Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D4 316551-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, FZ. 09 08.356-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, FZ. 09 08.356-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 13.11.2007 in das Bundesgebiet ein - die Ehefrau folgte mit den Kindern am 15.01.2008 - und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2008 gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde, eine dagegen erhobenen VwGH-Beschwerde wurde abgelehnt.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 13.11.2007 in das Bundesgebiet ein - die Ehefrau folgte mit den Kindern am 15.01.2008 - und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2008 gem. Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde, eine dagegen erhobenen VwGH-Beschwerde wurde abgelehnt.
Im Rahmen der Erstbefragung führte er aus: "Wir sind Tschetschenen und wohnen zwei Kilometer von der Grenze Dagestan-Tschetschenien. Wir werden sowohl von den Tschetschenen als auch von russischer Seite verfolgt. Am XXXX wurde unser Dorf von den Russen, Kadyrovzi, überfallen und ein Kind wurde erschossen. Ich habe einen Bericht aus dem Internet von diesem Vorfall bei mir. Die Kadyrovzi beschuldigen uns Tschetschenen aus Dagestan, dass wir den zweiten tschetschenischen Krieg provoziert haben. Deshalb fühlte ich mich nicht mehr sicher und habe mit meiner Familie das Land verlassen."Im Rahmen der Erstbefragung führte er aus: "Wir sind Tschetschenen und wohnen zwei Kilometer von der Grenze Dagestan-Tschetschenien. Wir werden sowohl von den Tschetschenen als auch von russischer Seite verfolgt. Am römisch 40 wurde unser Dorf von den Russen, Kadyrovzi, überfallen und ein Kind wurde erschossen. Ich habe einen Bericht aus dem Internet von diesem Vorfall bei mir. Die Kadyrovzi beschuldigen uns Tschetschenen aus Dagestan, dass wir den zweiten tschetschenischen Krieg provoziert haben. Deshalb fühlte ich mich nicht mehr sicher und habe mit meiner Familie das Land verlassen."
Zu seinem Fluchtgrund führte er am 23.11.2007 aus, es sei eine große Sache, welche mit einer Verletzung angefangen habe. Es sei im Kreis XXXX zu Attentaten gekommen. Dort lebte eine Verwandte seiner Mutter. Sein Bruder und seine Mutter seien im September 1999 dorthin gefahren, um sie abzuholen. Sie seien aber nicht mehr zurückgekehrt. Am nächsten Tag sei er hingefahren. Dort sei er von den Widerstandskämpfern angetroffen worden, die nicht nur ihn, sondern noch ca. weitere 50 Personen gezwungen hätten, für sie Schützengräben zu graben. Dann hätten sie ihnen gesagt, dass sie das Dorf verlassen müssten. Es sei dann zu einer Schießerei gekommen. Er sei in einem Krankenhaus zu sich gekommen, sei vom Krankenhaus zur Miliz gebracht und verhört worden. Man habe ihn beschuldigt, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Seine Mutter habe ihn freigekauft. 2003 habe sich alles wiederholt. Sie hätten das Haus gestürmt, ihm einen Sack über den Kopf gezogen, Handschellen angelegt und abgeführt. Er sei zwei Tage zusammengeschlagen und gezwungen worden, vier Schriftstücke zu unterschreiben. Um die Schriftstücke zu erhalten, hätte seine Mutter pro Schriftstück US-$ 1.000,-- bezahlen müssen. Dann sei er entlassen worden. Eine Woche später sei er zu einem Verhör geladen worden, wo man ihm gesagt hätte, dass er froh sein solle, dass er nicht den Leuten von Kadyrow übergeben worden sei. Weiters hätten sie ihm gesagt, dass - falls sich bei ihm die Umstände ändern sollten - er wieder vorgeladen oder wieder so abgeführt werde, wie es ihm schon einmal passiert sei. 2005 sei seine Mutter in einen Unfall verwickelt gewesen und an diesem Tag sei die Tochter eines XXXX umgebracht worden. Seine Freunde hätten gesagt, dass er bei seiner Mutter im Krankenhaus bleiben solle, da es zu Säuberungen komme. Er sei dann bei ihr geblieben. Von Nachbarn habe er erfahren, dass er zu Hause gesucht werde. Seine Nachbarn hätten ausgesagt, dass er im Krankenhaus bei seiner Mutter wäre. Bis 2007 hätte es keine Vorfälle mehr gegeben. Am XXXX hätte man ihm gesagt, dass das Dorf vom russischen Militär umstellt worden wäre und dass drei Personen aus seinem Dorf beschossen werden würden. Er hätte seiner Frau aufgetragen mit den Kindern zu ihren Eltern zu fahren und sei selbst zu seiner Schwester nach XXXX gefahren. Dort hätte er gewartet, bis sich die Lage wieder beruhigte. Dann hätten ihm Freunde am Telefon gesagt, dass diese drei Personen getötet worden wären. Man hätte sie beschuldigt, Widerstandskämpfer zu sein und auch den zweiten Tschetschenienkrieg ausgelöst zu haben. Einer von ihnen sei sein Freund, ein Vater von fünf Kindern. Nach solchen Vorfällen würden ständig Säuberungen durchgeführt. Deswegen lebte er bei seiner Schwester. Später sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Am XXXXhätte er eine Vorladung der Miliz erhalten und sei von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Er habe jetzt keine Mutter mehr, die ihn wieder freikaufen könne. Er hätte bei Freunden und Verwandten gelebt, seiner Frau gesagt, dass sie sich einen Reisepass besorgen solle. Im September hätte seine Frau dann einen Reisepass bekommen. Bei der ersten Gelegenheit seien sie weggefahren. Im Oktober hätte seine Schwester für ihn Tickets gekauft.Zu seinem Fluchtgrund führte er am 23.11.2007 aus, es sei eine große Sache, welche mit einer Verletzung angefangen habe. Es sei im Kreis römisch 40 zu Attentaten gekommen. Dort lebte eine Verwandte seiner Mutter. Sein Bruder und seine Mutter seien im September 1999 dorthin gefahren, um sie abzuholen. Sie seien aber nicht mehr zurückgekehrt. Am nächsten Tag sei er hingefahren. Dort sei er von den Widerstandskämpfern angetroffen worden, die nicht nur ihn, sondern noch ca. weitere 50 Personen gezwungen hätten, für sie Schützengräben zu graben. Dann hätten sie ihnen gesagt, dass sie das Dorf verlassen müssten. Es sei dann zu einer Schießerei gekommen. Er sei in einem Krankenhaus zu sich gekommen, sei vom Krankenhaus zur Miliz gebracht und verhört worden. Man habe ihn beschuldigt, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Seine Mutter habe ihn freigekauft. 2003 habe sich alles wiederholt. Sie hätten das Haus gestürmt, ihm einen Sack über den Kopf gezogen, Handschellen angelegt und abgeführt. Er sei zwei Tage zusammengeschlagen und gezwungen worden, vier Schriftstücke zu unterschreiben. Um die Schriftstücke zu erhalten, hätte seine Mutter pro Schriftstück US-$ 1.000,-- bezahlen müssen. Dann sei er entlassen worden. Eine Woche später sei er zu einem Verhör geladen worden, wo man ihm gesagt hätte, dass er froh sein solle, dass er nicht den Leuten von Kadyrow übergeben worden sei. Weiters hätten sie ihm gesagt, dass - falls sich bei ihm die Umstände ändern sollten - er wieder vorgeladen oder wieder so abgeführt werde, wie es ihm schon einmal passiert sei. 2005 sei seine Mutter in einen Unfall verwickelt gewesen und an diesem Tag sei die Tochter eines römisch 40 umgebracht worden. Seine Freunde hätten gesagt, dass er bei seiner Mutter im Krankenhaus bleiben solle, da es zu Säuberungen komme. Er sei dann bei ihr geblieben. Von Nachbarn habe er erfahren, dass er zu Hause gesucht werde. Seine Nachbarn hätten ausgesagt, dass er im Krankenhaus bei seiner Mutter wäre. Bis 2007 hätte es keine Vorfälle mehr gegeben. Am römisch 40 hätte man ihm gesagt, dass das Dorf vom russischen Militär umstellt worden wäre und dass drei Personen aus seinem Dorf beschossen werden würden. Er hätte seiner Frau aufgetragen mit den Kindern zu ihren Eltern zu fahren und sei selbst zu seiner Schwester nach römisch 40 gefahren. Dort hätte er gewartet, bis sich die Lage wieder beruhigte. Dann hätten ihm Freunde am Telefon gesagt, dass diese drei Personen getötet worden wären. Man hätte sie beschuldigt, Widerstandskämpfer zu sein und auch den zweiten Tschetschenienkrieg ausgelöst zu haben. Einer von ihnen sei sein Freund, ein Vater von fünf Kindern. Nach solchen Vorfällen würden ständig Säuberungen durchgeführt. Deswegen lebte er bei seiner Schwester. Später sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Am XXXXhätte er eine Vorladung der Miliz erhalten und sei von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Er habe jetzt keine Mutter mehr, die ihn wieder freikaufen könne. Er hätte bei Freunden und Verwandten gelebt, seiner Frau gesagt, dass sie sich einen Reisepass besorgen solle. Im September hätte seine Frau dann einen Reisepass bekommen. Bei der ersten Gelegenheit seien sie weggefahren. Im Oktober hätte seine Schwester für ihn Tickets gekauft.
Nach einem Aufenthalt in Polen vom 01.04. bis 05.05.2008 nach der Rückübernahme aus Österreich reiste der Beschwerdeführer am 15.07.2009 abermals illegal unter Vorlage seiner polnischen Lagerkarte, des russischen Inlandsreisepasses, der russischen Geburtsurkunde und Heiratsurkunde in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung angab, dass seine Gründe des Erstverfahrens weiterhin aufrecht seien.
Im Rahmen der Einvernahme am 19.08.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Polen eine erstinstanzliche negative Entscheidung erhalten hätte und dagegen Berufung erhoben hätte. Bei der zweiten Instanz hätte man ihm mündlich mitgeteilt, dass sein Antrag abgewiesen werden würde. Schriftlich hätte er noch nichts erhalten.
Am 22.04.2010 legte er eine Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt im Jahr 2003 inXXXX vor, wobei dieser deshalb erfolgt sei, da er verprügelt worden sei.
Er hätte die Schule mit der Mittleren Reife abgeschlossen und sei im Jahr 1999 verletzt worden. Wehrdienst hätte er keinen geleistet, im XXXX hätte er geheiratet und seine Kinder seien geboren worden. Er hätte in XXXX mit seiner Familie gelebt und hätte von 1998 bis 2007 als Händler am Markt vonXXXX in einem Containerstand mit Süßwaren gehandelt. Er hätte zwei Schwestern, sein einziger Bruder sei am XXXX im Gefängnis im XXXX verstorben.Er hätte die Schule mit der Mittleren Reife abgeschlossen und sei im Jahr 1999 verletzt worden. Wehrdienst hätte er keinen geleistet, im römisch 40 hätte er geheiratet und seine Kinder seien geboren worden. Er hätte in römisch 40 mit seiner Familie gelebt und hätte von 1998 bis 2007 als Händler am Markt vonXXXX in einem Containerstand mit Süßwaren gehandelt. Er hätte zwei Schwestern, sein einziger Bruder sei am römisch 40 im Gefängnis im römisch 40 verstorben.
