TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/6 C4 435904-1/2013

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Veröffentlicht am 06.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C4 435.904-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zahl: 13 06.650-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zahl: 13 06.650-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum und den Geburtsort, gab an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi, er sei Christ und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1997 bis 2010 in XXXX die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Weiters nannte er den Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern und seiner Schwester. Als letzten Wohnsitz in der Heimat gab der Beschwerdeführer an: Dorf XXXX, Distrikt XXXX im Punjab.Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum und den Geburtsort, gab an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi, er sei Christ und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1997 bis 2010 in römisch 40 die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Weiters nannte er den Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern und seiner Schwester. Als letzten Wohnsitz in der Heimat gab der Beschwerdeführer an: Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 im Punjab.

Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im März 2013 gefasst. Am 18.05.2013 sei er gemeinsam mit drei weiteren Personen und dem Schlepper von Delhi nach Moskau geflogen. Am Flughafen in Moskau seien sie abgeholt und in ein Schlepperquartier gebracht worden. Anschließend seien sie auf dem Landweg in Etappen bis Wien gebracht worden, wo sie am 22.05.2013 angekommen seien. Das Zielland des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen. Für die Ausreise habe der Beschwerdeführer 800.000,-- indische Rupien bezahlt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Am 25.03.2013 habe ich meine Religion von Sikh zum Christentum gewechselt. Daraufhin wurde ich von den dortigen Sikhs verfolgt und mehrmals zusammengeschlagen. Deshalb versteckte ich mich in einem anderen Dorf bei Verwandten. Ich wurde aber trotzdem weiter verfolgt und sie haben mich gesucht. Aus diesem Grund bin ich dann geflüchtet." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst, von den Sikhs getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer legte ein Affidavit in englischer Sprache vor, aus dem sich Folgendes ergibt:

"Ich, XXXX, Sohn des XXXX, wohnhaft im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, erkläre und bestätige hiermit feierlich wie folgt:"Ich, römisch 40 , Sohn des römisch 40 , wohnhaft im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , erkläre und bestätige hiermit feierlich wie folgt:

1.) Dass ich an der oben genannten Adresse dauerhaft wohnhaft bin.

2.) Dass ich der Jat Sikh Community angehöre.

3.) Dass der Zeuge früher der Sikh Religion angehörte.

4.) Dass der Zeuge nun frei von Zwang durch irgendeine Person die christliche Religion angenommen hat.

5.) Dass das Geburtsdatum des Zeugen der XXXX ist.5.) Dass das Geburtsdatum des Zeugen der römisch 40 ist.

6.) Dass mein Vater XXXX und meine Mutter XXXX keinen Einwand gegen meine Annahme der christlichen Religion haben."6.) Dass mein Vater römisch 40 und meine Mutter römisch 40 keinen Einwand gegen meine Annahme der christlichen Religion haben."

Über dem Hinweis "Zeuge" ("deponent") findet sich auf dem Affidavit die Unterschrift des Beschwerdeführers. Unter dem Hinweis "Beglaubigung" ("verification"), ebenfalls unterschrieben durch den Beschwerdeführer, findet sich folgender Text: "Bezeugt, dass die Inhalte meines Affidavits nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und richtig sind. Nichts wurde verschwiegen."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Den Dolmetscher verstehe er sehr gut. Es gehe ihm gut, er könne sich auf die Vergangenheit konzentrieren und die an ihn gerichteten Fragen beantworten. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Im Verfahren werde er nicht vertreten.

Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bei der Erstbefragung alles richtig angegeben habe. Er wolle nichts hinzufügen oder abändern. Über Aufforderung schrieb er seine persönlichen Daten nieder. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen. Befragt, ob er jemals Dokumente besessen habe, gab er an, er habe sich im Jahr 2010 problemlos beim Passamt XXXX einen Reisepass ausstellen lassen. Dieser Pass sei ihm allerdings während der Ausreise vom Schlepper abgenommen worden.Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bei der Erstbefragung alles richtig angegeben habe. Er wolle nichts hinzufügen oder abändern. Über Aufforderung schrieb er seine persönlichen Daten nieder. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen. Befragt, ob er jemals Dokumente besessen habe, gab er an, er habe sich im Jahr 2010 problemlos beim Passamt römisch 40 einen Reisepass ausstellen lassen. Dieser Pass sei ihm allerdings während der Ausreise vom Schlepper abgenommen worden.

