TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/12 E5 436677-2/2013

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Veröffentlicht am 12.08.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E5 436.677-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 06.874-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 06.874-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2013 illegal in Österreich ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.05.2013 wurde der Wiedereinsetzungswerber von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2013 illegal in Österreich ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.05.2013 wurde der Wiedereinsetzungswerber von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass der im XXXX 2012 das Land verlassen habe und über den Iran, die Türkei und Griechenland, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten habe, nach Österreich gereist sei. Als Grund für seine Ausreise nannte der Wiedereinsetzungswerber den Umstand, dass es seit 40 Jahren einen Streit zwischen seinen Eltern und den Nachbarn geben würde. Vor mehreren Jahren seien zwei Onkeln des Wiedereinsetzungswerbers aus diesem Grund von Nachbarn ermordet worden. Vor zwei Monaten sei der Großvater des Wiedereinsetzungswerbers von Nachbarn erschossen worden und würde die Polizei nichts unternehmen. Der Wiedereinsetzungswerber selbst habe aufgrund der Streitigkeiten Morddrohungen erhalten und sei mit Stöcken geschlagen worden, weshalb er Pakistan verlassen habe. Seine Familie würde sich nach wie vor in Pakistan aufhalten und von der eigenen Landwirtschaft leben.Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass der im römisch 40 2012 das Land verlassen habe und über den Iran, die Türkei und Griechenland, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten habe, nach Österreich gereist sei. Als Grund für seine Ausreise nannte der Wiedereinsetzungswerber den Umstand, dass es seit 40 Jahren einen Streit zwischen seinen Eltern und den Nachbarn geben würde. Vor mehreren Jahren seien zwei Onkeln des Wiedereinsetzungswerbers aus diesem Grund von Nachbarn ermordet worden. Vor zwei Monaten sei der Großvater des Wiedereinsetzungswerbers von Nachbarn erschossen worden und würde die Polizei nichts unternehmen. Der Wiedereinsetzungswerber selbst habe aufgrund der Streitigkeiten Morddrohungen erhalten und sei mit Stöcken geschlagen worden, weshalb er Pakistan verlassen habe. Seine Familie würde sich nach wie vor in Pakistan aufhalten und von der eigenen Landwirtschaft leben.

Am 03.06.2013 sowie am 05.06.2013 wurde der Wiedereinsetzungswerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass bezüglich der Streitigkeiten ein Gerichtsverfahren anhängig sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 wurde dem Wiedereinsetzungswerber gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 wurde dem Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 06.874-EAST West, wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt wird, und der Wiedereinsetzungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wird.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 06.874-EAST West, wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde festgestellt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt wird, und der Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wird.

Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 18.06.2013 persönlich zugestellt.

