TE AsylGH Beschluss 2013/8/21 E7 416695-1/2010

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Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 416695-1/2010/23E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zl. 1005.622-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zl. 1005.622-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner Festnahme am 24.06.2010 beim versuchten illegalen Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland und Überstellung nach Österreich im Zuge seiner Anhaltung in der Schubhaft am 28.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Erstbefragung am 29.06.2010 und niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 09.09.2010 sowie am 01.12.2010, mit Bescheid vom 02.12.2010 zu og. FZ gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak, in die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, ausgewiesen.2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Erstbefragung am 29.06.2010 und niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 09.09.2010 sowie am 01.12.2010, mit Bescheid vom 02.12.2010 zu og. FZ gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak, in die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, ausgewiesen.

3. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich zu eigenen Handen am 07.12.2010 zugestellt.

4. Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid wurde vom BF im Wege der "Diakonie Rechtsberatung XXXX" durch Telefax vom (wohl unrichtig:) "06.12.2010" Beschwerde direkt an den Asylgerichtshof erhoben, welches dort tatsächlich am 09.12.2010 einlangte.

Diese Beschwerde wurde vom AsylGH am 05.01.2011 iSd § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige Bundesasylamt weitergeleitet.Diese Beschwerde wurde vom AsylGH am 05.01.2011 iSd Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige Bundesasylamt weitergeleitet.

Im Weiteren erfolgte mit 10.01.2011 die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den AsylGH.

5. Mit 26.07.2011 wurde der BF im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich überstellt.

6. Mit 22.08.2011 erteilte der BF den namentlich genannten Mitarbeitern der "Unabhängigen Rechtsberatung XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst" Vertretungsvollmacht (ausschließlich Zustellungen), die am 23.08.2011 vom Bundesasylamt an den AsylGH übermittelt wurde.6. Mit 22.08.2011 erteilte der BF den namentlich genannten Mitarbeitern der "Unabhängigen Rechtsberatung römisch 40 , Diakonie Flüchtlingsdienst" Vertretungsvollmacht (ausschließlich Zustellungen), die am 23.08.2011 vom Bundesasylamt an den AsylGH übermittelt wurde.

7. Mit 06.08.2012 langte eine Bevollmächtigungsanzeige des BF zu Gunsten des Vereins XXXX, und der dort angeführten Vereinsvertreter beim AsylGH ein.7. Mit 06.08.2012 langte eine Bevollmächtigungsanzeige des BF zu Gunsten des Vereins römisch 40 , und der dort angeführten Vereinsvertreter beim AsylGH ein.

8. Mit Schriftsatz vom 24.08.2012, einlangend beim AsylGH mit 05.09.2012, brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein.

9. Mit Schreiben des AsylGH vom 03.07.2013 wurde dem BF der aktenkundige, oben dargestellte Verlauf der Bescheidzustellung sowie Beschwerdeeinbringung und -vorlage vorgehalten und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.9. Mit Schreiben des AsylGH vom 03.07.2013 wurde dem BF der aktenkundige, oben dargestellte Verlauf der Bescheidzustellung sowie Beschwerdeeinbringung und -vorlage vorgehalten und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

10. Mit Schriftsatz vom 07.07.2013 nahm der BF durch seine Vertretung dazu Stellung.

Zugleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist iSd § 71 AVG neuerlich direkt beim AsylGH eingebracht.Zugleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist iSd Paragraph 71, AVG neuerlich direkt beim AsylGH eingebracht.

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit 11.07.2013 iSd § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit 11.07.2013 iSd Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.

11. Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 an das Bundesasylamt erneuerte der BF seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

12. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.07.2013 gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.12. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.07.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem BF im Wege seiner Vertretung "Verein XXXX" durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 25.07.2013 zugestellt.

13. Mit Telefax seiner Vertretung vom 05.08.2013 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.

14. Die Beschwerdevorlage wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 12.08.2013 zugeteilt.

Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tag wurde die

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gg. Verfahrensakt.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 67/2012, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: "Beschwerde") binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt. Wird eine Berufung (Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde (dem AsylGH) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (der AsylGH) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung (hier: "Beschwerde") binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt. Wird eine Berufung (Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde (dem AsylGH) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (der AsylGH) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 sind Beschwerden gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes nach Zustellung innerhalb der jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. §§ 61a und 63 Abs. 5 AVG letzter Satz gelten nicht.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 sind Beschwerden gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes nach Zustellung innerhalb der jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, AVG letzter Satz gelten nicht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).

3.2. Laut Aktenlage wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 dem BF am 07.12.2010 zu eigenen Handen zugestellt, was durch den im Akt befindlichen Übernahmeschein dokumentiert ist. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist spätestens an diesem Tag zu laufen und endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit 21.12.2010 um 24.00 Uhr.

