Im Zusammenhang mit § 4 Abs 1 lit g Tir GVG 1996 kann es nicht darauf ankommen, dass nur ein relativ kleiner Teil eines Grundstückes durch die Errichtung eines Parkplatzes der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wurde. Werden nämlich entsprechend viele kleine Teile eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes iSd § 4 Abs. 1 lit. g legcit zu einer die Nutzung iSd § 2 Abs. 1 erster Satz legcit ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung überlassen, verliert das gesamte Grundstück seinen Charakter als eines, das landwirtschaftlich genutzt wird. Dass der Gesetzgeber ein derartiges Ergebnis nicht billigen wollte, ergibt sich schon aus dem Zweck des Gesetzes, leuchtet aber auch aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. a Tir GVG 1996 hervor, wonach für jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken eine Genehmigung erforderlich ist.