TE AsylGH Beschluss 2013/8/13 A13 304588-3/2013

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Veröffentlicht am 13.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A13 304.588-3/2013/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zl. 13 11.039-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zl. 13 11.039-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 07.12.2005 einen (ersten) Asylantrag.

Er wurde hiezu am 12.12.2005 (Erstaufnahmestelle Ost) sowie am 08.08.2006 (Außenstelle Eisenstadt) vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zur Begründung seines Asylantrages brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater sei Mitglied der Oppositionspartei "UDP" gewesen und habe die Jugend für diese Partei mobilisiert. Aus diesem Grunde habe ihn die Armee verhaftet und sei im Radio verlautbart worden, dass sein Vater im Gefängnis verstorben sei. Daraufhin seien die Parteimitglieder der "UDP" an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten ihn aufgefordert, die Position seines verstorbenen Vaters einzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte im August 2005 begonnen, mit der Partei zu arbeiten und hätten ihn deswegen im November die Soldaten gesucht, um ihn festzunehmen, woraufhin er das Land verlassen habe.

Irgendwelche Bescheinigungsmittel vermochte der Beschwerdeführer nicht vorzulegen.

Zu seinen familiären Verhältnissen führte er an, über keine Angehörige innerhalb von Österreich bzw. der Europäischen Union zu verfügen. In Gambia habe er weder Geschwister, ebenso wenig würde seine Mutter noch leben.

2. Mit Bescheid vom 09.08.2006 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. In Spruchteil II. stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 09.08.2006 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. In Spruchteil römisch zwei. stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Einvernahmen getätigten Angaben.

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2006 zu

Zl. 304.588-C1/E1/V/15/06 wurde die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Berufungswerber nicht gelungen sei, die behauptete aktive politische Betätigung für die Oppositionspartei "UDP" glaubhaft zu machen. Er habe nur über ein äußerst mangelhaftes Wissen über die besagte Partei und die politischen Verhältnisse in Gambia verfügt und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche.Zl. 304.588-C1/E1/V/15/06 wurde die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Berufungswerber nicht gelungen sei, die behauptete aktive politische Betätigung für die Oppositionspartei "UDP" glaubhaft zu machen. Er habe nur über ein äußerst mangelhaftes Wissen über die besagte Partei und die politischen Verhältnisse in Gambia verfügt und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche.

Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2006 in Rechtskraft.

5. Der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde beim VwGH wurde zunächst mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 19.02.2013 wurde die Behandlung der Beschwerde vom VwGH unter GZ. 2006/01/0829-10 abgelehnt.

6. Zwischenzeitlich befand sich der Beschwerdeführer mehrmals wegen rechtskräftiger Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz in Strafhaft. Im Einzelnen scheinen im Strafregister der Republik Österreich folgende Verurteilungen auf:

01) LG f. Strafs. XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

Par 27/1 (1.6. Fall) SMG

Freiheitsstrafe 10 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40

zu LG f. Strafs. XXXX XXXXzu LG f. Strafs. römisch 40 römisch 40

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG f. Strafs. XXXX vom XXXXLG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40

zu LG f. Strafs. XXXX XXXXzu LG f. Strafs. römisch 40 römisch 40

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG f. Strafs. XXXX vom XXXXLG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40

02) LG f. Strafs. XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

Par 27 Abs. 1 u 2/2 (1. Fall) SMGPar 27 Absatz eins, u 2/2 (1. Fall) SMG

Par 15 StGB

Par 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt

Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40

zu LG f. Strafs. XXXX XXXXzu LG f. Strafs. römisch 40 römisch 40

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXXUnbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40

LG f. Strafs. XXXX vom XXXXLG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40

zu LG f. Strafs. XXXX XXXXzu LG f. Strafs. römisch 40 römisch 40

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG f. Strafs. XXXX vom XXXXLG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40

