TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/6 E10 408456-3/2012

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Veröffentlicht am 06.08.2013
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Spruch

E10 253564-3/2012/29E

E10 253563-3/2012/26E

E10 256885-3/2012/26E

E10 301036-3/2012/26E

E10 408456-3/2012/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.573-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.573-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.573-BAL wird Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.573-BAL wird Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Der in Rechtskraft verbliebene Teil des ho. Erkenntnisses Zl. E10 253564-3/2012/4E vom 19.06.2012 wird gem. 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Der in Rechtskraft verbliebene Teil des ho. Erkenntnisses Zl. E10 253564-3/2012/4E vom 19.06.2012 wird gem. 68 Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.574-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.574-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.574-BAL wird Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.574-BAL wird Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Der in Rechtskraft verbliebene Teil des ho. Erkenntnisses Zl. E10 253563-3/2012/4E vom 19.06.2012 wird gem. 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Der in Rechtskraft verbliebene Teil des ho. Erkenntnisses Zl. E10 253563-3/2012/4E vom 19.06.2012 wird gem. 68 Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.570-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.570-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesaylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.570-BAL wird Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesaylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.570-BAL wird Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Der in Rechtskraft verbliebene Teil des ho. Erkenntnisses Zl. E10 256885-3/2012/5E

vom 19.06.2012 wird gem. 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.vom 19.06.2012 wird gem. 68 Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.571-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.571-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.571-BAL wird Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.571-BAL wird Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Der in Rechtskraft verbliebene Teil des ho. Erkenntnisses Zl. E10 301036-3/2012/5E

vom 19.06.2012 wird gem. 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.vom 19.06.2012 wird gem. 68 Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.

5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 0904.175-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 0904.175-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 0904.175-BAL wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 0904.175-BAL wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen und im Bundesgebiet geborenen bP3 - bP5.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen und im Bundesgebiet geborenen bP3 - bP5.

I.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten an den im Akt ersichtlichen Daten beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten an den im Akt ersichtlichen Daten beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt gemäß der zu den in den Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassungen des AsylG abgewiesen und, soweit sich die sachliche Zuständigkeit hierzu ergab, eine negative Refoulemententscheidung getroffen. Die bP1, bP3, bP4 und bP5 wurden aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

I.1.3. Gegen die unter Punkt I.1.2. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen die unter Punkt römisch eins.1.2. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.1.4. Über die Beschwerden wurde mit ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E entschieden. Den bP wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.römisch eins.1.4. Über die Beschwerden wurde mit ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E entschieden. Den bP wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

bP5 wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes (schwere Innenohrtaubheit) und der damit zusammenhängenden Behandlungs- und Lebensperspektive der Status einer Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.

Aufgrund der familiären Konstellation und der anzuwendenden Fassungen des AsylG kam die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die anderen bP in einem allfälligen Familienverfahren nicht in Frage.

Soweit die bP ausgewiesen wurden, wurden diese Ausweisungen behoben.

I.1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. dem Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den Ausführungen des ho. Gerichts wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008/38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. dem Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den Ausführungen des ho. Gerichts wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008/38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen.

I.1.6. Am 8.6.2011 brachten bP1 bis bP4 Anträge auf Gewährung des selben Schutzes, wie er bP5 erteilt wurde, ein.römisch eins.1.6. Am 8.6.2011 brachten bP1 bis bP4 Anträge auf Gewährung des selben Schutzes, wie er bP5 erteilt wurde, ein.

I.1.7. Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass die gesetzlichen Vertreter die medizinische Behandlung für bP5, nämlich die Einsetzung eines Cochleaimplantats nicht initiierten und deutlich zu verstehen gaben, derartiges auch nicht vor zu haben.römisch eins.1.7. Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass die gesetzlichen Vertreter die medizinische Behandlung für bP5, nämlich die Einsetzung eines Cochleaimplantats nicht initiierten und deutlich zu verstehen gaben, derartiges auch nicht vor zu haben.

I.1.8. Das Bundesasylamt leitete hierauf in Bezug auf bP5 ein Aberkennungsverfahren des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ein und kannte ihr diesen Status schließlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid ab (Spruchpunkt I), widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung und wies bP5 nach Armenien aus.römisch eins.1.8. Das Bundesasylamt leitete hierauf in Bezug auf bP5 ein Aberkennungsverfahren des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ein und kannte ihr diesen Status schließlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid ab (Spruchpunkt römisch eins), widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung und wies bP5 nach Armenien aus.