Während des ersten Tschetschenienkrieges hätte er in seinem Haus 20 tschetschenische Flüchtlinge - darunter auch Verwandte der Großmutter mütterlicherseits - für ein Jahr lang aufgenommen. Ab 1996 hätte er in der Landwirtschaft gearbeitet. Am XXXX hätte die Dorfbevölkerung 45 russische Soldaten entwaffnet und in Kriegsgefangenschaft genommen sowie die Waffen der tschetschenischen Seite übergeben. Diese Kriegsgefangenen hätten sie tschetschenischen Soldaten übergeben und im Fernsehen sei berichtet worden, dass das Dorf die Operation der russischen Armee vereitelt hätte. Er selbst sei dabei nicht aktiv beteiligt gewesen. Nur in dieser Situation hätten sie den Soldaten gewaltsam die Waffen abgenommen. Er sei jung gewesen und ihm sei die Tragweite der Aktion nicht bewusst gewesen.Während des ersten Tschetschenienkrieges hätte er in seinem Haus 20 tschetschenische Flüchtlinge - darunter auch Verwandte der Großmutter mütterlicherseits - für ein Jahr lang aufgenommen. Ab 1996 hätte er in der Landwirtschaft gearbeitet. Am römisch 40 hätte die Dorfbevölkerung 45 russische Soldaten entwaffnet und in Kriegsgefangenschaft genommen sowie die Waffen der tschetschenischen Seite übergeben. Diese Kriegsgefangenen hätten sie tschetschenischen Soldaten übergeben und im Fernsehen sei berichtet worden, dass das Dorf die Operation der russischen Armee vereitelt hätte. Er selbst sei dabei nicht aktiv beteiligt gewesen. Nur in dieser Situation hätten sie den Soldaten gewaltsam die Waffen abgenommen. Er sei jung gewesen und ihm sei die Tragweite der Aktion nicht bewusst gewesen.
Eines Morgens Anfang September 1999 sei er von seiner Mutter und seinem Bruder geweckt worden, die ihm gesagt hätten, dass tschetschenische Kämpfer ins Dorf XXXX eingedrungen seien und beide gleich sich dort hinbegeben wollten, um eine dort lebende Cousine mütterlicherseits herauszuholen. Beide seien an diesem Tag nicht zurückgekommen und am nächsten Tag hätte er nach ihnen gesucht. Auf dem Weg dorthin hätte er tschetschenische Kämpfer getroffen, die ihn aufgefordert hätten, in einen PKW einzusteigen. Sie seien auf ein Feld gefahren und hätten ihn aufgefordert, eine Grube auszuheben - dort seien noch weitere 50 Personen, darunter auch sein Bruder, gewesen. Dieser hätte ihm erzählt, dass die Mutter bei Verwandten sei. Nachdem sie dort zwei Tage lang gearbeitet hätten, seien neue Leute gekommen und hätten ihnen gesagt, dass sie nach Hause gehen könnten. Sein Bruder, seine Mutter und deren Cousine und er hätten sich auf den Heimweg gemacht und nach 3 km sei auf sie geschossen worden. Er könne sich nur noch daran erinnern, durch die Luft geflogen zu sein. Als er wieder zu sich gekommen sei, hätte er sich im Krankenhaus auf der Intensivstation befunden und sei anschließend in die chirurgische Abteilung verlegt worden. Zwei Stunden danach sei er von zwei Milizbeamten verhört worden und hätte diesen alles wahrheitsgemäß erzählt. Diese hätten ihn auch zu einem Mann, der angeblich an seinen Verletzungen verstorben sei, befragt. Er hätte ihn nicht gekannt, es sei ein Protokoll erstellt worden und sie hätten ihn wieder verlassen. Nach zehn oder elf Tagen hätten diese Beamten ihn mit Handschellen abgeführt und in die städtische Abteilung der Miliz von XXXX gebracht. Er sei in eine Zelle gesperrt worden und nach zwei Stunden hätte ihm ein Untersuchungsführer die Unterstützung von Kämpfern vorgehalten und ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren mit einer drohenden langen Haftstrafe eingeleitet werde. Am nächsten Tag sei er einfach freigelassen worden, da ihn seine Mutter freigekauft hätte. Bis 2003 hätte er schließlich keine weiteren Probleme gehabt, das Dorf sei ca. einmal im Monat kontrolliert worden.Eines Morgens Anfang September 1999 sei er von seiner Mutter und seinem Bruder geweckt worden, die ihm gesagt hätten, dass tschetschenische Kämpfer ins Dorf römisch 40 eingedrungen seien und beide gleich sich dort hinbegeben wollten, um eine dort lebende Cousine mütterlicherseits herauszuholen. Beide seien an diesem Tag nicht zurückgekommen und am nächsten Tag hätte er nach ihnen gesucht. Auf dem Weg dorthin hätte er tschetschenische Kämpfer getroffen, die ihn aufgefordert hätten, in einen PKW einzusteigen. Sie seien auf ein Feld gefahren und hätten ihn aufgefordert, eine Grube auszuheben - dort seien noch weitere 50 Personen, darunter auch sein Bruder, gewesen. Dieser hätte ihm erzählt, dass die Mutter bei Verwandten sei. Nachdem sie dort zwei Tage lang gearbeitet hätten, seien neue Leute gekommen und hätten ihnen gesagt, dass sie nach Hause gehen könnten. Sein Bruder, seine Mutter und deren Cousine und er hätten sich auf den Heimweg gemacht und nach 3 km sei auf sie geschossen worden. Er könne sich nur noch daran erinnern, durch die Luft geflogen zu sein. Als er wieder zu sich gekommen sei, hätte er sich im Krankenhaus auf der Intensivstation befunden und sei anschließend in die chirurgische Abteilung verlegt worden. Zwei Stunden danach sei er von zwei Milizbeamten verhört worden und hätte diesen alles wahrheitsgemäß erzählt. Diese hätten ihn auch zu einem Mann, der angeblich an seinen Verletzungen verstorben sei, befragt. Er hätte ihn nicht gekannt, es sei ein Protokoll erstellt worden und sie hätten ihn wieder verlassen. Nach zehn oder elf Tagen hätten diese Beamten ihn mit Handschellen abgeführt und in die städtische Abteilung der Miliz von römisch 40 gebracht. Er sei in eine Zelle gesperrt worden und nach zwei Stunden hätte ihm ein Untersuchungsführer die Unterstützung von Kämpfern vorgehalten und ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren mit einer drohenden langen Haftstrafe eingeleitet werde. Am nächsten Tag sei er einfach freigelassen worden, da ihn seine Mutter freigekauft hätte. Bis 2003 hätte er schließlich keine weiteren Probleme gehabt, das Dorf sei ca. einmal im Monat kontrolliert worden.
Nach seinem konkreten Fluchtgrund befragt, schildert er am XXXX durch laute Stimmen geweckt worden zu sein. Sieben oder acht - zum Teil maskierte in Kampfanzügen - Uniformierte seien ins Haus eingedrungen, hätten ihm Handschellen angelegt und einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn zur Milizstation von XXXX gebracht. Dort hätte er den gleichen Untersuchungsführer getroffen, mit dem er im Jahr 1999 zu tun gehabt hätte. Er hätte ihm Dokumente vorgelegt und verlangt, dass er diese unterschreibe. Er hätte sich geweigert, sei in einer Zelle eingesperrt und einen ganzen Tag lang mit Schlagstöcken und Fußtritten gefoltert worden. Gegen Abend sei dieser Untersuchungsführer wiedergekommen und hätte ihm neuerlich die Dokumente vorgelegt, die er abermals nicht unterschrieben hätte. Am folgenden Tag seien sie wiedergekommen und hätten ihn wieder geschlagen und am Abend sei der Untersuchungsführer neuerlich mit den Dokumenten gekommen, die er schließlich unterschrieben hätte, da man ihm gedroht hätte, dass er für den Fall, dass er nicht unterschreibe, auf eine Flasche gesetzt werden würde. Dies hätte man ihm auch näher geschildert. Da er zuvor schon von solchen Folterungen gehört hätte und auch jemanden gekannt hätte, der so etwas erlebt hätte, hätte er die vier Dokumente ohne sie zu lesen unterschrieben. Am XXXX sei er freigelassen worden, seine Mutter hätte für jede seiner Unterschriften 1.000,-- US-Dollar bezahlen müssen. Offensichtlich hätte der Untersuchungsführer Geschäfte dieser Art betrieben. Er sei gleich ins Krankenhaus gebracht und stationär aufgenommen worden - über diesen Aufenthalt hätte er die Bestätigung vorgelegt.Nach seinem konkreten Fluchtgrund befragt, schildert er am römisch 40 durch laute Stimmen geweckt worden zu sein. Sieben oder acht - zum Teil maskierte in Kampfanzügen - Uniformierte seien ins Haus eingedrungen, hätten ihm Handschellen angelegt und einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn zur Milizstation von römisch 40 gebracht. Dort hätte er den gleichen Untersuchungsführer getroffen, mit dem er im Jahr 1999 zu tun gehabt hätte. Er hätte ihm Dokumente vorgelegt und verlangt, dass er diese unterschreibe. Er hätte sich geweigert, sei in einer Zelle eingesperrt und einen ganzen Tag lang mit Schlagstöcken und Fußtritten gefoltert worden. Gegen Abend sei dieser Untersuchungsführer wiedergekommen und hätte ihm neuerlich die Dokumente vorgelegt, die er abermals nicht unterschrieben hätte. Am folgenden Tag seien sie wiedergekommen und hätten ihn wieder geschlagen und am Abend sei der Untersuchungsführer neuerlich mit den Dokumenten gekommen, die er schließlich unterschrieben hätte, da man ihm gedroht hätte, dass er für den Fall, dass er nicht unterschreibe, auf eine Flasche gesetzt werden würde. Dies hätte man ihm auch näher geschildert. Da er zuvor schon von solchen Folterungen gehört hätte und auch jemanden gekannt hätte, der so etwas erlebt hätte, hätte er die vier Dokumente ohne sie zu lesen unterschrieben. Am römisch 40 sei er freigelassen worden, seine Mutter hätte für jede seiner Unterschriften 1.000,-- US-Dollar bezahlen müssen. Offensichtlich hätte der Untersuchungsführer Geschäfte dieser Art betrieben. Er sei gleich ins Krankenhaus gebracht und stationär aufgenommen worden - über diesen Aufenthalt hätte er die Bestätigung vorgelegt.
Danach hätte der Dorfpolizist monatlich sein Haus kontrolliert und bis zum März 2005 hätte es keine Vorfälle gegeben. In der Nacht vom XXXXsei seine Mutter bei einem Verkehrsunfall verunglückt und sei im KrankenhausXXXX amXXXX verstorben.