03) LG f. Strafs. XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

Par 28/1 (2. Fall) 28/3 28 A/1 (5. Fall) 28 A Abs 2/2 U 3 SMGPar 28/1 (2. Fall) 28/3 28 A/1 (5. Fall) 28 A Absatz 2 /, 2, U 3 SMG

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40

7. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.7. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion XXXX mit Berufungsbescheid vom XXXX zu Zl. XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion römisch 40 mit Berufungsbescheid vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Die für XXXX geplante Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer vereitelt, indem er kurz vor Abflug seine Bordkarte zerriss. Die Abschiebung wurde abgebrochen und wurde er in das Polizeianhaltezentrum XXXX rücküberstellt.Die für römisch 40 geplante Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer vereitelt, indem er kurz vor Abflug seine Bordkarte zerriss. Die Abschiebung wurde abgebrochen und wurde er in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 rücküberstellt.

9. Am 29.07.2013 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft beim Bundesasylamt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 02.08.2013 durchgeführten Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum XXXX gab dieser an, dass er sich ständig in Österreich aufgehalten habe. Als Begründung für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass ihm ein Freund am 20.04.2013 telefonisch mitgeteilt habe, dass seine Mutter festgenommen worden wäre, nachdem sie auch für die Partei "UDP" Flyer verteilt hätte. Was mit seiner Mutter jetzt wäre, wisse er nicht. Sein letzter Kontakt mit seiner Mutter wäre im Jahr 2008 gewesen. Bei diesem Telefongespräch hätte sie ihm erzählt, dass das Militär nach ihm suche.Bei der am 02.08.2013 durchgeführten Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gab dieser an, dass er sich ständig in Österreich aufgehalten habe. Als Begründung für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass ihm ein Freund am 20.04.2013 telefonisch mitgeteilt habe, dass seine Mutter festgenommen worden wäre, nachdem sie auch für die Partei "UDP" Flyer verteilt hätte. Was mit seiner Mutter jetzt wäre, wisse er nicht. Sein letzter Kontakt mit seiner Mutter wäre im Jahr 2008 gewesen. Bei diesem Telefongespräch hätte sie ihm erzählt, dass das Militär nach ihm suche.

Bei der am 06.08.2013 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt bestätigte der Genannte seine bisher getätigten Angaben, führte an, sich in Hungerstreik zu befinden, in Österreich eine Freundin zu haben namens XXXX, Geburtsdatum könne er nicht nennen, genaue Hausnummer ebenfalls nicht. Bisher war er an ihrer Wohnadresse nicht gemeldet, nach seiner Haftentlassung hätten sie jedoch vor, zusammenzuleben. Gemeinsame Kinder hätten sie keine. Er habe sie im Jahr 2007 in einem Lokal kennengelernt. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei er nicht, er habe einen Deutschkurs besucht und wolle einen weiteren absolvieren, wenn er aus der Haft entlassen werde.Bei der am 06.08.2013 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt bestätigte der Genannte seine bisher getätigten Angaben, führte an, sich in Hungerstreik zu befinden, in Österreich eine Freundin zu haben namens römisch 40 , Geburtsdatum könne er nicht nennen, genaue Hausnummer ebenfalls nicht. Bisher war er an ihrer Wohnadresse nicht gemeldet, nach seiner Haftentlassung hätten sie jedoch vor, zusammenzuleben. Gemeinsame Kinder hätten sie keine. Er habe sie im Jahr 2007 in einem Lokal kennengelernt. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei er nicht, er habe einen Deutschkurs besucht und wolle einen weiteren absolvieren, wenn er aus der Haft entlassen werde.

Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt, führte der Genannte erneut aus, dass er im Gefängnis mit einem Freund gesprochen habe, der ihm erzählt habe, dass seine Mutter wegen politischer Probleme verhaftet worden wäre. Derzeit wisse er nicht, ob seine Mutter in Gambia noch am Leben sei oder ob sie eine lebenslange Haftstrafe bekommen habe. Er müsse nun ständig daran denken, dass er in Gambia sterben werde, wenn ihn die Leute erwischen würden.