Spruchpunkt I wurde im wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Weigerung der Eltern zur Zustimmung der Einsetzung des genannten Implantats die Ausführungen des ho. Gerichts in Bezug auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und der hieraus ableitbaren Lebensperspektive in ihrem Herkunftsstaat verglichen mit jenen in Österreich obsolet seien und bP5 daher des subsidiären Schutzes nicht mehr bedürfe.Spruchpunkt römisch eins wurde im wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Weigerung der Eltern zur Zustimmung der Einsetzung des genannten Implantats die Ausführungen des ho. Gerichts in Bezug auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und der hieraus ableitbaren Lebensperspektive in ihrem Herkunftsstaat verglichen mit jenen in Österreich obsolet seien und bP5 daher des subsidiären Schutzes nicht mehr bedürfe.

Ebenso wurden die "Anträge auf internationalen Schutz" in Bezug auf bP1 - bP4 abgewiesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte ebenfalls nicht. Dies wurde damit begründet, dass einerseits in den Personen der bP sowie in der Lage in Armenien keine Sachverhalte erblickbar wären, welche die Zuerkennung eines solchen Schutzes gebieten würden. Da bP5 der subsidiäre Schutz wieder entzogen wurde, scheidet in Bezug auf bP1 - bP4 dessen Gewährung im Familienverfahren aus.

I.1.9. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden an den AsylGH eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.römisch eins.1.9. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden an den AsylGH eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.

I.1.10. Nach Einlangen der Beschwerden wurden auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.römisch eins.1.10. Nach Einlangen der Beschwerden wurden auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

I.1.11. Nach Einlangen der Beschwerden wurde der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf bP5 in seinen wesentlichen Punkten dem zuständigen Pflegschaftsgericht und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, weil durch das passive Vorgehen von bP1 und bP2 in bezug auf bP5 im Zusammenhang mit der Weigerung der Einsetzung eines entsprechenden Implantats das Kindeswohl erheblich gefährdet erscheint. Unmittelbar nach Übermittlung des Sachverhaltes wurden sowohl das Pflegschaftsgericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger tätig.römisch eins.1.11. Nach Einlangen der Beschwerden wurde der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf bP5 in seinen wesentlichen Punkten dem zuständigen Pflegschaftsgericht und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, weil durch das passive Vorgehen von bP1 und bP2 in bezug auf bP5 im Zusammenhang mit der Weigerung der Einsetzung eines entsprechenden Implantats das Kindeswohl erheblich gefährdet erscheint. Unmittelbar nach Übermittlung des Sachverhaltes wurden sowohl das Pflegschaftsgericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger tätig.

I.1.12. Eine Anfrage bei der bisher behandelnden Krankenpflegeanstalt brachte das Ergebnis, dass eine weitere Verzögerung des Einsetzens des C-Implantats aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist.römisch eins.1.12. Eine Anfrage bei der bisher behandelnden Krankenpflegeanstalt brachte das Ergebnis, dass eine weitere Verzögerung des Einsetzens des C-Implantats aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist.

I.1.13. Den Beschwerden wurden in weiterer Folge mit den im Akt ersichtlichen ho. Erkenntnissen stattgegeben und den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Ebenso wurden den bPs befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.römisch eins.1.13. Den Beschwerden wurden in weiterer Folge mit den im Akt ersichtlichen ho. Erkenntnissen stattgegeben und den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Ebenso wurden den bPs befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Das ho. Gericht führte hierzu in Bezug auf bP5 ua. Folgendes aus:

" ...

§ 37 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989 idF BGBl. I Nr. 41/2007 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2007, lautet:

§ 37. (1) Behörden ... haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alleParagraph 37, (1) Behörden ... haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alle

bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.