Der Beschwerdeführer sei in der Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen. Er sei kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen und habe auch keine strafbaren Handlungen begangen. Er sei niemals aus eigenem Antrieb zur Polizei, zum Gericht oder zur Staatsanwaltschaft gegangen. Mit den Behörden oder Gerichten habe er keine Probleme gehabt. Am 22.05.2013 sei der Beschwerdeführer in Österreich eingereist. Er sei ohne Dokumente und ohne Visum gekommen; seine Einreise sei illegal gewesen.

Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer seine letzte Wohnadresse in der Heimat und gab an, er habe dort ununterbrochen von seiner Kindheit an bis zum 20.04.2013 gelebt. Ab 20.04.2013 sei er bis zur Ausreise im Dorf XXXX, Distrikt XXXX beim Onkel seiner Mutter gewesen. An der Heimatadresse habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Diese seien nach wie vor im Elternhaus aufhältig. Stiefgeschwister bzw. Wahlgeschwister oder eigene Kinder habe der Beschwerdeführer nicht.Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer seine letzte Wohnadresse in der Heimat und gab an, er habe dort ununterbrochen von seiner Kindheit an bis zum 20.04.2013 gelebt. Ab 20.04.2013 sei er bis zur Ausreise im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 beim Onkel seiner Mutter gewesen. An der Heimatadresse habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Diese seien nach wie vor im Elternhaus aufhältig. Stiefgeschwister bzw. Wahlgeschwister oder eigene Kinder habe der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Weitere Aus- oder Fortbildungen habe er nicht gemacht. Zuletzt habe er in Indien in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie habe Grundbesitz. Sie besitze etwa ein Kila Land im Dorf und in der Stadt XXXX habe die Familie vier oder fünf Baugrundstücke. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als gut zu bezeichnen.Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Weitere Aus- oder Fortbildungen habe er nicht gemacht. Zuletzt habe er in Indien in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie habe Grundbesitz. Sie besitze etwa ein Kila Land im Dorf und in der Stadt römisch 40 habe die Familie vier oder fünf Baugrundstücke. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als gut zu bezeichnen.

Am 18.05.2013 habe der Beschwerdeführer Indien verlassen und sei von Delhi nach Moskau geflogen. Dann sei er weiter mit einem Pkw bis nach Österreich gekommen, wo er am 22.05.2013 illegal eingereist sei. Österreich sei sein Zielland gewesen. Er habe deshalb nach Österreich wollen, weil in Wien ein Onkel mütterlicherseits lebe. Er heiße XXXX, ca. 37 Jahre alt, und lebe mit seiner Familie irgendwo im XXXX Bezirk. Näheres wisse der Beschwerdeführer nicht. Er könne nicht sagen, welchen Aufenthaltsstatus der Onkel habe. Er sei seit etwa zwölf oder 13 Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Onkel fast keinen Kontakt. Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im April 2013 gefasst. Nachgefragt, ob er abgesehen vom bereits erwähnten Onkel sonst noch familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich habe, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe noch einen Cousin, den Sohn seiner Tante, der Schwester seines Vaters, der auch in Wien wohne. Näheres wisse er nicht. Weitere Familienangehörige außerhalb Indiens gebe es nicht. Für die Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer 800.000,-- indische Rupien bezahlt. Seine Eltern hätten das alles für ihn finanziert.Am 18.05.2013 habe der Beschwerdeführer Indien verlassen und sei von Delhi nach Moskau geflogen. Dann sei er weiter mit einem Pkw bis nach Österreich gekommen, wo er am 22.05.2013 illegal eingereist sei. Österreich sei sein Zielland gewesen. Er habe deshalb nach Österreich wollen, weil in Wien ein Onkel mütterlicherseits lebe. Er heiße römisch 40 , ca. 37 Jahre alt, und lebe mit seiner Familie irgendwo im römisch 40 Bezirk. Näheres wisse der Beschwerdeführer nicht. Er könne nicht sagen, welchen Aufenthaltsstatus der Onkel habe. Er sei seit etwa zwölf oder 13 Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Onkel fast keinen Kontakt. Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im April 2013 gefasst. Nachgefragt, ob er abgesehen vom bereits erwähnten Onkel sonst noch familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich habe, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe noch einen Cousin, den Sohn seiner Tante, der Schwester seines Vaters, der auch in Wien wohne. Näheres wisse er nicht. Weitere Familienangehörige außerhalb Indiens gebe es nicht. Für die Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer 800.000,-- indische Rupien bezahlt. Seine Eltern hätten das alles für ihn finanziert.