I.2. Mit Schreiben vom 05.07.2013 beantragte der Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass ihm am 18.06.2013 der Bescheid des Bundesasylamtes ausgefolgt worden sei. Dem Wiedereinsetzungswerber sei dabei nicht bewusst gewesen, um was es sich bei den ihm ausgehändigten Unterlagen genau handeln würde. Am 19.06.2013 sei der Wiedereinsetzungswerber nach XXXX überstellt worden. Erst anlässlich der Rechtsberatung eines Bekannten sei dem Wiedereinsetzungswerber mitgeteilt worden, dass er eine abweisende Entscheidung erhalten habe und dagegen Beschwerde erheben könne. Daraufhin habe sich der Wiedereinsetzungswerber sobald als möglich zur Rechtsberatungsstelle in XXXX begeben. Durch die Verkettung unglücklicher Umstände habe der Wiedereinsetzungswerber die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes versäumt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das jugendliche Alter des Wiedereinsetzungswerbers und seine juristische Unkenntnis zu berücksichtigen seien.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 05.07.2013 beantragte der Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass ihm am 18.06.2013 der Bescheid des Bundesasylamtes ausgefolgt worden sei. Dem Wiedereinsetzungswerber sei dabei nicht bewusst gewesen, um was es sich bei den ihm ausgehändigten Unterlagen genau handeln würde. Am 19.06.2013 sei der Wiedereinsetzungswerber nach römisch 40 überstellt worden. Erst anlässlich der Rechtsberatung eines Bekannten sei dem Wiedereinsetzungswerber mitgeteilt worden, dass er eine abweisende Entscheidung erhalten habe und dagegen Beschwerde erheben könne. Daraufhin habe sich der Wiedereinsetzungswerber sobald als möglich zur Rechtsberatungsstelle in römisch 40 begeben. Durch die Verkettung unglücklicher Umstände habe der Wiedereinsetzungswerber die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes versäumt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das jugendliche Alter des Wiedereinsetzungswerbers und seine juristische Unkenntnis zu berücksichtigen seien.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auch eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes angefügt, in welcher ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit behaftet sei, zumal das jugendliche Alter des Wiedereinsetzungswerbers nicht berücksichtigt worden sei. Er sei mit der behördlichen Befragung überfordert gewesen und habe es Verständigungsschwierigkeiten gegeben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl. 13 06.874-EAST West, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl. 13 06.874-EAST West, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber mit der Bescheidzustellung am 18.06.2013 auch eine Verfahrensanordnung hinsichtlich der Bestellung eines Rechtsberaters und einem Informationsblatt hinsichtlich der weiteren notwendigen Schritte in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden seien. Der Wiedereinsetzungswerber habe somit wider besseren Wissens kein Rechtsmittel ergriffen.

Dass eine Beschwerde nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei, liege im eigenen Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers und stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Auch der Umstand, dass der Wiedereinsetzungswerber erst 18 Jahre alt sei und keine besonderen Rechtskenntnisse habe, vermöge den Wiedereinsetzungswerber dahingehend nicht zu exkulpieren. Ebenso verhalte es sich mit der Überstellung nach XXXX.Dass eine Beschwerde nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei, liege im eigenen Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers und stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Auch der Umstand, dass der Wiedereinsetzungswerber erst 18 Jahre alt sei und keine besonderen Rechtskenntnisse habe, vermöge den Wiedereinsetzungswerber dahingehend nicht zu exkulpieren. Ebenso verhalte es sich mit der Überstellung nach römisch 40 .

I.3. Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 12.07.2013 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 18.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 12.07.2013 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 18.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber nicht bewusst gewesen sei, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe. Erst in XXXX habe er im Zuge der Rechtsberatung eines Freundes am 02.07.2013 erfahren, dass er einen negativen Bescheid erhalten und noch einen Tag Zeit für eine Beschwerde habe. Gemeinsam mit dem Verein Menschenrechte und der Caritas habe der Wiedereinsetzungswerber versucht, seinen Rechtsberater, die Diakonie, telefonisch zu erreichen. Trotz seiner Bemühungen habe der Wiedereinsetzungswerber erst am 04.07.2013 Kontakt zur Diakonie aufnehmen können. Aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Rechtsunkenntnis treffe ihn nur ein minderer Grad des Versehens.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber nicht bewusst gewesen sei, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe. Erst in römisch 40 habe er im Zuge der Rechtsberatung eines Freundes am 02.07.2013 erfahren, dass er einen negativen Bescheid erhalten und noch einen Tag Zeit für eine Beschwerde habe. Gemeinsam mit dem Verein Menschenrechte und der Caritas habe der Wiedereinsetzungswerber versucht, seinen Rechtsberater, die Diakonie, telefonisch zu erreichen. Trotz seiner Bemühungen habe der Wiedereinsetzungswerber erst am 04.07.2013 Kontakt zur Diakonie aufnehmen können. Aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Rechtsunkenntnis treffe ihn nur ein minderer Grad des Versehens.

