TE AsylGH Beschluss 2013/8/20 C7 437142-1/2013

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Veröffentlicht am 20.08.2013
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2013, FZ: 13 05.716-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2013, FZ: 13 05.716-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte 2.5.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin er nach Erstbefragung am 4.5.2013 am 8.5.2013 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit Bescheid vom 8.5.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid vom 8.5.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.5.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 10.5.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich am 10.5.2013, im Amt ausgefolgt und gelten somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt (Seite 135 des Verwaltungsaktes; Vermerk über die Ausfolgung).

Am 10.6.2013 wurden ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG und eine Beschwerdeschrift, datiert mit 27.5.2013, per Telefax beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebracht (Seiten 141 bis 151 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Am 10.6.2013 wurden ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, AVG und eine Beschwerdeschrift, datiert mit 27.5.2013, per Telefax beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebracht (Seiten 141 bis 151 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit Bescheid vom 14.6.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.6.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid vom 14.6.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.6.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Eine ZMR-Anfrage am 14.6.2013 ergab keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daher durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG am 14.6.2013 zugestellt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt. Weiters wurde am 14.6.2013 eine Mitteilung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG ausgehängt. (Seite 167 und 169 des Verwaltungsaktes; Aktenvermerk über die Hinterlegung und Aushang).Eine ZMR-Anfrage am 14.6.2013 ergab keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer daher durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG am 14.6.2013 zugestellt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt. Weiters wurde am 14.6.2013 eine Mitteilung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG ausgehängt. (Seite 167 und 169 des Verwaltungsaktes; Aktenvermerk über die Hinterlegung und Aushang).

Am 7.8.2013 wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG beim Bundesasylamt gestellt.Am 7.8.2013 wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG beim Bundesasylamt gestellt.

Mit Schreiben vom 9.8.2013 langte eine Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien bezüglich des Verfahrensstandes beim Bundesasylamt ein.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 12.8.2013 (Seite 195 des Verwaltungsaktes) wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8.5.2013 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen worden sei. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 10.5.2013 im Amt persönlich ausgefolgt worden und wäre der Bescheid mit 25.5.2013 in Rechtskraft erwachsen. Am 10.6.2013 sei ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG eingelangt, der abgewiesen worden sei, die Zustellung sei durch Hinterlegung im Akt bei der do. Behörde am 14.6.2013 erfolgt. Gegen diesen Bescheid sei keine Beschwerde erhoben worden und wäre der Bescheid daher am 29.6.2013 in Rechtskraft erwachsen. Am 7.8.2013 sei nunmehr der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingelangt. Eine Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der verspätet eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.5.2013 stehe noch aus.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 12.8.2013 (Seite 195 des Verwaltungsaktes) wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8.5.2013 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen worden sei. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 10.5.2013 im Amt persönlich ausgefolgt worden und wäre der Bescheid mit 25.5.2013 in Rechtskraft erwachsen. Am 10.6.2013 sei ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, AVG eingelangt, der abgewiesen worden sei, die Zustellung sei durch Hinterlegung im Akt bei der do. Behörde am 14.6.2013 erfolgt. Gegen diesen Bescheid sei keine Beschwerde erhoben worden und wäre der Bescheid daher am 29.6.2013 in Rechtskraft erwachsen. Am 7.8.2013 sei nunmehr der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingelangt. Eine Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der verspätet eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.5.2013 stehe noch aus.

Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 14.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen war die Beschwerdefrist, ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 10.5.2013 durch Hinterlegung im Akt, sohin bereits am 24.5.2013, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die am 10.6.2013 per Telefax eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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