Aufgefordert, in allen Einzelheiten, also konkret und detailgenau, zu erzählen, weshalb er aus Indien ausgereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor: "In Indien war mein Leben in Gefahr, dort wurde ich von Sikhs verfolgt, geschlagen, weil ich zum Christentum konvertiert bin. Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht und mich gefragt, weswegen ich Christ geworden bin. Daraufhin bin ich geflohen und ausgereist."

Vorgehalten, dass das bloß ein sehr abstraktes Vorbringen sei, und aufgefordert, in allen Einzelheiten von den Ereignissen zu berichten, die zur Flucht geführt hätten, meinte der Beschwerdeführer: "An Zeitpunkte kann ich mich nicht erinnern, weiß ich nicht mehr. Am 25.03.2013 bin ich Christ geworden. Danach ist dann alles passiert." Abermals wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, konkret zu schildern, was die Flucht ausgelöst habe, doch ergänzte er nur: "Am 25.03.2013 bin ich Christ geworden, die Sikhs haben davon irgendwie erfahren, sind dann zu mir nach Hause gekommen, ein paar Mal wurde ich dann geschlagen." Nachgefragt, ob das wirklich alles sei, was er über seine Fluchtgeschichte erzählen könne, antwortete der Beschwerdeführer: "Am 04.04.2013 sind sie dann wieder gekommen. Dann bin ich zum Onkel meiner Mutter nach XXXX gefahren und in der Zwischenzeit haben meine Eltern meine Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert." Weitere Probleme in Indien gebe es nicht. Er habe nun alle Fluchtgründe angegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.Vorgehalten, dass das bloß ein sehr abstraktes Vorbringen sei, und aufgefordert, in allen Einzelheiten von den Ereignissen zu berichten, die zur Flucht geführt hätten, meinte der Beschwerdeführer: "An Zeitpunkte kann ich mich nicht erinnern, weiß ich nicht mehr. Am 25.03.2013 bin ich Christ geworden. Danach ist dann alles passiert." Abermals wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, konkret zu schildern, was die Flucht ausgelöst habe, doch ergänzte er nur: "Am 25.03.2013 bin ich Christ geworden, die Sikhs haben davon irgendwie erfahren, sind dann zu mir nach Hause gekommen, ein paar Mal wurde ich dann geschlagen." Nachgefragt, ob das wirklich alles sei, was er über seine Fluchtgeschichte erzählen könne, antwortete der Beschwerdeführer: "Am 04.04.2013 sind sie dann wieder gekommen. Dann bin ich zum Onkel meiner Mutter nach römisch 40 gefahren und in der Zwischenzeit haben meine Eltern meine Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert." Weitere Probleme in Indien gebe es nicht. Er habe nun alle Fluchtgründe angegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Befragt, ob er sich jemals um Hilfe bei den staatlichen Behörden bemüht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei schon bei der Polizei gewesen. Die habe ihn aber nur gefragt, weswegen er Christ geworden sei. Vorgehalten, dass er seinen Wohnsitz innerhalb der Heimat hätte verlegen können, entgegnete der Beschwerdeführer, die Sikhs seien überall in Indien präsent.

Auf die Frage, weshalb er Christ geworden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Weil es mir gefällt, die Religion kann man ja selbst aussuchen." Nachgefragt, ob das alles sei, was er zu seiner Konversion sagen könne, bestätigte er, ja, das sei alles.

Aufgefordert, etwas über das Christentum zu erzählen, gab er an:

"Ich bin nicht lange in die Schule gegangen. Nein." Nachgefragt, ob er also wirklich gar nichts zum Christentum angeben könne, gab er abermals an: "Nein, kann ich nicht. Ich bin erst unlängst Christ geworden." Auf die Frage, wie das vor sich gegangen sei, als er Christ geworden sei, schilderte er: "Ich bin in der Stadt XXXX beim Gericht gewesen und habe eine eidesstattliche Erklärung gemacht.""Ich bin nicht lange in die Schule gegangen. Nein." Nachgefragt, ob er also wirklich gar nichts zum Christentum angeben könne, gab er abermals an: "Nein, kann ich nicht. Ich bin erst unlängst Christ geworden." Auf die Frage, wie das vor sich gegangen sei, als er Christ geworden sei, schilderte er: "Ich bin in der Stadt römisch 40 beim Gericht gewesen und habe eine eidesstattliche Erklärung gemacht."

Das sei wirklich alles, was er dazu sagen könne. Sonst wolle er seinen Angaben nichts hinzufügen.

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Indien durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtete.