Es kann als zweifelsfrei angenommen werden, dass es sich beim Bundesasylamt um eine Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 Jugendwohlfahrtgesetztes handelt (was wohl im Hinblick auf den verfassungsmäßigen Behördenbegriff, welcher der zitierten Bestimmung aufgrund ihres Schutzzwecks zu Grunde liegen dürfte auch für das ho. Gericht gilt) und es wäre daher primäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Jugendwohlfahrtsträger von der Gefährdung des Kindeswohles in Bezug auf bP5 zu verständigen und zu beobachten, ob hierdurch derartiges hintangehalten werden kann bzw. ob der Jugendwohlfahrtträger zum Schluss kommt, eine unterlassene Einsetzung eines C-Implantats sei im Lichte des Kindeswohles vertretbar und es bedürfe daher keine weiteren jugendwohlfahrtsrechtlicher Maßnahmen. Es wäre der belangten Behörde (zumindest theoretisch) auch frei gestanden, diese Frage im Rahmen des § 38 AVG selbst zu beurteilen.Es kann als zweifelsfrei angenommen werden, dass es sich beim Bundesasylamt um eine Behörde im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Jugendwohlfahrtgesetztes handelt (was wohl im Hinblick auf den verfassungsmäßigen Behördenbegriff, welcher der zitierten Bestimmung aufgrund ihres Schutzzwecks zu Grunde liegen dürfte auch für das ho. Gericht gilt) und es wäre daher primäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Jugendwohlfahrtsträger von der Gefährdung des Kindeswohles in Bezug auf bP5 zu verständigen und zu beobachten, ob hierdurch derartiges hintangehalten werden kann bzw. ob der Jugendwohlfahrtträger zum Schluss kommt, eine unterlassene Einsetzung eines C-Implantats sei im Lichte des Kindeswohles vertretbar und es bedürfe daher keine weiteren jugendwohlfahrtsrechtlicher Maßnahmen. Es wäre der belangten Behörde (zumindest theoretisch) auch frei gestanden, diese Frage im Rahmen des Paragraph 38, AVG selbst zu beurteilen.

Die hier getroffene Vorgangsweise, sich mit dem Kindeswohl der bP5 nicht zu beschäftigen, keine Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers durchzuführen und anstatt dessen möglichst rasch zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu schreiten ist nach Ansicht des ho. Gericht nicht vertretbar und nicht verhältnismäßig.

Hier ist auch darauf hinzuweisen dass laut Auskunft des behandelnden Krankenhauses zwar ein weiteres Zuwarten aus medizinischer Sicht nicht vertretbar, aber im Umkehrschluss die Behandlung noch möglich und wohl auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich und daher sinnvoll ist. Bevor die seitens des ho. Gerichts anstelle der belangten Behörde initiierten pflegschaftsgerichtlichen bzw. jugendwohlfahrtsrechtlichen Maßnahmen keine Klarheit der Lage herbeiführen, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde jedenfalls als übereilt anzusehen, da bis zu jenem Zeitpunkt, wo diese Klarheit vorliegt, nicht festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung eines Stauts einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf bP5 führten, vorliegen.

Erst wenn der im Vorabsatz thematisierte Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, wird die belangte Behörde frühestens entscheiden können, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf bP5 vorliegen. Bis dahin kommt ihr jedenfalls der Status eine subsidiär Schutzberechtigten und das mit verbundene Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, weshalb der angefochtene Bescheid im vollen Umfang zu beheben war (vgl. Hengstschläger /Leeb AVG, § 66 Rz 105 ff mwN). ..."Erst wenn der im Vorabsatz thematisierte Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, wird die belangte Behörde frühestens entscheiden können, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf bP5 vorliegen. Bis dahin kommt ihr jedenfalls der Status eine subsidiär Schutzberechtigten und das mit verbundene Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, weshalb der angefochtene Bescheid im vollen Umfang zu beheben war vergleiche Hengstschläger /Leeb AVG, Paragraph 66, Rz 105 ff mwN). ..."

In Bezug auf bP1 - bP4 wurde festgestellt, dass die bP zwar keine eigenen Gründe hätten, welche zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würden, dieser jedoch im Familienverfahren in Bezug auf bP1 zu erteilen sei.

I.1.14.1. Am 7.3.2012 stellten die bP bei der belangten Behörde Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigten.römisch eins.1.14.1. Am 7.3.2012 stellten die bP bei der belangten Behörde Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigten.

I.1.14.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.4.2012 stellte sich heraus, dass sich am Gesundheitszustand der bP nichts änderte.römisch eins.1.14.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.4.2012 stellte sich heraus, dass sich am Gesundheitszustand der bP nichts änderte.

I.1.14.3. In Bezug auf bP5 wurde erfolgreich eine Behandlung des Harnleiters durchgeführt, sodass es zu keinem Rückstau des Harns mehr kommt.römisch eins.1.14.3. In Bezug auf bP5 wurde erfolgreich eine Behandlung des Harnleiters durchgeführt, sodass es zu keinem Rückstau des Harns mehr kommt.