Als er vom Krankenhaus nach Hause gekommen sei, hätte er erfahren, dass die Familie seines XXXX überfallen und dessen Tochter getötet worden sei. Der XXXX hätte nur 30 Meter entfernt gewohnt und sei ein guter Freund. Der XXXX selbst sei abgeführt worden und in Haft gewesen. Er hätte dann seine Mutter bestatten müssen und hätte sich mit anderen Dorfbewohnern in der Moschee zu Beratungen getroffen. Sie hätten für seinen Freikauf Geld sammeln wollen und hätten schließlich 300.000,-- Rubel übergeben. Der XXXX sei nach zweieinhalb Monaten freigelassen worden und befinde sich derzeit vermutlich in Belgien und habe um Asyl angesucht. Kontakt zu diesen hätte er keinen. Danach hätten erst richtig die Probleme begonnen und zwei Monate später sei sein Nachbar, einer jener Männer, die mit ihm Geld gesammelt hätten, ermordet worden. Nach ihm selbst sei gesucht worden und er hätte immer sehr früh von Zuhause weggehen müssen, um den Kontrollen zu entgehen. Im Juni 2007 hätte er am Weg zur Arbeit bei der Busstation auf den Bus gewartet und andere Leute hätten ihm erzählt, dass das Dorf umzingelt sei und Kadyrow-Leute niemanden nachXXXXdurchließen. Er hätte erfahren, dass sich drei Männer telefonisch gemeldet und verabschiedet hätten, da sie sich in einer aussichtlosen Lage im Kampf mit den Kadyrow-Leuten befunden hätten. Der Beschwerdeführer legte ein Foto der drei getöteten Männer vor und führte aus, dass alle bei der Geldübergabe anwesend gewesen seien und nannte diese drei auch namentlich. Am selben Tag hätte er seine Frau und Kinder zu den Schwiegereltern nach XXXX geschickt und sei selbst zu seiner Schwester nach XXXX gefahren. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätte telefonisch erfahren, dass zwei weitere, an der Geldsammlung beteiligte Männer verhaftet worden seien. Bis zum Oktober hätte er sich bei seiner Schwester aufgehalten und sein Schwiegervater hätte seine Ehefrau und die Kinder auch dorthin gebracht. Seine Schwester hätte ihm die Fahrkarten besorgt und so hätten sie von XXXX aus die Flucht nach Europa angetreten.Als er vom Krankenhaus nach Hause gekommen sei, hätte er erfahren, dass die Familie seines römisch 40 überfallen und dessen Tochter getötet worden sei. Der römisch 40 hätte nur 30 Meter entfernt gewohnt und sei ein guter Freund. Der römisch 40 selbst sei abgeführt worden und in Haft gewesen. Er hätte dann seine Mutter bestatten müssen und hätte sich mit anderen Dorfbewohnern in der Moschee zu Beratungen getroffen. Sie hätten für seinen Freikauf Geld sammeln wollen und hätten schließlich 300.000,-- Rubel übergeben. Der römisch 40 sei nach zweieinhalb Monaten freigelassen worden und befinde sich derzeit vermutlich in Belgien und habe um Asyl angesucht. Kontakt zu diesen hätte er keinen. Danach hätten erst richtig die Probleme begonnen und zwei Monate später sei sein Nachbar, einer jener Männer, die mit ihm Geld gesammelt hätten, ermordet worden. Nach ihm selbst sei gesucht worden und er hätte immer sehr früh von Zuhause weggehen müssen, um den Kontrollen zu entgehen. Im Juni 2007 hätte er am Weg zur Arbeit bei der Busstation auf den Bus gewartet und andere Leute hätten ihm erzählt, dass das Dorf umzingelt sei und Kadyrow-Leute niemanden nachXXXXdurchließen. Er hätte erfahren, dass sich drei Männer telefonisch gemeldet und verabschiedet hätten, da sie sich in einer aussichtlosen Lage im Kampf mit den Kadyrow-Leuten befunden hätten. Der Beschwerdeführer legte ein Foto der drei getöteten Männer vor und führte aus, dass alle bei der Geldübergabe anwesend gewesen seien und nannte diese drei auch namentlich. Am selben Tag hätte er seine Frau und Kinder zu den Schwiegereltern nach römisch 40 geschickt und sei selbst zu seiner Schwester nach römisch 40 gefahren. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätte telefonisch erfahren, dass zwei weitere, an der Geldsammlung beteiligte Männer verhaftet worden seien. Bis zum Oktober hätte er sich bei seiner Schwester aufgehalten und sein Schwiegervater hätte seine Ehefrau und die Kinder auch dorthin gebracht. Seine Schwester hätte ihm die Fahrkarten besorgt und so hätten sie von römisch 40 aus die Flucht nach Europa angetreten.
Befragt, welcher Einheit die maskierten Männer angehört hätten, die ihn mitgenommen hätten, führte er aus, dies nicht sagen zu können - er wisse nur, dass er in die städtische Abteilung der Miliz gebracht worden sei und die Männer mit zwei Autos gekommen seien. Die städtische Miliz befinde sich im Zentrum, früher hätte die Straße XXXX geheißen.Befragt, welcher Einheit die maskierten Männer angehört hätten, die ihn mitgenommen hätten, führte er aus, dies nicht sagen zu können - er wisse nur, dass er in die städtische Abteilung der Miliz gebracht worden sei und die Männer mit zwei Autos gekommen seien. Die städtische Miliz befinde sich im Zentrum, früher hätte die Straße römisch 40 geheißen.
Auf die Aufforderung, die von ihm vorgelegten Ladungen näher zu erklären, führte er aus, diese im Jahr 2003 - ca. einen Monat nach dem Freikauf - erhalten zu haben. Er hätte diesen Folge geleistet, aber auch zuvor einen Verwandten - einen früheren Milizarbeiter - gebeten, ihn zu begleiten. Dieser hätte sich dort für ihn eingesetzt und der Untersuchungsführer hätte es bei einer Verwarnung belassen und wörtlich gemeint, dass er froh sein sollte, dass er es mit ihnen und nicht den Kadyrow-Leuten zu tun hätte. Über den Grund für diese Vorladung hätten sie nicht gesprochen - er hätte gesagt, dass die Anhaltungen und Folterungen jederzeit wieder passieren könnten. Den Grund für die Verfolgung und Festnahme des XXXX wisse er nicht. Soweit er ihn kenne, hätte er sich nirgendwo beteiligt oder eingemischt. Es sei nur einmal in einem Internet-Bericht die Rede davon gewesen, dass er zwei Kämpfer bei sich beherbergt hätte. Nach den getöteten Nachbarn befragt, gab er an, nicht zu wissen, was diese genau gemacht hätten - er wisse nur, dass diese auf der Flucht gewesen seien, dass sie behördlich gesucht worden seien. Bei einem hätte es auch mit dessen älteren Bruder zu tun, da dieser ein deklarierter Freiheitskämpfer gewesen sei.Auf die Aufforderung, die von ihm vorgelegten Ladungen näher zu erklären, führte er aus, diese im Jahr 2003 - ca. einen Monat nach dem Freikauf - erhalten zu haben. Er hätte diesen Folge geleistet, aber auch zuvor einen Verwandten - einen früheren Milizarbeiter - gebeten, ihn zu begleiten. Dieser hätte sich dort für ihn eingesetzt und der Untersuchungsführer hätte es bei einer Verwarnung belassen und wörtlich gemeint, dass er froh sein sollte, dass er es mit ihnen und nicht den Kadyrow-Leuten zu tun hätte. Über den Grund für diese Vorladung hätten sie nicht gesprochen - er hätte gesagt, dass die Anhaltungen und Folterungen jederzeit wieder passieren könnten. Den Grund für die Verfolgung und Festnahme des römisch 40 wisse er nicht. Soweit er ihn kenne, hätte er sich nirgendwo beteiligt oder eingemischt. Es sei nur einmal in einem Internet-Bericht die Rede davon gewesen, dass er zwei Kämpfer bei sich beherbergt hätte. Nach den getöteten Nachbarn befragt, gab er an, nicht zu wissen, was diese genau gemacht hätten - er wisse nur, dass diese auf der Flucht gewesen seien, dass sie behördlich gesucht worden seien. Bei einem hätte es auch mit dessen älteren Bruder zu tun, da dieser ein deklarierter Freiheitskämpfer gewesen sei.
Nach dem Zusammenhang seiner Verfolgung mit der Geldübergabe zur Freilassung des XXXX befragt, führte er aus, dass vier Männer bereits getötet und zwei verhaftet worden seien. Er sei jedenfalls in großer Gefahr, alle die mit dem XXXX zu tun hätten, würden offenbar verfolgt werden. Seit er das Land verlassen hätte, seien weitere Personen aus dem Dorf - auch Verwandte des XXXX - verhaftet worden.Nach dem Zusammenhang seiner Verfolgung mit der Geldübergabe zur Freilassung des römisch 40 befragt, führte er aus, dass vier Männer bereits getötet und zwei verhaftet worden seien. Er sei jedenfalls in großer Gefahr, alle die mit dem römisch 40 zu tun hätten, würden offenbar verfolgt werden. Seit er das Land verlassen hätte, seien weitere Personen aus dem Dorf - auch Verwandte des römisch 40 - verhaftet worden.
Befragt, ob nach ihm gefahndet worden sei, führte er aus, dass nicht offiziell nach ihm gefahndet worden sein, seit seiner Verletzung hätte er aber immer wieder Probleme mit der Miliz gehabt, die sich verstärkt hätten, als sie das Geld für den XXXX gesammelt hätten. Er könne sich nicht leisten, nur dafür zu arbeiten, dass er die finanziellen Forderungen der Miliz erfüllen könne, da er auch eine Familie versorgen müsse.Befragt, ob nach ihm gefahndet worden sei, führte er aus, dass nicht offiziell nach ihm gefahndet worden sein, seit seiner Verletzung hätte er aber immer wieder Probleme mit der Miliz gehabt, die sich verstärkt hätten, als sie das Geld für den römisch 40 gesammelt hätten. Er könne sich nicht leisten, nur dafür zu arbeiten, dass er die finanziellen Forderungen der Miliz erfüllen könne, da er auch eine Familie versorgen müsse.
