RS VwGH Erkenntnis 2005/11/25 2005/02/0223

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 2 lit. d des Tir GVG 1996 sind die Einräumung ua von Geh- und Fahrrechten vom Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes ausgenommen, doch unterscheidet sich die "Nutzung als Parkplatz" eindeutig von diesen Rechten.

Im RIS seit
08.01.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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