I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Asylakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Asylakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (VwSlg 9024 A). Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (VwSlg 9024 A). Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts², Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts², Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist im Wiedereinsetzungsantrag vorzubringen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336) und glaubhaft zu machen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist im Wiedereinsetzungsantrag vorzubringen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336) und glaubhaft zu machen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).

Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).

II.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 18.06.2013 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 06.874-EAST West, am 02.07.2013 rechtskräftig.römisch zwei.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 18.06.2013 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 06.874-EAST West, am 02.07.2013 rechtskräftig.

Gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bei der zuständigen Behörde somit am 05.07.2013 verspätet Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 eingebracht. Dies allein würde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltslosigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft dargelegt wird, dass den Wiedereinsetzungswerber oder dessen Vertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hat.

II.3.1 Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers zum Antrag auf Wiedereinsetzung lässt sich zusammengefasst so darstellen, dass er aufgrund seiner Rechtsunkenntnis, seinem jugendlichen Alters und aufgrund einer Überstellung in ein anderes Quartier dem negativen Bescheid des Bundesasylamtes nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt habe.römisch zwei.3.1 Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers zum Antrag auf Wiedereinsetzung lässt sich zusammengefasst so darstellen, dass er aufgrund seiner Rechtsunkenntnis, seinem jugendlichen Alters und aufgrund einer Überstellung in ein anderes Quartier dem negativen Bescheid des Bundesasylamtes nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt habe.

Dazu wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 06.874-EAST West, ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber mit der Bescheidzustellung am 18.06.2013 auch eine Verfahrensanordnung hinsichtlich der Bestellung eines Rechtsberaters und einem Informationsblatt hinsichtlich der weiteren notwendigen Schritte in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden seien. Der Wiedereinsetzungswerber habe somit wider besseren Wissens kein Rechtsmittel ergriffen.

Dass eine Beschwerde nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei, liege im eigenen Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers und stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Auch der Umstand, dass der Wiedereinsetzungswerber erst 18 Jahre alt sei und keine besonderen Rechtskenntnisse habe, vermöge den Wiedereinsetzungswerber dahingehend nicht zu exkulpieren. Ebenso verhalte es sich mit der Überstellung nach XXXX.Dass eine Beschwerde nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei, liege im eigenen Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers und stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Auch der Umstand, dass der Wiedereinsetzungswerber erst 18 Jahre alt sei und keine besonderen Rechtskenntnisse habe, vermöge den Wiedereinsetzungswerber dahingehend nicht zu exkulpieren. Ebenso verhalte es sich mit der Überstellung nach römisch 40 .

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dargetan, dass dem Wiedereinsetzungswerber nicht bewusst gewesen sei, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe. Erst in XXXX habe er im Zuge der Rechtsberatung eines Freundes am 02.07.2013 erfahren, dass er einen negativen Bescheid erhalten und noch einen Tag Zeit für eine Beschwerde habe. Gemeinsam mit dem Verein Menschenrechte und der Caritas habe der Wiedereinsetzungswerber versucht, seinen Rechtsberater, die Diakonie, telefonisch zu erreichen. Trotz seiner Bemühungen habe der Wiedereinsetzungswerber erst am 04.07.2013 Kontakt zur Diakonie aufnehmen können. Aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Rechtsunkenntnis treffe ihn nur ein minderer Grad des Versehens.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dargetan, dass dem Wiedereinsetzungswerber nicht bewusst gewesen sei, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe. Erst in römisch 40 habe er im Zuge der Rechtsberatung eines Freundes am 02.07.2013 erfahren, dass er einen negativen Bescheid erhalten und noch einen Tag Zeit für eine Beschwerde habe. Gemeinsam mit dem Verein Menschenrechte und der Caritas habe der Wiedereinsetzungswerber versucht, seinen Rechtsberater, die Diakonie, telefonisch zu erreichen. Trotz seiner Bemühungen habe der Wiedereinsetzungswerber erst am 04.07.2013 Kontakt zur Diakonie aufnehmen können. Aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Rechtsunkenntnis treffe ihn nur ein minderer Grad des Versehens.

