TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/6 C4 435774-1/2013

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Veröffentlicht am 06.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C4 435.774-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2013, Zahl: 13 06.575-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2013, Zahl: 13 06.575-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in XXXX in Indien geboren, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1993 bis 1999 in XXXX die Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Seine Eltern, seine beiden Brüder sowie seine Schwester seien an der Adresse wohnhaft, an der auch der Beschwerdeführer zuletzt in der Heimat gelebt habe: Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Punjab.Zu seinen persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in römisch 40 in Indien geboren, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1993 bis 1999 in römisch 40 die Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Seine Eltern, seine beiden Brüder sowie seine Schwester seien an der Adresse wohnhaft, an der auch der Beschwerdeführer zuletzt in der Heimat gelebt habe: Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Punjab.

Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer vor etwa zweieinhalb Jahren gefasst. Er sei vor etwa zwei Jahren mit dem Flugzeug Richtung Moskau geflogen. Ob er legal oder illegal ausgereist sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe dem Schlepper vor der Ausreise seinen eigenen Pass gegeben und habe am Tag vor der Ausreise einen Reisepass zurückbekommen, könne aber nicht sagen, ob das wirklich sein eigener Reisepass gewesen sei. Sein eigener Pass sei vom Passamt XXXX ausgestellt worden, etwa ein Jahr vor der Ausreise aus Indien. In Moskau habe ihn ein Schlepper erwartet und ihn in ein Schlepperquartier gebracht. Er sei etwa drei bis vier Tage in Moskau geblieben und dann über eine ihm unbekannte Route bis nach Österreich gebracht worden. Österreich sei das Zielland gewesen. An die Einzelheiten der Ausreise könne er sich nicht erinnern, die Reise von Indien nach Österreich habe jedenfalls etwa zweieinhalb Jahre gedauert und er sei zwischenzeitlich nirgends von der Polizei festgenommen worden. Gestern gegen Mittag sei der Beschwerdeführer in Wien angekommen, sei herumgeirrt, habe in einem Sikh Tempel übernachtet und sei letztlich hierher nach Traiskirchen gekommen. Zu den Kosten der Schleppung könne er nichts sagen. Er sei mit Hilfe verschiedener Schlepper ausgereist. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung zum Reiseweg nicht kooperativ gewesen sei.Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer vor etwa zweieinhalb Jahren gefasst. Er sei vor etwa zwei Jahren mit dem Flugzeug Richtung Moskau geflogen. Ob er legal oder illegal ausgereist sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe dem Schlepper vor der Ausreise seinen eigenen Pass gegeben und habe am Tag vor der Ausreise einen Reisepass zurückbekommen, könne aber nicht sagen, ob das wirklich sein eigener Reisepass gewesen sei. Sein eigener Pass sei vom Passamt römisch 40 ausgestellt worden, etwa ein Jahr vor der Ausreise aus Indien. In Moskau habe ihn ein Schlepper erwartet und ihn in ein Schlepperquartier gebracht. Er sei etwa drei bis vier Tage in Moskau geblieben und dann über eine ihm unbekannte Route bis nach Österreich gebracht worden. Österreich sei das Zielland gewesen. An die Einzelheiten der Ausreise könne er sich nicht erinnern, die Reise von Indien nach Österreich habe jedenfalls etwa zweieinhalb Jahre gedauert und er sei zwischenzeitlich nirgends von der Polizei festgenommen worden. Gestern gegen Mittag sei der Beschwerdeführer in Wien angekommen, sei herumgeirrt, habe in einem Sikh Tempel übernachtet und sei letztlich hierher nach Traiskirchen gekommen. Zu den Kosten der Schleppung könne er nichts sagen. Er sei mit Hilfe verschiedener Schlepper ausgereist. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung zum Reiseweg nicht kooperativ gewesen sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Es gab einen Grundstücksstreit zwischen meiner Familie und einer anderen Familie im Dorf. Aufgrund dieses Streites wollte mich die andere Familie umbringen und hat mich auch glaubhaft bedroht. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.05.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Er fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. An die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, könne sich der Beschwerdeführer erinnern. Sie seien korrekt protokolliert worden.

