TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/9 A8 409634-1/2009

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Veröffentlicht am 09.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. A8 409.634-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, StA. Republik Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl. 09 09.665-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Republik Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl. 09 09.665-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gemäßDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 30 gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 30 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin brachte am 12.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 12.10.2009,

Zahl: 09 09.665-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sudan abgewiesenZahl: 09 09.665-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ab (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sudan abgewiesen

(Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).(Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von XXX geb.,Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von römisch 30 geb.,

StA. Republik Sudan, am XXX geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.StA. Republik Sudan, am römisch 30 geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 10 02.993-BAI, der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 10 02.993-BAI, der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der

Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 ist u.a. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 ist u.a. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Somit findet § 34 Abs. 6 AsylG 2005 im gegenständlichen - seit 12.08.2009 anhängigen Verfahren - keine Anwendung.Somit findet Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 im gegenständlichen - seit 12.08.2009 anhängigen Verfahren - keine Anwendung.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da das Bundesasylamt der Tochter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.04.2010,

Zl. 10 02.993-BAI, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, war ihr daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Zl. 10 02.993-BAI, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, war ihr daher gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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