Hinsichtlich der schweren Innenohrtaubheit von bP1 erfolgte keine operative Behandlung mittels C-Implantats, da seitens des gesetzlichen Vertreters hierzu die Zustimmung nicht erteilt wurde.

Schritte seitens des örtlich zuständigen Jungenwohlfahrtsträgers bzw. des Pflegschaftsgerichts, welche zur operativen Behandlung mittels C-Implantats geführt hätten sind weder der Aktenlage entnehmbar, noch wurden solche seitens der bP vorgebracht.

I.1.15.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung widerrufen. Weiters wurden die bP nach Armenien ausgewiesen.römisch eins.1.15.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung widerrufen. Weiters wurden die bP nach Armenien ausgewiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Weigerung der Eltern, bP5 die entsprechende Behandlung mittels C-Implantats zukommen zu lassen, die Voraussetzungen, welche ursprünglich seitens des ho. Gerichts zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten wegfielen und ein nunmehriger Vergleich der Lebensperspektiven der unbehandelten bP5 zwischen Armenien und Österreich keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Weigerung der Eltern, bP5 die entsprechende Behandlung mittels C-Implantats zukommen zu lassen, die Voraussetzungen, welche ursprünglich seitens des ho. Gerichts zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten wegfielen und ein nunmehriger Vergleich der Lebensperspektiven der unbehandelten bP5 zwischen Armenien und Österreich keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle.

I.1.15.2. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Hierin wurde das bisherige Vorbringen teilweise wiederholt, die Ausführungen der belangten Behörde bestritten und davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch das BAA rechts- und tatsachenirrig erfolgte.römisch eins.1.15.2. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Hierin wurde das bisherige Vorbringen teilweise wiederholt, die Ausführungen der belangten Behörde bestritten und davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch das BAA rechts- und tatsachenirrig erfolgte.

Weiters äußerten sich die bP über ihr Privat- und Familienleben in Österreich, worauf an der entsprechenden Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.

Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.16. Mit im Spruch genannten Erkenntnissen wurden die oa. Beschwerden abgewiesen. In Bezug auf Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide führte das ho. Gericht hierzu ua. Folgendes aus:römisch eins.1.16. Mit im Spruch genannten Erkenntnissen wurden die oa. Beschwerden abgewiesen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide führte das ho. Gericht hierzu ua. Folgendes aus:

"...

Zum Zeitpunkt als dieser zuerkannt wurde, ging das erkennende Gericht davon aus, dass die schwere Innenohrtaubheit der bP5 durch die Einsetzung eines C-Implantats behandelt wird und die bP hierdurch in die Lage versetzt wird, Geräusche wahrzunehmen, sowie verbal sowohl aktiv als auch passiv zu kommunizieren.. Ein Vergleich der Lebensperspektiven der bP5, welche sie mit ihrer angeborenen Innenohrtaubheit vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien verglichen mit jenen in Österreich vorfinden würde, veranlasste das erkennende Gericht seinerzeit, bP5 (gerade noch) den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das erkennende Gericht ging somit nicht bloß vom theoretisch möglichen Zugang zu einer operativen Einsetzung eines C-Implantats, sondern auch von der tatsächlichen Durchführung einer solchen Maßnahme als Tatbestandsmerkmal für den Bestand des vorläufigen Aufenthaltsrechts aus.

Zwischenzeitig hat sich der maßgebliche Sachverhalt, welcher zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf bP5 so weit geändert, als das nunmehr feststeht, dass ihr ein Zugang zu einer operativen Behandlung aufgrund der Weigerung der Zustimmung der Eltern -wovon der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht in Kenntnis sind und sichtlich keine Maßnahmen setzten, welche die Weigerung der Eltern überwanden- nicht möglich ist und sich somit der Vergleich der Lebensperspektiven zwischen einem Aufwachsen und Weiterleben in Armenien und Österreich erheblich relativiert.

Bereits in den ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E wurden Feststellungen zur Lage von tauben bzw. taubstummen Menschen in Armenien getroffen. Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass der bP ohne Behandlung mit einem C-Implantat in Armenien ein ähnlicher schulischer Werdegang (bezogen auf die Pflicht- bzw. Grundschule) offen steht wie in Österreich, weshalb die schwere Innenohrtaubheit künftig als taugliches Tatbestandsmerkmal zur weiteren Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet. Soweit in den genannten Erkenntnissen über die Berufsaussichten von tauben bzw. taubstummen Menschen in Armenien getroffen wird ist festzuhalten, dass es sich hierbei um die gegenwärtige Situation handelt, aus der aufgrund des geringen Lebensalters der bP5 keine, das Kriterium der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erfüllende Zukunftsprognose getroffen werden.

Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der bP ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des § 9 Abs. 1 Z 1 ist erforderlich ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.") Diesbezüglich wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, 1.) Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen, deren Ausrührungen als nach wie vor aktuell anzusehen sind und hier nach wie vor sinngemäß gelten.Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der bP ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist erforderlich ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt ist ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.") Diesbezüglich wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, 1.) Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen, deren Ausrührungen als nach wie vor aktuell anzusehen sind und hier nach wie vor sinngemäß gelten.

Weitere krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor und ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, ..."

I.1.17. Gegen die unter Punkt I.1.16 genannte Erkenntnisse wurde seitens der bP eine Beschwerde an den VfGH eingebracht. Dieser stellte mit do. Erk. vom 12.6.2013, U 1372/2012-20, U1607-1610/2012-20 fest, dass bP5 durch Spruchpunkt 5 der angefochtenen Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.römisch eins.1.17. Gegen die unter Punkt römisch eins.1.16 genannte Erkenntnisse wurde seitens der bP eine Beschwerde an den VfGH eingebracht. Dieser stellte mit do. Erk. vom 12.6.2013, U 1372/2012-20, U1607-1610/2012-20 fest, dass bP5 durch Spruchpunkt 5 der angefochtenen Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

bP1 - bP4 sind durch die Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 390/1973 verfassungsgewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.bP1 - bP4 sind durch die Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wurde "insoweit" aufgehoben.

Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der VfGH führte aus, dass im Rahmen seiner Ausweisungsentscheidung der Asylgerichtshof davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin der Operation der Fünftbeschwerdeführerin aus rein aufenthaltsrechtlichen Kalkül nicht zugestimmt oder gar mit der Gehörlosigkeit ihrer Tochter "kalkuliert" hätten; die Entscheidung des Asylgerichtshofes sei vorhersehbar gewesen, da in weiterer Folge die beiden Beschwerdeführer "sichtlich mit Wissen des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers und Pflegschaftsgerichts" weiterhin der Behandlung nicht zustimmten.

Der Asylgerichtshof lege diese Umstände seiner gegen den Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausschlagenden Interessensabwägung zugrunde. Zum einen stütze er sich dabei allerdings auf Annahmen, die nicht ermittelt wurden. Zum anderen setze sich der Asylgerichtshof bei seinen beweiswürdigenden Feststellungen in keiner Weise mit folgenden Aspekten auseinander:

So ergibt sich aus den im Verfahren ergangenen ärztlichen Stellungnahmen, dass die Familie um bestmögliche Förderung für die Fünftbeschwerdeführerin bemüht sei, jedoch wegen des offenen Asylverfahrens keine Operation durchführen lassen wolle, da die unbedingt notwendige medizinische und therapeutische Nachsorge bei eventueller Abschiebung ins Heimatland Armenien nicht gewährleistet sei (Stellungnahme des XXXXhospitals XXXX vom XXXX2011). Auch in der ärztlichen Stellungnahme vom 7. November 2011 wird erneut darauf hingewiesen, dass nach erfolgter Operation eine ausreichende Zeit therapeutischer Begleitung entscheidend sei; mit einer anschließenden Rehabilitation und Förderung bis zum Schuleintritt sei auf jeden Fall zu rechnen. Völlig ignoriert wurde etwa das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme am 23. April 2012, sie habe Angst vor der Operation; es handle sich dabei um keinen leichten Eingriff, welcher auch mit Risiken verbunden sei.So ergibt sich aus den im Verfahren ergangenen ärztlichen Stellungnahmen, dass die Familie um bestmögliche Förderung für die Fünftbeschwerdeführerin bemüht sei, jedoch wegen des offenen Asylverfahrens keine Operation durchführen lassen wolle, da die unbedingt notwendige medizinische und therapeutische Nachsorge bei eventueller Abschiebung ins Heimatland Armenien nicht gewährleistet sei (Stellungnahme des XXXXhospitals römisch 40 vom XXXX2011). Auch in der ärztlichen Stellungnahme vom 7. November 2011 wird erneut darauf hingewiesen, dass nach erfolgter Operation eine ausreichende Zeit therapeutischer Begleitung entscheidend sei; mit einer anschließenden Rehabilitation und Förderung bis zum Schuleintritt sei auf jeden Fall zu rechnen. Völlig ignoriert wurde etwa das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme am 23. April 2012, sie habe Angst vor der Operation; es handle sich dabei um keinen leichten Eingriff, welcher auch mit Risiken verbunden sei.

