Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E8 435.999-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, FZ. 12 15.099-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, FZ. 12 15.099-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein Staatsangehöriger des Irak, reiste gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 19.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Am 08.01.2013 wurde seine Mutter vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei vor ihrem gewalttätigen Mann (dem Vater des BF) geflohen und fürchte in diesem Zusammenhang auch Verfolgung durch ihren Vater.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2013, FZ. 12 15.099-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum "10.06.2013" erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2013, FZ. 12 15.099-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum "10.06.2013" erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage, Zahl E8 435.997, wurde der Bescheid die Mutter des BF betreffend behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage, Zahl E8 435.997, wurde der Bescheid die Mutter des BF betreffend behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzuhalten:
Der minderjährige BF ist der Sohn von XXXX Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage, Zahl E8 435.997, wurde der Bescheid die Mutter des BF betreffend hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der minderjährige BF ist der Sohn von römisch 40 Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage, Zahl E8 435.997, wurde der Bescheid die Mutter des BF betreffend hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".2.1. Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
2.2. Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
2.3. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.3. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.4. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheid des BAA hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.4. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheid des BAA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Vor diesem Hintergrund konnte im Lichte des § 34 Abs 4 AsylG, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den minderjährigen BF betreffende Bescheid des BAA hinsichtlich Spruchpunkt I. keinen Bestand haben.Vor diesem Hintergrund konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den minderjährigen BF betreffende Bescheid des BAA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
20.08.2013