II.3.2. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden.römisch zwei.3.2. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vergleiche auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045 zu Paragraph 46, VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden.

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093;

25.2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernärd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975).25.2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernärd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975).

Das AVG selbst enthält keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Der VwGH geht davon aus, dass der AVG-Gesetzgeber den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) iSd ZPO verstanden hat, sodass bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gemäß § 71 AVG nach den in § 274 Abs 1 ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Verfahrensregeln vorzugehen ist (VwSlg 14.611 A/1997, VwGH 15. 3. 2001, 2001/16/0136). Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt (kein "parates Bescheinigungsmittel" darstellt), eignet sich nach § 274 Abs 1 zweiter Satz ZPO (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO § 274 Rz 6 ff) nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger - Leeb, AVG, § 46 Rz 18). Das bedeutet, dass sich der Wiedereinsetzungswerber zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe im Antrag auch auf die Einvernahme von Beweispersonen berufen kann, sofern die Beweisaufnahme durch Einvernahme der angeführten Personen sofort möglich ist. Daher hat der Wiedereinsetzungswerber ladungsfähige Adressen der von ihm zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist (VwGH 12. 11. 1996, 96/19/0948; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 15. 3. 2001, 2001/16/0136).Das AVG selbst enthält keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Der VwGH geht davon aus, dass der AVG-Gesetzgeber den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) iSd ZPO verstanden hat, sodass bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gemäß Paragraph 71, AVG nach den in Paragraph 274, Absatz eins, ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Verfahrensregeln vorzugehen ist (VwSlg 14.611 A/1997, VwGH 15. 3. 2001, 2001/16/0136). Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt (kein "parates Bescheinigungsmittel" darstellt), eignet sich nach Paragraph 274, Absatz eins, zweiter Satz ZPO (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 274, Rz 6 ff) nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger - Leeb, AVG, Paragraph 46, Rz 18). Das bedeutet, dass sich der Wiedereinsetzungswerber zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe im Antrag auch auf die Einvernahme von Beweispersonen berufen kann, sofern die Beweisaufnahme durch Einvernahme der angeführten Personen sofort möglich ist. Daher hat der Wiedereinsetzungswerber ladungsfähige Adressen der von ihm zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist (VwGH 12. 11. 1996, 96/19/0948; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 15. 3. 2001, 2001/16/0136).

Mit der oben angeführten unbelegten Begründung vermochte der Wiedereinsetzungswerber jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er an einer fristgerechten Einbringung einer Beschwerde tatsächlich gehindert gewesen sei. Dies deshalb, da lediglich in den Raum gestellt wurde, dass er nicht gewusst habe, was er am 18.06.2013 vom Bundesasylamt erhalten habe. Den Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, dass mit der Bescheidzustellung am 18.06.2013 auch eine Verfahrensanordnung hinsichtlich der Bestellung eines Rechtsberaters und einem Informationsblatt hinsichtlich der weiteren notwendigen Schritte in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden seien, wurde mit keinem Wort entgegengetreten. Vielmehr wurde das verspätete Einbringen mit dem jugendlichen Alter und der Rechtsunkenntnis begründet.

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers, dass eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses erfolgt, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 24.1.1997, 96/19/2430; 12.02.1999, 98/19/0301), wäre der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen. Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirkten, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außerstande gesetzt wurde, die Frist zu wahren.

Die Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid war aus diesem Grund unter anderem deshalb abzuweisen, weil dem Antragsvorbringen nicht mit hinreichender Konkretisierung zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Wiedereinsetzungswerber trotz Kenntnis von der vierzehntägigen Frist an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sei. Ein solcherart konkretisiertes Vorbringen wäre hier aber insbesondere deshalb geboten gewesen, weil es bei der gegenständlichen Fallkonstellation naheliegend erscheint, dass der Wiedereinsetzungswerber zumindest handschriftlich in seiner Muttersprache eine Beschwerde verfasst und übermittelt. Der Wiedereinsetzungsantrag des Wiedereinsetzungswerbers enthielt jedoch keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was er - außer einem oder mehreren Hilfeersuchen unternahm, um sicherzustellen, dass er soweit möglich - fristgerecht Beschwerde einbringen konnte.