Der Beschwerdeführer gehöre zur Volksgruppe der Kamboj und sei Sikh. Personaldokumente könne er nicht vorlegen. Er habe einen Reisepass besessen, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Weitere Dokumente habe er nicht.

Befragt, wo er sich zuletzt in seiner Heimat aufgehalten habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Im Dorf XXXX, Bezirk XXXX im Punjab. Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, in dem ich von meiner Geburt an bis ich vor zweieinhalb Jahren wohnhaft war. Dann bin ich nach Delhi gefahren wo ich sechs Monate aufhältig war und dann habe ich Indien verlassen. Ich habe vor zwei Jahren Indien verlassen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich immer nur an diesen beiden Orten wohnhaft war, ich war auch sonst nirgends anders aufhältig." Er habe dort mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern gelebt. Sonst habe niemand dort gewohnt. Seine Familie lebe noch immer dort. Die Lebensumstände seien durchschnittlich gewesen. Der Vater habe für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesorgt. Der Beschwerdeführer selbst habe auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Dadurch habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt.Befragt, wo er sich zuletzt in seiner Heimat aufgehalten habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 im Punjab. Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, in dem ich von meiner Geburt an bis ich vor zweieinhalb Jahren wohnhaft war. Dann bin ich nach Delhi gefahren wo ich sechs Monate aufhältig war und dann habe ich Indien verlassen. Ich habe vor zwei Jahren Indien verlassen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich immer nur an diesen beiden Orten wohnhaft war, ich war auch sonst nirgends anders aufhältig." Er habe dort mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern gelebt. Sonst habe niemand dort gewohnt. Seine Familie lebe noch immer dort. Die Lebensumstände seien durchschnittlich gewesen. Der Vater habe für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesorgt. Der Beschwerdeführer selbst habe auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Dadurch habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei niemals inhaftiert gewesen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung gewesen. Er sei aber Anhänger der Kongresspartei. Nachgefragt erklärte er, er sei nicht politisch aktiv gewesen, habe diese Partei aber gewählt.

Aufgefordert anzugeben, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Es gibt ein Grundstück im Dorf, das allen Bewohnern gehört. Insgesamt sind das ca. fünfzig Kila. Vier bis fünf Kila haben wir davon bewirtschaftet. Aus diesem Grund gab es einen Streit und meine Brüder haben mich nicht mehr unterstützt. Weil ich dann mein Leben gefährdet sah, habe ich mein Land verlassen. Das ist alles."

Mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Auch sonst habe es abgesehen von den geschilderten Problemen keine sonstigen Probleme gegeben.

Nachgefragt, wer mit wem gestritten habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Es gab Streit mit den Leuten der Akali Dal Partei." Über Wiederholung der Frage meinte er: "Erst wurde mit meiner Familie gestritten, aber meine Familie hat mich dann nicht mehr unterstützt und ich blieb bei dem Streit alleine." Zum Grund für den Streit gab er an: "Die Leute der Akali Dal Partei wollten, dass wir das Dorfgrundstück nicht mehr bewirtschaften." Nachgefragt, seit wann gestritten worden sei, meinte der Beschwerdeführer, er sei in den Streit ca. ein Jahr vor seiner Ausreise verwickelt worden. Nachgefragt, warum seine Familie den Streit beendet habe, er aber weiter gestritten habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich hatte sonst keine Arbeit, ich habe von dieser Landwirtschaft gelebt."

Vorgehalten, dass das aber auch auf den Rest seiner Familie zutreffe, entgegnete er: "Ja, aber meine Familie wollte nicht streiten und hatte Angst, dass jemand umgebracht wird." Wovon seine Familie jetzt lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Befragt, was bei dem Streit passiert sei und aufgefordert, den Streit detailreich zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer nur: "Nichts. Sie verlangten, dass wir das Grundstück verlassen, das habe ich nicht getan und dann haben sie gedroht, mich umzubringen. Es gab nur eine Drohung." Zur Frage, wie oft er bedroht worden sei, erklärte er:

"Sehr oft. Immer, wenn ich am Grundstück war." Am Grundstück habe er geerntet und gesät. Er habe also das Grundstück weiter bearbeitet.