Befragt nach dem Grund für die Inhaftierung seines Bruders, gab er an, diesen nicht zu kennen. Er hätte das nur von seinen Schwestern erfahren, die angeblich mehrmals versucht hätten, beim Untersuchungsführer Informationen einzuholen. Diese hätten ihn einmal in XXXX im Gefängnis besucht und er hätte zu ihnen gesagt, dass er den Grund für seine Anhaltung nicht wisse und er mit seiner Familie auf keinen Fall in die Heimat zurückkehren sollte. Woran sein Bruder im Gefängnis verstorben sei, wisse niemand, den Leichnam hätten sie gegen eine Geldzahlung erhalten. Befragt, ob sein Bruder irgendeinen Kontakt zu tschetschenischen Kämpfern gehabt hätte, führte er aus, dass im ersten Krieg alle mitgeholfen hätten und - so viel er wisse - im zweiten Krieg niemand geholfen hätte. Sie hätten aber nicht zusammengelebt und deshalb könne er es nicht mit Sicherheit sagen. Er selbst hätte keinen Kontakt mit tschetschenischen Kämpfern gehabt. Ob er wegen der Entwaffnung im ersten Krieg amnestiert sei, wisse er nicht. Es sei das ganze Dorf beteiligt gewesen und es hätte keine Konsequenzen gegeben. Die Entwaffnung sei friedlich abgelaufen, auch Frauen und Kinder hätten mitgeholfen. Es sei zu keiner tätlichen Auseinandersatzung gekommen und nur in die Luft geschossen worden. Auch die Soldaten selbst hätten diesen Krieg nicht gewollt. Was mit den Soldaten nach der Übergabe passiert sei, wisse er nicht.Befragt nach dem Grund für die Inhaftierung seines Bruders, gab er an, diesen nicht zu kennen. Er hätte das nur von seinen Schwestern erfahren, die angeblich mehrmals versucht hätten, beim Untersuchungsführer Informationen einzuholen. Diese hätten ihn einmal in römisch 40 im Gefängnis besucht und er hätte zu ihnen gesagt, dass er den Grund für seine Anhaltung nicht wisse und er mit seiner Familie auf keinen Fall in die Heimat zurückkehren sollte. Woran sein Bruder im Gefängnis verstorben sei, wisse niemand, den Leichnam hätten sie gegen eine Geldzahlung erhalten. Befragt, ob sein Bruder irgendeinen Kontakt zu tschetschenischen Kämpfern gehabt hätte, führte er aus, dass im ersten Krieg alle mitgeholfen hätten und - so viel er wisse - im zweiten Krieg niemand geholfen hätte. Sie hätten aber nicht zusammengelebt und deshalb könne er es nicht mit Sicherheit sagen. Er selbst hätte keinen Kontakt mit tschetschenischen Kämpfern gehabt. Ob er wegen der Entwaffnung im ersten Krieg amnestiert sei, wisse er nicht. Es sei das ganze Dorf beteiligt gewesen und es hätte keine Konsequenzen gegeben. Die Entwaffnung sei friedlich abgelaufen, auch Frauen und Kinder hätten mitgeholfen. Es sei zu keiner tätlichen Auseinandersatzung gekommen und nur in die Luft geschossen worden. Auch die Soldaten selbst hätten diesen Krieg nicht gewollt. Was mit den Soldaten nach der Übergabe passiert sei, wisse er nicht.
Ob der Untersuchungsführer noch im Amt sei, wisse er auch nicht und er wisse auch immer noch nicht, was er unterschrieben hätte. Befragt, ob jemals eine Gerichtsverhandlung anberaumt sei, führte er aus, dass offiziell nichts passiert sei, es hätte nur Geld für seine Freilassung bezahlt werden müssen.
Durch die Misshandlungen hätte er Hämatome am ganzen Körper erlitten und hätte eine ganze Woche lang Blut im Harn gehabt und hätte auch Blut gespuckt. Er sei hauptsächlich im Bereich der Beine und Nieren geschlagen worden. Er schilderte die Freilassung dahingehend, dass die Männer einfach zu ihm hineingegangen seien und ihm gesagt hätten, dass er freigelassen werde. Er sei hinausgegangen, wo ihn seine Mutter erwartet hätte, die ihn mit dem Taxi ins Krankenhaus gebracht hätte. Dort hätte er nicht angegeben, woher seine Verletzungen stammen würden. Dies hätte ihm seine Mutter verboten. Seit damals leide er auch noch gelegentlich an Kopfschmerzen.
Auf die Frage, ob er zu wissen glaube, warum nach ihm von den russischen Behörden bzw. den Kadyrowzy gesucht werde, gab er an, dass nach diesen Morden an den drei Männern und der Inhaftierungen für ihn klar sei, dass auch er früher oder später an der Reihe sei. Er möchte keinesfalls eines seiner Kinder so sehen wie die Tochter des XXXX auf dem Foto. Jeden Tag könnten solche Sachen passieren. Kadyrow hätte nach seiner Abreise im Fernsehen ausgesagt, dass Tschetschenen in Dagestan Schuld am Tod seines Vaters tragen würden und er ihnen keine Ruhe geben würde, bis abgerechnet sei.Auf die Frage, ob er zu wissen glaube, warum nach ihm von den russischen Behörden bzw. den Kadyrowzy gesucht werde, gab er an, dass nach diesen Morden an den drei Männern und der Inhaftierungen für ihn klar sei, dass auch er früher oder später an der Reihe sei. Er möchte keinesfalls eines seiner Kinder so sehen wie die Tochter des römisch 40 auf dem Foto. Jeden Tag könnten solche Sachen passieren. Kadyrow hätte nach seiner Abreise im Fernsehen ausgesagt, dass Tschetschenen in Dagestan Schuld am Tod seines Vaters tragen würden und er ihnen keine Ruhe geben würde, bis abgerechnet sei.
In Dagestan würden seit 1994 Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe diskriminiert, dies sei seit dem Krieg so. Sie hätten keine Chance am Arbeitsmarkt, würden ständig und überall kontrolliert und die Behörden würden immer Gründe finden, um einem Geld abzunehmen.
Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst, dass ihm das gleiche passiere, wie seinen drei Freunden. Er hätte Angst um seine Kinder und seine Familie.
Befragt, warum es ihm nicht möglich sei, in Tschetschenien selbst zu leben, antwortete er, dass seine Schwester dort mit der eigenen Familie lebe. Es sei eine Sache, sich da kurze Zeit versteckt zu halten, eine andere jedoch, dort dauerhaft zu leben.
Über dem Vorfall der Ermordung der Tochter des XXXX im Zuge eines Überfalls auf dessen Haus legte der Beschwerdeführer einen Internetartikel vor.Über dem Vorfall der Ermordung der Tochter des römisch 40 im Zuge eines Überfalls auf dessen Haus legte der Beschwerdeführer einen Internetartikel vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die Identität und Heirat des Beschwerdeführers festgestellt, nicht festgestellt wurde jedoch, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt sei. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Ehegattin und des ihr erteilten subsidiären Schutzes war auch ihm der subsidiäre Schutz zu gewähren.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Ehefrau am 15.01.2008 davon gesprochen hätte, dass er Probleme mit tschetschenischen Behörden gehabt hätte - es hätte Säuberungsaktionen gegeben und Personen seien dann immer wieder zu ihnen gekommen. Er wäre auch zwei Mal mitgenommen worden und das erste Mal eine Woche eingesperrt gewesen. Er hätte sich einfach nicht mehr sicher gefühlt und die Ehegattin hätte erklärt mit ihm und den drei Kindern zusammenleben zu wollen. Im Zuge der Befragung zum zweiten Antrag hätte sie ausgesagt, dass die im Erstverfahren genannten Fluchtgründe weiterhin bestünden. Er selbst hätte jedoch im Zuge der Erstbefragung zur ersten Antragstellung angegeben, dass er Tschetschene wäre und in Dagestan zwei Kilometer von der tschetschenischen Grenze entfernt gewohnt hätte. Die Familie würde sowohl von Tschetschenen als auch von Russen verfolgt werden und am XXXXsei das Dorf von Kadyrowzy überfallen worden, wobei ein Kind erschossen worden sei. Die Kadyrowzy würden Tschetschenen aus Dagestan beschuldigen, den zweiten tschetschenischen Krieg provoziert zu haben, sodass er sich mit der Familie nicht mehr sicher geführt hätte.
Am 23.11.2007 hätte er ausgesagt, dass es im Jahr 1999 zu Attentaten gekommen sei und seine Mutter und sein Bruder dorthin gefahren wären, um eine Verwandte abzuholen, da diese nicht zurückgekommen wären, hätte er sie gesucht und sei mit 50 weiteren Personen von den Widerstandskämpfern gezwungen worden, Schützengräben auszuheben. Danach hätte er das Dorf verlassen, es sei jedoch zu einer Schießerei gekommen, bei der er verletzt worden wäre und in das Spital gebracht werden musste. Im Anschluss daran sei er im September 1999 von der Miliz verhört und befragt worden, warum er den Widerstandskämpfern geholfen hätte. Im Jahr 2003 wäre er von der Miliz in Handschellen mit einem Sack über den Kopf abgeführt, zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden, damit er vier Schriftstücke unterschreibe. Er sei von seiner Mutter freigekauft worden und hätte nach einer Woche erneut eine Ladung zu einem Verhör erhalten, wo man ihm gesagt hätte, dass er froh über den Ausgang sein könne.
Im Jahr 2005 hätte er sich nach einem Unfall seiner Mutter bei dieser aufgehalten und hätte dort erfahren, dass Säuberungen stattgefunden hätten, in deren Rahmen die Tochter des XXXX erschossen worden sei.Im Jahr 2005 hätte er sich nach einem Unfall seiner Mutter bei dieser aufgehalten und hätte dort erfahren, dass Säuberungen stattgefunden hätten, in deren Rahmen die Tochter des römisch 40 erschossen worden sei.
Bis 2007 hätte es keine Vorfälle gegeben. Am XXXXsei ihm mitgeteilt worden, dass das Dorf vom russischen Militär umstellt worden sein und drei Personen aus dem Dorf beschossen werden würden. Er hätte seine Frau mit den Kindern zu seinen Schwiegereltern geschickt und sich selbst zur Schwester nach XXXX begeben. Freunde hätten ihm gesagt, dass die drei Dorfbewohner der Widerstandstätigkeit beschuldigt worden wären, sowie den zweiten Tschetschenienkrieg ausgelöst zu haben und dann erschossen worden seien. Einer davon sei sein Freund gewesen. Wegen Säuberungsaktionen hätte er sich deswegen bei seiner Schwester aufgehalten und hätte am XXXX eine neuerliche Vorladung zur Miliz erhalten, sodass er sich Reisepässe besorgt hätte und von Zuhause weggegangen sei, da ihn seine Mutter nicht mehr freikaufen hätte können.Bis 2007 hätte es keine Vorfälle gegeben. Am XXXXsei ihm mitgeteilt worden, dass das Dorf vom russischen Militär umstellt worden sein und drei Personen aus dem Dorf beschossen werden würden. Er hätte seine Frau mit den Kindern zu seinen Schwiegereltern geschickt und sich selbst zur Schwester nach römisch 40 begeben. Freunde hätten ihm gesagt, dass die drei Dorfbewohner der Widerstandstätigkeit beschuldigt worden wären, sowie den zweiten Tschetschenienkrieg ausgelöst zu haben und dann erschossen worden seien. Einer davon sei sein Freund gewesen. Wegen Säuberungsaktionen hätte er sich deswegen bei seiner Schwester aufgehalten und hätte am römisch 40 eine neuerliche Vorladung zur Miliz erhalten, sodass er sich Reisepässe besorgt hätte und von Zuhause weggegangen sei, da ihn seine Mutter nicht mehr freikaufen hätte können.
