RS Vwgh 2005/11/25 2005/02/0206

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §49;
ASchG 1994 §56 Abs2;
ASchG 1994 §56 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §56 Abs6;

Rechtssatz

Die im 5. Abschnitt des ASchG 1994 geregelte "Gesundheitsüberwachung" (§ 49ff) dient dazu, Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer hintanzuhalten. Daraus folgt, dass bei der Erlassung eines Bescheides, mit dem die gemäß § 56 Abs. 2 und 6 ASchG 1994 erteilte Ermächtiung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen nach § 56 Abs. 5 Z. 1 ASchG 1994 widerrufen wurde, ein strenger Maßstab - zu Gunsten des Arbeitnehmerschutzes - anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020206.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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