Nachgefragt, warum ihm die Familie nicht geholfen habe, gab er an:

"Wegen dem Streit hat meine Familie gesagt, ich kann machen, was ich will, aber sie werden nicht weiter machen."

Es sei nur die Familie des Beschwerdeführers bedroht worden. Und zwar deshalb, weil sie von der Kongresspartei gewesen seien. Zur Frage, auf welche Art und Weise er bedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei persönlich bedroht worden. Abermals nachgefragt schilderte er: "Sie sagten, ich soll das Verfahren einstellen lassen und verlangten dafür eine Unterschrift von mir. Es gab nämlich ein Verfahren bei Gericht." Der Vater des Beschwerdeführers habe dieses Verfahren in Gang gesetzt. Konkret sei der Beschwerdeführer vom Dorfvorstand bedroht worden, und zwar von sonst niemandem. Er habe gesagt, man solle das Grundstück räumen, sonst könne alles passieren. Sehr oft habe er das gesagt; immer, wenn der Beschwerdeführer am Feld gearbeitet habe. Passiert sei trotzdem nichts. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich dieser Drohungen nicht an die zuständige Polizei gewandt. Befragt, warum er das nicht getan habe, gab er an: "Weil unser Verfahren sehr stark war. Damit meine ich, dass es sehr gut aussah, das wir das Verfahren gewinnen." Vorgehalten, dass er dann aber nichts zu befürchten gehabt habe, meinte er: "Ich hatte Angst um mein Leben, weil die andere Partei sehr stark ist."

Der Beschwerdeführer habe sein Heimatdorf letztlich Richtung Delhi verlassen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. In Delhi sei er sechs Monate lang in einer Schlepperunterkunft gewesen. Da habe es keine Vorfälle gegeben.

Vorgehalten, warum er sich nicht in einem anderen Teil Indiens niedergelassen habe, um sein Leben in Ruhe fortzusetzen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe keinen Beruf erlernt und daher keine Arbeit gefunden. Ihm wurde sodann erklärt, dass er sich durchaus mit Hilfsarbeitertätigkeiten hätte versorgen können, woraufhin er abermals angab: "Man findet keine Arbeit und außerdem gefiel es mir in Indien nicht mehr." Vorgehalten, warum dann seine Familie unbehelligt im Heimatdorf leben könne, gab der Beschwerdeführer an:

"Meine Familie denkt anders als ich. Ich kann dort nicht bleiben."

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine strafbaren Handlungen begangen. Er gehe hier keiner Beschäftigung nach. Er lebe in Bundesbetreuung, sei nicht verheiratet und habe auch sonst keine Kontakte in Österreich. Ebenso wenig sei er Mitglied in einem Verein, einer religiösen Einrichtung oder einer sonstigen Gruppierung. In seinem Heimatland seien seine Eltern und seine beiden Brüder.

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seiner Heimat zur Kenntnis gebracht und insbesondere festgehalten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Dazu gab der Beschwerdeführer an: "Ich kann nur Punjabi und habe keinen Beruf erlernt. Hilfsarbeiter bekommen nur 100,-- bis 200,-- Rupien pro Tag, das reicht nicht für eine Unterkunft und Essen."

Der Beschwerdeführer habe alles gesagt und wolle nichts mehr hinzufügen. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm er keine Änderungen oder Ergänzung vor.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.05.2013, Zahl: 13 06.575-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.05.2013, Zahl: 13 06.575-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus: Absolut unglaubwürdig seien all jene Ausführungen, die der Beschwerdeführer zum Anlass, der ihn zum Verlassen der Heimat bewogen habe, im Rahmen des Asylverfahrens dargelegt habe.

Schon die Art, wie der Beschwerdeführer seinen angeblichen Fluchtgrund (siehe Niederschrift zur Einvernahme vom 28.05.2013) dargelegt habe, habe es nicht ermöglicht, sein Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet würden, habe all das in der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers gefehlt. Im Gegenteil, all seine Ausführungen hätten sich auf Allgemeinplätze bezogen, die jedwede Realitätsnähe hätten vermissen lassen.

Der Beschwerdeführer habe keine wie auch immer geartete Verfolgung seiner Person darlegen können. Alle seine Aussagen hätten sich auf Mutmaßungen bzw. Befürchtungen bezogen. Absolut unglaubwürdig sei das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers den angeblichen Grundstücksstreit mit dem Dorfvorstand eingestellt habe, der Beschwerdeführer jedoch habe sein landwirtschaftliches Ackerland weiter bewirtschaftet, obwohl seine gesamte Familie doch aus den Einkünften dieses Grundstücks den Lebensunterhalt bestritten habe.

Ergänzend sei dem noch hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit in Betracht hätte ziehen können, die dafür zuständige Polizei um Intervention zu ersuchen, sofern sich seine Vermutungen in die Tat umgesetzt hätten. An diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer jedoch nicht ansatzweise gedacht, woraus sich schließen lasse, dass er ein völliges Konstrukt zu seinen Fluchtgründen vorgebracht habe. Aber auch der Umstand, dass sowohl die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt im Heimatdorf leben könne, als auch er selbst sechs Monate in Delhi keine Probleme gehabt habe, zeige, dass der Beschwerdeführer bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens, einerseits von einer konstruierten Fluchtgeschichte gesprochen habe und andererseits keine nachhaltige bzw. intensive Verfolgungssituation zu gewärtigen gehabt habe.

Nachvollzogen könne der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund überdies deshalb nicht werden, gebe es doch nicht einmal ansatzweise eine plausible Erklärung dafür, dass ein (von der von ihm behaupteten Geschichte) Betroffener sich nicht an einem anderen Ort innerhalb des Heimatlandes niederlasse, um dort sein Leben in Ruhe fortzusetzen. Es fehle sohin schon an jener Verhaltensweise, die eine Person nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer solchen Situation an den Tag legen würde, nämlich die strafbaren Handlungen der Exekutive anzuzeigen anstatt unter Bezahlung eines relativ hohen Geldbetrages die Flucht ins Ausland anzutreten.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen oder Ereignissen zeichne sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlege, sondern entspreche es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich erlebte Situationen detailliert und oft weit ausholend, unter Angabe der eigenen Gefühle oder unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Dinge oder anderer Umstände berichten würden. Weiters sei die Schilderung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaue, sodass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung versuche zu erklären sowie sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige und Handlungsabläufe oder die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte versuche zu erklären oder darzulegen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern würden, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen.

Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines solchen tatsächlich Erlebten nicht zu entsprechen vermocht. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die von ihm vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge und insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Wie sich somit aus obigen Ausführungen ergebe, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es sei ihm demnach auch nicht möglich gewesen, den behaupteten Anlass zur Flucht bzw. den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe - wie sich wie sich der Beweiswürdigung klar entnehmen lasse - keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe - wie sich wie sich der Beweiswürdigung klar entnehmen lasse - keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.

Unabhängig davon, ob man nun sein Vorbringen zur Gefährdungslage glauben könne, sei dem Beschwerdeführer schließlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zu unterstellen. Er könne jedenfalls, selbst wenn in seinem Heimatdorf gewisse Gefahren drohen sollten, in einen anderen Landesteil übersiedeln und dort - wie auch den Feststellungen zu entnehmen sei - ein zumutbares Leben führen.

Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen würden eindeutig zeigen, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich nicht drohe.

Was etwaige Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt angehe, so sei in diesem Zusammenhang auf die obigen Feststellungen zur Situation im Heimatland zu verweisen, aus denen hervorgehe, dass es durchaus Arbeitsmöglichkeiten gebe, wenngleich die Chancen auf einen gewissen Wohlstand durchaus als gering einzuschätzen seien. Es sei allerdings nicht möglich, daraus eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung ableiten zu können.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie oben unter Spruchpunkt I.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie oben unter Spruchpunkt römisch eins.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können.

Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung oder die Unmöglichkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und gebe es dafür auch keine Anhaltspunkte.

Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und keinen sonstigen familienähnlichen Bezug. Er habe keine Bindungen zu Österreich. Deutsch spreche er nicht. Auch gehe er keiner Arbeit nach. Es seien im Verfahren somit keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden.

Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend der Beschwerdeführer mit seiner illegalen Einreise gehandelt habe.

Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, es sei eine Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Indien asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe bei den Einvernahmen der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen Stellung genommen. Er habe den Ladungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in jeder Phase des Verfahrens Folge geleistet.

Weiter heißt es: "Ich habe Indien aufgrund der Verfolgung durch die Leute der Akali Dal verlassen. Meine Familie und ich waren Anhänger der Kongresspartei. In unserem Dorf gab es ein Grundstück, das von allen Dorfbewohnern bewirtschaftet werden konnte. Dann kamen die Leute der Alkali Dal und verlangten von mir und meiner Familie, das Grundstück zu verlassen. Sie bedrohten mich mit dem Umbringen. Der indische Staat und die Behörden sind sehr korrupt und arbeiten nicht rechtsstaatlich. Ich stamme aus einfachen Verhältnissen und konnte mir deshalb keinen persönlichen Schutz von den indischen Behörden erwarten. Aus diesen Gründen war ich gezwungen, mein Heimatland zu verlassen."

Die belangte Behörde halte die Fluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft, weil er bei seinen Einvernahmen undetaillierte und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es sei jedoch die Pflicht der Behörde, mittels geeigneter Fragestellungen den materiellen Sachverhalt zu ermitteln. Die belangte Behörde stelle in der Beweiswürdigung lediglich Behauptungen nur allgemein in den Raum, ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien nur sehr oberflächlich und einseitig besprochen worden. Die Befragungen seien äußerst kurz und oberflächlich verlaufen. Der Beschwerdeführer habe während seiner Einvernahmen keinerlei Gelegenheit bekommen, zu Ungereimtheiten und Widersprüchen Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde stelle auch fest, dass angesichts der herrschenden politischen Verhältnisse in Indien und des angeblich guten Rechtssystems, es keinen objektivierbaren Grund zur Annahme gebe, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt werde bzw. unfairer Behandlung von den staatlichen Behörden zu befürchten habe. Doch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen würden auf falschen Tatsachenannahmen beruhen. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Der indische Staat fungiere nicht rechtsstaatlich, die Polizei und die Behörden würden korrupt und bestechlich agieren.

Anstatt seine individuellen Fluchtgründe und die Situation im Heimatland zu überprüfen, habe die Behörde hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers lediglich Gegenvermutungen aufgestellt, die keiner objektiven Überprüfung unterliegen würden. Die Behörde habe vielmehr mit ihren Argumenten versucht, die Intentionen des Beschwerdeführers, aus denen er sein Heimatland verlassen habe, zu verharmlosen. Der Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung und somit sei das Ermittlungsverfahren der Behörde in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen und in der Folge sei die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verfehlt.

Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit nicht gegeben seien. Der Staat und die Behörden in Indien würden weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig fungieren, seien bestechlich und korrupt und daher nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vor Verfolgung nicht sicher.

Außerdem sei im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen, zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen.

Die von der belangten Behörde angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Indien seien sehr einseitig und beschönigend; sie würden kaum auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen. In der Folge wurden in der Beschwerde Auszüge aus einer ACCORD Anfrage vom 24. Mai 2012 zitiert.

Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits dargelegt, dass er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die belangte Behörde verkenne, dass dem Beschwerdeführer bei Abschiebung massive asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte er nunmehr abgeschoben werden, liefe er jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.

Betreffend die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegeben sei. Sie habe diesbezüglich keine entsprechende Befragung durchgeführt. Es seien dabei sämtliche Aspekte der Integration in Österreich zu berücksichtigen. Die Behörde verkenne, dass sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit in Österreich aufhalte. Somit sei eine weitgehende Integration nicht möglich gewesen. Dennoch habe er bereits erste Schritte gesetzt, habe sehr wohl bereits ein Privatleben in Österreich zu konstruieren begonnen und habe soziale Kontakte geknüpft.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Schon das Bundesasylamt hielt in seiner Beweiswürdigung - wie oben dargelegt - völlig zu Recht fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage und oberflächlich gehalten war, als dass daraus eine konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Motiven hätte abgeleitet werden können. In wenigen Stehsätzen sprach der Beschwerdeführer davon, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe und er für den Fall, dass er das Grundstück im Dorf weiter bestellen werde, mit dem Umbringen bedroht worden sei, doch war er nicht dazu in der Lage, diese behaupteten Probleme greifbar zu machen und in einer Art und Weise zu schildern, aus der man hätte schließen können, dass er diese Streitigkeiten tatsächlich selbst erlebt hat.

Bei der Erstbefragung meinte er vage: "Es gab einen Grundstücksstreit zwischen meiner Familie und einer anderen Familie im Dorf. Aufgrund dieses Streites wollte mich die andere Familie umbringen und hat mich auch glaubhaft bedroht. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen." In seiner freien Schilderung der Fluchtgründe blieb der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ebenfalls oberflächlich und gab äußerst knapp an: "Es gibt ein Grundstück im Dorf, das allen Bewohnern gehört. Insgesamt sind das ca. fünfzig Kila. Vier bis fünf Kila haben wir davon bewirtschaftet. Aus diesem Grund gab es einen Streit und meine Brüder haben mich nicht mehr unterstützt. Weil ich dann mein Leben gefährdet sah, habe ich mein Land verlassen. Das ist alles." Somit fehlten in seiner Erzählung konkrete Zeit- und Ortsangaben und gab der Beschwerdeführer von sich aus auch nicht an, wer konkret eigentlich seine Gegner gewesen seien. Zwar sprach er bei der Erstbefragung von einer anderen Familie, vor dem Bundesasylamt hingegen gab er ursprünglich überhaupt nicht an, mit wem es eigentlich Probleme gegeben habe und es stellte sich erst über Nachfrage heraus, dass die Leute der Akali Dal Partei seine Gegner gewesen seien, wobei er dies später wieder relativierte und meinte, dass er eigentlich überhaupt nur vom Dorfvorstand bedroht worden sei. In der Beschwerde wiederum ist ganz allgemein von den Leuten der Akali Dal die Rede. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich jemals Probleme in Bezug auf ein Grundstück gehabt, hätte er mit Sicherheit angeben können, wer ihn nun vom Bebauen des Ackerlandes habe abhalten wollen und hätte diesbezüglich etwa auch konkrete Namen nennen können. Aus seiner oberflächliche Darstellung war jedoch klar ersichtlich, dass er sich einer zurechtgelegten Geschichte bediente, die er in Wahrheit nie selbst erlebt hat.

Dem Beschwerdeführer wurden sodann seitens des Bundesasylamtes einige Frage gestellt, um darauf hinzuwirken, dass er den Sachverhalt vervollständigen möge, doch war er auch bei der Beantwortung der Fragen nicht dazu in der Lage, Details zu nennen, die dazu geeignet gewesen wären, das Vorbringen zu untermauern. Er meinte, seine Gegner [Mehrzahl!] seien die Leute der Akali Dal gewesen, gab aber später über Nachfrage an, er sei nur vom Dorfvorstand bedroht worden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen stets nur mit wenigen Worten beantwortete und von sich aus nicht mehr erzählte, als unbedingt nötig, entstand der Eindruck, dass er sein Vorbringen über Nachfrage erst weiterentwickelte, nicht jedoch, dass er dies etwa aus seiner eigenen Erinnerung abrufen konnte.