Am 22.04. hätte er jedoch widersprüchlich dazu ausgesagt bzw. gesteigert, dass er gemeinsam mit anderen Männern im Jahr 2005 für die Freilassung des inhaftierten XXXX Geld gesammelt hätte. Dabei handle es sich um einen wesentlichen Umstand, den er im Zuge der ersten Befragung nicht erwähnt hätte, zudem er in weiterer Folge sein Vorbringen darauf stütze, deswegen gemeinsam mit anderen Männern gesucht worden zu sein. Außerdem wären die drei getöteten Männer bei der Geldübergabe dabei gewesen - ein weiterer Umstand, den er im Zuge der ersten Befragung unerwähnt gelassen hätte.Am 22.04. hätte er jedoch widersprüchlich dazu ausgesagt bzw. gesteigert, dass er gemeinsam mit anderen Männern im Jahr 2005 für die Freilassung des inhaftierten römisch 40 Geld gesammelt hätte. Dabei handle es sich um einen wesentlichen Umstand, den er im Zuge der ersten Befragung nicht erwähnt hätte, zudem er in weiterer Folge sein Vorbringen darauf stütze, deswegen gemeinsam mit anderen Männern gesucht worden zu sein. Außerdem wären die drei getöteten Männer bei der Geldübergabe dabei gewesen - ein weiterer Umstand, den er im Zuge der ersten Befragung unerwähnt gelassen hätte.
In weiterer Folge hätte er sich bei seiner Schwester aufgehalten, nachdem er erfahren hätte, dass zwei weitere bei der Geldsammlung beteiligt gewesene Männer verhaftet worden seien. Eine offizielle Fahndung nach ihm hätte es nicht gegeben, seit der Verletzung hätte er aber immer wieder Probleme mit der Miliz gehabt.
Zusätzlich hätte er noch von der Inhaftierung seines Bruders in XXXX berichtet, hätte aber über die genaueren Umstände der Inhaftierung und des Todes keine genauen Angaben machen können.Zusätzlich hätte er noch von der Inhaftierung seines Bruders in römisch 40 berichtet, hätte aber über die genaueren Umstände der Inhaftierung und des Todes keine genauen Angaben machen können.
Weiters hätte er noch ausgeführt im Jahr 1994 bei der Entwaffnung der ersten russischen Soldaten, die ins Dorf gekommen wären und den tschetschenischen Uniformierten übergeben worden wären, dabei gewesen zu sein. Jedoch erst nachdem er im Jahr 1999 durch eine Granate verletzt worden sei und sich in Spitalsbehandlung befunden hätte, wäre er erstmals von der Miliz im Krankenhaus befragt und in Folge in der Milizstation festgehalten worden, bis ihn seine Mutter freigekauft hätte.
Bis 2003 hätte er dann keine Probleme gehabt und das Dorf wäre, so wie er selbst, einmal im Monat kontrolliert worden. AmXXXXwäre er jedoch von dem gleichen Untersuchungsführer von zu Hause abgeführt, festgehalten und misshandelt worden. Erst nachdem seine Mutter Lösegeld bezahlt hätte, wäre er freigelassen worden und ins Krankenhaus gebracht worden, worüber er eine Aufenthaltsbestätigung vorlegte.
In Folge wäre er vom Dorfpolizisten kontrolliert worden und hätte bis zum Jahr 2007 keine Probleme gehabt, bis der XXXX festgenommen und dessen Tochter zu Hause erschossen worden wären und er für dessen Freilassung Geld gesammelt hätte.In Folge wäre er vom Dorfpolizisten kontrolliert worden und hätte bis zum Jahr 2007 keine Probleme gehabt, bis der römisch 40 festgenommen und dessen Tochter zu Hause erschossen worden wären und er für dessen Freilassung Geld gesammelt hätte.
Wie bereits ausgeführt, hätte er die Lösegeldsammlung für den XXXX bei der Befragung zum ersten Verfahren nicht erwähnt, weshalb das Bundesasylamt in einer Gesamtschau des Vorbringens zu dem Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach den dargelegten Festnahmen und Misshandlungen, sondern wesentlich später ausgereist sei, somit kein zeitlicher Zusammenhang mit den eigentlichen geschilderten fluchtauslösenden Ereignissen bestehe, den er durch Steigerung des Vorbringens, der Sammlung des Lösegelds für den XXXX, zu kompensieren suche.Wie bereits ausgeführt, hätte er die Lösegeldsammlung für den römisch 40 bei der Befragung zum ersten Verfahren nicht erwähnt, weshalb das Bundesasylamt in einer Gesamtschau des Vorbringens zu dem Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach den dargelegten Festnahmen und Misshandlungen, sondern wesentlich später ausgereist sei, somit kein zeitlicher Zusammenhang mit den eigentlichen geschilderten fluchtauslösenden Ereignissen bestehe, den er durch Steigerung des Vorbringens, der Sammlung des Lösegelds für den römisch 40 , zu kompensieren suche.
Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer den Vorfall, der zu seinem Krankenhausaufenthalt geführt hätte, sowie das Verhör durch die Miliz und den Freikauf durch die Mutter. Er führte aus, dass sich im Jahr 2003 alles wiederholt hätte und er abgeführt worden, zusammengeschlagen und gezwungen worden sei, Schriftstücke zu unterschreiben. Er sei wiederum freigekauft worden, ebenso wiederholte er den Vorfall der Ermordung der Tochter des XXXX. Er hätte von Nachbarn erfahren, dass er Zuhause gesucht werden würde und wiederholte auch den Vorfall vom XXXXdie Ladung vom XXXX.Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer den Vorfall, der zu seinem Krankenhausaufenthalt geführt hätte, sowie das Verhör durch die Miliz und den Freikauf durch die Mutter. Er führte aus, dass sich im Jahr 2003 alles wiederholt hätte und er abgeführt worden, zusammengeschlagen und gezwungen worden sei, Schriftstücke zu unterschreiben. Er sei wiederum freigekauft worden, ebenso wiederholte er den Vorfall der Ermordung der Tochter des römisch 40 . Er hätte von Nachbarn erfahren, dass er Zuhause gesucht werden würde und wiederholte auch den Vorfall vom XXXXdie Ladung vom römisch 40 .
In der am 13.11.2012 vom Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache aus, immer nur in Dagestan gelebt zu haben. Er habe in Dagestan sieben bis acht Jahre am Markt als Verkäufer gearbeitet, hätte selbst nie gekämpft, hätte keine nahen Verwandten als Kämpfer und bejahte die Frage, ob alle von ihm beim Bundesasylamt geschilderten Vorfälle ab dem Jahr 1999 für seine Flucht ursächlich waren. Die Russen seien im Jahr 1994 entwaffnet worden. Auf den Vorhalt, dass dieser Fall wohl nicht mehr aktuell sei, antwortete er, dass dieser sehr wohl relevant sei - sobald die Russen davon erfahren würden, würde er Probleme bekommen. 1999 sei er verletzt worden. Anfang September 1999 sei Basajew mit seiner Gruppe nach Dagestan gekommen und seine Mutter und sein Bruder seien ins Dorf XXXX gegangen, um dort die Cousine der Mutter abzuholen. Sie seien nicht nach Hause zurückgekehrt und er hätte sie am nächsten Tag gesucht, sei am Weg von Widerstandskämpfern ins Auto gezerrt worden, hätte für diese mit anderen 50 Personen Schützengräben ausheben müssen, hätte dort auch seinen Bruder gesehen, hätte dort zwei Tage arbeiten müssen und am folgenden Tag seien die Frauen gekommen - auch die Mutter und die Cousine, hätten ihnen den Weg gezeigt und sie hätten nach Hause zurückkehren dürfen. Die Frauen hätten die Widerstandskämpfer dazu gebracht, sie freizulassen. Auf dem Heimweg nach Hause seien sie nach zwei bis drei Kilometern beschossen worden und er könne sich nur erinnern, dass er durch eine Explosion "weggeworfen" worden sei und erst im Spital zu sich gekommen sei. Er hätte sein Bewusstsein auf der Intensivstation im Krankenhaus XXXX erlangt und sei am nächsten Tag in die Chirurgie verlegt worden. Am folgenden Tag seien Beamte in sein Zimmer gekommen, hätten ihn einvernommen und nach einem ihm unbekannten Mann befragt. Er vermutet, dass dieser im Krankenhaus verstorben sei. Er hätte ihm erzählt, was passiert sei, sei noch zwei Wochen im Krankenhaus geblieben und vor seiner Entlassung seien die dagestanischen Behörden nochmals gekommen, hätten ihm die Hände gefesselt und mitgenommen. Er sei verhört, aber nicht geschlagen worden. Man hätte ihm vorgeworfen, dass er zu den Widerstandskämpfern gehöre. Sie hätten ihn aufgefordert, etwas zu unterschreiben. Dies habe er nicht gemacht. Am folgenden Tag sei er freigelassen und von seiner Mutter abgeholt worden. Er hätte später erfahren, dass sie ihn freigekauft hätte.In der am 13.11.2012 vom Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache aus, immer nur in Dagestan gelebt zu haben. Er habe in Dagestan sieben bis acht Jahre am Markt als Verkäufer gearbeitet, hätte selbst nie gekämpft, hätte keine nahen Verwandten als Kämpfer und bejahte die Frage, ob alle von ihm beim Bundesasylamt geschilderten Vorfälle ab dem Jahr 1999 für seine Flucht ursächlich waren. Die Russen seien im Jahr 1994 entwaffnet worden. Auf den Vorhalt, dass dieser Fall wohl nicht mehr aktuell sei, antwortete er, dass dieser sehr wohl relevant sei - sobald die Russen davon erfahren würden, würde er Probleme bekommen. 1999 sei er verletzt worden. Anfang September 1999 sei Basajew mit seiner Gruppe nach Dagestan gekommen und seine Mutter und sein Bruder seien ins Dorf römisch 40 gegangen, um dort die Cousine der Mutter abzuholen. Sie seien nicht nach Hause zurückgekehrt und er hätte sie am nächsten Tag gesucht, sei am Weg von Widerstandskämpfern ins Auto gezerrt worden, hätte für diese mit anderen 50 Personen Schützengräben ausheben müssen, hätte dort auch seinen Bruder gesehen, hätte dort zwei Tage arbeiten müssen und am folgenden Tag seien die Frauen gekommen - auch die Mutter und die Cousine, hätten ihnen den Weg gezeigt und sie hätten nach Hause zurückkehren dürfen. Die Frauen hätten die Widerstandskämpfer dazu gebracht, sie freizulassen. Auf dem Heimweg nach Hause seien sie nach zwei bis drei Kilometern beschossen worden und er könne sich nur erinnern, dass er durch eine Explosion "weggeworfen" worden sei und erst im Spital zu sich gekommen sei. Er hätte sein Bewusstsein auf der Intensivstation im Krankenhaus römisch 40 erlangt und sei am nächsten Tag in die Chirurgie verlegt worden. Am folgenden Tag seien Beamte in sein Zimmer gekommen, hätten ihn einvernommen und nach einem ihm unbekannten Mann befragt. Er vermutet, dass dieser im Krankenhaus verstorben sei. Er hätte ihm erzählt, was passiert sei, sei noch zwei Wochen im Krankenhaus geblieben und vor seiner Entlassung seien die dagestanischen Behörden nochmals gekommen, hätten ihm die Hände gefesselt und mitgenommen. Er sei verhört, aber nicht geschlagen worden. Man hätte ihm vorgeworfen, dass er zu den Widerstandskämpfern gehöre. Sie hätten ihn aufgefordert, etwas zu unterschreiben. Dies habe er nicht gemacht. Am folgenden Tag sei er freigelassen und von seiner Mutter abgeholt worden. Er hätte später erfahren, dass sie ihn freigekauft hätte.