Auf die Frage, welche Pläne er für die Zukunft hier in Österreich habe, grinste der Beschwerdeführer und antwortete, er sei hergekommen, um sein Leben zu retten. Er spreche nicht Deutsch, wolle sonst nichts mehr zu seinem Asylverfahren angeben und habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.06.2013, Zahl: 13 06.650-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.06.2013, Zahl: 13 06.650-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus: Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Problemen mit privaten Dritten im Zusammenhang mit seiner Konversion zum Christentum gestützt (im Anschluss werde dargelegt, dass diesen Behauptungen keine Glaubhaftmachung zugesprochen werden könne) und habe daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet. Somit liege auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor.

Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten. Er habe sein Vorbringen äußerst vage und unkonkret dargestellt, des Weiteren seien seine Angaben über das fluchtbegründende Vorbringen nicht logisch nachvollziehbar gewesen und habe dem Vorbringen auch die Plausibilität versagt werden müssen.

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2013 habe der Beschwerdeführer bei eigener Darstellung der Fluchtgründe bloß lapidar wortwörtlich angegeben: "In Indien war mein Leben in Gefahr, dort wurde ich von Sikhs verfolgt, geschlagen, weil ich zum Christentum konvertiert bin. Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht und mich gefragt weswegen ich Christ geworden bin. Daraufhin bin ich geflohen und ausgereist."

Zusammengefasst sei zu der Art und Weise der eigenen Darstellung der Fluchtgründe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auf das Aufstellen von höchst vagen Behauptungen beschränkt habe. Er habe behauptet, Probleme mit Sikhs aufgrund seiner Konversion zum Christentum gehabt zu haben und von diesen verfolgt und geschlagen worden zu sein, ohne dazu konkret nachvollziehbare Vorfallszeiten oder Orte zu nennen sowie substantiierte Angaben rund um die Verfolger sowie die konkreten Vorfallshandlungen zu nennen.

Konkret nachgefragt zu seinen Fluchtgründe bzw. aufgefordert, konkrete Fluchtgründe zu benennen und Einzelheiten und Details anzuführen, haben der Beschwerdeführer lediglich lapidar wortwörtlich angegeben: "An Zeitpunkte kann ich mich nicht erinnern, weiß ich nicht mehr. Am 25.03.2013 bin ich Christ geworden. Danach ist dann alles passiert."

Abermals aufgefordert, seine Fluchtgründe im Detail und konkret zu nennen, habe er bloß lapidar wiederholt behauptet, am 25.03.2013 Christ geworden zu sein. Die Sikhs hätten irgendwie davon erfahren und seien dann ein paar Mal zu ihm nach Hause gekommen und er sei in der Folge von ihnen körperlich misshandelt (geschlagen) worden.

Später habe der Beschwerdeführer dann auf Nachfrage behauptet, dass "sie" (gemeint die Sikhs) am 04.04.2013 wieder gekommen seien. Er habe sich zum Onkel seiner Mutter begeben und in der Zwischenzeit hätten seine Eltern die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sei äußerst vage und pauschal gehalten gewesen. Aufgrund dessen könne es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, die vagen Andeutungen des Beschwerdeführers insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen. Es sei nämlich nicht Aufgabe der Behörde, durch ständiges Nachfragen zu einem nachvollziehbaren und konkreten Sachverhalt zu gelangen. Es sei vielmehr die Aufgabe eines Antragstellers, seine Fluchtgründe ausführlich und konkret zu schildern und ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich für die Dauer des Verfahrens durchwegs inhaltsleer und oberflächlich von seinen Fluchtgründen bzw. von den fluchtauslösenden Vorgängen zu berichten, entspreche nicht den Erfahrungen der erkennenden Behörde im Umgang mit Personen, die tatsächlich in deren Leben einschneidende Erlebnisse durchlebt hätten; zeige sich doch, dass diese Personen sehr wohl konkret, nachvollziehbar und detailreich sowie widerspruchsfrei von einschneidenden Vorgängen und Erlebnissen zu berichten wissen. Dies treffe jedoch auf den Beschwerdeführer und sein Vorbringen keinesfalls zu.

Die erkennende Behörde gelange somit in einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass der maßgebliche, das Fluchtvorbringen betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche, sondern ein oberflächlich einstudiertes wahrheitswidriges Konstrukt sei.