Der Asylgerichtshof übersehe zudem, dass die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der bereits im Jahr 2003 eingereisten Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 7. September 2004 ergingen. Mit Blick auf die dagegen erhobenen Berufungen erfolgten bis zum 25. November 2009 keinerlei Verfahrensschritte, nachdem der rechtsfreundliche Vertreter der Erst- bis Viertbeschwerdeführer am 19. November 2008 um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht hatte. Die Beschwerdeführer haben im Verlauf des Verfahrens zu erkennen gegeben, auch weiter an einer raschen Beendigung des Verfahrens interessiert zu sein, zumal von ihrer Seite am 23. August 2010 ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde.

Ebenso wies der VfGH auf die Wichtigkeit der Beachtung des § 34 AsylG hin.Ebenso wies der VfGH auf die Wichtigkeit der Beachtung des Paragraph 34, AsylG hin.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.4. Behebung der angefochtenen Bescheide gem. § 66 Abs. 2 im genannten Umfangrömisch zwei.2.4. Behebung der angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 66, Absatz 2, im genannten Umfang

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das ho. Gericht verpflichtet ist, in dem betreffenden Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. etwa Erk. d. VfGH vom 13.12.2002, A10/02 - A11/02 ua).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das ho. Gericht verpflichtet ist, in dem betreffenden Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche etwa Erk. d. VfGH vom 13.12.2002, A10/02 - A11/02 ua).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Umfang der Verpflichtung der belangten Behörde zur Durchführung der ergänzenden Ermittlungen aus dem Gegenstand der Behebung der im Spruch genannten ho. Erkenntnisse durch den VfGH und dessen damit zusammenhängenden Begründung in den im Punkt I.1.17. genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen. Einer Entsprechung der dort seitens des VfGH genannten Ansicht wird im fortgesetzten Verfahren nur mit einer ergänzenden Einvernahme der bP möglich sein.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Umfang der Verpflichtung der belangten Behörde zur Durchführung der ergänzenden Ermittlungen aus dem Gegenstand der Behebung der im Spruch genannten ho. Erkenntnisse durch den VfGH und dessen damit zusammenhängenden Begründung in den im Punkt römisch eins.1.17. genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen. Einer Entsprechung der dort seitens des VfGH genannten Ansicht wird im fortgesetzten Verfahren nur mit einer ergänzenden Einvernahme der bP möglich sein.

II.2.5. Behebung der im Spruch genannten in Rechtskraft verbliebenen Teile des ho. Erkenntnisses vom 19.6.2012gem. 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgFrömisch zwei.2.5. Behebung der im Spruch genannten in Rechtskraft verbliebenen Teile des ho. Erkenntnisses vom 19.6.2012gem. 68 Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF

Die genannten Teile des oa. Erkenntnisses verblieben aufgrund der Entscheidung des VfGH Teil des Rechtsbestandes und in Rechtskraft.

Gem. § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide [Erkenntnisse], aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von der Behörde [dem Gericht] ... aufgehoben werden. Da aus dem oa. Erkenntnis niemanden ein Recht erwuchs, waren die Behebung im genannten Umfang erforderlich.Gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide [Erkenntnisse], aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von der Behörde [dem Gericht] ... aufgehoben werden. Da aus dem oa. Erkenntnis niemanden ein Recht erwuchs, waren die Behebung im genannten Umfang erforderlich.

Im Wege der Herstellung der Rechtsansicht des VfGH war zwecks der Gewährleistung der Möglichkeit der Führung eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG die Behebung der genannten Teile des oa. Erkenntnisses erforderlich.Im Wege der Herstellung der Rechtsansicht des VfGH war zwecks der Gewährleistung der Möglichkeit der Führung eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG die Behebung der genannten Teile des oa. Erkenntnisses erforderlich.

II.2.6. Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die bP mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung gegenwärtig jedenfalls als subsidiär Schutzberechtigte anzusehen sind.römisch zwei.2.6. Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die bP mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung gegenwärtig jedenfalls als subsidiär Schutzberechtigte anzusehen sind.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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