Auf Vorhalt, dass er anlässlich seiner Erstbefragung im Erstverfahren am 12.12.2005 angegeben habe, dass seine Mutter bereits verstorben sei sowie auch in der Einvernahme in der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien am 07.09.2007 angegeben habe, dass seine Eltern bereits tot wären und er dementsprechend weder im Jahre 2008 mit seiner Mutter in Gambia telefoniert haben könne, noch sein restliches Vorbringen anlässlich der nunmehrigen Asylantragstellung der Wahrheit entsprechen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er möglicherweise von den einvernehmenden Organen falsch verstanden worden wäre, er habe gesagt, dass sein Vater verstorben und seine Mutter noch am Leben sei.

Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Situation in Gambia übersetzt. Er gab an, Zeit für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erhalten zu wollen.

Der während der Einvernahme anwesende gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigte die Frist für eine schriftliche Stellungnahme, gab überdies an, dass auch die Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt werde, ebenso konkret fallbezogene Recherchen, insbesondere zur Gefährdung von abgeschobenen Asylwerbern.

10. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 06.03.2013, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.10. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 06.03.2013, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Die belangte Behörde stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Antragsteller über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich einerseits auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, und andererseits die von ihm neu vorgebrachten Fluchtgründe, seine Mutter habe sich für die "UDP" engagiert und sei nunmehr entweder nicht mehr am Leben oder in lebenslanger Haft, sich als gänzlich unglaubwürdig herausgestellt hätten, zumal der Beschwerdeführer bereits in zwei erfolgten Einvernahmen aus dem Jahr 2005 und 2007 angegeben habe, dass seine Mutter bereits verstorben wäre. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Genannten bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Antragsteller zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch diesbezüglich sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe lediglich angeführt, einen Deutschkurs besucht und eine Freundin zu haben. Er wäre zu keinem Zeitpunkt bei seiner Freundin gemeldet gewesen, habe mit ihr auch in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt und habe er sich die letzten zweieinhalb Jahre in Strafhaft befunden. Der Beziehung würden keine gemeinsamen Kinder entstammen und habe er die Beziehung zu dieser Freundin zu einem Zeitpunkt eingegangen, wo sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen gewesen wäre und er aufgefordert gewesen wäre, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Es könne somit kein berücksichtigungswürdiges Familienleben festgestellt werden und wäre daher dem Antrag des Vertreters auf Zeugeneinvernahme dieser Freundin nicht entsprochen worden.

Der Beschwerdeführer habe kein persönlich aktuell betreffendes individualisiertes und glaubwürdiges Vorbringen erstattet und ergebe sich auch aus dem Inhalt der aktuell vorliegenden Länderfeststellungen keine ihn konkret betreffende Bedrohungssituation. Eine Individualisierung der Länderfeststellungen könne nur dann erfolgen, wenn ein konkretes individualisiertes, nicht bereits durch die allgemeinen Feststellungen abzudeckendes glaubwürdiges Substrat an Vorbringen erstattet werde, was im vorliegenden Fall nicht vorliege. Der Antrag des Vertreters zur Individualisierung der Feststellungen konnte daher nicht entsprochen werden und war auch aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sofort auszusprechen.

Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

11. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 12.08.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.11. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 12.08.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 29.07.2013 gestellt, weshalb im Entscheidungszeitpunkt die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 38/2011 im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen nach Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides am 06.08.2013, beziehungsweise Aktenvorlage am 12.08.2013.1.3. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 29.07.2013 gestellt, weshalb im Entscheidungszeitpunkt die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen nach Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides am 06.08.2013, beziehungsweise Aktenvorlage am 12.08.2013.

2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2006, Zl. 304.588-C1/E1/-V/15/06, mit der am 11.09.2006 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes eine aufrechte Ausweisung.