Dass der Beschwerdeführer tatsächlich niemals und zu [irgendeinem] Zeitpunkt Bedrohungen jedweder Art aufgrund der behaupteten Konversion zum Christentum zu gewärtigen gehabt habe, ergebe sich aufgrund seines Unvermögens, konkrete und substantiierte Auskünfte rund um den christlichen Glauben zu tätigen und habe er über Nachfrage selbstredend eingestanden, über keinerlei diesbezügliche Kenntnisse zu verfügen bzw. sei er in einer absolut nicht nachvollziehbaren Art und Weise auch in keiner Weise dazu imstande gewesen, seine Beweggründe, den Glauben zu wechseln, kund zu tun, sondern habe er hierzu bloß wortwörtlich angegeben: "Weil es mir gefällt, die Religion kann man ja selbst aussuchen."

Personen, welche tatsächlich zu einem anderen Glauben konvertieren, seien jedoch jederzeit in der Lage, sowohl über die Lehrinhalte des neu angenommenen Glaubens sowie über die eigenen Beweggründe, diesen Glauben anzunehmen, Auskunft zu erteilen, noch dazu wenn sie dadurch - wie vom Beschwerdeführer behauptet - aus Furcht vor Verfolgung ihr Heimatland verlassen und sohin ihre Existenz aufgeben müssen. Dazu sei der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise in der Lage gewesen und zeige dies, dass er sich tatsächlich zu keinem Zeitpunkt in welcher Form auch immer dem christlichen Glauben zugewandt habe.

In einer Gesamtschau betrachtet gelange die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und der amtswegigen Ermittlungen, insbesondere auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, zu dem Schluss komme, dass der maßgebende und vom Beschwerdeführer behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben im gesamten Verfahren ergebe sich, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht imstande gewesen sei, eine wie auch immer geartete Verfolgung glaubhaft zu machen. Es habe somit weder eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen ließen.

Isoliert betrachtet mangle es dem Vorbringen des Beschwerdeführers weiters auch allein deshalb an jeglicher Asylrelevanz, weil der Beschwerdeführer ausschließlich eine - unglaubhafte - Verfolgung durch Privatpersonen und somit kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen vorgebracht habe und sich aus seinem Vorbringen kein Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Asylgründen entnehmen lasse und er daher auch damit keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe.

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat keine Lebensgrundlage mehr habe, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, zumal ihm zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und seiner Bildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seit z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung der gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Da dem Beschwerdeführer - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er ein junger erwachsener Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sei, und an keinen behandlungsbedürftigen, lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen könnten.

Er habe seine schlepperunterstützte Ausreise mit Hilfe seiner Eltern aus Indien finanzieren können. Es sei ihm aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich - wenn auch auf niedrigerem Niveau - in Indien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es ist dem Beschwerdeführer daher entsprechend den getroffenen Feststellungen auch möglich und zumutbar, erforderlichenfalls auch außerhalb seines Heimatdorfes bei seinen weiteren Angehörigen das notwendige Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen.

Zudem habe der Beschwerdeführer durch sein aufgezeigtes Verhalten, nämlich sich alleine den Unwägbarkeiten einer Reise nach Europa auszusetzen und sich in einen fremden Kulturkreis mit nicht geläufiger Sprach etc. zu begeben, bewiesen, dass er sehr wohl in der Lage sei, auch ohne familiären Rückhalt sein Leben zu bewältigen.

Auch sei - isoliert betrachtet - die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entsprechend den getroffenen Feststellungen gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich etwa nicht durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten ein zumindest notdürftiges Auskommen sichern könnte. Die Behörde verkenne jedoch nicht, dass diese Option angesichts der wirtschaftlich teils unbefriedigenden Lage in Indien mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sei, die in Summe aber nicht als unüberwindbare Hürde angesehen werden könnten, womit von der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, im vorliegenden Fall erachte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, im vorliegenden Fall erachte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.

Selbst wenn man aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken wollte, käme eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Betracht, da ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Er könne sich durch Übersiedlung in einen anderen Teil Indiens ohne Schwierigkeiten der ohnehin nur in den Raum gestellten Gefahr entziehen.

Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, dann sei auch davon auszugehen, dass er die finanziellen Mittel habe, um sich an einem anderen Ort in Indien eine neue Existenz aufzubauen, zumal ihm doch eine für indische Verhältnisse große Geldsumme für die Reise zur Verfügung gestanden sei, umso mehr bekannter Maßen die mittels Schlepperhilfe durchgeführte Reise erhebliche Kosten verursache.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie oben unter Spruchpunkt I.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im gesamten Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie oben unter Spruchpunkt römisch eins.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im gesamten Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können.

Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und es gebe dafür auch keine Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer könne im Herkunftsland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, weiters sei er ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er sei erwerbsfähig und könne auch im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Arbeit nachgehen. Es sei kein offensichtlicher Grund erkennbar, dass er nicht u.U. auch in einem anderen Teil Indiens ein zumutbares Auskommen, etwa durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten, finden könne.

Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Indien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Entsprechend den eigenen Angaben seien ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer habe zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten jedoch kaum Kontakt und es bestehe auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Beschwerdeführer in einer Einrichtung der Bundesbetreuung untergebracht sei und vom Staat versorgt werde, weshalb kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege.Entsprechend den eigenen Angaben seien ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer habe zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten jedoch kaum Kontakt und es bestehe auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Beschwerdeführer in einer Einrichtung der Bundesbetreuung untergebracht sei und vom Staat versorgt werde, weshalb kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliege.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich zu, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).

Der Beschwerdeführer besuche im Bundesgebiet keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. In Österreich würden lediglich entfernte Verwandte leben, zu denen kein Abhängikgkeitsverhältnis bestehe und der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, zu den Verwandten kaum Kontakt zu haben. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem erst seit wenigen Tagen in Österreich.

Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Wiederholend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ursprünglich Sikh gewesen, sei jedoch vor kurzem zum Christentum konvertiert und habe daher im Heimatland Probleme mit anderen radikalen Sikhs bekommen, die ihn massiv bedroht hätten. Bei seiner Rückkehr nach Indien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da ihm aus religiösen Gründen Verfolgung durch radikale Sikhs drohe. Es handle sich beim Fluchtvorbringen um nicht staatliche Verfolgung durch Dritte, nämlich durch radikale Sikhs, die jedenfalls Deckung in der GFK finde. Im gegenständlichen Fall sei der indische Staat nicht gewillt bzw. sei es ihm nicht möglich, den Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern zu schützen. Dazu wurde auszugsweise ein Bericht zitiert.

In der Beweiswürdigung werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sein Fluchtvorbringen nur sehr vage und unkonkret dargestellt habe, jedoch habe das Bundesasylamt es unterlassen, den Beschwerdeführer genauer zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen. Zudem verkenne das Bundesasylamt, dass es seine Aufgabe sei, den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er keine konkreten Vorfallszeiten oder Orte der Übergriffe der Sikhs habe nennen können. Dies sei jedoch nicht richtig, da der Beschwerdeführer sich dazu sehr wohl geäußert habe. In der Folge wurde eine Aussage des Beschwerdeführers zitiert, aus der sich ergibt, dass die Sikhs am 04.04.2013 wieder gekommen seien.

Bezüglich des Vorhaltes des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenig Wissen über das Christentum habe, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem - seit 25.03.2013 - sich zum christlichen Glauben bekenne und daher noch kein großes und umfangreiches Wissen darüber besitze. Der Beschwerdeführer sei jedoch vom Christentum fasziniert, da es aus seiner Sicht eine sehr friedliche Religion sei, die in so gut wie keinen gewalttätigen Konflikt involviert sei. Aufgrund seiner inneren Überzeugung habe sich der Beschwerdeführer dem Christentum zugewandt, wobei er noch nicht ausreichend Zeit gehabt habe, sich im Detail mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, aufgrund der Vorfälle und Bedrohungen der anderen Sikhs. Auch wenn er noch nicht sehr viel über das Christentum habe berichten können, sei er bereits aufgrund der offiziellen Bescheinigung des Religionswechsels von den Sikhs verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch eine Bestätigung seines Religionsübertritts zum Christentum vorgelegt; dies sei vom Bundesasylamt in keiner Weise gewürdigt worden.

Auch die aktuellen Länderberichte zu Minderheitenreligionen und zur Konversion würden das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Dazu wurden im Folgenden auszugsweise Berichte zitiert.

Im Falle des Beschwerdeführers sei auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da die Sikh Community in ganz Indien sehr gut vernetzt sei und er überall als ehemaliger Sikh - aufgrund des Familiennamens XXXX - erkennbar sei. Auch in anderen Landesteilen sei der Beschwerdeführer daher vor Übergriffen radikaler Sikhs nicht sicher. Auch dazu wurde ein Bericht zitiert.Im Falle des Beschwerdeführers sei auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da die Sikh Community in ganz Indien sehr gut vernetzt sei und er überall als ehemaliger Sikh - aufgrund des Familiennamens römisch 40 - erkennbar sei. Auch in anderen Landesteilen sei der Beschwerdeführer daher vor Übergriffen radikaler Sikhs nicht sicher. Auch dazu wurde ein Bericht zitiert.

