TE AsylGH Beschluss 2013/8/12 D4 433099-1/2013

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Veröffentlicht am 12.08.2013
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Norm

AVG §68 Abs2

Spruch

D4 433099-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin in der Beschwerdesache des XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, FZ. 12 13.250-BAL in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin in der Beschwerdesache des römisch 40 StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, FZ. 12 13.250-BAL in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013, GZ. D4 433099-1/2013/2E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG von Amts wegen aufgehoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013, GZ. D4 433099-1/2013/2E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG von Amts wegen aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 23.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ohne Vorlage eines Dokumentes als damals noch Minderjähriger vertreten durch seine Mutter (D4 433098-1/2013) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis vom 08.03.2013, GZ D4 433099-1/2013/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass zahlreiche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt worden wären. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse und gemeinsam mit seiner Mutter.Mit Erkenntnis vom 08.03.2013, GZ D4 433099-1/2013/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass zahlreiche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt worden wären. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse und gemeinsam mit seiner Mutter.

Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 11.03.2013 per Telefax zugestellt.

Im Polizeibericht vom 14.03.2013 wurde festgehalten, dass die den damals minderjährigen Beschwerdeführer und seine Mutter treffenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 08.03.2013 der Mutter nicht zugestellt werden konnten. Diese war am 12.03.2013 aufgrund einer psychischen Erkrankung mit der Rettung in ein Krankenhaus eingeliefert und stationär aufgenommen worden. Laut der behandelnden Ärztin leidet die Mutter des Beschwerdeführers an Demenz und ist daher nicht geschäftsfähig. Da die Mutter des Beschwerdeführers erst zwei Tage zuvor stationär im Krankenhaus aufgenommen worden war, wurde noch kein Antrag (Anmerkung: keine Anregung) auf Bestellung eines Sachwalters gestellt. Mangels Zustellung wurden die Erkenntnisse vom 08.03.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Mutter auch nie erlassen.

Im Zuge eines Telefonates mit dem Bezirksgericht Linz wurde am 04.06.2013 mitgeteilt, dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers die Bestellung einer Sachwalterschaft angeregt worden wäre, die Mutter des Beschwerdeführers möchte aber laut Caritas im Rahmen der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet wieder ausreisen.

Am 08.07.2013 langte eine Bestätigung über die am XXXX erfolgte Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers unter Gewährung von Rückkehrhilfe ein.Am 08.07.2013 langte eine Bestätigung über die am römisch 40 erfolgte Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers unter Gewährung von Rückkehrhilfe ein.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

1.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).

Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde erfolglos versucht, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer vom 08.03.2013, GZ. D4 433099-1/2013/2E, seiner Mutter als seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin zuzustellen. Die Mutter des Beschwerdeführers war am 12.03.2013 aufgrund einer psychischen Erkrankung mit der Rettung in ein Krankenhaus eingeliefert und stationär aufgenommen worden und war auch beim Versuch der Zustellung der Entscheidung nicht geschäftsfähig.

Da die Mutter des Beschwerdeführers schließlich am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, erfolgte bis dato keine rechtswirksame Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 08.03.2013 an den Beschwerdeführer.Da die Mutter des Beschwerdeführers schließlich am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, erfolgte bis dato keine rechtswirksame Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 08.03.2013 an den Beschwerdeführer.

Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis vom 08.03.2013 keine Rechte erwachsen, weil mit dieser Entscheidung der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe abgewiesen hatte. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis vom 08.03.2013 keine Rechte erwachsen, weil mit dieser Entscheidung der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe abgewiesen hatte. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.

Um die Möglichkeit zu eröffnen, dass der Asylgerichtshof die seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 08.03.2013 bis dato eingetretenen Änderungen (insbesondere hinsichtlich der Situation des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers in Österreich) zu berücksichtigen und ein neues Erkenntnis zu erlassen, ist das Erkenntnis vom 08.03.2013, GZ. D4 433099-1/2013/2E, aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet

§ 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe.Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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