RS Vwgh 2005/11/29 2005/06/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art94;
EO §355;
GEG §7 idF 2001/I/131;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer im Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG darauf abzielt, der mit den Geldstrafen verfolgte Zweck sei bereits erreicht worden, weshalb sie nicht mehr eingebracht werden dürften, weil es sich dabei um Beugestrafen und keine Strafen im engeren Sinn handle, ist ihm zu entgegnen, dass den Behörden des Verwaltungsverfahrens keine Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen zukam (siehe dazu das Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, zu einem gleich gelagerten Fall der Einbringung einer Zwangsstrafe nach § 283 HGB).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060340.X04

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten