Norm
AVG §68 Abs2Spruch
Zl. B5 434.951-1/2013/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.07.2013, Zl. B5 434.951-1/2013/4E, wird gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben.Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.07.2013, Zl. B5 434.951-1/2013/4E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, reiste am 24.04.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, Zl. 12 04.984-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, Zl. 12 04.984-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde.
Laut Eingangsstempel des Bundesasylamts langte die dagegen erhobene Beschwerde am 29.04.2013 beim Bundesasylamt ein. Konkrete Hinweise auf eine Postaufgabe - wie etwa ein Kuvert mit Aufgabestempel - waren dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Zustellnachweises stand fest, dass der bekämpfte Bescheid vom Beschwerdeführer am 11.04.2013 persönlich übernommen wurde und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde (§§ 13 Abs. 1, 22 ZustellG). Die Rechtsmittelfrist endete bei Annahme einer rechtswirksamen Zustellung am 25.04.2013.Laut Eingangsstempel des Bundesasylamts langte die dagegen erhobene Beschwerde am 29.04.2013 beim Bundesasylamt ein. Konkrete Hinweise auf eine Postaufgabe - wie etwa ein Kuvert mit Aufgabestempel - waren dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Zustellnachweises stand fest, dass der bekämpfte Bescheid vom Beschwerdeführer am 11.04.2013 persönlich übernommen wurde und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde (Paragraphen 13, Absatz eins, 22, ZustellG). Die Rechtsmittelfrist endete bei Annahme einer rechtswirksamen Zustellung am 25.04.2013.
Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberatung mit Schreiben vom 27.05.2013 mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.
Nachdem auch nach Fristablauf immer noch keine Stellungnahme einlangte, wurde die Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.07.2013, Zl. B5 434.951-1/2013/4E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Nachdem auch nach Fristablauf immer noch keine Stellungnahme einlangte, wurde die Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.07.2013, Zl. B5 434.951-1/2013/4E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
1.2. Am 11.07.2013 wurde seitens der Rechtsberatung des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof telefonisch mitgeteilt, dass am 07.06.2013 eine Stellungnahme aufgrund des Verspätungsvorhalts an den Asylgerichtshof (per Fax) gesendet worden sei. Zur Beschwerde selbst wurde ausgeführt, dass diese rechtzeitig eingebracht worden sei, da sie am 25.04.2013 mit der Post gesendet worden sei und ein Kuvert mit Poststempel existieren müsse.
Am 12.07.2013 langte per Fax ein weiteres Schreiben der Rechtsberatung des Beschwerdeführers ein, in dem das Vorbringen vom 11.07.2013 wiederholt und als Beweis ein Nachweis über die Aufgabe einer Briefsendung (Einschreiben) vom 25.04.2013 mit der Adresse des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, als Empfängeradresse in Kopie beigefügt wurde. Weiters wurde in Kopie eine mit 07.06.2013 datierte und an den Asylgerichtshof adressierte Stellungnahme übermittelt.
Eine Überprüfung ergab, dass laut Sendebericht des Asylgerichtshofes am 07.06.2013 ein von der Rechtberatung am gleichen Tag an den Asylgerichtshof gesendetes Fax, das lediglich zwei leere Seiten und keinen erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer enthielt, mit der Anmerkung "zwei leere Seiten erhalten" per Fax an den Absender retourniert wurde. Eine neuerliche Fax-Übermittlung blieb jedoch seitens der Rechtsberatung aus.
Auch infolge einer neuerlichen Nachschau im Akt des Bundesasylamts konnte kein Kuvert gefunden werden. Auf eine entsprechende Anfrage hinsichtlich eines Kuverts wurde seitens des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, mit E-Mail vom 26.07.2013 im Wesentlichen mitgeteilt, dass im AIS der Verfahrensstand Berufung mit 25.04.2013 eingetragen und die Beschwerde mit 29.04.2013 beim Bundesasylamt eingelangt sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Beschwerde per Post eingelangt sei, da für die Eintragung im AIS immer der Poststempel genommen werde. In diesem Fall dürfte das Kuvert in Verstoß geraten sein, wobei nicht gesagt werden könne, wann und wo.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
2.2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, lagen dem Beschluss vom 05.07.2013 aufgrund des unvollständigen Akteninhalts nachträglich betrachtet falsche Annahmen zugrunde, die auch im Wege einer eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit - offenbar aufgrund Sendeproblemen - nicht eher beseitigt werden konnten.
Aus dem im Spruch genannten (nunmehr aufgehobenen) Beschluss, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätete zurückgewiesen wurde, ist diesem kein Recht erwachsen.
Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus der im Spruch genannten Entscheidung keine Rechte (im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei (Organpartei) nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH vom 22.03.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und konnte eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus der im Spruch genannten Entscheidung keine Rechte (im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei (Organpartei) nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH vom 22.03.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und konnte eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
04.09.2013