Danach hätte er geheiratet und seine Familie gegründet und bis zum Jahr 2003 keine wesentlichen Probleme gehabt. Am XXXX seien maskierte Personen in der Früh in das Haus eingedrungen und hätten ihm von Bett aus mit angelegten Handschellen und einem Sack über den Kopf zur Polizeistation inXXXX mitgenommen. Er sei vom selben Ermittler verhört worden, sei zwei Tage lang regelmäßig stark geschlagen und aufgefordert worden, Papiere zu unterschreiben. Als er gefragt hätte, was auf den Papieren stehe, hätten sie ihm gesagt, dass ihn das nichts angehe. Am zweiten Tag sei der Ermittler zu ihm gekommen und hätte ihn bedroht, ihn auf eine Glasflasche zu setzen und dass er es dann wohl unterschreiben müsse. Aus Angst davor habe er die vier Blätter unterschrieben. Er wisse nicht, was darauf stehe. Nach zwei Nächten sei er am dritten Tag von seiner Mutter freigekauft worden und mit dem Taxi ins Spital gebracht worden. Für jeden Zettel hätte seine Mutter 1.000,-- Euro bezahlen müssen, er wisse aber nicht, ob es sich bei den Zetteln, die ihr übergeben worden seien, um Originale oder Kopien handle. Konkret nach der Uhrzeit befragt, nannte er, dass es sich gegen 5 oder 6 Uhr in der Früh noch in Dunkelheit ereignet hätte. Er hätte gehört, dass sie die Tür aufgebrochen hätten und plötzlich seien sie vor ihm gestanden und hätten ihm auf der Matratze noch die Handschellen angelegt. Er hätte auf dem Boden im Wohnraum auf einer Matratze geschlafen, im selben Zimmer auf der Couch hätte die Ehefrau mit dem Sohn und in einer Wiege die Tochter geschlafen. Im anderen Haus seien seine Schwester und seine Mutter gewesen. Was seiner Frau passiert sei, wisse er nicht. Danach hätte sie ihm erzählt, dass der Sohn mit der Waffe bedroht worden und sie in Ohnmacht gefallen sei, als sie zu sich gekommen sei, seien seine Schwester, seine Mutter und Nachbarn im Haus gewesen. Bei den Männern hätte es sich um 7 bis 8 russisch-sprechende Personen gehandelt.Danach hätte er geheiratet und seine Familie gegründet und bis zum Jahr 2003 keine wesentlichen Probleme gehabt. Am römisch 40 seien maskierte Personen in der Früh in das Haus eingedrungen und hätten ihm von Bett aus mit angelegten Handschellen und einem Sack über den Kopf zur Polizeistation inXXXX mitgenommen. Er sei vom selben Ermittler verhört worden, sei zwei Tage lang regelmäßig stark geschlagen und aufgefordert worden, Papiere zu unterschreiben. Als er gefragt hätte, was auf den Papieren stehe, hätten sie ihm gesagt, dass ihn das nichts angehe. Am zweiten Tag sei der Ermittler zu ihm gekommen und hätte ihn bedroht, ihn auf eine Glasflasche zu setzen und dass er es dann wohl unterschreiben müsse. Aus Angst davor habe er die vier Blätter unterschrieben. Er wisse nicht, was darauf stehe. Nach zwei Nächten sei er am dritten Tag von seiner Mutter freigekauft worden und mit dem Taxi ins Spital gebracht worden. Für jeden Zettel hätte seine Mutter 1.000,-- Euro bezahlen müssen, er wisse aber nicht, ob es sich bei den Zetteln, die ihr übergeben worden seien, um Originale oder Kopien handle. Konkret nach der Uhrzeit befragt, nannte er, dass es sich gegen 5 oder 6 Uhr in der Früh noch in Dunkelheit ereignet hätte. Er hätte gehört, dass sie die Tür aufgebrochen hätten und plötzlich seien sie vor ihm gestanden und hätten ihm auf der Matratze noch die Handschellen angelegt. Er hätte auf dem Boden im Wohnraum auf einer Matratze geschlafen, im selben Zimmer auf der Couch hätte die Ehefrau mit dem Sohn und in einer Wiege die Tochter geschlafen. Im anderen Haus seien seine Schwester und seine Mutter gewesen. Was seiner Frau passiert sei, wisse er nicht. Danach hätte sie ihm erzählt, dass der Sohn mit der Waffe bedroht worden und sie in Ohnmacht gefallen sei, als sie zu sich gekommen sei, seien seine Schwester, seine Mutter und Nachbarn im Haus gewesen. Bei den Männern hätte es sich um 7 bis 8 russisch-sprechende Personen gehandelt.
Er sei fast zwei Wochen bis zumXXXXim Krankenhaus gewesen und danach sei mindestens einmal pro Monat der Bezirksinspektor zur Kontrolle zu ihm nach Hause gekommen. In der Nacht vom XXXX sei seine Mutter bei einem Autounfall schwer verletzt worden und am XXXX sei die siebenjährige Tochter des XXXX im Haus erschossen worden. Zwei Besucher des XXXX seien auch getötet worden. Am XXXX sei seine Mutter verstorben, er hätte den Leichnam vom Spital abgeholt und beerdigt und sei nach dem Begräbnis in die Moschee gegangen. Die Bewohner des Dorfes hätten für den Freikauf des XXXX Geld gesammelt und er hätte daran mitgewirkt. 400.000,-- Rubel seien gefordert worden. Sie hätten 300.000,-- gesammelt und hätten das Geld seinem Onkel mütterlicherseits gegeben und der XXXX sei nach insgesamt zweieinhalb Monaten Festnahme freigelassen worden. Ein Bekannter - ein Bewohner des Dorfes - der auch Geld gesammelt hätte, sei zwei Monate nach dem Freikauf des XXXX getötet worden. Das Haus sei umstellt worden. Nach dessen Tötung sei er XXXX ausgereist und befinde sich jetzt in Belgien.Er sei fast zwei Wochen bis zumXXXXim Krankenhaus gewesen und danach sei mindestens einmal pro Monat der Bezirksinspektor zur Kontrolle zu ihm nach Hause gekommen. In der Nacht vom römisch 40 sei seine Mutter bei einem Autounfall schwer verletzt worden und am römisch 40 sei die siebenjährige Tochter des römisch 40 im Haus erschossen worden. Zwei Besucher des römisch 40 seien auch getötet worden. Am römisch 40 sei seine Mutter verstorben, er hätte den Leichnam vom Spital abgeholt und beerdigt und sei nach dem Begräbnis in die Moschee gegangen. Die Bewohner des Dorfes hätten für den Freikauf des römisch 40 Geld gesammelt und er hätte daran mitgewirkt. 400.000,-- Rubel seien gefordert worden. Sie hätten 300.000,-- gesammelt und hätten das Geld seinem Onkel mütterlicherseits gegeben und der römisch 40 sei nach insgesamt zweieinhalb Monaten Festnahme freigelassen worden. Ein Bekannter - ein Bewohner des Dorfes - der auch Geld gesammelt hätte, sei zwei Monate nach dem Freikauf des römisch 40 getötet worden. Das Haus sei umstellt worden. Nach dessen Tötung sei er römisch 40 ausgereist und befinde sich jetzt in Belgien.
Danach hätte er abgesehen von ständigen Kontrollen keine Probleme bis Juni 2007. Anfang Juni 2007 hätte er Weg zum Markt an der Bushaltestelle gehört, dass jemand angerufen habe und dass niemand das Dorf verlassen könne, da die Straße Richtung XXXX gesperrt sei. Er sei dann zurück ins Haus, habe die Frau und die Kinder zu den Schwiegereltern nach XXXX geschickt und sei selbst nach XXXX zu seiner Schwester.Danach hätte er abgesehen von ständigen Kontrollen keine Probleme bis Juni 2007. Anfang Juni 2007 hätte er Weg zum Markt an der Bushaltestelle gehört, dass jemand angerufen habe und dass niemand das Dorf verlassen könne, da die Straße Richtung römisch 40 gesperrt sei. Er sei dann zurück ins Haus, habe die Frau und die Kinder zu den Schwiegereltern nach römisch 40 geschickt und sei selbst nach römisch 40 zu seiner Schwester.
Befragt, wie die Familie das Dorf verlassen hätten können, wenn es umstellt gewesen sei, antwortete er, dass nur die Straße gesperrt gewesen sei und er mit dem Zug nach XXXX gefahren sei. XXXX sei nur zwei Kilometer entfernt, das Dorf sei nicht umstellt gewesen, nur die Straße Richtung XXXXsei gesperrt gewesen.Befragt, wie die Familie das Dorf verlassen hätten können, wenn es umstellt gewesen sei, antwortete er, dass nur die Straße gesperrt gewesen sei und er mit dem Zug nach römisch 40 gefahren sei. römisch 40 sei nur zwei Kilometer entfernt, das Dorf sei nicht umstellt gewesen, nur die Straße Richtung XXXXsei gesperrt gewesen.
Als er bei seiner Schwester gewesen sei, hätte ihn seine Frau angerufen und auch Freunde hätten ihm erzählt, dass ein Freund von ihm und zwei weitere Bewohner des Dorfes bei dieser Sperre getötet worden seien. Alle drei hätten für den XXXX Geld gesammelt und hätten ihn unterstützt, aus Angst um sein Leben wegen der Unterstützung des XXXX hätte er im Oktober 2007 das Land verlassen. Erst im September hätte seine Frau den Pass bekommen und sie seien nach Polen ausgereist.Als er bei seiner Schwester gewesen sei, hätte ihn seine Frau angerufen und auch Freunde hätten ihm erzählt, dass ein Freund von ihm und zwei weitere Bewohner des Dorfes bei dieser Sperre getötet worden seien. Alle drei hätten für den römisch 40 Geld gesammelt und hätten ihn unterstützt, aus Angst um sein Leben wegen der Unterstützung des römisch 40 hätte er im Oktober 2007 das Land verlassen. Erst im September hätte seine Frau den Pass bekommen und sie seien nach Polen ausgereist.
Befragt nach der Anzahl der Leute, die das Geld gesammelt hätten, führte er aus, dass es sich um zehn Personen gehandelt hätte, er glaube, dass nur noch drei davon leben.
