuverlangen haben. Auch wäre die Anhängigkeit des rechtskräftig negativen Asylverfahrens der Mutter vor dem Höchstgericht in der Ausweisungsentscheidung entsprechend zu berücksichtigen. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.08.2013