2.2 Res iudicata:

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Gambia geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat sich auf Sachverhalte gestützt, die er einerseits bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, andererseits hat er erklärt, er könne nicht nach Gambia zurückkehren, da er im April 2013 während seiner Haft mit einem Freund telefoniert habe, welcher ihm mitgeteilt habe, dass seine Mutter festgenommen worden wäre. Sie wäre Mitglied der Partei "UDP" gewesen, hätte Flyer verteilt und würde der Beschwerdeführer nunmehr nicht wissen, ob seine Mutter noch am Leben sei. Sein letzter Kontakt zu seiner Mutter hätte im Jahr 2008 stattgefunden, als er mit ihr telefoniert habe.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers begründet keinen entscheidungsrelevanten "neuen" Sachverhalt und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen würde. Darüber hinaus fehlt es auch dem "neuen Vorbringen" an dem für eine neue Sachentscheidung notwendigen glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer führte nämlich anlässlich seiner Erstbefragung im ersten Rechtsgang am 12.12.2005 sowie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Wien vom 07.09.2007 aus, dass seine Mutter und sein Vater bereits verstorben seien. Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 2008 mit seiner Mutter telefoniert bzw. auch sein restliches Vorbringen zur Stützung seines zweiten Asylantrages als gänzlich unglaubwürdig zu werten. Auch seine Erklärung auf diesbezüglichen Vorhalt, er wäre von den einvernehmenden Organen eben damals falsch verstanden worden, kann vor dem Hintergrund vollständig erfolgter Rückübersetzungen der Protokolle und Bestätigungen der Richtigkeit durch den Beschwerdeführer selbst, nicht gefolgt werden.

Erneut gab der Beschwerdeführer auch an, dass er selbst Mitglied der Partei "UDP" gewesen wäre, wozu festzuhalten ist, dass bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wurde, dass sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werden müsse. Da somit das Vorbringen des Beschwerdeführers schon bisher durch alle Instanzen hindurch für unglaubwürdig erachtet wurde, hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK:

Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt, wonach hervorgeht, dass es keine Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia gebe und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.Dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt, wonach hervorgeht, dass es keine Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia gebe und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.

Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würde. Der Asylwerber hat hiezu ebenfalls kein entsprechendes konkretes Vorbringen getätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt ist. Es ist weiters anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würde. Der Asylwerber hat hiezu ebenfalls kein entsprechendes konkretes Vorbringen getätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt ist. Es ist weiters anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Es ist den Ausführungen des Bundesasylamtes zu folgen, dass aus dem Inhalt der aktuell vorliegenden Länderfeststellungen eindeutig keine konkret betreffende Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer abzuleiten ist und auch dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers zur Individualisierung der Feststellungen nicht zu folgen ist, da eine Individualisierung nur dann erfolgen kann, wenn ein konkretes, individualisiertes, nicht bereits durch die allgemeinen Feststellungen abzudeckendes glaubwürdiges Substrat an Vorbringen erstattet wird, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist.

Im gegenständlichen Folgeverfahren sind auch keine Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration des Antragstellers schließen lassen. Es ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zu keinem Zeitpunkt in Lebensgemeinschaft gelebt hat, nie bei ihr gemeldet war, die letzten zweieinhalb Jahre in Strafhaft verbüßt hat, er nur höchst ungenaue Angabe zu dieser tätigen konnte und er die Beziehung auch zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, wo sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen war und er aufgefordert gewesen war, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet aufhält und einen Deutschkurs besucht hat, ist aber andererseits - neben den bereits dargelegten Gesichtspunkten - auch darauf hinzuweisen, dass der nunmehr XXXX-jährige Beschwerdeführer, den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und sohin seine überwiegende Sozialisation im Herkunftsstaat und jedenfalls nicht in Österreich erfahren hat, sowie in Österreich mehrfach straffällig geworden ist.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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