Auf den Vorhalt der Vorsitzenden Richterin, dass er am 23.11.2007 ausgesagt hätte, dass ihm am XXXXauf dem Weg zur Haltestelle mitgeteilt worden sei, dass das Dorf vom russischen Militär umstellt und drei Bewohner aus dem Dorf beschossen werden würden und dass die drei Dorfbewohner beschuldigt worden wären, Widerstandskämpfer gewesen zu sein und den zweiten Tschetschenienkrieg ausgelöst zu haben und erschossen wären und einer davon sein Freund gewesen sei, der fünf Kinder gehabt hätte, es danach immer wieder Säuberungsaktionen gegeben und er sich deswegen bei seiner Schwester aufgehalten hätte, amXXXX eine neuerliche Vorladung zur Miliz erhalten hätte, sodass er sich Reisepässe besorgt hätte und von Zuhause weggegangen sei, da er nunmehr keine Mutter mehr gehabt hätte, die ihn freikaufen hätte können, hätte er am 22.04.2010 erstmals erklärt, dass er gemeinsam mit anderen Männern im Jahr 2005 für die Freilassung des inhaftierten XXXX Geld gesammelt hätte und deswegen mit den anderen Männern gesucht worden wäre. Befragt warum er dies nicht bereits früher erzählt hätte, führte er aus, dass er bei der ersten Einvernahme den XXXX des nicht erwähnt hätte, da er aufgefordert worden sei, kurz zu erzählen. Deswegen hätte er das ihn selbst unmittelbar Betreffende erzählt. Die Beschwerdeführervertreterin führte aus, dass er tatsächlich das geschildert hätte, was ihn unmittelbar physisch betroffen hätte. Erst in späteren Einvernahmen hätte er die Hintergründe ergänzt.Auf den Vorhalt der Vorsitzenden Richterin, dass er am 23.11.2007 ausgesagt hätte, dass ihm am XXXXauf dem Weg zur Haltestelle mitgeteilt worden sei, dass das Dorf vom russischen Militär umstellt und drei Bewohner aus dem Dorf beschossen werden würden und dass die drei Dorfbewohner beschuldigt worden wären, Widerstandskämpfer gewesen zu sein und den zweiten Tschetschenienkrieg ausgelöst zu haben und erschossen wären und einer davon sein Freund gewesen sei, der fünf Kinder gehabt hätte, es danach immer wieder Säuberungsaktionen gegeben und er sich deswegen bei seiner Schwester aufgehalten hätte, amXXXX eine neuerliche Vorladung zur Miliz erhalten hätte, sodass er sich Reisepässe besorgt hätte und von Zuhause weggegangen sei, da er nunmehr keine Mutter mehr gehabt hätte, die ihn freikaufen hätte können, hätte er am 22.04.2010 erstmals erklärt, dass er gemeinsam mit anderen Männern im Jahr 2005 für die Freilassung des inhaftierten römisch 40 Geld gesammelt hätte und deswegen mit den anderen Männern gesucht worden wäre. Befragt warum er dies nicht bereits früher erzählt hätte, führte er aus, dass er bei der ersten Einvernahme den römisch 40 des nicht erwähnt hätte, da er aufgefordert worden sei, kurz zu erzählen. Deswegen hätte er das ihn selbst unmittelbar Betreffende erzählt. Die Beschwerdeführervertreterin führte aus, dass er tatsächlich das geschildert hätte, was ihn unmittelbar physisch betroffen hätte. Erst in späteren Einvernahmen hätte er die Hintergründe ergänzt.
Auf den Vorhalt, dass er trotzdem am 23.11.2007 ausgesagt hätte, dass es die drei Dorfbewohner gegeben hätte, die umgebracht worden seien, aber dabei nicht den XXXX als ursächlich angegeben hätten, führte die Beschwerdeführervertreterin aus, dass es für ihn eine unmittelbare Bedrohung gewesen sei, weil er mit den drei erschossenen Personen - darunter ein Freund - Geld gesammelt hätte. Für ihn sei es relevant gewesen, dass die drei aus demselben Grund erschossen worden seien, weswegen er selbst verfolgt wäre. Er hätte nur die konkrete Auswirkung auf sich geschildert. Er hätte gemeint:Auf den Vorhalt, dass er trotzdem am 23.11.2007 ausgesagt hätte, dass es die drei Dorfbewohner gegeben hätte, die umgebracht worden seien, aber dabei nicht den römisch 40 als ursächlich angegeben hätten, führte die Beschwerdeführervertreterin aus, dass es für ihn eine unmittelbare Bedrohung gewesen sei, weil er mit den drei erschossenen Personen - darunter ein Freund - Geld gesammelt hätte. Für ihn sei es relevant gewesen, dass die drei aus demselben Grund erschossen worden seien, weswegen er selbst verfolgt wäre. Er hätte nur die konkrete Auswirkung auf sich geschildert. Er hätte gemeint:
"Wenn diese Personen erschossen werden, werde ich auch erschossen."
Auf den Vorhalt, dass die Ehefrau ausgesagt hätte, dass es öfters Säuberungsaktionen gegeben hätte und Personen dann immer wieder zu ihm nach Hause gekommen seien, er zweimal mitgenommen worden und beim ersten Mal eine Woche eingesperrt gewesen sei und sie sich einfach nicht mehr sicher gefühlt hätten, gab er an, dass seine Frau besser wissen solle, was sie ausgesagt hätte - bei der Einvernahme beim Bundesasylamt in Wien sei seine Frau nur eine halbe Stunde befragt worden.
In Dagestan sei es zurzeit ganz anders geworden. Früher habe es gerichtliche Festnahmen gegeben, jetzt würden Häuser umstellt und Bewohner erschossen. Dies könne ihm bei einer Rückkehr auch passieren.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte aus, dass sie beim Vorfall im Jahr 2003 anwesend gewesen sei. Die Männer seien gegen 5 Uhr Früh gekommen - Genaueres wisse sie nicht. Sie hätte mit ihrem Sohn geschlafen und hätte maskierte Männer gesehen, als sie aufgewacht sei. Während sie auf der Couch geschlafen hätte, hätte ihr Mann auf einer Matratze geschlafen. Außer ihrer Tochter sei sonst niemand mehr im Haus gewesen, die Schwägerin und die Schwiegermutter seien in einem anderen Haus gewesen. Sie selbst sei ohnmächtig geworden und als sie zu sich gekommen sei, seien die Schwiegermutter, Schwägerin und die Nachbarn bei ihr gewesen. Sie glaube, dass es fünf bis sieben Männer gewesen seien, die auf Russisch "legen" gesagt hätten. Nach dem Ausreisegrund ihres Mannes befragt, antwortete sie, dass die allgemeine Situation in Dagestan sehr schlecht gewesen sei und er gesehen hätte, was den anderen Personen passiert sei und er auch selbst mehrmals mitgenommen worden sei. Nach der Eheschließung sei er einmal mitgenommen worden.
Befragt, warum ihr Mann sie zu ihrer Mutter geschickt hätte, antwortete sie, dass er am Weg zum Markt im Jahr 2007 gehört hätte, dass die Straße Richtung XXXX gesperrt sei und dass es gefährlich werde und dass im Dorf etwas passieren werde. Dies sei im Sommer gewesen.Befragt, warum ihr Mann sie zu ihrer Mutter geschickt hätte, antwortete sie, dass er am Weg zum Markt im Jahr 2007 gehört hätte, dass die Straße Richtung römisch 40 gesperrt sei und dass es gefährlich werde und dass im Dorf etwas passieren werde. Dies sei im Sommer gewesen.
Befragt, ob sie wisse, ob ihr Mann konkret vor jemandem Angst hätte, antwortete sie, dass er ihr über solche Sachen nichts erzähle - sie hätte bemerkt, dass er Mitleid und auch Angst davor gehabt hätte, wenn jemand anderer aus dem Dorf mitgenommen worden sei.
Nach dem XXXX befragt, führte sie aus, dass am XXXX in der Nacht ihre Schwiegermutter bei einem Autounfall verletzt und am XXXXdas Haus des XXXX umstellt und die Tochter des XXXX getötet worden sei. Der XXXX selbst sei mitgenommen worden, im Dorf sei Geld gesammelt worden und er sei freigekauft worden. Sie wisse nicht genau, wer und wie viel, sie glaube die Bewohner des Dorfes, darunter auch Verwandte des XXXX. Auch ihr Mann und seine Freunde hätten daran teilgenommen.Nach dem römisch 40 befragt, führte sie aus, dass am römisch 40 in der Nacht ihre Schwiegermutter bei einem Autounfall verletzt und am XXXXdas Haus des römisch 40 umstellt und die Tochter des römisch 40 getötet worden sei. Der römisch 40 selbst sei mitgenommen worden, im Dorf sei Geld gesammelt worden und er sei freigekauft worden. Sie wisse nicht genau, wer und wie viel, sie glaube die Bewohner des Dorfes, darunter auch Verwandte des römisch 40 . Auch ihr Mann und seine Freunde hätten daran teilgenommen.
Auf den Hinweis, dass ihr Ehemann ausgesagt hätte, dass ein Grund für seine Ausreise die Sorge sei, dass er deswegen verfolgt werde, antwortete sie, dass einige derjenigen, die das Geld gesammelt hätten, im Jahr 2007 getötet worden seien. Einen hätten sie persönlich gekannt, den Namen wisse sie nicht mehr. Er hätte aber fünf Kinder.
II. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, reiste am 13.11.2007 erstmalig illegal in das Bundesgebiet ein. Nach einem Aufenthalt in Polen vom 01.04. bis 05.05.2008 nach der Rückübernahme aus Österreich reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern am 15.07.2009 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung droht.
Die Familie besteht aus XXXXDie Familie besteht aus römisch 40
Zu Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland, Dagestan und Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Situation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.1. Sicherheitslage
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
2.3.4.Haftbedingungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
mber 2012(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Septe
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
3. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
4. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
4.1. Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Ethnische Tschetschenen und Angehöriger anderer nordkaukasischer Nationalitäten können der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.
Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".
Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.
Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.
Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.
Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. Abdullah Istamulov (SK-Strategy) schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
Alexander Verkhovsky von SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß Alexander Verkhovsky daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).
Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.
Einer Internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die Internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.
Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.
Mehrere Quellen (Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Abazovich Bekaev - ein tschetschenischer Rechtsanwalt in Moskau, zwei westliche Botschaften, Alexander Verkhovsky) gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen (Svetlana Gannuschkina - Memorial, Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Bekaev, eine westliche Botschaft, ethnische Tschetschenen) vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.
Nur sehr wenige Tschetschenen finden mehreren Quellen (Abdullah Istamulov, Mohammed-Aref Bekaev, Khamzat Gerikhanov, eine westliche Botschaft) zufolge außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei.
(Danish Immigration Service:Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen leben allein in Moskau). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) und Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen bzw. Feststellungen des Bundesasylamtes.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Das Bundesasylamt hat bereits ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung ausführlich dargelegt hat, konnte der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als unplausibel eingestuft wurden.
Wenn auch der Beschwerdeführer Teile seines Vorbringens in manchen Bereichen gleichlautend schilderte, so kann der Asylgerichtshof - ebensowenig wie das Bundesasylamt - darüber hinwegsehen, dass er vor allem die Ursache, die der Beschwerdeführer schlussendlich als ausreiserelevant nennt, am Beginn des Verfahrens nicht geltend machte.
