RS Vwgh 2005/11/29 2005/06/0247

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO Tir 2001 §26 Abs3 lita;
BauO Tir 2001 §54 litb;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Bauverfahren wurde ausreichend klargestellt, dass das gegenständliche Grundstück im Einklang mit dem Bebauungsplan eine bestimmte Größe hat. Der Umstand, dass die unzutreffende Angabe betreffend die Bauplatzgröße auf dem Vermessungsplan nicht ausdrücklich durchgestrichen wurde, führt zu keiner Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060247.X01

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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