Da wie bereits dargestellt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Vorliegen entsprechender Gründe nicht jedenfalls, sondern nur dann zu bewilligen wäre, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden (Hengstschläger - Leeb, AVG, § 71 Rz 40), ist die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags ausgeschlossen. Es ist dem Wiedereinsetzungswerber nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239). Der Wiedereinsetzungswerber vermochte die Einhaltung des ihm zumutbaren und bereits dargestellten Sorgfaltsmaßstabes (vgl. zu einem diesbezüglichen groben Verschuldens bzw auffallender Sorglosigkeit VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053, VwGH 27. 6. 1991, 90/06/0191; 24. 1. 2008, 2007/09/0221; zur Abgrenzung von leichter Fahrlässigkeit VwGH 24. 5. 2005, 2004/01/0558) in seinem Antrag nicht glaubhaft zu machen (Hengstschläger - Leeb, AVG § 45 Rz 3). Vor allem wäre es ihm wie dargestellt zumutbar gewesen, zumindest selbst handschriftlich in seiner Muttersprache eine Beschwerde abzufassen, weshalb vor allem das Argument der Jugendlichkeit und der Rechtsunkenntnis des Wiedereinsetzungswerbers ins Leere geht. Dies gelte umso mehr, als entsprechend der Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden. Es hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, gereicht, die Frist zu wahren.Da wie bereits dargestellt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Vorliegen entsprechender Gründe nicht jedenfalls, sondern nur dann zu bewilligen wäre, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden (Hengstschläger - Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 40), ist die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags ausgeschlossen. Es ist dem Wiedereinsetzungswerber nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239). Der Wiedereinsetzungswerber vermochte die Einhaltung des ihm zumutbaren und bereits dargestellten Sorgfaltsmaßstabes vergleiche zu einem diesbezüglichen groben Verschuldens bzw auffallender Sorglosigkeit VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053, VwGH 27. 6. 1991, 90/06/0191; 24. 1. 2008, 2007/09/0221; zur Abgrenzung von leichter Fahrlässigkeit VwGH 24. 5. 2005, 2004/01/0558) in seinem Antrag nicht glaubhaft zu machen (Hengstschläger - Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3). Vor allem wäre es ihm wie dargestellt zumutbar gewesen, zumindest selbst handschriftlich in seiner Muttersprache eine Beschwerde abzufassen, weshalb vor allem das Argument der Jugendlichkeit und der Rechtsunkenntnis des Wiedereinsetzungswerbers ins Leere geht. Dies gelte umso mehr, als entsprechend der Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden. Es hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, gereicht, die Frist zu wahren.

II.3.3. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die von einer bereits mit Behörden in Kontakt gekommenen und damit nicht vollständig rechtsunkundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).römisch zwei.3.3. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die von einer bereits mit Behörden in Kontakt gekommenen und damit nicht vollständig rechtsunkundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).

Vom Wiedereinsetzungswerber wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er letztlich zumindest eine handschriftlich in seiner Muttersprache verfasste Beschwerde binnen der vierzehntägigen Frist einbringt, da er die Rechtswirkungen einer Beschwerde sowie die Frist jedenfalls aus der in seiner Muttersprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung erheben konnte. Die Untätigkeit des Wiedereinsetzungswerbers und das Unterlassen der Einbringung einer eventuell auch handschriftlich in der Muttersprache abgefassten Beschwerde trotz des Wissens um den Fristablauf war jedenfalls als eine grobe Sorgfaltswidrigkeit anzusehen.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde daher zu Recht abgewiesen.

II.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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