Mit Telefax einlangend beim AsylGH am 09.12.2010 erhob der BF im Wege der "Unabhängigen Rechtsberatung XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 Beschwerde unmittelbar an den AsylGH, die am 05.01.2011 an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde, wo sie am gleichen Tag einlangte.Mit Telefax einlangend beim AsylGH am 09.12.2010 erhob der BF im Wege der "Unabhängigen Rechtsberatung römisch 40 , Diakonie Flüchtlingsdienst" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 Beschwerde unmittelbar an den AsylGH, die am 05.01.2011 an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde, wo sie am gleichen Tag einlangte.

3.3. Im Hinblick auf den gg. Verfahrensverlauf machte der BF in seiner Stellungnahme vom 07.07.2013 zwar geltend, dass eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den BF mit 07.10.2010 angesichts des auf dem Telefax der Beschwerde vermerkten Sendedatums "06.12.2010" als unrichtig erscheine. Nicht bestritten würden aber das Einbringen der Beschwerde unmittelbar beim AsylGH und das Einlangen derselben dort am 09.12.2010.

Nachdem der im Akt einliegende Übernahmeschein den Nachweis dafür liefert, dass der Bescheid dem BF zu eigenen Handen gegen Unterschriftsleistung am 07.12.2010 ausgefolgt wurde, war zum einen davon auszugehen, dass die auf der Beschwerde selbst festgehaltene Sendezeit des Telefax "06.12.2010" nicht mit der Realität übereinstimmen kann, und ist zum anderen durch den Eingangsstempel des AsylGH "09.12.2010" dokumentiert, dass dieses Telefax offenkundig an diesem Tag dorthin übermittelt wurde.

Aus dem Akteninhalt einschließlich des wiedergegebenen Vorbringens in der Stellungnahme des BF vom 07.07.2013 ließ sich somit insgesamt für den AsylGH feststellen, dass die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 02.12.2010 vom BF am 09.12.2010 per Telefax beim AsylGH direkt eingebracht wurde und von dort am 05.01.2011 an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde, wo sie am gleichen Tag einlangte.

3.4. In Ansehung der oben genannten Bestimmungen, insbesondere des § 22 Abs. 3 AsylG, folgt daraus, dass die gg. Beschwerde des BF, die nicht binnen der am 21.12.2010 endenden Frist, sondern erst am 05.01.2011 beim Bundesasylamt, wo sie von ihm einzubringen war, einlangte, verspätet war.3.4. In Ansehung der oben genannten Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 22, Absatz 3, AsylG, folgt daraus, dass die gg. Beschwerde des BF, die nicht binnen der am 21.12.2010 endenden Frist, sondern erst am 05.01.2011 beim Bundesasylamt, wo sie von ihm einzubringen war, einlangte, verspätet war.

3.5. In seiner Stellungnahme machte der BF zwar auch geltend, die Beschwerde sei irrtümlicher Weise von der "damaligen Rechtsvertretung des BF" nicht, wie rechtlich geboten gewesen wäre, an das Bundesasylamt, sondern direkt an den AsylGH geschickt worden. Dort sei die Beschwerde dann in Verstoß geraten und nicht umgehend an das Bundesasylamt weitergeleitet worden, vielmehr sei sie erst am 05.01.2011 dorthin übermittelt worden. Hätte der AsylGH die Beschwerde aber unmittelbar nach ihrem Einlangen an das Bundesasylamt weitergeleitet, wäre diese dann wohl rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist dort eingelangt. Dass dies letztlich nicht geschah, ist nicht dem Verschulden des BF zuzurechnen. Angesichts dieses Sachverhalts werde daher zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt. Moniert wurde im Weiteren, dass diese Umstände beim AsylGH erst jetzt wahrgenommen wurden, was dazu führte, dass der BF seit 2011 im guten Glauben der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen war aber für den BF im Hinblick auf den § 22 Abs. 3 AVG nichts zu gewinnen, der durch die Außerkraftsetzung des letzten Satzes des § 63 Abs. 5 AVG in Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz keinen Raum für eine alternative Beschwerdeeinbringung beim AsylGH läßt.Mit diesem Vorbringen war aber für den BF im Hinblick auf den Paragraph 22, Absatz 3, AVG nichts zu gewinnen, der durch die Außerkraftsetzung des letzten Satzes des Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz keinen Raum für eine alternative Beschwerdeeinbringung beim AsylGH läßt.

Das Vorbringen zur Frage des Verschuldens das verspätete Einlangen der Beschwerde beim Bundesasylamt betreffend war alleine im Verfahren über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von Relevanz.

4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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