Wenn der Beschwerdeführer am 22.10.2010 und auch vor dem Asylgerichthof konkret ausführt, dass seine Beteiligung an der Lösegeldsammlung und Lösegeldübergabe für den befreundeten XXXX dazu führte, dass er verfolgt wird, so hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Erstbefragung zu diesem Vorfall äußerst unspezifisch ausgeführt "Am XXXX wurde unser Dorf von den Russen, Kadyrowzi, überfallen und ein Kind wurde erschossen". Auch am 23.11.2007 waren seine Ausführungen insofern oberflächlich als er ausführte, dass seine Mutter in einen Unfall verwickelt gewesen und an diesem Tag die Tochter eines XXXX umgebracht worden sei, seine Freunde gesagt hätten, dass er bei seiner Mutter im Krankenhaus bleiben solle, da es zu Säuberungen komme. Er sei dann bei ihr geblieben. Von Nachbarn habe er erfahren, dass er zu Hause gesucht werde. Seine Nachbarn hätten ausgesagt, dass er im Krankenhaus bei seiner Mutter wäre. Bis 2007 hätte es keine Vorfälle mehr gegeben.Wenn der Beschwerdeführer am 22.10.2010 und auch vor dem Asylgerichthof konkret ausführt, dass seine Beteiligung an der Lösegeldsammlung und Lösegeldübergabe für den befreundeten römisch 40 dazu führte, dass er verfolgt wird, so hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Erstbefragung zu diesem Vorfall äußerst unspezifisch ausgeführt "Am römisch 40 wurde unser Dorf von den Russen, Kadyrowzi, überfallen und ein Kind wurde erschossen". Auch am 23.11.2007 waren seine Ausführungen insofern oberflächlich als er ausführte, dass seine Mutter in einen Unfall verwickelt gewesen und an diesem Tag die Tochter eines römisch 40 umgebracht worden sei, seine Freunde gesagt hätten, dass er bei seiner Mutter im Krankenhaus bleiben solle, da es zu Säuberungen komme. Er sei dann bei ihr geblieben. Von Nachbarn habe er erfahren, dass er zu Hause gesucht werde. Seine Nachbarn hätten ausgesagt, dass er im Krankenhaus bei seiner Mutter wäre. Bis 2007 hätte es keine Vorfälle mehr gegeben.
Bis zu diesem Zeitpunkt thematisierte er somit in seinen Aussagen einmal den Tod eines Mädchens bzw. einmal den Tod der Tochter eines XXXX. (Der Vorfall der Ermordung des Mädchens an sich wird nicht in Zweifel gezogen.)Bis zu diesem Zeitpunkt thematisierte er somit in seinen Aussagen einmal den Tod eines Mädchens bzw. einmal den Tod der Tochter eines römisch 40 . (Der Vorfall der Ermordung des Mädchens an sich wird nicht in Zweifel gezogen.)
Erst am 22.10.2010 führte er erstmalig aus, dass der XXXX ein guter Freund sei und 30 Meter entfernt gewohnt hätte. Ebenso brachte er erstmals vor, dass er an der Lösegeldsammlung für den XXXX beteiligt gewesen sei und dass bereits andere Männer, die auch daran mitgewirkt hätten, umgebracht worden seien - konkret seien es drei Männer, die bei der Geldübergabe anwesend gewesen seien.Erst am 22.10.2010 führte er erstmalig aus, dass der römisch 40 ein guter Freund sei und 30 Meter entfernt gewohnt hätte. Ebenso brachte er erstmals vor, dass er an der Lösegeldsammlung für den römisch 40 beteiligt gewesen sei und dass bereits andere Männer, die auch daran mitgewirkt hätten, umgebracht worden seien - konkret seien es drei Männer, die bei der Geldübergabe anwesend gewesen seien.
Zwar führte er allerdings am 23.11.2005 bereits aus, dass drei Personen aus seinem Dorf beschossen worden seien, die man beschuldigt hätte Widerstandskämpfer zu seien und den zweiten Tschetschenienkrieg ausgelöst zu haben, doch obwohl er im Rahmen dieser Einvernahme bereits angab, dass es sich bei dem ermordeten Mädchen um die Tochter des XXXX gehandelt hätte, brachte er die Ermordung dieser drei Männer nicht in Verbindung mit der Ermordung des Mädchens bzw. mit der Entführung des XXXX, sondern beließ es bei der Aussage, dass man ihnen Widerstandstätigkeit unterstellt hätte.Zwar führte er allerdings am 23.11.2005 bereits aus, dass drei Personen aus seinem Dorf beschossen worden seien, die man beschuldigt hätte Widerstandskämpfer zu seien und den zweiten Tschetschenienkrieg ausgelöst zu haben, doch obwohl er im Rahmen dieser Einvernahme bereits angab, dass es sich bei dem ermordeten Mädchen um die Tochter des römisch 40 gehandelt hätte, brachte er die Ermordung dieser drei Männer nicht in Verbindung mit der Ermordung des Mädchens bzw. mit der Entführung des römisch 40 , sondern beließ es bei der Aussage, dass man ihnen Widerstandstätigkeit unterstellt hätte.
Wenn auch die Beschwerdeführervertreterin im Zuge der Verhandlung des Asylgerichtshofes dazu ausführte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur das geschildert hätte, was ihn unmittelbar physisch betroffen hätte und er erst in späteren Einvernahmen die Hintergründe ergänzt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine "Ergänzung" handelt, sondern dass es sich dabei um eine massive Steigerung der Beschreibung des Naheverhältnisses zum XXXX handelt: Während es sich zu Beginn beim Opfer um ein "Mädchen" handelt, so wurde das Opfer in der nächsten Einvernahme als "Tochter des XXXX" beschrieben, und endet schließlich die Steigerung darin, dass es sich beim XXXX um einen in der Nachbarschaft wohnenden guten Freund handelt, der darüber hinaus auch noch als Opfer beschrieben wird, da er entführt wurde.Wenn auch die Beschwerdeführervertreterin im Zuge der Verhandlung des Asylgerichtshofes dazu ausführte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur das geschildert hätte, was ihn unmittelbar physisch betroffen hätte und er erst in späteren Einvernahmen die Hintergründe ergänzt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine "Ergänzung" handelt, sondern dass es sich dabei um eine massive Steigerung der Beschreibung des Naheverhältnisses zum römisch 40 handelt: Während es sich zu Beginn beim Opfer um ein "Mädchen" handelt, so wurde das Opfer in der nächsten Einvernahme als "Tochter des XXXX" beschrieben, und endet schließlich die Steigerung darin, dass es sich beim römisch 40 um einen in der Nachbarschaft wohnenden guten Freund handelt, der darüber hinaus auch noch als Opfer beschrieben wird, da er entführt wurde.
Gleiches ist zu der Charakterisierung der drei ermordeten Männern auszuführen - während sie ursprünglich Männer waren, denen man Widerstandstätigkeit unterstellt hat, so steigerte sich das Naheverhältnis zu diesen in den Schilderungen dahingehend, dass diese mit ihm gemeinsam für die Freilassung des befreundeten, quasi benachbarten XXXX das Lösegeld auftreiben konnten.Gleiches ist zu der Charakterisierung der drei ermordeten Männern auszuführen - während sie ursprünglich Männer waren, denen man Widerstandstätigkeit unterstellt hat, so steigerte sich das Naheverhältnis zu diesen in den Schilderungen dahingehend, dass diese mit ihm gemeinsam für die Freilassung des befreundeten, quasi benachbarten römisch 40 das Lösegeld auftreiben konnten.
Nicht nachvollziehbar ist auch der vom Beschwerdeführer geschilderte zeitliche Ablauf: Laut seinen Angaben wurde der XXXX im März 2005 entführt und nach zweieinhalb Monaten aufgrund der Geldzahlung freigelassen, zwei Monate nach dem Freikauf wurde ein Bewohner, der auch Geld gesammelt hätte, getötet. Die drei anderen Dorfbewohner wären erst im Juni 2007 in den Fokus des Militärs gekommen. Daraus hätte er geschlossen, dass auch er unmittelbar bedroht werde. Es ist unerklärlich, warum von Behördenseite mehr als zwei Jahre gewartet werden sollte, um die den Freikauf des XXXX unterstützenden Personen zu suchen.Nicht nachvollziehbar ist auch der vom Beschwerdeführer geschilderte zeitliche Ablauf: Laut seinen Angaben wurde der römisch 40 im März 2005 entführt und nach zweieinhalb Monaten aufgrund der Geldzahlung freigelassen, zwei Monate nach dem Freikauf wurde ein Bewohner, der auch Geld gesammelt hätte, getötet. Die drei anderen Dorfbewohner wären erst im Juni 2007 in den Fokus des Militärs gekommen. Daraus hätte er geschlossen, dass auch er unmittelbar bedroht werde. Es ist unerklärlich, warum von Behördenseite mehr als zwei Jahre gewartet werden sollte, um die den Freikauf des römisch 40 unterstützenden Personen zu suchen.
Auch stellte sich im Verlauf des Verfahrens heraus, dass das Dorf weder umzingelt noch umstellt war, da er laut seinen Angaben seine Frau zu ihren zwei Kilometer entfernt lebenden Eltern geschickt hatte und selbst nach XXXX gefahren ist. Darauf hingewiesen führte er aus, dass nur die Straße Richtung XXXX gesperrt gewesen sei. Andere Verkehrsverbindungen wären frei gewesen.Auch stellte sich im Verlauf des Verfahrens heraus, dass das Dorf weder umzingelt noch umstellt war, da er laut seinen Angaben seine Frau zu ihren zwei Kilometer entfernt lebenden Eltern geschickt hatte und selbst nach römisch 40 gefahren ist. Darauf hingewiesen führte er aus, dass nur die Straße Richtung römisch 40 gesperrt gewesen sei. Andere Verkehrsverbindungen wären frei gewesen.
Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in ihrer Erstbefragung ausschließlich "Probleme mit tschetschenischen Behörden" vorgebracht (Säuberungsaktionen, zweimalige Anhaltungen) und ausgeführt, dass "er sich einfach nicht mehr sicher gefühlt hätte". In weiterer Folge verwies sie vor dem Bundesasylamt immer wieder auf die von ihr getätigte Aussage. Auch in der Verhandlung des Asylgerichthofes brachte sie den Vorfall nicht von sich aus vor, sondern antwortete - nach dem Ausreisegrund ihres Mannes befragt -, dass die allgemeine Situation in Dagestan sehr schlecht gewesen sei und er gesehen hätte, was den anderen Personen passiert sei und er auch selbst mehrmals mitgenommen worden sei.
Erst konkret nach dem XXXX befragt, führte sie aus, dass dieser mitgenommen und freigekauft (unter anderem sei ihr Mann daran beteiligt gewesen) und dessen Tochter getötet worden sei.Erst konkret nach dem römisch 40 befragt, führte sie aus, dass dieser mitgenommen und freigekauft (unter anderem sei ihr Mann daran beteiligt gewesen) und dessen Tochter getötet worden sei.
Darauf hingewiesen, dass laut ihrem Ehemann ein Grund für die Ausreise die Sorge sei, deswegen verfolgt zu werden, antworteten sie, dass einige derjenigen, die das Geld gesammelt hätten, im Jahr 2007 getötet worden seien.
Zum Vorfall im Jahr 2004 - Entwaffnung der russischen Soldaten durch die Dorfbevölkerung - ist auszuführen, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer nur nebenbei erwähnt wurden, da aus diesem Vorfall zu keinem Zeitpunkt für ihn Probleme entstanden seien. Den Vorfall beschrieb er erst in der Verhandlung des Asylgerichtshofes als für eine zukünftige eventuelle Verfolgung kausal.
Der Asylgerichtshof misst in einer Gesamtabwägung dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt keine Glaubwürdigkeit bei.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Familienmitglieder gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 30.07.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Familienmitglieder gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 30.07.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Schlagworte
Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
23.08.2013