So stellte sich im Zuge der Befragung plötzlich auch heraus, dass es angeblich ein Gerichtsverfahren gegeben habe, das der Vater des Beschwerdeführers angestrengt habe, doch ist nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer diesen behaupteten Umstand nicht schon von Beginn an von sich aus erwähnt hatte. Die Angaben zum Verfahren waren zudem nicht plausibel, da einerseits nicht erkennbar ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer das Verfahren sollte einstellen lassen können, wenn doch angeblich sein Vater das Verfahren betrieben habe. Insofern müsste eher der Vater des Beschwerdeführers allenfalls bedroht gewesen sein und nicht der Beschwerdeführer selbst. Andererseits ist auch nicht erklärlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer sich nun hätte fürchten müssen, wenn das Verfahren seinen Angaben zufolge ohnehin sehr stark gewesen sei, womit er ausdrücken wollte, dass es gut ausgesehen habe und er damit gerechnet habe, das Verfahren zu gewinnen.

Betreffend die angeblichen Bedrohungen der Person des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er auch dazu nur vage in den Raum stellte, er sei sehr oft bedroht worden, und zwar immer, wenn er am Grundstück gearbeitet habe. Somit war er nicht dazu in der Lage, auch nur einen einzigen Vorfall konkret zu beschreiben und dadurch glaubhaft zu machen. Obwohl er dezidiert gefragt wurde, wie konkret diese Bedrohungen ausgesehen hätten, konnte er nicht mehr dazu sagen, als dass er persönlich bedroht worden sei. Diese Antwort lässt darauf schließen, dass es in Wahrheit nie irgendwelche konkret den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle gab, andernfalls hätte er auch konkrete Handlungsabläufe darlegen können.

Richtig merkte zudem schon das Bundesasylamt an, dass die Familie des Beschwerdeführers offenbar noch immer unbehelligt im Heimatdorf leben kann und auch er selbst in Delhi keinerlei Probleme zu gewärtigen hatte, sodass nicht erkennbar ist, aus welchem Grund er unbedingt aus Indien habe ausreisen müssen, um sein Leben zu retten. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er denke eben anders als seine Familie und könne deshalb nicht im Dorf bleiben bzw. seine weitere Ausführung, dass man in Indien keine Arbeit finde und ihm Indien auch nicht mehr gefallen habe, deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Heimat in Wahrheit aus asylfremden Motiven verlassen hat.

Dem in der Beschwerde geäußerten Vorwurf, das Bundesasylamt hätte die Pflicht gehabt, mittels geeigneter Fragestellung den materiellen Sachverhalt zu ermitteln, ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes eine Vielzahl an Fragen gestellt wurden, die er jedoch nicht ausreichend beantwortet konnte, sodass eine darüber hinausgehende Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt war. Es liegt nämlich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - am Beschwerdeführer, von sich aus ein schlüssiges und umfassendes Vorbringen zu erstatten.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers somit derart vage und widersprüchlich, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, er habe die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen ergibt sich zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist deshalb von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seine beiden Brüder und eine Schwester, die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seine beiden Brüder und eine Schwester, die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Zum Privatleben wurde in der Beschwerde nämlich kein substantielles Vorbringen erstattet, wenn es dort nur völlig vage heißt, der Beschwerdeführer habe bereits "erste Schritte" gesetzt, habe "ein Privatleben zu konstituieren begonnen" und "soziale Kontakte geknüpft", ohne dies näher auszuführen. Die Ausweisung ist zudem jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Zum Privatleben wurde in der Beschwerde nämlich kein substantielles Vorbringen erstattet, wenn es dort nur völlig vage heißt, der Beschwerdeführer habe bereits "erste Schritte" gesetzt, habe "ein Privatleben zu konstituieren begonnen" und "soziale Kontakte geknüpft", ohne dies näher auszuführen. Die Ausweisung ist zudem jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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