Der Beschwerde wurde abermals die Kopie des bereits vorgelegten Affidavits beigefügt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Schon das Bundesasylamt hielt in seiner Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, ein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, da er in seinen Ausführungen derart vage und oberflächlich blieb, dass klar ersichtlich war, dass er sich einer konstruierten Geschichte bediente, die er in Wahrheit nicht selbst erlebt hat.

So versuchte sich der Beschwerdeführer darauf zu stützen, dass er als ehemaliger Sikh nun zum Christentum konvertiert sei, weshalb er mit den Sikhs Probleme gehabt habe, doch konnte er nicht plausibel darlegen, wie er überhaupt mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, was ihn dazu veranlasst habe, sich damit näher auseinander zu setzen und welche Überlegungen letztlich zu seiner Konversion geführt hätten. Von sich aus machte er dazu nämlich überhaupt keine Angaben, was angesichts der Tatsache, dass dies der Kern seines Vorbringens ist, nicht nachvollzogen werden kann. Auch über konkrete Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht mehr dazu angeben, als dass man seine Religion ja frei wählen könne und ihm das eben gefalle ("Weil es mir gefällt, die Religion kann man ja selbst aussuchen."). Selbst über wiederholte Nachfrage blieb er dabei, dass das alles sei, was er zu seiner Konversion sagen könne, und berief sich - wenig plausibel - auf seine kurze Schulbildung, weshalb er nichts über das Christentum wisse. Es ist aber nicht erklärlich, inwiefern hier die Dauer seiner Schulbildung ausschlaggebend dafür sein sollte, ob sich der Beschwerdeführer nun mit der von ihm behaupteten Konversion näher auseinandergesetzt habe oder nicht. Immerhin berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass er seine Religion aus freien Stücken gewechselt habe, was aber voraussetzt, dass er sich dazu zumindest irgendwelche persönliche Gedanken gemacht hat, und zwar unabhängig davon, wie lange er nun in die Schule gegangen sei; andernfalls hätte er diese Entscheidung wohl nicht getroffen. Ebenso wenig kann dem Hinweis gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer sich erst kurze Zeit zum Christentum bekenne, weshalb er darüber nichts sagen könne ("Sie können mir demnach überhaupt nichts über das Christentum erzählen?" - "Nein, kann ich nicht. Ich bin erst unlängst Christ geworden."). Es ist nämlich keineswegs plausibel, dass jemand zuerst die Entscheidung trifft, seine Religion zu wechseln, und sich erst danach mit seinem neu gewonnenen Glauben auseinandersetzt, sondern geschieht dies naturgemäß in umgekehrter Reihenfolge.

Wenn in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "inneren Überzeugung" konvertiert sei, so ist dazu festzuhalten, dass er eben genau diese angebliche Überzeugung für einen Außenstehenden nicht greifbar machen konnte, weshalb nur davon ausgegangen werden kann, dass er sich diesbezüglich nie Gedanken gemacht hat, sondern im Gegenteil nur eine zurechtgelegte Geschichte präsentierte. Erstaunlicher Weise findet sich in der Beschwerde auch der recht allgemein gehaltene Hinweis, dass der Beschwerdeführer vom Christentum fasziniert gewesen sei, weil es sich seiner Ansicht nach um eine sehr friedliche Religion handle, doch machte er selbst diesbezüglich keine Angaben. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme dazu angehalten, zu erklären, wie es zu seiner Konversion gekommen sei, doch erwähnte er vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort, dass ihn die "friedliche Religion" fasziniert hätte. Dazu, dass er am 25.03.2013 Christ geworden sei, konnte er nämlich nicht mehr sagen als: "Ich bin in der Stadt XXXX beim Gericht gewesen und habe eine eidesstattliche Erklärung gemacht." Dadurch, dass der Beschwerdeführer lediglich diesen formalen Akt behauptete, konnte er aber keineswegs darlegen, ob etwas bzw. was innerlich in ihm vorgegangen sei.Wenn in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "inneren Überzeugung" konvertiert sei, so ist dazu festzuhalten, dass er eben genau diese angebliche Überzeugung für einen Außenstehenden nicht greifbar machen konnte, weshalb nur davon ausgegangen werden kann, dass er sich diesbezüglich nie Gedanken gemacht hat, sondern im Gegenteil nur eine zurechtgelegte Geschichte präsentierte. Erstaunlicher Weise findet sich in der Beschwerde auch der recht allgemein gehaltene Hinweis, dass der Beschwerdeführer vom Christentum fasziniert gewesen sei, weil es sich seiner Ansicht nach um eine sehr friedliche Religion handle, doch machte er selbst diesbezüglich keine Angaben. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme dazu angehalten, zu erklären, wie es zu seiner Konversion gekommen sei, doch erwähnte er vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort, dass ihn die "friedliche Religion" fasziniert hätte. Dazu, dass er am 25.03.2013 Christ geworden sei, konnte er nämlich nicht mehr sagen als: "Ich bin in der Stadt römisch 40 beim Gericht gewesen und habe eine eidesstattliche Erklärung gemacht." Dadurch, dass der Beschwerdeführer lediglich diesen formalen Akt behauptete, konnte er aber keineswegs darlegen, ob etwas bzw. was innerlich in ihm vorgegangen sei.

