TE AsylGH Beschluss 2013/8/19 C7 437055-1/2013

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Veröffentlicht am 19.08.2013
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, FZ: 13 01.579-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, FZ: 13 01.579-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte 05.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin er nach Erstbefragung am 07.02.2013 am 11.02.2013 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit Bescheid vom 11.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 11.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Eine ZMR- und GVS-Anfrage am 18.02.2013 verlief negativ. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer daher durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 18.02.2013 zugestellt und gelten somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt. Weiters wurde am 18.02.2013 eine Mitteilung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG ausgehängt. (Seite 205 und 207 des Verwaltungsaktes; Beurkundung und Aushang).Eine ZMR- und GVS-Anfrage am 18.02.2013 verlief negativ. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer daher durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 18.02.2013 zugestellt und gelten somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt. Weiters wurde am 18.02.2013 eine Mitteilung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG ausgehängt. (Seite 205 und 207 des Verwaltungsaktes; Beurkundung und Aushang).

Am 18.06.2013 langten ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG und eine Beschwerdeschrift, datiert mit 12.06.2013, per Telefax beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein (Seiten 237 bis 241 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Am 18.06.2013 langten ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, AVG und eine Beschwerdeschrift, datiert mit 12.06.2013, per Telefax beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein (Seiten 237 bis 241 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit Bescheid vom 16.07.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.06.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid vom 16.07.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.06.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Eine ZMR-Anfrage am 16.07.2013 ergab keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daher durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG am 16.07.2013 zugestellt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt. Weiters wurde am 16.07.2013 eine Mitteilung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG ausgehängt. (Seite 255 und 257 des Verwaltungsaktes; Aktenvermerk über die Hinterlegung und Aushang).Eine ZMR-Anfrage am 16.07.2013 ergab keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daher durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG am 16.07.2013 zugestellt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt. Weiters wurde am 16.07.2013 eine Mitteilung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG ausgehängt. (Seite 255 und 257 des Verwaltungsaktes; Aktenvermerk über die Hinterlegung und Aushang).

Gegen diesen Bescheid wurde bis dato keine Beschwerde eingebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen war die Beschwerdefrist, ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 18.02.2013 durch Hinterlegung im Akt, sohin bereits am 04.03.2013, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die am 18.06.2013 per Telefax eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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