Betreffend die vorgelegte eidesstattliche Erklärung, auf die sich der Beschwerdeführer berief und auf die auch in der Beschwerde Bezug genommen wird, ist einerseits auf die Länderfeststellungen zu Indien zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass gefälschte Dokumente bzw. Dokumente mit verändertem Inhalt oder auch Gefälligkeitsschreiben in Indien gegen Entgelt problemlos erhältlich sind, weshalb diesem Schreiben kein umfassender Beweiswert zukommen kann. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich beim vorgelegten Affidavit lediglich um eine Erklärung der Person des Beschwerdeführers handelt, nicht aber um ein offizielles kirchliches Schreiben wie etwa einer Taufbescheinigung oder ähnliches, weshalb auch von daher nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.

Dadurch, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine behauptete Konversion zum Christentum kein Glauben geschenkt werden konnte, ist aber auch aus dem darauf aufbauenden Vorbringen, nämlich der überaus vage in den Raum gestellten Verfolgung durch nicht nähere bezeichnete Sikhs, nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich jemals Probleme mit Sikhs hatte, da der Übertritt zum Christentum völlig unglaubwürdig ist, und die Angaben rund um die angeblichen Übergriffe auf seine Person derart vage sind, dass einmal mehr deutlich wurde, wie konstruiert sein Vorbringen war. So meinte der Beschwerdeführer nämlich gleich zu Beginn, als ihm erklärt wurde, dass sein Vorbringen zu abstrakt sei, um es für glaubhaft zu erachten: "An Zeitpunkte kann ich mich nicht mehr erinnern, weiß ich nicht mehr." Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich jemals Übergriffe auf seine Person zu gewärtigen gehabt, hätte er dazu aber auch klare Aussagen machen können. Dass er sich an die chronologische Abfolge der Ereignisse bzw. an Tatzeitpunkte und Vorfallsorte nicht mehr erinnern könne, kann angesichts der Tatsache, dass die Einvernahme (Anfang Juni 2013) nur wenige Monate nach den behaupteten Ereignissen (ungefähr ab Mitte März 2013) stattfand, nicht nachvollzogen werden.

Dem in der Beschwerde geäußerten Vorwurf, das Bundesasylamt hätte auf die Ermittlung des materiellen Sachverhaltes hinwirken müssen, ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl zahlreiche Fragen gestellt wurden, dies mit dem Ziel, ihn zur Vervollständigung seiner Angaben anzuleiten. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers war jedoch klar ersichtlich, dass er sein Vorbringen nicht einmal über Nachfrage klar formulieren konnte und somit nicht in der Lage war, die behaupteten Ereignisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen, zumal er diese nicht erlebt hat. Zudem blieb er auch bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen durchwegs vage. Eine weitere Ermittlungstätigkeit war daher nicht angezeigt.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers somit derart vage und unplausibel, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, er habe die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen, die dem Beschwerdeführer im Übrigen sehr wohl vorgehalten wurden, ergibt sich zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist deshalb von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und hat Schulbildung genossen, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seine Schwester, die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und hat Schulbildung genossen, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seine Schwester, die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sonstige Bindungen zum Bundesgebiet. Wie er selbst angab, pflegt der Beschwerdeführer zum in Österreich lebenden Onkel und zu seinem Cousin keinen engen Kontakt. Es wusste nicht einmal, wo sich die Verwandten im Bundesgebiet konkret aufhalten bzw. wie deren Aufenthaltsstatus zu bewerten sei. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.

Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre.

Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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